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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 4 U 40/00
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 110 I
InsO § 110 III
Selbst wenn der im voraus geleistete Mietzins zum Kauf oder Instandsetzung eines Mietobjektes bestimmt war, unterliegt die Zahlung dem § 110 InsO.

SchlHOLG, 4. ZS, Urteil vom 25. Oktober 2000, - 4 U 40/00 -,


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 40/00 3 O 69/99 LG Kiel

Verkündet am: 25. Oktober 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin

Beklagte und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. von Borzeszkowski in Schleswig -

gegen

Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma

Kläger und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Tischler, Dr. Carstensen, Dr. Schulz und Dr. Punke in Schleswig -

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Januar 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts Neumünster vom 09. April 1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V im folgenden Gemeinschuldnerin genannt, bestimmt worden. Er begehrt aus einem gewerblichen Mietvertrag Zahlung der monatlichen Mietzinsen für Mai und Juni 1999 sowie die Feststellung, daß durch seine fristlose Kündigung vom 01. Juli 1999 das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin beendet worden sei.

Die Gemeinschuldnerin, die früher unter firmierte, ist Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses in Kiel. Mit Mietvertrag vom 09. Dezember 1997 vermietete sie das gesamte Objekt an die Beklagte zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 15.000,00 DM. Laut Mietvertrag sollte die monatlich fällig werdende Miete jeweils mit entsprechenden Teilbeträgen eines Darlehens in Höhe von 2.319.813,24 DM verrechnet werden, welches die Beklagte der Gemeinschuldnerin ausweislich des Vertrages 30. September 1994 gewährt haben will. Die Miete sollte zunächst mit den fälligen Zinsen und dann mit dem Kapital verrechnet werden. Auf den Inhalt des Mietvertrages wird Bezug genommen (Bl. 6 d. A.).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die im Mietvertrag getroffene Verrechnungsabrede ab Mai 1999 nicht mehr berufen. Trotz entsprechender Aufforderung habe sie indes - unstreitig - den vereinbarten Mietzins nicht gezahlt, so daß er zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Der Kläger hat bestritten, daß die Beklagte der Gemeinschuldnerin am 30. September 1994 ein Darlehen über 2.319.813,34 DM gewährt habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1999 zu zahlen,

2. festzustellen, daß das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und der gesellschaft über das Objekt Kiel vom 09. Dezember 1997 durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 01. Juli 1999 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der im Mietvertrag getroffenen Abrede auch weiterhin zur Aufrechnung berechtigt zu sein.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe als Insolvenzverwalter aufgrund des zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Mietvertrages für die Monate Mai und Juni 1999 ein Mietzinsanspruch gem. § 535 S. 2 BGB in Höhe von 30.000,00 DM zu. Die Beklagte könne sich nicht auf die im Mietvertrag getroffene Aufrechnungsvereinbarung berufen. Bei dieser Abrede handele es sich um einen sogenannten antizipierten Aufrechnungsvertrag, der beinhalte, daß bestimmte künftig unter den Parteien entstehende Forderungen aufgrund eines vorweg geschlossenen Vertrages ohne weiteres gegeneinander aufgerechnet werden sollen, ohne daß es dafür noch einer besonderen Aufrechnungserklärung bedürfe. Ein solcher antizipierter Aufrechnungsvertrag sei als Vorausverfügung zu qualifizieren. Derartige Vorausverfügungen seien gem. § 110 Abs. 1 InsO nur wirksam, soweit sie sich auf den Mietzins für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezögen. Nur wenn die Eröffnung nach dem 15. Tag des Monats erfolge, sei auch die Verfügung für den folgenden Kalendermonat wirksam. Demgemäß könne der Mieter gem. § 110 Abs. 3 InsO auch nur für den vorgenannten Zeitraum gegen die Mietzinsforderung aufrechnen. Im vorliegenden Fall indes sei das Insolvenzverfahren am 09. April 1999 eröffnet worden, so daß eine Aufrechnung gegenüber den Mietzinsforderungen für Mai und Juni nicht zulässig sei.

Das Landgericht hat ferner ausgeführt, die Klage sei auch begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehre, daß das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 01. Juli 1999 beendet worden sei. Der Kläger sei gem. § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, nachdem die Beklagte für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug geraten sei.

