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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 2 W 49/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897 Abs. 4
1. Bei der Auswahl eines Betreuers ist ein zu befürchtender Interessenkonflikt an Hand konkreter Tatsachen festzustellen und muss derart schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betreuten ernsthaft gefährdet wäre.

2. Spannungen zwischen dem auszuwählenden Betreuer und seinen Geschwistern sind nur erheblich, wenn durch konkrete Tatsachen festgestellt werden kann, dass hierdurch das Wohl des betreuten Elternteils ernsthaft gefährdet wäre.


2 W 49/05

Beschluss

In der Betreuungssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 21.02.2005 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 4.02.2005 durch die Richter am 14.04.2005 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die Betroffene leidet an cerebralem Abbau und ist seit Oktober 2004 nach einem Krankenhausaufenthalt überwiegend verwirrt. Die Beteiligten zu 2. bis 4. sind ihre Kinder. Die Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 4. sind zerstritten. Der Beteiligte zu 4. beanstandet den Verkauf des Wohn- und Geschäftshauses der Mutter und die Verteilung des Erlöses und befürchtet "die Verschleuderung" des der Mutter gehörenden Mehrfamilienhauses. Die Beteiligte zu 2. möchte zur Betreuerin der Betroffenen bestellt werden. Sie verweist auf deren Betreuerverfügung vom 1.06.2004 mit einer entsprechenden Bestimmung und u.a. auf eine schriftliche Vollmacht vom 2.03.2000. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen sowie der Beteiligten zu 2. den Beteiligten zu 1. zum berufsmäßigem Betreuer der Betroffenen bestellt mit den Wirkungskreisen: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung ohne geschlossene Unterbringung, Vermögenssorge mit Entscheidung über die Wohnungsauflösung einschließlich der Vermietung oder Veräußerung des Hausgrundstücks, Rentenbelange, Plegeversicherungsbelange, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie das Umleiten, Entgegennehmen und Öffnen der Post. Es hat die Beteiligte zu 2. als Betreuerin für ungeeignet gehalten, weil sie psychisch überfordert sei. Sie habe selbst geäußert, gesundheitlich angeschlagen zu sein und sich um ihren komatösen Ehemann kümmern zu müssen. Ferner spreche der Streit zwischen den Geschwistern für die Auswahl eines neutralen Betreuers. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht nach erneuter Anhörung der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Gegen seinen Beschluss, auf den zur weitergehenden Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 73 bis 77 d.A.), richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2., die weiterhin das Amt der Betreuerin erstrebt.

Die nach §§ 69 g Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist mit der Maßgabe der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat ausgeführt: Die Auffassung des Amtsgerichts, die sich im wesentlichen auf die derzeitig angespannte familiäre Lage der Beteiligen zu 2. stütze, sei zutreffend. Jedenfalls sei die Betroffene wegen eines drohenden Interessenkonfliktes nicht geeignet, die Betreuung wahrzunehmen. Sie habe auf Grund der ihr erteilten Vollmacht nahezu das gesamte Barvermögen ihrer Mutter an sich selbst, ihre Schwester und ihren Sohn ausgekehrt, ohne die Betroffene für den Fall abzusichern, dass sie selbst in Not gerate. Da das verbleibende Barvermögen nur noch kurze Zeit ausreiche, um den monatlichen Heimkosten-Fehlbetrag zu decken, werde es zu den Aufgaben eines Betreuers gehören, die verteilten Gelder zurückzuholen. Auch wenn die Beteiligte zu 2. vortrage, die Bedachten seien zur Rückgabe bereit, fehlten darüber jegliche schriftliche Vereinbarungen. Vor diesem Hintergrund scheine es auch geboten, keine Trennung von Gesundheitssorge usw. und Vermögenssorge vorzunehmen, da die Heimauswahl keinesfalls unter finanziellen Gesichtspunkten getroffen werden dürfe.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Auswahlentscheidung des Tatrichters, die dessen pflichtgemäßem Ermessen obliegt, nur auf Rechtsfehler überprüfen, nämlich dahin, ob er von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, insbesondere Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (BayObLG FamRZ 2004, 197). Von welcher Norm das Landgericht bei der Überprüfung der Betreuerauswahl ausgegangen ist, ist zunächst unklar. Es hat keine Norm genannt. Die Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts ist wenig geeignet, dieser Unklarheit abzuhelfen. Dieses stützt seine Entscheidung auf §§ 1901 a, 1907 Abs. 5 und 1 BGB, die sich nicht mit der Bestellung eines Betreuers befassen. Maßgeblich ist vorliegend § 1897 Abs. 4 BGB. Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Die Betroffene hat in ihrer schriftlichen Betreuungsverfügung vom 1.06.2004 - also noch vor dem Eintritt "überwiegender Verwirrung" (vgl. Gutachten des Sachverständigen S. vom 13.11.2004 Seite 1) - wirksam die Beteiligte zu 2. zu ihrer Betreuerin vorgeschlagen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie zwischenzeitlich hiervon abgerückt ist. Zwar hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht am 3.11 2004 - beeinflusst vom Richter - erklärt, es sei wohl gut, wenn ein Dritter ihre Interessen vertrete. Indessen ist dieser "Vorschlag" nicht ernst zu nehmen, denn der Richter hat später gegenüber der Beteiligten zu 2. geäußert, die Betroffene sei dement und "werde alle fünf Minuten etwas anderes sagen, ohne sich an das vorherige zu erinnern." Allerdings ist Amts- und Landgericht darin zuzustimmen, dass der Vorschlag der Betroffenen dann unbeachtlich ist, wenn der Vorgeschlagene für das Amt des Betreuers ungeeignet ist, denn die Bestellung eines ungeeigneten Betreuers liefe dem Wohl der Betroffenen zuwider (§§ 1897 Abs. 4 und 1 BGB). Die Beurteilung der Beteiligten zu 2. als ungeeignet durch Amts- und Landgericht ist jedoch fehlerhaft.

