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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 3 U 54/01
Rechtsgebiete: BGB, HGB, CISG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 151
BGB § 157
BGB § 433
BGB § 446
HGB § 383
HGB § 390
CISG Art. 1
CISG Art. 8
CISG Art. 66
CISG Art. 67
CISG Art. 69
Es spricht für einen Kaufvertrag und nicht für ein Kommissionsgeschäft, wenn der Empfänger eines Reitpferdes eine Abschlagszahlung leisten soll, bevor er es weiterveräußert.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 54/01

Verkündet am: 29. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 01. Oktober 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Anzahlung für einen Hengst, der auf dem Transport zum Beklagten an einer Kolik starb, deren Ursache nicht näher aufgeklärt wurde.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Kommissionsvertrag gemäß §§ 383 ff HGB zustande gekommen, aufgrund dessen dem Kläger aus positiver Forderungsverletzung in Verbindung mit § 390 Abs. 2 HGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klagforderung zustehe. Ein Kaufvertrag sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin H (Ehefrau des Klägers) habe ergeben, dass der Vertrag zu den Bedingungen gemäß den Schreiben des Klägers vom 05. und 18. Juni 1998 zustande gekommen sei. Daraus lasse sich entnehmen, dass der Hengst während des Transports habe versichert sein sollen auf Kosten des Beklagten. Dies habe der Beklagte unstreitig unterlassen. Entgegen seiner Behauptung habe er auch den Transport des Hengstes veranlasst, denn anders könnten nicht die Schreiben der Ehefrau des Beklagten sowie der vorprozessualen Bevollmächtigten des Beklagten aus dem Juli 1998 bzw. vom 03. Dezember 1998 erklärt werden, in denen dem Kläger der genaue Name und die Anschrift der Transportfirma mitgeteilt worden seien. Hätte der Kläger den Transportauftrag erteilt, hätte es dieser Mitteilung nicht bedurft.

Hiergegen wendet sich der Beklagte und trägt vor:

Zwischen ihm und dem Kläger sei kein Kommissionsgeschäft geschlossen worden. Dagegen spreche schon, dass er eine Abschlagszahlung habe leisten sollen. Dies tue kein Kommissionär. Es sei zwischen ihm und dem Kläger auch kein endgültig und wirksam abgeschlossener Kaufvertrag geschlossen worden, sondern ein Kauf auf Probe, wie er bei Pferdeverkäufen üblich sei. Das Zustandekommen des Vertrages sei von seiner, des Beklagten, Billigung des Hengstes abhängig gewesen. Bei einem derart aufschiebend bedingten Kaufvertrag könne die Gefahr erst mit der Billigung auf den Käufer übergehen. Zu einer Billigung durch ihn, den Beklagten, ist es aufgrund des Todes des Pferdes nicht gekommen. Das Risiko sei deswegen beim Kläger verblieben. Aus diesem Grunde schulde er, der Beklagte, auch keinen Schadensersatz. Die vom Kläger behauptete Absprache über die Kosten einer Versicherung hätte, selbst wenn sie getroffen worden wäre, die gesetzlichen Gefahrtragungsregeln nicht geändert. In ihr hätte auch nicht eine Anweisung im Sinne des § 390 Abs. 2 HGB gelegen. Es sei unüblich, ein Pferd, das transportiert werden müsse, gegen Krankheit oder Tod zu versichern. Deswegen hätte es dafür einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft, die jedoch fehle. Eine Transportversicherung hätte indes nur die Risiken des Transports, nicht eine Kolik mit Todesfolge abgedeckt. Im Übrigen sei der Inhalt des Fax-Schreibens vom 05. Juni 1998, jedenfalls soweit es die Versicherung betreffe, ein Vorschlag des Klägers geblieben. Daran ändere auch die Aussage der Zeugin Häusler nichts. Im Übrigen sei das Pferd nicht auf seine, des Beklagten, Veranlassung abgeholt worden. Nach dem Angebot des Klägers, für den Transport zu sorgen, habe er, der Beklagte, auf seine Spedition hingewiesen, mit der er ständig zu seiner Zufriedenheit zusammenarbeite. Der Kläger sei "dann" der Meinung gewesen, dass dieses Unternehmen beauftragt werden könne. Sollte in diesem Zusammenhang von ihm, dem Beklagten, ein Hinweis auf eine Versicherung erteilt worden sein, so hätte sich dieser nur auf die Transportversicherung des Spediteurs bezogen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Der Vertrag der Parteien sei vom Landgericht zutreffend rechtlich eingeordnet worden. Sein Inhalt ergebe sich aus den Schreiben vom 05. und 18. Juni 1998, was die Aussage der Zeugin Häusler beweise. Das Transportunternehmen sei nicht durch ihn, den Kläger, sondern durch den Beklagten beauftragt und auch bezahlt worden. Indem der Beklagte das Pferd nach Erhalt des Schreibens vom 18. Juni 1998 habe abholen lassen, ohne dem Schreiben zuvor widersprochen zu haben, habe er dessen Inhalt anerkannt und schulde schon daraus 30.000 DM. Wegen der unterlassenen Versicherung des Hengstes hafte der Beklagte dem Kläger aus § 447 Abs. 2 BGB. Eine Versicherung sei üblich und in diesem Fall auch ausdrücklich vereinbart gewesen. Gerade bei lebenden Tieren bestehe die besondere Gefahr, dass eine Erkrankung gerade durch den Transport verursacht werde. Eine auch dieses Risiko abdeckende Versicherung hätte 900 DM gekostet.

