Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: 3 WLw 111/05
Rechtsgebiete: GrdstVG


Vorschriften:

GrdstVG § 9 Abs. 1
GrdstVG § 9 Abs. 2

Entscheidung wurde am 20.10.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und die Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
1. Nebenerwerbslandwirt ist derjenige, der neben einem anderen Beruf die Landwirtschaft nicht nur als Liebhaberei betreibt, sondern daraus wesentliche Einkünfte erzielt und eine zusätzliche, nachhaltige Sicherung seiner Existenz erfährt. Die Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer oder die Besteuerung durch die Finanzbehörden als Landwirt ist dafür nicht entscheidend.

2. Eine Gleichstellung des Nichtlandwirts mit einem leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt kommt in Betracht, wenn der Nichtlandwirt konkrete, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft nachweisen kann. Dazu muss er nicht nur ernstlich bestrebt, sondern auch tatsächlich und persönlich in der Lage sein, ein solches Vorhaben zu realisieren.

3. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb von ca.150 - 200 ha Größe mit erheblichem Anteil von Pachtflächen besteht in Schleswig-Holstein regelmäßig ein dringender Bedarf, das Eigenland aufzustocken, um dem Betrieb die für die Verbesserung der Agrarstruktur erwünschte Leistungsfähigkeit zu erhalten und ihm Krisenfestigkeit zu geben.


3 WLw 111/05

Beschluss

In der Landwirtschaftssache

hat der 3. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht sowie die ehrenamtlichen Richter am 16. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schleswig vom 1. Dezember 2005 werden zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat der Beteiligten zu 1. die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 321.825 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1998 verkaufte die Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 3. knapp 6,8 ha ihres ursprünglich gut 64 ha großen Hofes. Es handelte sich dabei um eine unbebaute landwirtschaftliche Fläche mit Uferstreifen am A.see und eine mit Wohnhaus, Stallungen und Scheunen bebaute Hoffläche. In dem Grundstückskaufvertrag hatte die Beteiligte zu 1. als Verkäuferin dem Beteiligten zu 3. die Eintragung eines Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle zu Gunsten ihres restlichen im Grundbuch von B. verbleibenden Grundbesitzes (eingetragener Hof gemäß Höfeordnung) eingeräumt. Dieses Vorkaufsrecht ist in dem genannten Grundbuch - nunmehr Grundbuch von C. - eingetragen worden.

Einen großen Teil der landwirtschaftlichen Fläche verpachtete der Beteiligte zu 3. an den Beteiligten zu 2.

Auch die Beteiligte zu 1. verpachtete den größeren Teil der übrigen Flächen ihres Hofes an den Beteiligten zu 2. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 2004 verkaufte die Beteiligte zu 1. eine Teilfläche ihres Hofes von knapp 19,7 ha Größe zum Preis von 321.825 € an den Beteiligten zu 2. Das Amt für ländliche Räume - Außenstelle D. - genehmigte diesen Vertrag unter dem 12. Januar 2005 nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes. Die fragliche Fläche gehört zu den von dem Beteiligten zu 2. gepachteten Flächen des Hofes der Beteiligten zu 1. Der Pachtvertrag mit dem Beklagten zu 2. läuft 2011 aus.

Der Beteiligte zu 3. wurde am 7. März 2005 von dem genannten Kaufvertrag in Kenntnis gesetzt und erklärte mit Schreiben vom 30. April 2005 gegenüber der Beteiligten zu 1. die Ausübung seines Vorkaufsrechts. Der beurkundende Notar teilte die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Amt für ländliche Räume D. (ALR), mit Schreiben vom 19. Mai 2005 mit und beantragte, die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu erteilen. Das ALR hörte den Beteiligten zu 3. zunächst telefonisch und danach mit zwei Schreiben vom 31. Mai 2005 und 5. Juli 2005 nach § 87 LVwG an. Es teilte dem Beteiligten zu 3. jeweils mit, dass beabsichtigt sei, die Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen, weil der beabsichtigte Kauf durch den Beteiligten zu 3. zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führen würde. Der bisherige Käufer - der Beteiligte zu 2. - betreibe nämlich im Haupterwerb einen entwicklungsfähigen Schweinemast-Marktfruchtbetrieb. Er habe die Flächen bis 2011 gepachtet und sei auf die weitere Bewirtschaftung angewiesen. Auf seinem Hof sei ein Hofnachfolger vorhanden. Nach den Ermittlungen des ALR besitze demgegenüber der Beteiligte zu 3. seit 1998 lediglich eine Resthofstelle mit angrenzender Fläche. Der Beteiligte zu 3. sei aber ein Nichtlandwirt, da er als aktiver Landwirt bisher nicht in Erscheinung getreten sei. Der von dem Beteiligten zu 3. seinerzeit angekündigte Aufbau eines landwirtschaftlichen Betriebes sei bislang nicht erfolgt.