Es ist nach dem Ergebnis der Anhörung am 3.11.2004 vor dem Amtsgericht zweifelhaft, ob die Beteiligte zu 2. mit der Betreuung tatsächlich psychisch überfordert wäre. Zwar trifft es zu, dass sie darin erklärt hat, sie sei selber krank und ihr Mann liege in Kiel im Koma, sie sei kräftemäßig am Ende und könne nicht mehr, sie sei jetzt das letzte Mal im Heim gewesen und würde sich um ihre Mutter nie mehr kümmern. Dies geschah indessen auf die Frage des Amtsrichters, ob sie mit dem (schon erwähnten) "Vorschlag" der Mutter einverstanden wäre, einen neutralen Betreuer zu bestellen. Die unvermittelte Eröffnung dieses "Vorschlags" war für sie angesichts des Inhalts der Betreuerverfügung und des Umstandes, dass sie bereits seit 1999 für den im Februar 2000 verstorbenen Vater und die Mutter alle Angelegenheiten erledigt und für sie gesorgt hatte, nachvollziehbar überraschend und enttäuschend. In Verbindung mit der Belastung durch die Erkrankung ihres Ehemannes ist nicht auszuschließen, dass es sich bei ihrer Antwort um eine einmalige Überreaktion handelte, die nur einen bedingt zuverlässigen Schluss auf ihre tatsächlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten sowie ihre Bereitschaft zuließen, die Betreuung für die Betroffene zu führen. Da das Protokoll über ihre Anhörung vom 6.01.2005 und der Beschluss des Landgerichts vom 4.02.2005 insoweit keine konkreten Angaben enthalten, wird dieser Frage in einer erneuten eingehenden Anhörung nachzugehen sein.

Desgleichen ist ein für den Ausschluss der Betreuung erforderlicher Interessenkonflikt der Beteiligten zu 2. bisher nicht hinreichend begründet. Ein zu befürchtender Interessenkonflikt ist an Hand konkreter Tatsachen festzustellen und muss derart schwerwiegend sein, dass das Wohl der Betroffenen ernsthaft gefährdet ist (OLG Brandenburg NJWE-FER 2003, 628, 630; 2001, 208; BayObLG FPR 2003, 486f; OLG Köln NJWE-FER 1998, 227; OLG Zweibrücken BtPrax 1997, 164, 165). Ein solcher Konflikt lässt sich bisher nicht auf die Verfügungen über den Erlös aus dem Verkauf des Wohn- und Geschäftshauses der Betroffenen stützen. Diese Verfügungen fanden nach dem Bericht des Beteiligten zu 1. vom 31.12.2004 statt in der Zeit vom 9.01.2002 bis zum 26.03.2003 (insgesamt 153.000.00 Euro zugunsten S. und M., 50.030 Euro zugunsten des Sohnes der Beteiligten zu 2. A.). Nach dem bisher nicht widerlegten Vorbringen der Beteiligten zu 2. beruhten diese Verfügungen auf dem Willen der Mutter, die zu jener Zeit - ausgehend von den schon erwähnen Ausführungen des Sachverständigen S. - geschäftsfähig und nicht pflegebedürftig war. Ob und inwieweit die Beteiligte zu 2. dabei einen unsachlichen Einfluss auf den Willen der Betroffenen genommen hatte, ist bisher nicht geklärt. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts hat die Beteiligte zu 2. jedenfalls keinerlei Barvermögen der Mutter an sich selbst ausgekehrt. Ob die Beteiligte zu 2. gehalten und es ihr zudem möglich war, die Betroffene von diesen Verfügungen abzuhalten, um ihr Barvermögen für ihre zukünftige Versorgung vorzuhalten, ist bisher ebenfalls nicht näher begründet. Der jetzt 84-jährigen Betroffenen stehen insoweit - neben dem laufenden Renten- und Pflegegeldbezug - gemäß dem Vermögensverzeichnis per 17.11.2004 noch 57.245,91 Euro "Bargeld" und ein verwertbares Mietwohngrundstück mit einem geschätzten Verkehrswert von 250.000 Euro zur Verfügung. Abgesehen davon sind nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2. die von den Schenkungen Bedachten bereit, sich in notarieller Urkunde zur Rückzahlung für den Fall eines ungedeckten Unterhaltsbedarfs der Betroffenen zu verpflichten. Sollte es darauf ankommen, müsste der Beteiligten zu 2. Gelegenheit gegeben werden, diese Urkunden beizubringen. Soweit die Spannungen zwischen der Beteiligten zu 2. und dem Beteiligten zu 4. betroffen sind, sind bisher keine konkreten Tatsachen festgestellt, dass hierdurch bei einer Betreuung durch die Beteiligte zu 2. das Wohl der Betroffenen nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117, 118). Im übrigen sind Schenkungen des Betreuers aus dem Betreutenvermögen nach §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB grundsätzlich nicht möglich und unterliegen sonstige das Betreutenvermögen betreffende Handlungen den Beschränkungen durch §§ 1908 I Abs. 1 Satz 1, 1805 ff. BGB. Sofern es darauf noch ankommt, bedürfen die vorstehend aufgezeigten offenen Fragen weiterer Aufklärung. Dabei werden auch die erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz vom Beteiligten zu 1. in seiner Stellungnahme vom 12.04.2005 vorgetragenen Tatsachen, deren Verwertung dem Senat grundsätzlich verwehrt ist, zu berücksichtigen sein.

Nach allem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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