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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 06.01.2009
Aktenzeichen: 3 U 29/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
1. Ein Vertrag über die Erbringung von (nach den Regeln der HOAI zu vergütenden) Architektenleistungen kommt dann nicht zustande, wenn der Architekt, der zugleich Geschäftsführer einer mit der Erbringung von Bauleistungen befassten GmbH ist, dem Bauherrn die schlüsselfertige Errichtung des Bauwerks im Sinne eines Bauwerkvertrags angeboten hat, dieses Angebot von dem Bauherrn aber nicht angenommen worden ist. Waren nach dem angebotenen Bauwerkvertrag Planungsleistungen nicht gesondert zu vergüten, stellen sich die vor Abschluss des Vertrages bereits erbrachte Planungsleistungen als bloße Akquisitionsmaßnahmen dar, für die Vergütung nicht verlangt werden kann.

2. Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines ausdrücklich von ihm verlangten schriftlichen Architektenvertrags tätig, bedarf es der Prüfung an Hand der besonderen Umstände des jeweiligen Falles, ob ihm ein vergütungspflichtiger Auftrag (mündlich, ggf. konkludent) bereits erteilt worden oder ob er ohne vertragliche Bindung nur akquisitorisch tätig geworden ist und dann auch noch keine Vergütung verlangen kann.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 29/07

verkündet am: 6. Januar 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23. Dezember 2008 durch den Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Architektenhonorar, das der Kläger wegen Planungsleistungen verlangt, die er an drei verschiedenen Objekten auf einem Grundstück des Beklagten in A im Herbst 2001 erbracht haben will (Errichtung einer Prüfhalle sowie eines Mehrfamilienhauses und Ausbau eines Dachgeschosses). Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB, weil das Gericht sich nach Beweisaufnahme nicht davon habe überzeugen können, dass die Parteien über das Stadium der unverbindlichen Akquisition hinaus gelangt seien und einen Architektenvertrag geschlossen hätten. Hinsichtlich der Prüfhalle stehe dem Kläger auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, aus § 97 Abs. 1 UrhG oder aus Bereicherungsrecht zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht begründete Berufung des Klägers, mit dem dieser seine Ansprüche nur teilweise weiterverfolgt, und zwar das Architektenhonorar betreffend Planungsleistungen für die Prüfhalle in voller Höhe von 2.356,85 € und die Architektenhonorare wegen Planungsleistungen einerseits betreffend das Mehrfamilienhaus und andererseits betreffend den Dachausbau lediglich in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von jeweils 1.000,00 €. In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senats hat der Kläger zusätzlich hilfsweise die im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Forderung auf den weiteren Betrag von 1.215,96 € für die Planungsleistungen betreffend das Dachgeschoss gestützt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.356,85 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der Argumentation der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Sache durch Beschluss vom 6. Oktober 2008 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 526 Abs. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Argumentation abgewiesen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Werklohn aus § 631 Abs. 1 BGB wegen seiner Planungsleistungen betreffend die sog. Prüfhalle. Zwar mag es so sein, dass der Kläger insoweit Planungsleistungen erbracht hat, die das Objekt soweit vorangebracht haben, dass ein Bauantrag hätte gestellt werden können. Auch mag es so sein, dass über einen Bauantrag zwischen den Parteien bereits gesprochen worden ist, wie dies die Zeugen B und C erstinstanzlich ausgesagt haben.

Der Kläger kann dennoch Vergütung von Architektenleistungen auf der Grundlage der HOAI und § 631 Abs. 1 BGB nicht verlangen, weil das Landgericht fehlerfrei dargelegt hat, dass sich das Zustandekommen eines Vertrags über die Erbringung von Architektenleistungen bereits deshalb nicht feststellen lässt, weil der Kläger (in GbR Architekten D und Partner) dem (vgl. BGH BauR 1997, 1060 f. und LG Dresden BauR 2007, 902).