Die Berufung der Beklagten greift das Urteil des Landgerichts vollumfänglich an. Sie meint, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, daß eine Aufrechnung zwischen Mietzinsanspruch der Gemeinschuldnerin und Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten vereinbart worden sei. Tatsächlich habe die Vereinbarung einer Mietzinsvorauszahlung vorgelegen. Es sei zu differenzieren zwischen Mieterdarlehen einerseits und Mietvorauszahlung/Baukostenzuschuß andererseits. Eine derartige Vereinbarung der Mietvorauszahlung könne nachträglich erfolgen. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Auslegung des Mietvertrages unter Berücksichtigung des Interesses der Parteien ergebe, daß eine konkursfeste Mietvorauszahlung gewollt gewesen sei.

Die Beklagte behauptet, ein Darlehen in Höhe von 2.319.813,34 DM sei im September 1994 an die Gemeinschuldnerin geleistet worden und von dieser vereinbarungsgemäß verwandt worden, um Verbindlichkeiten aus dem Kauf des Mietobjekts in Kiel teilweise zurückzuführen (Beweis: Zeugnis des Gesellschafters und Generalbevollmächtigten der Beklagten Richter am Amtsgericht, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kiel, und Zeugnis des Bankangestellten der Vereins- und Westbank AG Neumünster). Bei späterem Abschluß des Mietvertrages 1997 sei vereinbart worden, daß der Darlehensbetrag nunmehr als Mietzinsvorauszahlung habe dienen sollen. Die Beklagte behauptet, ihr Gesellschafter und Generalbevollmächtigter habe dem Geschäftsführer S der Gemeinschuldnerin noch erläutert, daß diese Vereinbarung der Beklagten Mietzinszahlungen aus der Immobilie durch Untervermietung auch über eine eventuelle Zwangsversteigerung hinaus sichere (Beweis: Zeugnis und ). Zum Beleg bezieht die Beklagte sich insoweit auf die Aussage in dem Ermittlungsverfahren LKA Kiel (Bl. 65 f). Die Beklagte behauptet, durch die Darlehensgewährung sei eine Besserstellung der Gemeinschuldnerin als Grundstückseigentümerin wie auch der Gläubiger der Grundstückseigentümerin erfolgt. Das Objekt sei bis zum Abschluß des Mietvertrages mit der Beklagten nicht vermietbar gewesen. Aus dem Erwerb der Immobilie hätten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin von über 4 Millionen DM bestanden, die durch das Darlehen teilweise hätten zurückgeführt werden können.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 07. Juni 2000 und des Schriftsatzes der Beklagten vom 17. Oktober 2000 sowie auf den Inhalt der Berufungserwiderungsschrift vom 26. September 2000 und des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Oktober 2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte ist zur Zahlung des Mietzinses in Höhe von 30.000,00 DM verpflichtet. Das Mietverhältnis der Parteien ist aufgrund der fristlosen Kündigung des Klägers beendet.

I.

1. Die im Mietvertrag getroffene Aufrechnungsvereinbarung ist gem. § 110 Abs. 1 und Abs. 3 InsO unwirksam für die Zeit ab Mai 1999. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Der Mietvertrag der Parteien ist nach seinem Wortlaut eindeutig dahin zu verstehen, daß die Mietforderungen der Gemeinschuldnerin mit der - nach dem Vortrag der Beklagten bestehenden - Darlehensrückforderung aufgerechnet werden sollten. Daß die vertragsschließenden Parteien auch bei Abschluß des Mietvertrages im Dezember 1997 von dem Fortbestehen eines Darlehens ausgingen, folgt daraus, daß der Mietvertragstext davon spricht, daß "hinsichtlich des monatlichen Mietzinses ... mit dem Darlehen ... die Aufrechnung erklärt" wird. Daß das Darlehen nicht in eine Mietzinsvorauszahlung umgewidmet worden ist, folgt insbesondere aus dem folgenden Absatz im Mietvertrag, wonach "die Miete ... zunächst mit den fälligen Zinsen und dann mit dem Kapital verrechnet" werden sollte. Die Vertragsparteien gingen mithin davon aus, daß Darlehensforderung und Mietzinsforderungen fortbestehen sollten und miteinander verrechnet werden sollten. Daß sie juristische Fachbegriffe nur irrtümlich benutzt hätten, ist nicht ersichtlich, zumal der Vertragstext unstreitig von dem rechtskundigen Gesellschafter und Generalbevollmächtigten der Beklagten, dem Richter am Amtsgericht , verfaßt worden ist.