Entscheidungsgründe:

I. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 30.000 DM gegen den Beklagten zuerkannt.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus dem zwischen den Parteien im Juni 1998 geschlossenen Vertrag.

1. Es kann offen bleiben, ob der Vertragsschluss bereits durch die fernmündlich geführten Gespräche erfolgt ist, deren Inhalt die Schreiben vom 05. und 18. Juni 1998 lediglich schriftlich niedergelegt haben, so die Zeugin Häusler, oder ob der Vertrag dadurch zustande kam, dass die genannten Schreiben als Angebotserklärungen des Klägers dem Beklagten unstreitig zugingen und er, ohne ihnen zu widersprechen, den Hengst am 28. Juni 1998 von dem Gestüt Pohlsee abholen ließ. Für den Senat steht fest, dass es der Beklagte war, der den Transportauftrag erteilte. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, befugtermaßen im Namen und für Rechnung des Klägers den Transporteur beauftragt zu haben. Dem steht schon die unwidersprochen vom Kläger vorgetragene Tatsache entgegen, dass der Beklagte den Transporteur bezahlt hat. Zudem spricht der Umstand, dass der Beklagte durch seine Ehefrau mit einem Schreiben aus dem Juli 1998 (Anlage K 4, Bl. 31 d. A.) und später durch seine vorprozessualen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 03. Dezember 1998 (Anlage K 5, Bl. 32 d. A.) dem Kläger den Namen und die Anschrift des Transporteurs mitteilen ließ, dafür, dass der Transport des Pferdes ausschließlich in der Verantwortung des Beklagten lag.

Der Vertrag kam auf die letztgenannte Weise gemäß § 151 BGB zustande, nachdem der Kläger in seinen Angebotserklärungen auf eine ausdrückliche Erklärung der Annahme verzichtet hatte. Dass der Beklagte den Hengst abholte, ohne zuvor einen Scheck über 30.000 DM an den Kläger gesandt zu haben, steht einer damit konkludent erklärten Annahme nicht entgegen. Insofern muss zwischen Annahme und Nichterfüllung des geschlossenen Vertrages unterschieden werden. Sollte sich der Beklagte bei der von ihm veranlassten Abholung des Hengstes insgeheim vorbehalten haben, damit nicht zugleich die ihm zugegangenen Angebote des Klägers anzunehmen, so wäre ein solcher geheimer Vorbehalt analog § 116 BGB unbeachtlich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rn. 2 zu § 151).

Auch bei Anwendung des Übereinkommens der UN über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) (zu dessen Anwendbarkeit sogleich unter 3.) ist der Vertrag gemäß Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3, 23 CISG auf dieselbe Weise zustande gekommen.

Danach schuldete der Beklagte vor der Abholung des Hengstes eine "erste Abschlagszahlung" in Höhe von 30.000 DM durch Übersendung eines Schecks. Dem ist der Beklagte unstreitig nicht nachgekommen.

2. Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen.

Dem Landgericht ist zuzugeben, dass angesichts der Vereinbarungen der Parteien an eine Verkaufskommission insoweit gedacht werden kann, als übereinstimmendes Ziel der Parteien eine Weiterveräußerung des Hengstes war. Es sprechen aber zwei Gesichtspunkte entscheidend gegen die Annahme eines Kommissionsvertrages. Zum einen ist es die Pflicht des Beklagten gewesen, vor Abholung des Hengstes eine erste Abschlagszahlung in Höhe von 30.000 DM zu zahlen. Dies ist für die Pflichten eines Verkaufskommissionärs atypisch. Denn bei der Verkaufskommission handelt es sich dem Wesen nach um eine verdeckte Stellvertretung ohne eigenes Erwerbsinteresse des Kommissionärs. Zum anderen haben die Parteien mit keinem Wort eine Vergütung des Beklagten für seine Kommissionstätigkeit bedacht. Er sollte sich vielmehr über den Weiterveräußerungserlös refinanzieren, der ihm als Verdienst verbleiben sollte, soweit er über dem Mindestverkaufspreis von insgesamt 75.000 DM liegen würde. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist folglich als Kaufvertrag einzuordnen, der zusätzliche Nebenabsprachen über die Unterhaltung des Hengstes während des für drei Monate in Aussicht genommenen Aufenthalts in der Obhut des Beklagten enthält.