Auffallend ist, dass bereits in dem ersten Besprechungstermin zwischen dem Beklagten (und seiner Ehefrau) sowie dem Zeugen C - Mitarbeiter der GbR - am 21. September 2001 das "Anliegen" des Beklagten und seiner Frau in dem von dem Zeugen C aufgenommenen Protokoll Anlage K 5 wie folgt formuliert wird: "Auf dem o. g. Grundstück soll eine ca. 120 m² große Kfz-Halle für mögliche TÜV-Gutachten von Kraftfahrzeugen schlüsselfertig erstellt werden". Die Formulierung "schlüsselfertig erstellt werden" deutet ersichtlich darauf hin, dass es um die Errichtung des Bauwerks geht, nicht aber die Planungsleistung im Mittelpunkt stehen sollen. Der weitere Ablauf zeigt, dass es sich hierbei entgegen der Argumentation des Prozessvertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senats keineswegs um eine missverständliche und der Sache nach eher neutrale Formulierung handelt. Vielmehr mündet diese erste Vorsprechung 6 Wochen später gerade in der Übersendung eines "Bauwerkvertragsentwurfs" über die schlüsselfertige Gebäudeerstellung mit Anschreiben der E GmbH vom 7. November 2001, Anlage K 6. Bei der E GmbH handelt es sich um eine Baufirma, deren Geschäftsführer der Kläger war. In dem Bauwerkvertragsentwurf selbst sind dort als Auftragnehmer zwar die GbR Architekten D & Partner genannt. Vertragsgegenstand sollte aber danach sein, dass die Eheleute F die genannte GbR damit beauftragen, auf ihrem Grundstück eine Halle als Prüfstelle für Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen zu errichten. Konsequent heißt es dann in § 3 Ziffer 3 des Entwurfs, in dem zuvor genannten Festpreis von 220.000,00 DM seien sämtliche Kosten für die Planung, Statik (Standsicherheitsnachweis) und Bauleitung sowie die Kosten für Baugenehmigung, Prüfstatik, Baugrunduntersuchung und Abnahmegebühren enthalten.

Eine gesonderte Abrechnung von Architektenleistungen nach Maßgabe der HOAI war also in dem Vertragsentwurf gerade nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund lässt sich von dem ersten Besprechungstermin in dieser Sache am 21. September 2001 bis zur Übersendung des Vertragsentwurfs 6 Wochen später eine einheitliche Entwicklung erkennen, die von Anfang an unter der Überschrift stand, dass der Kläger und seine Partner die Kfz-Halle für den Beklagten "schlüsselfertig erstellen" sollten. Dann aber stellen sich die Planungsleistungen des Klägers im Vorfeld des Vertragsabschlusses, zu dem es nicht mehr gekommen ist, als reine Akquisition dar. Das findet sich auch in der Aussage des Zeugen C bestätigt, der nämlich zu dem dritten Ortstermin im Hause des Beklagten, bei dem über den Bauantrag für die TÜV-Halle gesprochen worden sei, ausgesagt hat, die "TÜV-Hallen seien in Schleswig-Holstein begrenzt und Herr F warte auf eine Genehmigung. Wenn diese vorliege, solle es mit der TÜV-Halle losgehen". Danach war eine Entscheidung, ob die TÜV-Halle gebaut und mithin ein Auftrag an den Kläger bzw. den Kläger und seine Partner zur Erstellung der Halle erteilt werden sollte, noch gerade nicht getroffen.

2.

Das Landgericht hat fehlerfrei ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch wegen der Planungsleistungen betreffend die Prüfhalle weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen noch unter dem Gesichtspunkt von § 97 UrhG zusteht. Auf die diesbezüglichen umfassenden Ausführungen des Landgerichts, die die Berufung nicht im Einzelnen angreift, kann verwiesen werden.

3.

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch wegen der Planungsleistungen für die Prüfhalle unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Ein solcher Anspruch kommt allerdings in Betracht, wenn ein Bauherr Planungsleistungen eines Architekten ohne Rechtsgrund verwendet und dessen Entwürfe durch einen Dritten oder selbständig umsetzt. Werden in dieser Weise von einem Architekten gefertigte Planungsunterlagen verwertet, kann im Einzelfall darüber hinaus sogar konkludent ein Architektenvertrag begrenzt auf die erbrachten Planungsleistungen zustande gekommen sein (vgl. OLG Celle BauR 2001, 1135). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor, der Vortrag des Klägers ergibt auch unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens des Architekten Prof. G vom 15. März 2007 nicht, dass der Beklagte die Planungsentwürfe des Klägers betreffend die Prüfhalle verwertet und für sich umgesetzt hat.