2. Die von der Beklagten benannten Zeugen dazu, daß bei Abschluß des Mietvertrages die Verrechnung der Darlehensrückforderung in dem Sinne gewollt gewesen sei, daß eine konkursfeste Mietzinsvorauszahlung habe vereinbart werden sollen, sind nicht zu vernehmen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten kann als wahr unterstellt werden. Denn die Beklagte war auch dann ab Mai 1999 zur Leistung des Mietzinses an den Kläger als Insolvenzverwalter verpflichtet, wenn die Aufrechnungsvereinbarung im Mietvertrag vom 09. Dezember 1997 und die darin nach dem Beklagtenvortrag enthaltene Umwidmung des Darlehens aus 1994 als Mietzinsvorauszahlung auszulegen wäre. Auch eine Mietzinsvorauszahlung stellt eine Verfügung i. S. d. § 110 Abs. 1 InsO dar. Dies folgt aus § 110 Abs. 2 S. 1 InsO, der ausdrücklich regelt, eine Verfügung im Sinne des Abs. 1 sei insbesondere die Einziehung des Miet- oder Pachtzinses. Die Einziehung ist "Verfügung" über den Zinsanspruch, weil dieser durch Empfangnahme der Leistung getilgt wird (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 21 Rn 14).

3. Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, von § 110 InsO werde die Vorauszahlung von Mietzins nicht erfaßt, wenn und soweit der geleistete Betrag vereinbarungsgemäß zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietobjektes verwendet worden ist. Zwar entsprach diese Ansicht wohl einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu § 21 KO, der im wesentlichen identisch war mit § 110 InsO (vgl. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 21 Rn 18; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 21 Rn 9; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 21 Anm. 4, jeweils m. w. N.). Diese Ansicht wird auch noch zu § 110 InsO vertreten (Eickmann/Flessner u. a. InsO, § 110 Rn 11). Doch kann diese ohne konkreten Normbezug entwickelte Rechtsprechung als Richterrecht keine Fortwirkung beanspruchen, nachdem die Konkursordnung durch die Insolvenzordnung vom 05. Oktober 1994 abgelöst worden ist. Die Vorschrift des § 110 InsO entspricht im wesentlichen § 21 Abs. 2 und 3 KO. Der Gesetzgeber hat die umfassende Novellierung nicht zum Anlaß genommen, die Rechtsprechung zum Baukostenzuschuß zu kodifizieren. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist mithin davon auszugehen, daß ein bewußtes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt. Es müßten daher besondere Umstände gegeben sein, um unabhängig vom Willen des Gesetzgebers und gegen den Wortlaut des § 110 InsO "Baukostenzuschüsse" bzw. zweckgebundene Mietzinsvorauszahlungen nicht als Verfügungen i. S. d. § 110 Abs. 1 InsO zu behandeln. Derartige Gründe vermag der Senat - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht zu erkennen. Die Sachverhalte, die den maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum "Baukostenvorschuß" zu Grunde lagen, sind nicht vergleichbar mit dem hier nach dem Beklagtenvortrag gegebenen Darlehen zum Erwerb bzw. zur teilweisen Ablösung der Finanzierung der Erwerbskosten des Grundstücks. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 06. Juni 1952 (BGHZ 6, 202) und vom 26. November 1954 (BGHZ 15, 296) betrafen Wohngebäude, in denen nach den Kriegszerstörungen bei der bestehenden Wohnungsknappheit mit Hilfe von Baukostenzuschüssen Wohnraum geschaffen bzw. wieder aufgebaut wurde. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidungen zur Konkursfestigkeit bzw. Zwangsversteigerungsfestigkeit des Baukostenzuschusses als Mietvorauszahlung damit begründet, daß durch den Baukostenzuschuß die Sicherheit des Gläubigers erhöht worden ist, indem der Zuschuß durch Aufbau oder Wiederaufbau des Grundstückes den Sachwert des Grundstückes gesteigert hat.

Voraussetzung war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß erst durch die Zuschußleistung des Mieters ein sachlicher Wert geschaffen wurde, der eine mindestens später sich auswirkende Besserstellung der späteren Eigentümer und der Gläubiger herbeiführt. Dies ist hier nicht festzustellen.