Mit Zwischenbescheid vom 20. Juni 2005 erklärte das ALR, dass über den fraglichen Vertrag in der vorgeschriebenen Monatsfrist nicht entschieden werden könne, weil die notwendigen Prüfungen noch nicht abgeschlossen seien. Die Entscheidungsfrist verlängere sich deshalb bis zum 22. Juli 2005.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2005 teilte der Beteiligte zu 3. dem ALR mit, ihm liege ein Fragebogen als Grundlage seiner Anhörung bislang nicht vor und er könne diesen Fragebogen - selbst wenn er ihm vorliegen würde - als völlig Unerfahrener im Umgang mit diesem Vorfall nicht vor dem 30. September 2005 aussagekräftig bearbeiten. Die Argumentation des ALR sei jedoch nicht stichhaltig, wie er auch bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2005 mitgeteilt habe. Er habe seinerzeit die Flächen ausdrücklich nicht lediglich als Resthofstelle erworben.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 - dem genannten Notar am 21. Juli 2005 zugestellt - versagte das ALR die Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Zur Begründung führt es aus, der Beteiligte zu 3. sei bislang nicht als aktiver Landwirt in Erscheinung getreten. Demgegenüber bewirtschafte der ursprüngliche Erwerber - der Beteiligte zu 2. - einen entwicklungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb und sei somit auf die Bewirtschaftung der erworbenen Flächen angewiesen. Beim Erwerb landwirtschaftlicher Flächen hätten Haupt- bzw. Vollerwerbslandwirte mit einem leistungsfähigen Betrieb, die auf den Erwerb weiteren Eigenlandes angewiesen seien, den Vorrang gegenüber Nebenerwerbslandwirten, die keinen leistungsfähigen Betrieb unterhalten würden. Da hier ein Haupterwerbslandwirt als Bewerber vorhanden sei, bedeute der Erwerb durch den Beteiligten zu 3. - einen Nichtlandwirt - eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG.

Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 3. am 4. August 2005 Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem ALR eingereicht. Er verwies darauf, mit seinem in Kopie zur Akte gereichten Anschreiben vom 12. August 2004 bei dem Bürgermeister der Gemeinde E. eine Voranfrage wegen der Umnutzung des von ihm erworbenen landwirtschaftlichen Anwesens in B. und wegen angedachter Baumaßnahmen gestellt zu haben. Darin heißt es, er plane mit mehreren Pferdefreunden auf dem Anwesen die Nutzung des bestehenden Kuh- und Pferdehauses künftig als kombinierten Boxen- und Laufstall für 14 bis 15 Sportpferde. Der angrenzende Schweinestall könnte als Ponylaufstall und nach evtl. Umbau als Bergehalle sowie als Sozialbereich genutzt werden. Es sollten zudem eine Reitanlage sowie ein bis zwei Einfamilienhäuser im Friesischen Stil entstehen. Langfristig seien mehrere Dressur- und Springplätze evtl. mit Überdachung angedacht. Ziel sei es auch, therapeutisches Reiten anzubieten. Insgesamt stellten sie sich einen kleinen, aber feinen Pferdehof vor. Der Beteiligte zu 3. teilte dazu mit, ihm sei von dem Bürgermeister auf diese Anfrage telefonisch erklärt worden, dass dort das Vorhaben insgesamt begrüßt werde. Er sei darauf hingewiesen worden, dass vor Beginn von Abbrüchen sowie der Errichtung von neuen Gebäuden ein formeller Bauantrag zu stellen sei. Wichtigste Vorbedingung für die Genehmigung solchen Bauens sei allerdings ein laufender Betrieb. Allein für die landwirtschaftliche Haltung von 20 bis 25 Pferden - hilfsweise für die vorgeschaltete bzw. gleichzeitige Haltung von Freilandschweinen - bedürfe es einer Freifläche von mindestens 20 ha. Es sei also für den Antragsteller wichtig, alle Flächen zu behalten bzw. im Wege des Vorkaufsrechts zu erwerben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3. für diesen vorgebracht, es sei richtig, dass er zur Zeit keine Landwirtschaft betreibe. Von den 1998 erworbenen Flächen von ca. 6 ha werde der überwiegende Teil als Ackerland benutzt und sei an den Beteiligten zu 2. verpachtet, wobei die Verträge in Kürze auslaufen würden. Die Pläne, die der Beteiligte zu 3. mit diesem Land habe, hätten sich noch nicht in allen Einzelheiten konkretisiert. Was er aber vorhabe, ergebe sich im Wesentlichen aus seinem Schreiben an den Bürgermeister der Gemeinde E. vom 12. August 2004.

Die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1. haben für diese in der Verhandlung erklärt, der Beteiligte zu 2. habe den wesentlichen Teil der restlichen Flächen der Beteiligten zu 1. gepachtet. Der Beteiligte zu 3. sei im Erdölgeschäft tätig und wohne in F. in der Nähe von G. Das auf der bereits erworbenen Fläche befindliche Haus werde zur Zeit umfangreich umgebaut, der Beteiligte zu 3. sei dort nicht dauerhaft wohnhaft. Aus einem an sie gerichteten Schreiben des Beteiligten zu 3. nach Ausübung des Vorkaufsrechts entnehme die Beteiligte zu 1., dass die Finanzierung des Projekts seitens des Beteiligten zu 3. noch nicht abschließend geklärt sei.

Der Vertreter des ALR hat zu Protokoll des Landwirtschaftsgerichts ausgeführt, der Betrieb des Beteiligten zu 2. sei ein Getreide- und Schweinemastbetrieb. Zwar sei der Beteiligte zu 2. bereits 65, sein Sohn sei aber ausgebildeter Landwirt und wolle den Betrieb auch fortführen. Inkl. Pachtflächen würden von dem Betrieb knapp 200 ha bewirtschaftet. Angesichts eines hohen Pachtanteils werde von Seiten des ALR der Erwerb der fraglichen Flächen, die jetzt gepachtet seien, für sinnvoll erachtet. Auf dem Betrieb würden 2000 Mastplätze bewirtschaftet, davon sei allerdings ein hoher Anteil Pachtplätze. Der Beteiligte zu 2. sei im Kontext der Mastschweinehaltung unbedingt auf die fraglichen Flächen angewiesen. Wenn er diese Flächen im Jahr 2011 nach Ablauf seines Pachtvertrages nicht mehr zur Verfügung habe, würden instabile Verhältnisse entstehen. Er müsse dann entweder entsprechende Flächen anderswo neu anpachten oder seine Produktion verringern.