Dagegen spricht bereits entscheidend, dass der Beklagte unstreitig eine andere Planerin mit der Planung der Prüfhalle beauftragt und diese - nämlich die Ingenieurin Hanna H - eine eigene Planung durchgeführt hat, deren zeichnerischen Ergebnisse der Beklagte als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 10. November 2005 zur Akte gereicht hat. Er hat also gerade nicht unmittelbar die Planungsleistungen des Klägers herangezogen und auf dieser Grundlage die Prüfhalle erbauen lassen.

Die Ausführungen des Privatgutachters Prof. G dahingehend, dass das Ingenieurbüro H die Planungen der Architekten D & Partner gekannt und genutzt und den Entwurfsprozess lediglich mit marginalen Veränderungen übernommen habe, sind ersichtlich vom Irrtum geprägt. Der Privatgutachter merkt entscheidend an, die nachträgliche Ergänzung im Schnitt betreffend die Dachneigung (25°) stehe in Bl. 2/H an der gleichen Stelle wie Bl. 12/D & Partner. Dem Gutachter ist dabei nicht aufgefallen, dass es sich bei der Planung der Ingenieurin H, wie sie auf Bl. 2 ihres Entwurfes zu sehen ist, ersichtlich und unzweideutig um ein ganz anderes Bauwerk handelt, als jenes, was sich auf Bl. 12 der vorgelegten Entwürfe des Klägers befindet. Gemeint ist insoweit ausweislich der Unterlagen, die der Sachverständige G ausgewertet hat, der Grundriss und Schnitt 1 : 100 vom 30. Oktober 2001, der als Zeichnung 12 in der Anlage K 7 zur Akte gereicht worden ist. Dabei handelt es sich um eine Variante 3, wie sie für die Prüfhalle von dem Kläger gezeichnet worden sein soll. Diese Variante hat die Außenmaße von 11 x 10,5 m. Diese Ausmaße stehen aber nicht in Übereinstimmung mit dem Gebäude, das die Ingenieurin H geplant hat, denn dieses Gebäude hat Außenmaße von 12,01 x 10,63 m.

Die von dem Gutachter G in Bezug genommene Zeichnung des Klägers - dort Bl. 12 - betrifft im Übrigen eine Variante, in deren genannte Außenmaße auch ein Anbau mit tiefer gehängtem Schrägdach einbezogen ist. Dieser Anbau mit 4 zusätzlichen Türen findet sich in keiner Weise in dem Entwurf der Ingenieurin H, wie er dann auch umgesetzt worden ist, wieder. Auch das hat der Gutachter G offenbar nicht bemerkt.

Der von Frau H geplante und umgesetzte Entwurf hat schon eher eine mögliche Ähnlichkeit mit der Variante 1, wie sie von dem Kläger gezeichnet worden ist. Auch insoweit sind die Unterschiede aber auf den ersten Blick auffallend und erkennbar. Zwar stimmen hier die Außenmaße in etwa überein, es liegt jedoch ein deutlicher Unterschied in den Höhenmaßen vor. Die Variante 1 weist nach dem Querschnitt eine Höhe von 5,72 m auf, der Entwurf der Ingenieurin H eine solche von 6,15 m. Deutliche Unterschiede ergeben sich in der inneren Gestaltung des Gebäudes (Treppe, Lage des WC's). Auch das Dachgeschoss ist - was die Größe des dort geplanten Abstellraums angeht - unterschiedlich (15,6 m² einerseits und 18,27 m² andererseits). Angesichts des Umstands, dass hier eine - wie der Gutachter G selbst ausführt - einfache Planungsaufgabe vorliegt, kann nicht einmal im Ansatz festgestellt werden, dass die Ingenieurin H - schon gar nicht der Beklagte, auf den es im vorliegenden Verfahren aber ankommen würde - die Planungsleistungen des Klägers ausgenutzt und umgesetzt haben soll.