3. Auf den Kaufvertrag der Parteien findet das Übereinkommen der UN über Verträge über den internationale Warenkauf (CISG) Anwendung. Denn es handelt sich um einen Kaufvertrag über Waren zwischen Parteien, die ihrer Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Parteien Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob ihr Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 a und Abs. 3 CISG). Der Inhalt des CISG ist unmittelbar anwendbares deutsches Recht (vgl. Schlechtriem/Ferrari, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, 3. Aufl., Rn. 25 vor Art 1 - 6), das gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB Vorrang vor den Regeln des internationalen Privatrechts hat. Durch dieses wird es nur insoweit ergänzt, als es keine Regelungen enthält (vgl. Schlechtriem/Ferrari, a.a.O., Rn. 34 und 35 vor Art. 1 - 6).

Tiere als Kaufgegenstände fallen nicht unter die abschließend in Artikel 2 CISG aufgeführten Anwendungsausschlüsse.

Die Anwendung deutschen Rechts und die Anwendung des CISG führen jedoch im vorliegenden Fall zu denselben Ergebnissen.

4. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.000 DM steht weder entgegen, dass der Kaufvertrag aufschiebend bedingt war (a.), noch, dass die dem Kläger obliegende Leistung, nämlich dem Beklagten das Eigentum an dem Hengst zu verschaffen, infolge eines Umstandes unmöglich geworden ist, den weder er noch der Beklagte zu vertreten hat (b).

a. Die Bedingung kann nicht in der Billigung des Hengstes durch den Beklagten gesehen werden. Denn um einen Kauf auf Probe handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht. Bei der in Aussicht genommenen Überlassung des Pferdes an den Beklagten für eine Dauer von drei Monaten ging es nämlich nicht um eine Prüfung des Hengstes, sondern um seine Veredelung durch entsprechendes Training.

Der Kaufvertrag der Parteien war vielmehr aufschiebend bedingt durch den Weiterverkauf des Hengstes. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien, die jeweils auf den Horizont eines verständigen Erklärungsempfängers abstellt (vgl. §§ 133, 157 BGB bzw. Art. 8 Abs. 1 bis Abs. 3 CISG).

Zunächst ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen, dass die rechtliche Existenz des geschlossenen Kaufvertrags durch den Weiterverkauf des Hengstes bedingt war. Denn der Weiterverkauf des Pferdes, von dem die Restzahlung abhing, war im Zeitpunkt ihres Vertragsschlusses ungewiss und hing entscheidend von dem Verlauf und dem Erfolg des dreimonatigen Trainings ab.

Die Entscheidung, ob es sich um eine aufschiebende oder um eine auflösende Bedingung handelt, ist nach der Interessenlage der Parteien zu treffen. Von dieser Entscheidung hängt ab, wer im Falle des unverschuldeten Untergangs des Hengstes vor der Weiterveräußerung die Gegenleistungs- bzw. Preisgefahr tragen sollte. Wäre der Vertrag auflösend bedingt gewesen, so wäre er aufgrund des Ausfalls der Bedingung als unbedingt anzusehen mit der Folge, dass die Gegenleistungs- bzw. Preisgefahr mit der Übergabe an den Beklagten (§ 446 Abs. 1 BGB) bzw. mit der Übernahme durch den Beklagten (vgl. Art. 66, 69 Abs. 1 CISG) auf diesen übergegangen wäre. Wäre der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hingegen aufschiebend bedingt, so wäre der Kaufpreisanspruch des Klägers wegen Ausfalls der Bedingung nicht zustande gekommen, so dass sich für diesen Anspruch die Frage nach dem Gefahrübergang nicht mehr stellte. Denn der Gefahrübergang setzt grundsätzlich einen gültigen Vertrag und einen rechtswirksam zustande gekommenen Kaufpreisanspruch voraus (BGH NJW 1975, 776, 777/778; vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., Rn. 6 - 9 zu § 446). Bei der zu treffenden Abgrenzung zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit einer aufschiebenden Bedingung eine geringere Bindungswirkung einhergeht als mit einer auflösenden (vgl. BGH a.a.O., Rn. 777).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich der Weiterverkauf des Hengstes als aufschiebende Bedingung für den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag dar. Denn dass die kaufvertragliche Bindung des Beklagten bis zum Eintritt dieser Bedingung von den Parteien als noch relativ locker angesehen wurde, lässt sich der für die Schwebezeit getroffenen Regelung entnehmen. Danach sollten Unterhaltskosten während des Trainings von den Parteien hälftig getragen werden. Der Weiterverkauf sollte nach drei Monaten gemeinsam beratschlagt und in Angriff genommen werden. Im Falle einer auflösenden Bedingung mit stärkerer kaufvertraglicher Bindung des Beklagten wäre dies alles allein seine Sache gewesen.