Nach Ausübung des Vorkaufsrechts hätte das ALR festgestellt, dass dort kein Eintrag für den Beteiligten zu 3. als Landwirt vorhanden sei. Auf telefonische Frage nach der landwirtschaftlichen Betätigung habe der Beteiligte zu 3. zunächst ausweichend geantwortet. Auch auf die Frage nach irgendwelchen festen Absichten im Hinblick auf die Ausübung von Landwirtschaft seien keine konkreten Angaben gemacht worden. Hinsichtlich der Pläne des Beteiligten zu 3. von August 2004 sei darauf hinzuweisen, dass die notwendige Entscheidung von der Baubehörde in Zusammenarbeit mit dem ALR getroffen werde. Das, was der Beteiligte zu 3. hier vorhabe, müsse eher als Renditeobjekt angesehen werden, das in dieser Form im privilegierten Bereich nicht realisierbar erscheine.

Der Repräsentant der Landwirtschaftskammer hat sich vor dem Landwirtschaftsgericht den Ausführungen des ALR angeschlossen und erklärt, der Kaufpreis von 16.347 € je Hektar sei in der dortigen Gegend üblich und angemessen.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung des Kaufvertrages zwischen den Beteiligten zu 1. und 3. - nach Ausübung des Vorkaufsrechts - versagt, dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt und bestimmt, dass eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht stattfinde. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet, weil das ALR die notwendige Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG zu Recht versagt habe. Der Beteiligte zu 3. als Erwerber nach Ausübung des Vorkaufsrechts sei Nichtlandwirt. Soweit er auf sein Schreiben vom 12. August 2004 Bezug nehme, läge den dortigen Absichten bislang keine konkret gewordene Planung zugrunde. Ein konkretes Konzept sei nicht vorgelegt worden.

Demgegenüber sei der Beteiligte zu 2. ein leistungsfähiger Haupterwerbslandwirt. Er bewirtschafte auf seinem Betrieb ca. 200 ha, allerdings mit einem hohen Anteil an Pachtflächen. Die Fortführung des Betriebes und seine Ergänzung mit einer Sauenhaltung sei nach Hofübergabe an den Sohn, einen ausgebildeten Landwirt, beabsichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 2. den im Kaufvertrag akzeptierten Preis nicht aufbringen könne, seien nicht vorhanden.

Der Vertreter der Landwirtschaftskammer habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht darauf hingewiesen, dass der vereinbarte Kaufpreis üblich und angemessen sei. Es sei auch anzunehmen, dass der Betrieb des Beteiligten zu 2. dringend der entsprechenden Aufstockung bedürfe. Beim Auslaufen der noch vorhandenen Pachtverträge im Jahre 2011 und Rückfall dieser Flächen an einen anderen Eigentümer würden für den Betrieb des Beteiligten zu 2. instabile Verhältnisse entstehen, wie auch der Vertreter des ALR ausgeführt habe. Im Kontext der Mastschweinehaltung sei der Betrieb unbedingt auf diese Fläche angewiesen, anderenfalls müsse er seine Produktion verringern oder sich um andere Pachtflächen bemühen. Die Dringlichkeit des Erwerbs sei auch nicht dadurch zu entkräften, dass wegen der bestehenden Pachtverträge bis zum Jahre 2011 Rechtssicherheit bestehe. Gerade auch wegen der bevorstehenden Hofübergabe müsse zur langfristigen Sicherung des Betriebes ein möglichst breites Eigentumsfundament geschaffen werden. Auch sei in der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beteiligten zu 3. nicht einmal um einen Nebenerwerbs- oder Hobbylandwirt, sondern nur um einen Nichtlandwirt handele, bei dem in absehbarer Zeit keine zu verwirklichenden Vorkehrungen zur Eigenübernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft gegeben seien.

Die Kostenentscheidung beruhe auf den §§ 34, 44 LwVG. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten habe das Gericht abgesehen, da keine offensichtlich unbegründeten Anträge gestellt worden seien.

Gegen diesen der Beteiligten zu 1. am 8. Dezember 2005 und dem Beteiligten zu 3. am 9. Dezember 2005 zugestellten Beschluss haben die Beteiligte zu 1. am 21. Dezember 2005 und der Beteiligte zu 3. am 23. Dezember 2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligte zu 1. macht geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Kostenentscheidung fehlerhaft, soweit der Beteiligte zu 3. den anderen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten habe. Das vorliegende Verfahren sei für die Beteiligte zu 1. mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Es seien für sie Anwaltskosten von über 7.000 € angefallen. Sie habe erhebliche Verluste hinnehmen müssen, weil der Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 2. bislang nicht durchgeführt worden und der Kaufpreis nicht geflossen sei. Das hätte auch für den Beteiligten zu 3. als Vorkaufsberechtigten auf der Hand liegen müssen. Für ihn bestehe aber die Nebenpflicht, andere Beteiligte, insbesondere seinen Vertragspartner und dessen Vermögen zu schonen und nicht unnötig zu schädigen. Diesen Anforderungen sei sein Verhalten nicht gerecht geworden. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei entgegen der Würdigung des Landwirtschaftsgerichts sehr wohl offensichtlich unbegründet gewesen. Was überhaupt zur Begründung des Antrags ausgeführt worden sei, sei dort erst in letzter Minute vorgetragen worden. Nachfragen des ALR seien zuvor unbeantwortet geblieben. Schon daraus folge die Mutwilligkeit seines Verhaltens. Auch sei der Beteiligte zu 3., wie sich aus seinem im Termin zitierten Schreiben ergebe, nicht in der Lage, den Kaufpreis aufzubringen.