4.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten wegen erbrachter Planungsleistungen in Bezug auf ein zu errichtendes Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück des Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB deshalb nicht zu, weil nicht festgestellt werden kann, dass insofern ein Architektenvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen und das Stadium der bloßen Akquisition verlassen worden ist.

Obwohl gerade nach dem Vortrag des Klägers ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden sollte, ist es zu einem solchen jedenfalls nicht gekommen. Beweispflichtig für das Zustandekommen eines Architektenvertrags ist der Architekt. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine solche zu erwarten ist, bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst (OLG Celle, BauR 2007, 902). kann (BGH BauR 1997, 1060 ff.). Die letztere Fallkonstellation liegt hier vor.

In Bezug auf die Planung des Mehrfamilienhauses ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Zeugen C in der Anlage K 9 vom 9. Oktober 2001, dass die Eheleute F anlässlich einer Ortsbesichtigung mit dem Zeugen C - ohne Anwesenheit des Klägers - ein "Anliegen" dahin formuliert haben, neben dem Neubau einer Kfz-Halle solle auf dem nördlich abgetrennten Grundstück eine Wohnbebauung zur Vermietung erfolgen. Ihre Vorstellungen gingen danach dahin, entweder eine Reihenhausbebauung oder Eigentumswohnungen zu errichten, wobei letztere Variante favorisiert worden sein soll. Der Zeuge C hat den Eheleuten nach dem Vermerk Fotos anderer Reihenhäuser vorgelegt und außerdem die in den Lageplan eingezeichneten Umrisse einerseits von drei Reihenhäusern andererseits eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohnungen. Diesem Vermerk kann nicht entnommen werden, dass dort bereits ein Architektenvertrag abgeschlossen worden ist. Vielmehr handelt es sich ersichtlich um Vorüberlegungen, wie sie typischerweise zwischen Bauherren und Architekten im Vorfeld der Entschlussfassung zur Beauftragung eines Architektenwerks angestellt werden. Dass dem hinsichtlich des Termins am 9. Oktober 2001 so ist, ergibt gerade auch die Darstellung des Klägers zu dem dann in dieser Sache nämlich folgenden Besprechungstermin vom 27. November 2001. Zu diesem Termin hat der Kläger mehrfach vorgetragen, er habe den Beklagten dort darauf hingewiesen, dass seine Tätigkeit aber honorarpflichtig sei und dass ein Auftrag schriftlich erteilt werden müsse. Der Beklagte habe dann auch ausdrücklich in diesem Gespräch zugesagt, den Auftrag unterschreiben zu wollen. Es sollte deshalb ein Vertragsentwurf an den Beklagten geschickt werden, was auch geschehen sei (etwa Bl. 157 d. A., ähnlich aber auch Bl. 224 und Bl. 95 f. d. A.).

Ist dabei in diesem Gespräch die Notwendigkeit eines schriftlichen Vertragsabschlusses und die Honorarpflichtigkeit der Tätigkeit vom Kläger gerade betont worden, so ist naheliegend selbst der Kläger seinerseits davon ausgegangen, dass eben noch nicht verbindlich und für den Beklagten als möglichen Vertragspartner erkennbar ein honorarpflichtiger Architektenvertrag mündlich abgeschlossen war.

Den dann ihm in der Folgezeit übersandten Entwurf eines Architektenvertrags wegen Planung eines Mehrfamilienhauses hat der Beklagte - ebensowenig wie seine Frau - aber nicht unterzeichnet.

Vor diesem Hintergrund kommt gerade angesichts des genannten nachdrücklichen und anschaulichen Vorbringens des Klägers zu dem Inhalt des Gesprächs am 27. November 2001 in Betracht und liegt nicht fern, dass der Beklagte den Kläger dahin verstehen konnte und musste, dieser werde erst dann mit honorarpflichtigen Planungsleistungen in Bezug auf das Mehrfamilienhaus beginnen, wenn es denn auch zu der von ihm gerade vorgesehenen schriftlichen Erteilung des Auftrags gekommen sein würde.

