Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: 2 W 77/99
Rechtsgebiete: BGB, ZSEG, FGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 2 S. 4
BGB § 1835 Abs. 4
ZSEG § 15
ZSEG § 16
FGG § 69 e S. 1
FGG § 56 g Abs. 1 S. 1
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 27 FGG
ZPO § 321
ZPO § 319
Zur Frage, wie das neue Verfahrensrecht auf Vergütungsansprüche von Betreuern aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 angwendet wird.
2 W 77/99 3 T 143/99 LG Kiel 3 XVII N 59 AG Kiel

Beschluß

In der Betreuungssache

betreffend den am 18.5.1948 geborenen und am 8.4.1999 verstorbenen Herrn,

beteiligt:

1. Dipl.-Volkswirt u. Dipl.-Sozialökonom,

2. die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel, als Vertreterin der Staatskasse,

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 22.4.1999 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 24.3.1999 durch die Richter am 30.6.1999 beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird verworfen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren nach einem Geschäftswert von 2.321,24 DM.

Gründe

Der Beteiligte zu 1. war von Juni 1996 bis 8.4.1999 Betreuer des Betroffenen. Mit Antrag vom 25.12.1998 hat er am 28.12.1998 beim Vormundschaftsgericht Festsetzung von Vergütung und Ersatz von Aufwendung in Höhe von 2.321,24 DM für den Zeitraum vom 1.10.1996 - 31.12.1996 begehrt. Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts hat mit Beschluß vom 24.2.1999 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß Vergütungs- und Auslagenansprüche gegen die Landeskasse nach §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB, 15 ZSEG erloschen seien. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß (Bl. 242 f d. A.) mit der Begründung zurückgewiesen, die Kammer habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1836 a a. F. BGB erlösche, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Entstehung (Ablauf eines Betreuungsjahres) geltend gemacht werde. Da die Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Festsetzung der Pauschale und der Vergütung sowie des Auslagenersatzes dieselben wären (§§ 1836 a S. 4, 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 S. 2 BGB a.F.), gelte selbstverständlich für diese Ansprüche des Berufsbetreuers nach altem Recht dasselbe, so daß die Ansprüche drei Monate nach Ablauf des Betreuungsjahres erloschen wären. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner weiteren Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Senat ist zwar mit den Vorinstanzen der Auffassung, daß Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Betreuers aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BTÄndG) am 1.1.1999 materiell-rechtlich nach altem Recht und mithin nach den Vorschriften der §§ 1835, 1836 BGB zu beurteilen sind (Chauvistrè, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31.12.1998, BtPrax 1999, 100 f). Er ist aber der Ansicht, daß sich das Festsetzungsverfahren nach neuem Recht richtet (Pfälz. OLG Zweibrücken, MDR 1999,807). Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Für das Verfahren gilt daher der Grundsatz, daß - wovon auch der Beteiligte zu 1. in seinem Schriftsatz vom 22.6.1999 (Bl. 275 d. A.) zutreffend ausgeht - das bei Antragstellung bzw. Einlegung des Rechtsmittels "aktuelle Verfahrensrecht anzuwenden ist".

Nach § 69 e S. 1 FGG i. V. m. § 56 g Abs. 1 S. 1 FGG setzt deshalb das Vormundschaftsgericht, wenn der Betreuer die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält, durch gerichtlichen Beschluß eine dem Betreuer zu bewilligende Vergütung oder Ersatz von Aufwendungen fest, soweit der Betreuer sie aus der Staatskasse verlangen kann. Zur Überprüfung der Mittellosigkeit des Betroffenen (§ 1836 d BGB) sollen in dem Antrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden, § 56 g Abs. 2 S. 1 FGG. Das Vormundschaftsgericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu prüfen und bei der Festsetzung Anschlußfristen von Amts wegen zu beachten (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG 14. Aufl. § 56 g Rn. 9 u. 12). Gegen die Entscheidung nach § 56 g Abs. 1 S. 1 FGG findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 300 DM übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuläßt, § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG. Die weitere Beschwerde ist nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG gemäß § 29 Abs. 2 FGG als sofortige weitere Beschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das Beschwerdegericht muß in seiner Entscheidung von Amts wegen auch über die Zulassung der weiteren Beschwerde entscheiden (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt aaO. Rn. 32). Dies ist nicht geschehen. Hat das Beschwerdegericht die Frage der Zulassung übersehen, ist eine Nachholung der Zulassungserklärung mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich, so daß die sofortige weitere Beschwerde unzulässig ist. Mangels einer gesetzlichen Grundlage kann die Nichtzulassung weder angefochten noch entsprechend § 321 ZPO nachgeholt werden. Daß das Beschwerdegericht zwar mit der Entscheidung über die Beschwerde die Zulassung beschlossen, dies jedoch versehentlich nicht in den Tenor oder in die Entscheidungsgründe aufgenommen hat, ist nach dem Akteninhalt nicht anzunehmen, so daß auch eine Berichtigung entsprechend § 319 ZPO ausscheidet (s. dazu Keidel/Kuntze/Winker/Engelhardt aaO.; Pfälz. OLG Zweibrücken aaO.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 56 g Abs. 1 S. 4 FGG. Danach gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß, wenn keine Festsetzung nach § 56 g Abs. 1 S. 1 FGG erfolgt und sich die in § 56 g Abs. 1 S. 1 FGG bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse richten. Diese Regelung hat zur Folge, daß die gegen die Staatskasse festzusetzende Vergütung und Aufwandsentschädigung wie im Verfahren nach dem ZSEG auch im Verwaltungsweg durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Anweisungsstelle - geprüft und zur Auszahlung angewiesen werden kann (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt aaO. Rn. 4). Gegen dessen Entscheidung kann dann die gerichtliche Festsetzung nach § 56 g Abs. 1 FGG beantragt werden (Bassenge/Herbst, FGG 8. Aufl. § 56 g Rn. 6). Dies bedeutet aber nicht, daß für den Fall, daß das Vormundschaftsgericht die Festsetzung einer Vergütung und Aufwandsentschädigung abgelehnt hat, das Verfahren nach § 16 ZSEG oder gar die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde nach § 27 FGG stattfindet. Letztere ist durch die Vorschrift des § 56 g Abs. 5 FGG als gesetzliche Sonderregelung ausgeschlossen. Das Vormundschaftsgericht hat daher im Rahmen des Festsetzungsverfahrens über die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Staatskasse und über die Höhe nach § 56 g Abs. 1 u. Abs. 2 FGG zu entscheiden. Rechtsmittel dagegen sind (nur noch) nach Maßgabe des § 56 g Abs. 5 FGG statthaft.

Ein Rechtsmittel ist schließlich nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegeben, weil die Voraussetzungen hierfür (s. dazu Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO. § 19 Rn. 39) unter den Umständen des Falles fehlen.

Ende der Entscheidung

Zurück