Mit späterem Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 hat die Beteiligte zu 1. erklärt, dass ihre sofortige Beschwerde möglicherweise unzulässig sei, weil sie sich nur gegen die Kostenentscheidung richte, § 20 a Abs. 1 FGG. Die Beschwerde solle aber zumindest als unselbständige Anschlussbeschwerde durchgeführt werden.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung zu ändern und anzuordnen, dass der Beteiligte zu 3. den anderen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe.

Der Beteiligte zu 3. begründet die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde wie folgt:

Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsversagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG lägen nicht vor, weil die Veräußerung an ihn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widersprechen würde. Es sei nicht ersichtlich, welche konkrete Agrarstrukturmaßnahme betroffen sein könnte. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sei der unbestimmte Rechtsbegriff "ungesunde Bodenverteilung" eng auszulegen. Die Vorschrift dürfe nicht dazu dienen, den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr zu lenken. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sei zu berücksichtigen, dass das Eigentum grundsätzlich vor Eingriffen von privater und staatlicher Hand geschützt sei. Danach sei eine Bevorzugung von Haupterwerbslandwirten gegenüber Nebenerwerbslandwirten nicht gerechtfertigt. In jedem Fall seien aber an das Erfordernis, dass der Haupterwerbslandwirt auf die streitigen Flächen dringend angewiesen sei, sehr strenge Anforderungen zu stellen. Es reiche nicht aus, dass die Flächen zur Aufstockung des Betriebes des Beteiligten zu 2. wirtschaftlich sinnvoll sein mögen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Betrieb des Beteiligten zu 2. anderenfalls in seiner Existenz gefährdet werde. Jedenfalls könnte ein solches dringendes Bedürfnis nicht allein auf Grund mehr oder weniger parteiabhängiger Äußerungen beteiligter, wenn auch sachkundiger Personen anerkannt werden. Es bedürfe insoweit der Abklärung durch einen unabhängigen, vom Gericht bestellten neutralen Sachverständigen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass dieser am 22. Dezember 1998 bereits 6,7 ha des früheren Hofes der Beteiligten zu 1. erworben habe. Davon würden 5,4 ha als Acker genutzt und seien bis zum 30. September 2005 an den Beteiligten zu 2. verpachtet gewesen. Der Beschwerdeführer sei mithin als Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen Nebenerwerbslandwirt und als solcher auch Mitglied der Landwirtschaftskammer. Auch die Finanzbehörden würden ihn als Landwirt behandeln, unabhängig davon, ob er die Flächen selbst bewirtschafte oder Dritten überlasse. Hinsichtlich der fraglichen Fläche sei nunmehr der Pachtvertrag ausgelaufen. Sie sei als Koppel bzw. Wiese prädestiniert und bedürfe nach dem Einsäen von Gräsern einer Schonfrist von 2 Jahren. Im übrigen sei ein Pferdehalter bei Ausstattung mit verfügbarer Agrarfläche regulär privilegierter Landwirt.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich der Beschwerdeführer seinerzeit für die verbleibenden gut 56 ha des ursprünglichen Hofes der Beteiligten zu 1. ein grundbuchlich gesichertes Vorkaufsrecht erworben habe. Die Beteiligten zu 1. und 3. seien sich einig gewesen, dass der Hof zusammenbleiben müsse, damit der Erwerber damit wirtschaften könne. Im Rahmen einer Abgeltungsvereinbarung vom 18. März 2001 hätte sich die Beteiligte zu 1. verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Rechte des Beschwerdeführers aus dem Vorkaufs- und Vorpachtrecht behindern oder beeinträchtigen könne. Die Rechtsverfolgung in diesem Verfahren sei deshalb nicht nur vertragswidrig, sondern auch unzulässig und im höchsten Maße treuwidrig.

Von Anfang an sei die Haltung von eigenen und fremden Sportspferden geplant gewesen. In jedem Fall solle die Pferdehaltung wieder aufgenommen werden. Mit einer Privilegierung seines Vorhabens könne er rechnen. Jedoch mangele es an Ausdehnungsmöglichkeit, sodass die Erweiterung dringend geboten sei. Aus einem Gutachten des Sachverständigen Dr.H. vom 9. September 1996 und einem weiteren Gutachten des Sachverständigen Tasche vom 11. September 2000 gehe hervor, dass der Hof in seiner jetzigen Größe von gut 63 ha bereits eine sichere Existenz darstelle. Eine Zerschlagung, wie jetzt vorgesehen, dürfe daher nicht erfolgen.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Vater des Beteiligten zu 3. Dipl.-Landwirt und angestellter Verwalter eines Besitzes in der Größe von 7.500 ha gewesen sei. Der Beteiligte zu 3. sei auf einem 1.000 ha großen Betrieb zusammen mit 7 Geschwistern aufgewachsen, von denen drei in die Landwirtschaft gegangen seien. Sein ältester Bruder sei Prof. Dr. Ing. und Agrarleiter der Forschungsanstalt für Landwirtschaft der Universität I.

Im Übrigen könne ein Haupterwerbslandwirt nicht verlangt werden. Der Inhaber des Betriebes müsse nicht Fachmann sein. Der Beschwerdeführer sei studierter Naturwissenschaftlicher und Inhaber bzw. beherrschender Gesellschafter eines Unternehmens, mithin vor dem Gesetz Kaufmann. Es sei aber möglich und zulässig, für den landwirtschaftlichen Betrieb einen Fachberater oder Fachmann hinzuziehen. Die Behörde habe es ohnehin unterlassen, die Möglichkeit nach § 10 GrdstVG zu prüfen, die beantragte Genehmigung unter Auflagen zu erteilen.