Der Kläger bringt im Übrigen aber nur vor, schon unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch, nämlich am 29. bzw. 30. November 2001 die hier fraglichen Zeichnungen und Planungsleistungen erbracht zu haben, die er dann später nach dem Abbruch der Beziehungen zwischen den Parteien mit über 11.000,00 € in Rechnung gestellt hat. Hat der Beklagte aber den schriftlichen Vertragsentwurf gerade nicht unterschrieben, musste und brauchte er nicht damit zu rechnen, dass der Kläger bereits vorher umfangreichste Planungsleistungen - immerhin 27 % des vollen Architektenwerks - mit der Folge hoher Honorarforderungen erbringen würde. Unter Berücksichtigung gerade dieses Vorbringens des Klägers zu dem Inhalt des Gesprächs am 27. November 2001 ergibt sich vielmehr nicht, dass konkludent bereits ein Architektenvertrag betreffend Planung des Mehrfamilienhauses zustande gekommen ist.

5.

Dem Kläger steht im Ergebnis auch kein Architektenhonorar aus § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Ziffer 1. bis 3. HOAI für die Planungsleistungen betreffend Ausbau des Dachgeschosses des Wohnhauses des Beklagten zu. Auch insoweit hat der Kläger nicht beweisen können, mit dem Beklagten (und ggf. auch seiner Ehefrau) einen Architektenvertrag abgeschlossen zu haben.

Erneut liegt ein schriftlicher Architektenvertrag nicht vor und ist der insoweit von dem Kläger vorbereitete schriftliche Architektenvertrag von dem Beklagten und seiner Ehefrau gerade nicht unterschrieben worden.

Im Ausgangspunkt ist auch hier zu bedenken, dass der erste Kontakt mit dem Büro des Klägers hergestellt worden ist auf einer gesellschaftlichen Veranstaltung, indem nämlich der Zeuge C den Beklagten auf das Architekturbüro hingewiesen hat. Aus dem Protokoll über den ersten Besprechungstermin am 21. September 2001 zwischen den Eheleuten F und dem Zeugen C Anlage K 5 ergibt sich, dass zwar im Mittelpunkt das Anliegen der Eheleute stand, die Kfz-Halle schlüsselfertig erstellt zu bekommen. Des Weiteren ist dort immerhin die "Anfrage nach einem Ausbau des großen DG über dem Wohnhaus der Eheleute F" vermerkt. Nach einer ersten Besichtigung sei der Abriss des alten Daches und Neuaufbau in gleicher Form die bessere Variante. Ob es insoweit überhaupt um die Möglichkeit des Abschlusses eines Architektenvertrages gehen sollte oder erneut um ein schlüsselfertiges Errichten dieses Dachgeschosses, ergibt sich aus dem Vermerk nicht.

Der Kläger behauptet auch insoweit, im Rahmen des bereits erwähnten Gesprächs vom 27. November 2001 im Haus des Beklagten unter Anwesenheit der Zeugen B und Frau F hätte der Beklagte die Planung des Dachgeschosses durch den Kläger gewünscht. Über den Sachstand bei der Frage eines Planungsauftrags für das Mehrfamilienhaus hinaus ist es im Hinblick auf das Dachgeschoss allerdings so gewesen, dass unstreitig am folgenden Tag die Zeugen B und C bei dem Beklagten erschienen sind und dort das Dach aufgemessen haben. Der Kläger hat kurz darauf die beiden Skizzen K 11 mit zwei unterschiedlichen Varianten des Dachausbaus entwickelt sowie auch zwei Strichzeichnungen, die die jeweilige Optik des Hauses von außen bei diesen unterschiedlichen Ausbaumöglichkeiten wiedergeben. Zur Akte gereicht hat er sodann eine Kostenschätzung vom 30. November 2001 und einen Kostenanschlag - der eigentlich erst zu einer späteren Phase der Planungsleistungen, nämlich der Phase 5 nach § 15 HOAI gehört - vom 29. November 2001.

