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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 2 W 5/06
Rechtsgebiete: GBO, BGB, BlmAG


Vorschriften:

GBO § 39 Abs. 1
GBO § 40
GBO § 78
BGB § 891 II
BImAG § 2 II

Entscheidung wurde am 20.10.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und die Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Die Voreintragung des Berechtigten ist - abgesehen von dem in § 40 GBO ausdrücklich geregelten Fall des Erben - auch bei anderen erbgangsähnlichen Formen der Gesamtrechtsnachfolge unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift entbehrlich. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich auch beim Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG).
2 W 5/06

Beschluss

In der Grundbuchsache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2., 3. und 4. am 30. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Die Beteiligten zu 2., 3., 4. tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000,00 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. war Eigentümerin des im Beschlussrubrum bezeichneten Grundstücks. Mit Wirkung zum 01.01.2005 ging das Eigentum daran nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3235) auf die Beteiligte zu 2. über.

Die Beteiligten zu 3. und 4. kauften das Grundstück mit notariellem Vertrag des Beteiligten zu 5. am 11.02.2005 von der Beteiligten zu 2. Diese beantragte unter dem 18.05.2005 - "auf besonderen Wunsch" des Beteiligten zu 5. - das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass sie kraft Gesetzes Eigentümerin des Grundstücks geworden ist. Eine entsprechende Berichtigung des Grundbuchs unterblieb.

Am 01.06.2005 beantragte der Beteiligte zu 5. gem. § 15 GBO in seiner Eigenschaft als Notar unter Vorlage der Auflassungsurkunde vom 26.05.2005 die Eigentumsumschreibung von der Beteiligten zu 2. auf die Beteiligten zu 3. und 4. je zur ideellen Hälfte. Das Grundbuchamt vollzog umgehend die Eintragung der Beteiligten zu 3. und 4. als Miteigentümer des Grundstücks je zur Hälfte, ohne dass eine Voreintragung der Beteiligten zu 2. erfolgt war.

Mit Schreiben vom 14.06.2005 ersuchte der Beteiligte zu 5. das Grundbuchamt, die Grundbuchberichtigung zugunsten der Beteiligten zu 2. nachzuholen. Mit Verfügung vom 16.06. 2005 wies das Grundbuchamt den Beteiligte zu 5. darauf hin, dass eine Grundbuchberichtigung nicht mehr möglich sei, da die Beteiligten zu 3. und 4. als Erwerber im Grundbuch eingetragen seien. Nachdem der Beteiligte zu 5. das Grundbuchamt mit mehreren Schreiben aufgefordert hatte, die beantragte Grundbuchberichtigung nachzuholen, wies dieses seinen Antrag vom 14.06.2005 mit Beschluss vom 15.10.2005 zurück. Hiergegen wendeten sich die Beteiligten zu 2., 3 und 4. mit ihrer Beschwerde. Sie machten insbesondere geltend, dass den Erwerbern, nämlich den Beteiligten zu 3. und 4., wegen der fehlenden Voreintragung der Beteiligten zu 2. im Grundbuch kein Gutglaubensschutz zuteil werde. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 05.10.2005 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2., 3. und 4.

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft, sie wurde auch formgerecht eingelegt (§ 80 Abs. 1 GBO). Gleichwohl ist das Rechtsmittel unzulässig, weil den Beteiligten zu 2., 3. und 4 die Beschwerdeberechtigung fehlt (vgl. BGHZ 31, 97). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78 GBO, 546 ZPO).

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beteiligten zu 3. und 4. seien durch die Ablehnung der Grundbuchberichtigung nicht beschwert, weil sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Der Beteiligten zu 2. fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn als Zwischenerwerberin habe sie kein materielles Interesse an der Eintragung. Auch den Beteiligten zu 3. und 4. fehle ein solches Interesse. Gem. § 892 BGB gelte die Eintragung der Beteiligten zu 1. als Eigentümerin im Grundbuch als richtig; sofern diese Eintragung falsch sein sollte, könnten sich die Beteiligten zu 3. und 4. darauf selbst dann berufen, wenn sie den Kaufvertrag nicht direkt mit der Beteiligten zu 1. abgeschlossen hätten. Denn die Rechtsnachfolge zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. sei gesetzlich zweifelsfrei geregelt, so dass durch den insoweit fehlenden Gutglaubensschutz Nachteile der Beteiligten zu 3. und 4. ausgeschlossen seien. Im Hinblick darauf sei auch eine Voreintragung der Beteiligten zu 2. nach § 39 GBO entbehrlich.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beteiligten zu 2. ebenso wie den Beteiligten zu 3. und 4. das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Eintragungsbegehren und damit die Beschwerdeberechtigung fehlt. Beschwerdeberechtigt ist nur, wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGHZ 80, 126, 127 = NJW 1881, 1563; OLG Hamm FGPrax 1995, 181 f; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rn. 58). Eine solche Beeinträchtigung ist bei keinem der Beteiligten ersichtlich.