Der Beteiligte zu 3. sei ohne weiteres in der Lage den Kaufpreis nach Genehmigung fristgemäß zu bezahlen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem bloßen Auszug aus einem Schreiben, wie es zu Protokoll des Landwirtschaftsgerichts von dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vorgetragen worden sei. Allerdings sei der Gesamtpreis nach Auffassung des Beschwerdeführers überhöht. Zu berücksichtigen sei, dass in der Gesamtfläche ca. 2,46 ha Wald bzw. minderwertige bewaldete Uferstreifen enthalten seien. Im Verwaltungsverfahren sei ihm mangels Zusendung eines Fragebogens zu Unrecht abgeschnitten worden, den Einwand des § 9 Abs. 3 GrdstVG aufzugreifen.

Hinsichtlich des Betriebes des Beteiligten zu 2. gelte, dass dieser mit seiner ursprünglichen Größe von 75 ha bereits eine vollwertige Existenzgrundlage darstelle. Die angesprochenen 200 ha würden in erster Linie gebraucht, um die Vorschriften über die Ausbringung der Gülle einzuhalten. Auf Grund der absehbaren Veränderungen in der Zukunft werde aber der Flächenbedarf nicht mehr vom Anfall der Güllemengen abhängig sein, weil z. B. Biokraftwerke erhebliche Mengen abnehmen würden. Ein Wegfall von Mastpachtplätzen wäre mit Sicherheit für den Betrieb des Beteiligten zu 2. nicht von existentieller Bedeutung und stelle auch keine instabile Lage dar. Im Übrigen wäre ein Teil der Lösung für den Betrieb des Beteiligten zu 2. die Beherzigung des Grundsatzes: "Weg von der Masse, hin zu mehr Qualität".

Der Beteiligte zu 3. beantragt,

den angefochtenen Bescheid zu ändern und unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Amtes für ländliche Räume - Außenstelle D. - vom 19. Juli 2005 die beantragte Genehmigung des Kaufvertrages zwischen den Beteiligten zu 1. und 3. zu erteilen.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beanstandungen des Beteiligten zu 3. seien nicht überzeugend. Es sei nicht nachvollziehbar und in jedem Fall unrichtig, wie der Beteiligte zu 3. dazu komme, den Behördenvertretern zu unterstellen, sie seien parteiabhängig. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht, weil ein Sachverständiger niemals die Sachkunde besitzen könne wie das Amt für ländliche Räume oder die Landwirtschaftskammer.

Der Beteiligte zu 2. sei weiterhin - und nicht nur bis zum 30. September 2005 - Pächter der von dem Beteiligten zu 3. gepachteten Fläche.

Der Beteiligte zu 3. erfülle keine der Anforderungen für die Stellung eines Nebenerwerbslandwirts.

Die privatschriftliche Abgeltungsvereinbarung vom 18. März 2001 könne keine dinglichen Verpflichtungen zu Lasten der Beteiligten zu 1. ausgelöst haben. Sie habe aber auch nie gegen dieses Vereinbarung verstoßen.

Zu Unrecht behaupte der Beteiligte zu 3., das von ihm vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr.H., dass der Hof in seiner jetzigen Größe von gut 63 ha eine sichere Existenz darstellen würde. Dem habe Dr. H. selbst widersprochen. Es handele sich nur um ein Verkehrswertgutachten.

Grotesk falsch sei die Behauptung des Beteiligten zu 3., er sei ohne weiteres in der Lage, den Kaufpreis fristgemäß zu bezahlen. Die Beteiligte zu 1. habe aus der Abwicklung des Erstkaufvertrages andere Erfahrungen gemacht.

Sachlich nicht richtig sei die These des Beteiligten zu 3., dass zukünftig Biokraftwerke erhebliche Güllemengen nachfragen würden.

Der Kaufpreis für die Ackerfläche sei nicht überhöht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 3. in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

A.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist nach den §§ 22 LwVG, 22 FGG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie kann aber in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Landwirtschaftsgericht fehlerfrei entschieden hat, dass die Genehmigung des Kaufvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 3. - nach Ausübung des Vorkaufsrechts - gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 GrdstVG zu versagen und deshalb der dies aussprechende Bescheid des Amtes für ländliche Räume vom 19. Juli 2005 nicht zu beanstanden ist.

Der Beteiligte zu 3. hat, nachdem ihm der Kaufvertrag zwischen der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten 2. vom 15. Dezember 2004 bekannt geworden ist, zwar das ihm eingeräumte und im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht fristgerecht ausgeübt. Der dadurch zwischen ihm und der Beteiligten zu 1. zustande gekommene Grundstückskaufvertrag unterliegt aber der Genehmigungsnotwendigkeit nach § 2 Abs. 1 GrdstVG. Das für die Genehmigung zuständige Amt für ländliche Räume D. hat diese Genehmigung fristgerecht - nach formwirksamer Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG durch den Zwischenbescheid vom 20. Juni 2005 - und auch in der Sache fehlerfrei mit seinem Bescheid vom 19. Juli 2005 versagt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG darf die Genehmigung versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Eine solche ungesunde Verteilung des Grund und Bodens liegt nach Abs. 2 der genannten Vorschrift in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Veräußerungen, die die Aufstockung lebensfähiger und förderungswürdiger landwirtschaftlicher Betriebe und deshalb in der Regel eine Verbesserung der Existenzgrundlage bäuerlicher Familienbetriebe verhindern, stehen aber einer guten Agrarstruktur entgegen. Vor diesem Hintergrund liegen die Versagungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG grundsätzlich dann vor, wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt oder an einen nicht leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt veräußert wird, gleichzeitig aber ein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt vorhanden ist, der Willens und in der Lage ist, das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes zu erwerben und dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf (BGH NJW 1991, 107 ff.; BGHZ 116, 348 ff.; Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 9 GrdstVG Anm. 4.10.4, S. 454). Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt etwa Beschlüsse vom 6. Dezember 2005 - 3 WLw 25/05 - und vom 28. Februar 2006 - 3 WLw 72/05 -).