Der Auftrag zur Erteilung eines Architektenvertrags betreffend Dachausbau ist für das Gespräch am 27. November 2001 nicht bewiesen. Insoweit kann auf die vorherigen Ausführungen zum Thema Mehrfamilienhaus verwiesen werden. Wenn der Kläger in diesem Gespräch betont hat, seine Tätigkeit sei honorarpflichtig und der Auftrag müsse schriftlich erteilt werden, so kann dem Beklagten nicht widerlegt werden, dass er bis zu diesem Zeitpunkt von einer akquisitorischen Tätigkeit des Klägers ausgehen musste und erwarten durfte, vor Unterzeichnung des Architektenvertrags würden honorarpflichtige Tätigkeiten von dem Kläger nicht entfaltet.

Unter Abwägung aller Umstände des Sachverhalts und des Ergebnisses der Diskussion mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass auch über das unstreitige Aufmessen des Dachgeschosses am nächsten Tage durch die Zeugen B und C ein konkludenter Architektenvertrag nicht zustande gekommen ist.

Zwar kann ein solches Aufmaß, das nach den Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung etwa 1/2 Stunde gedauert hat, durchaus Teil einer honorarpflichtigen Architektentätigkeit sein. Andererseits muss ein Auftragnehmer, der selbst nicht gewerblich mit der Errichtung von Bauten zu tun hat, ein derartiges Verhalten doch nicht zwingend als konkludentes Angebot zum Abschluss eines Architektenvertrags einerseits und konkludente Annahme dieses Angebots durch ihn andererseits verstehen. Denn insofern spielt wieder eine Rolle, dass doch an dem Tage vorher in dem Gespräch der Parteien ausdrücklich von dem Kläger betont worden war, es müsse ein schriftlicher Architektenvertrag unterschrieben werden.

Ein Indiz für die Honorarpflichtigkeit hätte möglicherweise sein können, wenn in diesem Gespräch uneingeschränkt die Honorarpflichtigkeit der Tätigkeiten des Klägers herausgestellt worden wäre. Das behauptet der Kläger zwar, hat es aber nicht beweisen können. Denn der insoweit benannte Zeuge B hat auf die Frage, ob auch über eine Vergütung gesprochen worden sei, bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung unzweideutig geantwortet, in seiner Gegenwart sei darüber nicht gesprochen worden. Angesichts dieser eindeutigen und ganz unmissverständlichen Antwort gibt es insoweit keinen Anlass und angesichts der Regelung in § 529 Abs. 1 ZPO auch keine Berechtigung des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme zu wiederholen.

Ist dies nicht bewiesen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in dem Gespräch am Vortag die Vergütungspflichtigkeit seiner Tätigkeit herausgestellt hat, dann bleibt es angesichts der sonstigen Umstände des Falls - wie dargestellt - dabei, dass der Kläger nicht in ausreichendem Maße deutlich gemacht hat, allein im Rahmen eines Architektenvertrags und damit vergütungspflichtig tätig werden zu wollen. Dies hätte der Kläger ohne weiteres vermeiden können, wenn er sich - wie im Übrigen üblich - vor jeder honorarpflichtigen Planungsleistung den schriftlichen Architektenvertrag hätte unterzeichnen lassen. Für den Beklagten konnte die Tätigkeit der Mitarbeiter des Klägers bei dem Vermessen des Dachgeschosses mithin durchaus noch als Akquisitionsleistung erscheinen.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger an Planungsleistungen für das Dachgeschoss keinesfalls auch Leistungen nach Phase 3 von § 15 Abs. 1 HOAI abrechnen kann, weil er allenfalls Leistungen bis zur Phase 2 nachgewiesen hat. Soweit die Kostenschätzung bzw. der Kostenanschlag zur Phase 3 bzw. Phase 5 der Planungsleistungen gehören, setzt eine brauchbare Kostenschätzung ersichtlich voraus, dass zunächst einmal eine Entscheidung darüber getroffen worden ist, welche der verschiedenen in Phase 2 entwickelten Varianten durchgeführt werden soll. Auf die insoweit bestehenden erheblichen Zweifel an der Abrechnungspraxis des Klägers braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden, weil er einen Vertragsschluss auch zu diesem Punkt bereits nicht nachgewiesen hat.

6.

Nach alledem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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