Der Beteiligte zu 2. fehlt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - als Zwischenerwerberin ohnehin jegliches materielle Interesse an einer Eintragung. Aber auch die Beteiligten zu 3. und 4. sind nicht beschwerdeberechtigt.

a) Den Beteiligten zu 3. und 4. fehlt eine Beschwerdeberechtigung zum einen bereits deswegen, weil die von ihnen begehrte Entscheidung des Grundbuchamts nach der Grundbuchordnung schlechterdings nicht vorgesehen ist. Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu 3. und 4. entsprechend ihrem Antrag als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Wollte das Grundbuchamt nunmehr dem Begehren der Beteiligten zu 3. und 4. entsprechen, so müsste es diese zunächst wieder als Eigentümer im Grundbuch löschen, sodann die Beteiligte zu 2. als Eigentümerin eintragen und schließlich wiederum eine Umschreibung entgegen dem richtigen Grundbuchstand auf die Beteiligten zu 3. und 4. vornehmen. Eine solche Chronologie widerspräche jedoch den tatsächlichen Eintragungsvorgängen; denn die Beteiligten zu 3. und 4. sind mit ihrer Eintragung im Juni 2005 Eigentümer des Grundstücks geworden, während die Beteiligte zu 2. anschließend zu keiner Zeit das Eigentum daran erlangt hat.

Die Eintragung der Beteiligten zu 3. und 4. als Eigentümer in das Grundbuch ist zudem auch ohne Voreintragung der Beteiligten zu 2. als Veräußerin grundbuchrechtlich zulässig gewesen. Zwar soll das Grundbuchamt gem. § 39 Abs. 1 GBO eine Eintragung nur vornehmen, wenn der von der Rechtsänderung Betroffene als Berechtigter eingetragen ist. Der Zweck dieses Voreintragungsgrundsatzes wird von der Rechtsprechung insbesondere auch darin gesehen, den Rechtszustand des Grundbuchs in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben (BGHZ 16, 101 = NJW 1955, 342; RGZ 133, 279, 283; KG NJW-RR 1993, 151; BayObLGZ 2002, 284, 285 = NJW-RR 2003, 12; krit. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 136). Gleichwohl folgt bereits aus der Formulierung § 39 Abs. 1 GBO als "Soll-Regelung", dass es Ausnahmen von dem Grundsatz der Voreintragung des Berechtigten gehen muss. Neben dem in § 40 GBO ausdrücklich geregelten Fall des Erben ist die Voreintragung auch bei anderen erbgangsähnlichen Formen der Gesamtrechtsnachfolge unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht geboten (vgl. BayObLGZ 2002, 284, 285 = NJW-RR 2003, 12; KG NJW-RR 1993, 151, 152; Schöner/Stöber, a.a.O. Rn. 143; Demharter, a.a.O. § 40 Rn. 9). Denn der Normzweck des § 40 GBO, dem Erben die Kosten der Eintragung zu ersparen, wenn diese infolge der Weiterübertragung des Rechts sogleich wieder zu löschen wäre, ist auch in anderen Fällen der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge einschlägig. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Nach § 2 Abs. 2 BlmAG hat die Beteiligte zu 2. mit Wirkung vom 01.01.2005 das Eigentum an sämtlichen Grundstücken und dinglichen Rechten der Beteiligten zu 1., welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen gehören, erlangt. Auch hier ist im Falle der Weiterveräußerung von Grundstücken eine Berichtung des Grundbuchs durch Eintragung der Gesamtrechtsnachfolgerin nicht erforderlich.

b) Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3. und 4. fehlt zum anderen aber auch deshalb, weil diese durch die Unterlassung des Grundbuchamts, eine Zwischeneintragung der Beteiligten zu 2. vorzunehmen, in ihrer Rechtsstellung überhaupt nicht beeinträchtigt sind. Die Beteiligten zu 3. und 4. befürchten, keinen Gutglaubensschutz zu erhalten, wenn die Eigentumsumschreibung auf sie direkt von der Beteiligten zu 1. vorgenommen wird und ihre Verkäuferin - die Beteiligte zu 2. - nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen ist. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der öffentliche Glaube, den der Inhalt des Grundbuchs nach § 891 BGB genießt, wirkt nicht nur für den Eingetragenen selbst, sondern auch zugunsten von dessen Gesamtrechtsnachfolger. Ist etwa der als Rechtsinhaber Eingetragene verstorben, so besteht der für diesen sprechende Rechtsschein auch für den Erben fort; dieser ist auch ohne Eintragung im Grundbuch in einer für den Gutglaubenserwerb hinreichenden Weise als Rechtsinhaber ausgewiesen (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2002, § 892 Rn. 45; MünchKomm/Wacke, BGB, 4. Aufl., § 892 Rn. 11; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 892 Rn. 8; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 892 Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 892 Rn. 13). Denn die in der Buchberechtigung zum Ausdruck kommende Legitimation geht als vermögenswerte, dem Besitz ähnliche Position in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 857 BGB automatisch auf den Erben über. Nichts anderes kann indes bei anderen Formen der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge gelten (OLG Jena OLGR 1998, 402; OLG Dresden OLG-NL 1994, 155; Staudinger/Gursky, a.a.O. § 892 Rn. 45). Geht das Vermögen wie hier kraft gesetzlicher Anordnung vollumfänglich auf den Rechtsnachfolger über, so betrifft dies auch die grundbuchrechtliche Legitimation. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist insoweit nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG sind die durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlassten Kosten dem Rechtsmittelführer, hier also den Beteiligten zu 2., 3. und 4. aufzuerlegen. Als "unbegründet" im Sinne dieser Vorschrift ist jedes erfolglose, mithin auch das unzulässige Rechtsmittel anzusehen (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rn. 33).

Ende der Entscheidung

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