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in der genannten Auslegung ist mit dem Grundgesetz - insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG - vereinbar und verstößt auch nicht gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (vgl. etwa BVerfGE 21, 73 ff.; ausführlich zuletzt Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 3 WLw 25/05, S. 25 f.).

Die beschriebenen Voraussetzungen für eine notwendige Versagung der Genehmigung liegen hier vor. Ein Erwerb der gut 19 ha Fläche durch den Beteiligten zu 3. läuft Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwider.

Zu Recht geht das Landwirtschaftsgericht davon aus, dass der Beteiligte zu 3. Nichtlandwirt ist, weil er seine Arbeitskraft in vollem Umfang außerhalb der Landwirtschaft einsetzt. Nicht entscheidend ist, ob die Finanzbehörden den Beteiligten zu 3. als Landwirt behandeln oder ob er Mitglied der Landwirtschaftskammer ist. Landwirt im Sinne der Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes ist nur derjenige, der unter Einsatz seiner Arbeitskraft einen auf Erwerb gerichteten landwirtschaftlichen Betrieb führt (BGHZ 75, 81; BGHZ 116, 348, 350 f.; Senat a. a. O.).

Schon aus dem Wortlaut "Nebenerwerbslandwirt" ergibt sich, dass ein solcher nur sein kann, wer die Landwirtschaft nicht nur als eine für sein Fortkommen nicht ins Gewicht fallende Liebhaberei betreibt, sondern wesentliche Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt und dadurch eine zusätzliche, nachhaltige Sicherung seiner Existenz erfährt (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2006, 3 WLw 72/05, S. 10). Von einem Nebenberuf kann man zudem nur bei demjenigen sprechen, der mindestens 2 Berufe ausübt. Wer ohne eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Einkünfte - z. B. aus Vermietung oder Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken - bezieht, übt insoweit keinen (landwirtschaftlichen) Beruf aus. Selbst ein gelernter Landwirt, der seine gesamten landwirtschaftlichen Grundstücke anderen zur Bewirtschaftung überlässt und mit seiner vollen Arbeitskraft eine nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit ausübt, ist demnach kein Landwirt im Sinne der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG (BGH NJW 1979, 2396; Netz, a. a. O., Anm. 4.10.4.2, S. 462 und 4.10.4.3, S. 473).

Der Beteiligte zu 3. setzt seine Arbeitskraft als Kaufmann ein, er betreibt - wie zu Protokoll des Landwirtschaftsgerichts vorgetragen - keine Landwirtschaft. Der Umstand, dass er 5,4 ha landwirtschaftliche Fläche jedenfalls bis zum September 2005 an den Beteiligten zu 2. verpachtet hat, macht ihn nicht zum Landwirt. Der Beteiligte zu 3. ist mithin von dem Landwirtschaftsgericht zutreffend als Nichtlandwirt eingestuft worden.

Allerdings hat der BGH auch die Gleichstellung eines Nichtlandwirts, der sich zum leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt verändern will, mit sonstigen leistungsfähigen Betrieben beim Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen in Erwägung gezogen, wie das Landwirtschaftsgericht auch nicht verkannt hat. Dies setzt voraus, dass konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft vorliegen (BGH NJW 1987, 1073; Netz a. a. O., Anm. 4.10.4, S. 454). Der betreffende Nichtlandwirt muss nachweislich die ernstliche Möglichkeit und Aussicht haben sowie ernstlich bestrebt und tatsächlich und persönlich in der Lage sein, in absehbarer Zeit sein Vorhaben zu verwirklichen.

Konkrete, realisierungsfähig erscheinende Bestrebungen dieser Art liegen hier aber nicht vor. Der Beteiligte zu 3. hat mit seinem Schreiben vom 12. August 2004 an den Bürgermeister der Gemeinde E. lediglich ein sehr vages Konzept entwickelt, künftig einen Pferdehof einrichten zu wollen. Mit der Umsetzung ist nicht begonnen worden. Der Beteiligte zu 3. trägt selbst vor, für die vorgesehene landwirtschaftliche Haltung von 20 bis 25 Pferden bedürfe er einer Freifläche von mindestens 20 ha, eigentlich bedürfe es sogar aller unter die eingeräumten Vorkaufsrechte fallenden Flächen von 58 ha. Mit dem Erwerb der hier fraglichen 19,687 ha kann der Beteiligte zu 3. auch unter Berücksichtigung der bereits 1998 gekauften 6,7 ha die von ihm genannte Mindestfläche in absehbarer Zeit schon deshalb nicht erreichen, weil die 19,687 ha langfristig bis 2011 an den Beteiligten zu 2. verpachtet sind. Im Übrigen ist ohnehin ein differenziertes, in naher Zukunft umsetzungsfähiges Konzept für die Einrichtung eines Reiterhofes nicht vorgelegt worden.

Unerheblich ist, ob der frühere Hof der Beteiligten zu 1. mit der Gesamtfläche von ca. 64 ha eine sichere Existenz dargestellt hat und auch in Zukunft darstellen könnte und ob sich dies aus dem Gutachten des Dr. H. ergibt. Der Verkauf weiterer Flächen der Beteiligten zu 1. steht nämlich nicht in Rede. Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Grundstückskaufvertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist auch unerheblich, ob sich die Beteiligte zu 1. in ihrem Verhältnis zu dem Beteiligten zu 3. verpflichtet hat, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Rechte des Beteiligten zu 3. aus dem Vorkaufsrecht behindern oder beeinträchtigen könnte und ob sie dagegen ggf. verstoßen hat.