Da die Bedingung des Weiterverkaufs mit dem Tod des Tieres unstreitig ausgefallen ist, ist der Kaufpreisanspruch des Klägers mangels wirksamen Kaufvertrages nicht rechtswirksam entstanden.

b. Trotzdem ist der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der Abschlagszahlung in Höhe von 30.000 DM begründet.

Denn die Pflicht des Beklagten, vor Abholung des Pferdes an den Kläger einen Abschlag von 30.000 DM zu zahlen, nimmt innerhalb des Regelungswerks der Parteien eine selbständige Stellung ein und ist als solche auch nicht aufschiebend durch den Weiterverkauf des Hengstes bedingt. In dieser vereinbarten Pflicht zur Abschlagszahlung ist eine besondere Absprache der Parteien über die Gefahrtragung für die zufällige Verschlechterung oder den zufälligen Untergang des Kaufgegenstandes während des Schwebezustandes zu sehen (vgl. zu dieser Möglichkeit besonderer Absprachen über die Gefahrtragung BGH a.a.O., 778). Dadurch wollten die Parteien erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass der Kläger das Pferd für einen längeren Zeitraum in die Obhut des Beklagten geben sollte und dieser dadurch die Chance erhielt, das Pferd zu verbessern, um somit einen möglichst hohen Weiterveräußerungserlös erzielen zu können. Angesichts der allgegenwärtigen Gefahr, dass sich das Pferd beim Training verletzen und an Wert verlieren könnte, sollte die Abschlagszahlung einen gerechten Ausgleich darstellen, durch den der Kläger nicht Gefahr lief, sowohl das Pferd zu verlieren als auch den Anspruch auf den Kaufpreis nicht zu erhalten. In Höhe der vom Beklagten geschuldeten Abschlagszahlung sollte also die Preis- bzw. Gegenleistungsgefahr ab Übergabe bzw. Übernahme des Hengstes geteilt werden. In diesem Sinne kam der Verpflichtung zur Abschlagszahlung eine eigenständige Bedeutung zu, die nur insofern von dem Weiterverkauf des Hengstes abhing, als die Summe im Falle seiner Rückgabe zurückzugewähren war. Die Pflicht des Beklagten war demnach auflösend durch die Rückgabe des Hengstes bedingt. Da auch diese Bedingung durch den Tod des Tieres ausgefallen ist, ist die Pflicht des Beklagten zur Zahlung von 30.000 DM endgültig wie eine unbedingte zu behandeln.

Der Gefahrübergang liegt in der Übergabe des Pferdes an den Beklagten (§ 446 Abs. 1 BGB) bzw. in der Übernahme des Pferdes durch den Beklagten (vgl. Art. 66, 69 Abs. 1 CISG). Die Übergabe des Hengstes erfolgte, als der Beklagte das Pferd durch den von ihm beauftragten Transporteur auf dem Gestüt abholen ließ. Die Abholung des Hengstes durch den Beklagten war vereinbart. Der Umstand, dass er sich dabei eines Transportunternehmens bediente und so zunächst nur mittelbaren Besitz erhielt, entsprach den Vereinbarungen der Parteien und schadet deswegen nicht (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., Rn. 6 zu § 446).

Auch der Umstand, dass die Abholung des Hengstes ohne vorherige Scheckübersendung nicht dem Willen des Klägers entsprach, hindert nicht, an den Zeitpunkt der Abholung die Rechtswirkungen der Übergabe zu knüpfen. Denn auf einen mangelnden Übergabewillen des Klägers könnte sich der Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, weil er damit eine Rechtsposition geltend machen würde, die er durch vertragswidriges Verhalten erworben hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 43 zu § 242).

Der Gefahrübergang bei Übergabe vollzieht sich unabhängig vom Eigentumsübergang (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., Rn. 5 und 6 zu § 446). Das gilt auch bei Geltung des CISG, wie aus der Regelung des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 CISG für den Versendungskauf - der hier allerdings nicht vorliegt - entnommen werden kann. Danach hat es keinen Einfluss auf den Übergang der Gefahr, wenn der Verkäufer befugt ist, die Dokumente, die zur Verfügung über die Ware berechtigen, zurückzubehalten.

II. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus den §§ 291, 288 BGB a. F.. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 14. Mai 1999 zugestellt worden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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