Zunächst ist kein Wohnraum geschaffen, sondern ein gewerbliches Mietobjekt finanziert worden. Durch das angebliche Darlehen der Beklagten ist eine Wertsteigerung des Grundstückes der Gemeinschuldnerin nicht eingetreten. Dem Darlehen steht keine Erhöhung des Sachwertes gegenüber. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß das Darlehen zur Befriedigung eines Realgläubigers verwendet worden sei und sich dadurch die Rangstellung anderer Realgläubiger verbessert habe. Allein der Umstand, daß das Mietobjekt nach dem Vortrag der Beklagten zunächst nicht vermietbar war und durch den Mietvertrag vom 09.12.1997 eine Reduzierung der Darlehensverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin durch Verrechnung mit Mietzinsansprüchen möglich wurde, stellt einen Vorteil im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht dar. Hierbei handelt es sich lediglich um schuldrechtliche Vorteile, die auch bei direktem Abschluß eines Mietvertrages der Gemeinschuldnerin mit dem späteren Untermieter der Beklagten hätten erzielt werden können.

Das angebliche Darlehen und die mietvertraglichen Vereinbarungen dienten selbst nach dem Vortrag der Beklagten der potentiellen Gläubigerbenachteiligung. Wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstückes war nach dem Beklagtenvortrag die Beklagte, die durch ihr Darlehen den Kauf ermöglichte und aufgrund der mietvertraglichen Ausgestaltung durch Untervermietung auch im Falle der Insolvenz der Grundstückseigentümerin weiter Mietzinseinnahmen erzielen können sollte. Wegen der beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung liegt eine Sittenwidrigkeit der Verrechnungsvereinbarung im Mietvertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB nahe, worüber der Senat jedoch nicht befinden muß.

4. Letztlich scheitert die Rechtsverteidigung der Beklagten hilfsweise daran, daß ihr Vortrag zur Darlehensgewährung und zur Verwendung des Darlehensbetrages nicht ausreichend substantiiert ist. Während die Beklagte ursprünglich hat vortragen lassen, der Darlehensbetrag sei zum Erwerb des Grundstückes verwandt worden, behauptet sie nunmehr vor, der Erwerb sei bereits zuvor erfolgt und daraus resultierende Darlehensverbindlichkeiten von über 4 Millionen DM seien durch die Darlehensgewährung teilweise zurückgeführt worden. Konkrete Umstände zur Vereinbarung und zur Zahlung des Darlehens hat die Beklagte nicht dargetan. Unergiebig sind die im 1. Rechtszug in Ablichtung vorgelegten Bilanzen der Gemeinschuldnerin aus den Jahren 1994 und 1995. Zwar ist dort bei den Erläuterungen zu den einzelnen Positionen der Jahresabschlüsse unter dem Abschnitt B 4 jeweils ein Darlehen der (Beklagten) genannt, von der zu vermuten ist, daß es sich um die Beklagte handelt (vgl. Bl. 28 und 33 d. A.). Ob das Darlehen jedoch tatsächlich geleistet worden ist, ist daraus nicht zu entnehmen. Außerdem stützen die Unterlagen nicht die Behauptung der Beklagten und die Angabe im Mietvertrag, das Darlehen sei am 30.09.1994 in Höhe von 2.319.813,34 DM gegeben worden. Vielmehr valutierte das Darlehen nach dem Jahresabschluß 1994 mit 2.133.501,10 DM und erst 1995 mit 2.319,813,34 DM.

II. Die fristlose Kündigung des Klägers ist begründet gem. § 554 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte ihrer nach vorstehenden Ausführungen über den Mai 1999 hinaus fortbestehenden Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses in Höhe von monatlich 15.000,00 DM unstreitig nicht nachgekommen ist und sich deswegen am 01. Juli 1999 für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug befand.

Die Beklagte macht nicht geltend, daß der Verzug an fehlendem Verschulden scheitere, weil ihre Leistung infolge eines Umstandes unterblieben sei, den sie nicht zu vertreten habe (§ 285 BGB). Einem Rechtsirrtum der Beklagten über ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag im Falle der Insolvenz der Vermieterin stünde auch entgegen, daß die Beklagte sich hätte rechtskundig machen können, zumal beim Gesellschafter und Generalbevollmächtigten aufgrund seines Berufs als Richter Rechtskenntnisse anzunehmen sind. Auch hätte sie in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 110 InsO nicht darauf vertrauen dürfen, daß die im Mietvertrag vom 09. Dezember 1997 gewählte Verrechnungskonstruktion konkursfest sein würde.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 und 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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