Die allgemein gehaltene Behauptung des Beteiligten zu 3., in Zukunft einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb aufbauen zu wollen, reicht für eine Gleichstellung des Nichtlandwirts mit einem leistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt nicht aus (BGHZ 116, 348, 351; OLG Karlsruhe, RdL 1996, 162, 163). Darzulegen wäre ein schlüssiges, umsetzbares Betriebskonzept oder die Vornahme erheblicher Investitionen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2006, 3 WLw 72/05 S. 10 f.). An alledem fehlt es hier.

Das Landwirtschaftsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beteiligte zu 2. ein leistungsfähiger Haupterwerbslandwirt ist, dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf und der zum Erwerb der fraglichen Flächen zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen auch bereit und in der Lage ist, wofür sich ein Hinweis schon aus dem Umstand ergibt, dass der Beteiligte zu 2. selbst am 15. Dezember 2004 den entsprechenden Kaufvertrag mit der Beteiligten zu 1. notariell abgeschlossen hat.

Soweit das Landwirtschaftsgericht zur Ermittlung des dringenden wirtschaftlichen Bedarfs des Beteiligten zu 2. die Vertreter des zuständigen Amtes für ländliche Räume D. und der Landwirtschaftskammer befragt und sich auf die dortigen Auskünfte und Erklärungen gestützt hat, bestehen an diesem Vorgehen keinerlei Bedenken. Bei dem Amt für ländliche Räume und der Landwirtschaftskammer handelt es sich um die maßgeblichen, sachkundigen öffentlichen Stellen, die dem Landwirtschaftsgericht - neben seinen ehrenamtlichen Beisitzern aus den Reihen der Landwirte - die erforderliche Sachkunde vermitteln können. Soweit der Beteiligte zu 3. offenbar die Neutralität der befragten Mitarbeiter dieser Stellen anzweifeln möchte, ergeben sich dafür keine konkreten Anhaltspunkte. Insoweit bedarf es deshalb nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auch der Senat holt regelmäßig in Verfahren der vorliegenden Art Auskünfte des zuständigen Amtes für ländliche Räume oder der Landwirtschaftskammer ein.

An der Eigenschaft des Beteiligten zu 2. als leistungsfähigen Haupterwerbslandwirt bestehen keine Zweifel. Er bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb der Größe von ca. 200 ha, wobei es sich um einen Marktfrucht- und Schweinemastbetrieb handelt und in letzterem Bereich etwa 2000 Mastplätze - darunter Pachtplätze - vorgehalten werden. Es steht auch nicht im Streit, dass mit dem Sohn des Beteiligten zu 2., einem ausgebildeten Landwirt, ein zur Fortführung des Betriebes bereiter Hofnachfolger zur Verfügung steht, auf den der Hof auch übertragen werden soll.

Es fehlt nicht an dem dringenden Bedarf des Beteiligten zu 2. im Hinblick auf den Erwerb der hier fraglichen gut 19 ha. Für das dringende Aufstockungsinteresse ist es nämlich nicht erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebes auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Die Dringlichkeit eines Aufstockungsbedarfs ist vielmehr nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Grundsätzlich benötigt ein landwirtschaftlicher Betrieb Planungssicherheit auf längere Zeit hinaus. Eine solche Sicherheit ist nur dadurch zu erreichen, dass er einen ausreichenden Eigenlandanteil erwirbt. Durch Eigentum verbessern sich die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes, weil die im Eigentum stehenden Grundstücke auch zur Absicherung von Krediten eingesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass gerade auch in Schleswig-Holstein unter Berücksichtigung des Strukturwandels in der Landwirtschaft und der Notwendigkeit zum Aufbau konkurrenzfähiger, leistungsstärkerer und deshalb größerer Betriebe auch Betriebe etwa in der Größe von 145 ha zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage auf die Aufstockung betriebseigener Flächen durch den Zuerwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen dringend angewiesen sind. Der Senat geht davon aus, dass bei einem Betrieb in dieser Größenordnung regelmäßig ein dringender Bedarf daran besteht, das Eigenland aufzustocken, um dem Betrieb die für die Verbesserung der Agrarstruktur erwünschte Leistungsfähigkeit zu erhalten oder sie zu verbessern und dem Betrieb Krisenfestigkeit zu geben (Senat Beschluss vom 28. Februar 2006 - 3 WLw 72/05, S. 12 f.; Beschluss vom 6. Februar 2005 - 3 WLw 25/05; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 3 WLw 117/02; ebenso Netz, a. a. O., Anm. 4.10.4.4.4.1 S. 485 ff. mit zahlreichen Nachweisen).

Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des ALR Dr. J. bei seiner Anhörung vor dem Landwirtschaftsgericht ausgeführt, dass der Betrieb des Beteiligten zu 2. ca. 200 ha bewirtschafte, darunter aber einen hohen Pachtanteil. Es steht nicht im Streit, dass der Beteiligte zu 2. auch den größeren Teil der verbleibenden Flächen aus dem früheren Hof der Beteiligten zu 1. angepachtet hat. Eine telefonische Nachfrage des Senats bei dem ALR D. hat ergeben, dass nach den dortigen Unterlagen der Betrieb des Beteiligten zu 2. in 2002 über 58,3 ha Eigenland verfügte. Bereits vor diesem Hintergrund ist der Beteiligte zu 2. unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze auf den Hinzuerwerb der hier fraglichen, von ihm bereits gepachteten Flächen von gut 19 ha dringend angewiesen.

Die Vertreter des ALR und der Landwirtschaftskammer haben bei ihrer Anhörung vor dem Landwirtschaftsgericht im Übrigen überzeugend ausgeführt, der Beteiligte zu 2. sei gerade im Kontext mit der Mastschweinehaltung unbedingt auf die fraglichen Flächen angewiesen und müsse entweder nach Ablauf des Pachtvertrages im Jahre 2011 entsprechende Flächen neu anzupachten versuchen oder seine Produktion verringern, wenn er die gut 19 ha nicht erwerben könne. Dazu weist der Beteiligte zu 3. im Rahmen seiner Beschwerde darauf hin, der Betrieb des Beteiligten zu 2. benötige die vorliegende Fläche vor dem Hintergrund des Anfalls der Güllemengen angesichts der bei ihm vorhandenen 2000 automatisierten Mastplätze. Die Argumentation des Beteiligten zu 3., in der Zukunft werde sich der Flächenbedarf deshalb verringern, weil Güllemengen in erheblichem Umfang z. B. von Biokraftwerken abgenommen werden könnten, führt aber zu seinen Gunsten nicht weiter. Ob eine solche Entwicklung - und wenn in welchem Zeitraum - tatsächlich eintreten wird, ist offen und bleibt bloße Spekulation.

Eine Genehmigung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts seitens des Beteiligten zu 3. zustande gekommenen Kaufvertrages mit der Beteiligten zu 1. kommt auch nicht unter der Auflage in Betracht, das Grundstück auch nach Ablauf des Pachtvertrages an einen Landwirt zu verpachten oder aber unter einer anderen Auflage, wie dies der Beteiligte zu 3. in der Beschwerde anspricht. Nach § 10 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG kann zwar dem Erwerber die Auflage gemacht werden, das Grundstück an einen Landwirt zu verpachten. Eine solche Verpachtungsauflage ist zur Ausräumung des Versagungsgrundes der ungesunden Bodenverteilung jedoch nur geeignet, wenn die Eigentümerfähigkeit des Erwerbers deshalb zweifelhaft ist, weil bei ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung z. B. wegen seines jugendlichen Alters oder seiner noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung nicht sichergestellt ist. Wenn aber der Erwerber Nichtlandwirt ist, auf der anderen Seite jedoch ein Vollerwerbslandwirt vorhanden ist, der zum Erwerb bereit und in der Lage ist und das Grundstück zur Aufstockung des Betriebes benötigt, werden die gegen die Veräußerung sprechenden Bedenken durch eine Verpachtungsauflage nicht ausgeräumt (BGH RdL 1998, 210, 211; Senat Beschlüsse vom 6. Dezember 2005 und 28. Februar 2006, a. a. O.; Netz, a. a. O., Anm. 4.16.2.1, S. 609 f.).

B.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. war zwar zunächst gemäß § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässig, weil sie nur die Anfechtung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts über den Kostenpunkt betrifft. Nachdem allerdings der Beteiligte zu 3. gegen die Hauptsacheentscheidung Beschwerde eingelegt hat, ist diese Beschwerde zulässig geworden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA 1956, 364; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, § 20 a Rn. 4; Bumiller/Winkler, FGG, 6. A. 1995, § 20 a Anm. 2 und Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. A. 2004, § 20 a FGG Rdnr. 5).

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat in der Ausübung seines insoweit ihm obliegenden Ermessens nach §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG fehlerfrei von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen, weil seitens des Beteiligten zu 3. keine offensichtlich unbegründeten Anträge gestellt worden sind. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Ermessensausübung, wie sie auch zu § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG angewandt wird. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerde der Beteiligten zu 1. kann der Senat nicht erkennen, dass der Beteiligte zu 3. einen offensichtlich unbegründeten Antrag gestellt hat. Dies ergibt sich schon aus den notwendigen, durchaus umfänglichen Aufklärungen des Landwirtschaftsgerichts auch im Hinblick auf den Beteiligten zu 2. und dessen Betrieb, wie dies zu Protokoll vom 1. Dezember 2005 erfolgt ist. Auch die umfangreiche Begründung des Landwirtschaftsgerichts zur Versagung der Genehmigung vor dem Hintergrund der differenzierten, nicht einfach überschaubaren und zu Einzelpunkten in den letzten Jahren auch einer Wandlung unterworfenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Versagungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG macht deutlich, dass jedenfalls kein offensichtlich unbegründeter Antrag gestellt worden ist. Es kann dem Beteiligten zu 3. insgesamt nicht vorgeworfen werden, den Rechtsweg mutwillig beschritten zu haben.

C.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 LwVG. Nach der zuletzt genannten Norm hat das Gericht anzuordnen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind, wenn er die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat. Insoweit war zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdewert wegen der auf die Kostenentscheidung beschränkten sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1. nicht erhöht (BayObLG WE 1990, 72; Bassenge/Herbst/Roth, a.a.O., § 20 a Rdnr. 5). Durch die Beschwerde der Beteiligten zu 1. sind mithin keine besonderen Kosten angefallen. Zudem fällt ihre auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung beschränkte sofortige Beschwerde gegenüber der im Vordergrund stehenden Beschwerde des Beteiligten zu 3. wirtschaftlich nicht wesentlich ins Gewicht. Deshalb ist es angemessen, dass der Beteiligte zu 3. neben den gerichtlichen und seinen eigenen außergerichtlichen Kosten auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren trägt.

Hinsichtlich des Beschwerdewertes wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2006 verwiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück