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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 21.07.2000
Aktenzeichen: 4 U 52/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 535
Die vertragliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber einem EDEKA-Markt, in einem bestimmten Umkreis kein Objekt an einen Wettbewerber zu vermieten, umfaßt auch einen Schlecker-Drogeriemarkt.

SchlHOLG, 4. ZS, Urteil vom 21. Juli 2000, - 4 U 52/99 -


4 U 52/99 8 O 79/98 LG

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 21. Juli 2000

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des Herrn ... als Zwangsverwalter für die ... vertreten durch ihren Geschäftsführer ...

Beklagten und Berufungskläger,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig -

gegen

die EDEKA Treuhand Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer ...

Klägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke in Schleswig -

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hensen sowie die Richter am Oberlandesgericht Alpes und Frahm für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Februar 1999 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten mehr als 60.000 DM.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Mieterin die Feststellung der Beendigung des Mietvertrages mit der bisherigen Beklagten, der GE GmbH (im folgenden: GE-GmbH) sowie die Feststellung, ab dem Zeitpunkt ihrer fristlosen Kündigung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in (gegenüber dem vereinbarten Mietzins) geringerer Höhe verpflichtet zu sein.

Das Amtsgericht Oldenburg/Holstein hat mit Beschluß vom 19. August 1999 über den Grundbesitz der bisherigen Beklagten in H die Zwangsverwaltung angeordnet und den Beklagten zum Zwangsverwalter bestellt. Dieser ist für die bisherige Beklagte mit Schriftsatz vom 7. März 2000 in den Rechtsstreit eingetreten.

Die Untermieterin der Klägerin, die EDEKA Handelsgesellschaft Nord mbH, die dort einen EDEKA-Neukauf-Markt (im folgenden: EDEKA-Markt) betrieb, schloß diese Verkaufsstelle im Frühjahr 2000.

I.

Am 1. September 1995 trat die GE-GmbH in den am 15. Juni 1994 zwischen der Klägerin und der G mbH geschlossenen Mietvertrag über einen erdgeschossigen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit ca. 1.200 Quadratmetern Geschoßfläche in Heiligenhafen, Am Kalkofen, für die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 als neue Vermieterin ein. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages und der Zusatzvereinbarung wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen (Bl. 13 ff. d. A. und Bl. 25 f. d. A.) verwiesen.

Der Mietvertrag enthält unter § 14 folgende Klausel:

"§ 14 Konkurrenzschutz

14.1 Für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet sich der Vermieter, im Umkreis von 10 km vom Mietobjekt ohne schriftliche Zustimmung des Mieters kein weiteres Wettbewerbsobjekt (SB-Markt/Lebensmittel-Supermarkt/Verbrauchermarkt/SB-Warenhaus bzw. Laden- oder Einkaufszentren mit ähnlichen Märkten) zu vermieten, zu verpachten oder sonst zu überlassen, zu erwerben, zu bauen, zu betreiben oder sich an vorstehenden Handlungen mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen, noch diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen oder zu begünstigen. Vorstehendes gilt auch für Fachgeschäfte mit vorwiegend lebensmittelartigem Sortiment."

Die Klägerin kündigte den Mietvertrag zunächst fristlos mit Datum vom 27. März 1998, sodann unter dem 14. April 1998, weil das von der GE-GmbH neu errichtete Objekt nach der Behauptung der Klägerin Mängel aufwies, die diese zum Teil als gesundheitsgefährdend einstufte. Seit dem 1. August 1997 minderte die Klägerin deshalb die Mietzinszahlungen. Die Mängel als solche sowie die daraus hergeleitete Berechtigung zur Kündigung und zur Minderung sind zwischen den Parteien streitig.

Anläßlich eines Vorprozesses (Aktenzeichen 13 O 208/96 LG Lübeck) führten der Justitiar der Klägerin, Herr G, und der Geschäftsführer der GE-GmbH am 27. Februar 1997 ein Gespräch über die von der GE-GmbH beabsichtigte Vermietung eines Nachbarobjekts in unmittelbarer Nähe zum EDEKA-Markt. Der nähere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 bat die GE-GmbH die Klägerin, zu bestätigen, daß eine Vermietung an die Firma Schlecker nicht gegen die Konkurrenzschutzklausel verstoße. Die Klägerin lehnte dies mit Schreiben vom 25. November 1997 ab, weil "die Firma Schlecker ein Wettbewerber des bestehenden Lebensmittelverbrauchermarktes" sei; die Zustimmung ihrer Untermieterin, der EDEKA Handelsgesellschaft Nord GmbH, sei unbeachtlich. Die GE-GmbH vermietete das Nachbarobjekt gleichwohl an die Firma Schlecker, welche dort einen Schlecker-Drogeriemarkt betreibt. In ihm werden Drogerieartikel, Wasch- und Reinigungsmittel und in geringem Umfang auch Getränke und weitere Lebensmittel verkauft.

Unter dem 14. September 1998 mahnte die Klägerin die GE-GmbH wegen Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklausel ab. Die GE-GmbH wies die Abmahnung zurück. Daraufhin kündigte die Klägerin den Mietvertrag mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 mit sofortiger Wirkung.

II.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe zu Recht gekündigt; es sei ein Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel erfolgt, woraus sich ein Recht zur fristlosen Kündigung ergebe.

Die Klägerin hat - nach Umstellung ihres Antrags zu 1. - beantragt,

festzustellen, daß

1. der zwischen den Parteien am 15. Juni 1994 über das Objekt ... abgeschlossene Mietvertrag nebst Zusatzvereinbarung vom 1. September 1995 durch fristlose Kündigung der Klägerin mit Schreiben an die Beklagte vom 1. Oktober 1998 mit Wirkung vom selben Tag,

hilfsweise,

- vom 27. März 1998 mit Wirkung ab 31. März 1998 sonst hilfsweise, - vom 14. April 1998 mit Wirkung ab 15. April beendet ist.

2. die Klägerin ab dem 27. März 1998 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. nicht verpflichtet ist, der Beklagten für den Fortgebrauch des genannten Objektes ab Wirkungstag der betreffenden Kündigung eine höhere Nutzungsentschädigung als täglich DM 475,95 - kalendermonatlich nachträglich fällig werdend - zu zahlen.

Die frühere Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, Herr G habe am 27. Februar 1997 erklärt, wenn die Untermieterin nichts gegen eine Vermietung an die Firma Schlecker einzuwenden habe, habe auch die Klägerin hiergegen nichts einzuwenden.

Auch seien die Sortimente der Märkte verschieden.

Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß der Mietvertrag durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 1. Oktober 1998 mit Wirkung vom selben Tag beendet ist. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des nunmehrigen Hauptantrages zu Ziff. 1 sei die Sache zur Entscheidung reif, weshalb die Kammer durch Teilurteil vorab entscheide. Hinsichtlich des weiteren Antrages sei eine Beweiserhebung erforderlich; insoweit sei der Prozeß noch nicht entscheidungsreif.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin über die Beendigung des Mietverhältnisses sei begründet; jedenfalls das Kündigungsschreiben vom 1. Oktober 1998 habe das Mietverhältnis gemäß § 554 a BGB beendet. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, da die (frühere) Beklagte gegen die Konkurrenzschutzklausel in § 14 des Mietvertrages verstoßen und dieses Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt habe. Der Schwerpunkt der Schlecker-Märkte liege im Bereich von Drogerieartikeln, welche auch in EDEKA-Verbrauchermärkten angeboten würden und in der Regel einen beträchtlichen Teil des Sortiments dort ausmache. Ferner würden auch bei Schlecker-Märkten Lebensmittel angeboten, so daß sich insoweit ebenfalls eine Konkurrenz zwischen beiden Märkten ergebe.

III.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er rügt zunächst die Unzulässigkeit des Teilurteils: Dieses Urteil sei von dem noch ausstehenden Schlußurteil abhängig, da das Landgericht hinsichtlich des bei ihm verbliebenen Teils des Rechtsstreits noch über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 27. März und 14. April 1998 zu entscheiden habe und ggf. - bei Wirksamkeit einer dieser Kündigungen - die Kündigung vom 1. Oktober 1998 keine Wirkung mehr habe entfalten können; hinzu komme, daß nach früherer Vertragsbeendigung gegen die Kündigungsschutzklausel nicht mehr habe verstoßen werden können.

Der Beklagte trägt weiter vor:

Es liege kein Verstoß gegen § 14 des Mietvertrages vor, da die Firma Schlecker wegen ihres hauptsächlichen Drogeriewarensortiments gegenüber dem EDEKA-Markt kein weiteres Wettbewerbsobjekt darstelle. Randüberschneidungen in gewissen Bereichen des Warensortiments seien derart geringfügig, daß ihnen keine Bedeutung zukomme. Verkaufsartikel im Schlecker-Markt, welche auch im EDEKA-Markt vertrieben würden, stellten lediglich Nebenartikel im EDEKA-Sortiment dar. Sollte dies bereits einen Konkurrenzschutzverstoß bedeuten, hätte es einer eindeutigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bedurft, an der es aber fehle.

Der Beklagte behauptet weiterhin, der Justitiar der Klägerin habe am 27. Februar 1997 erklärt, wenn ihre Untermieterin zustimme, was geschehen sei, habe auch die Klägerin gegen die Vermietung an die Firma Schlecker nichts einzuwenden.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit darüber bisher zugunsten der Klägerin durch Teilurteil entschieden worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das Teilurteil für zulässig: Der Hauptantrag des Feststellungsantrages zu 1. habe sich auf die Kündigung vom 1. Oktober 1998 bezogen, so daß es einer Entscheidung über den Hilfsantrag (betreffend die vorherigen Kündigungen) nicht mehr bedürfe. Im übrigen sei die Feststellung des Landgerichts, daß das Mietverhältnis am 1. Oktober 1998 beendet worden sei, auch dann richtig, wenn eine der vorherigen Kündigungen durchgreife. Die Rechtskraft erstrecke sich nicht auf die konkrete Kündigungserklärung, welche zur Beendigung des Mietverhältnisses mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 geführt habe.

Sie trägt weiter vor:

Die GE-GmbH habe gegen die Kündigungsschutzklausel verstoßen, da sich die Angebotspalette beider Nachbargeschäfte erheblich überschnitten. Bei 30,5 % des EDEKA-Sortiments handele es sich um klassische Drogeriemarktartikel, bei denen eine mehr als 90 %-ige Übereinstimmung zum Sortiment der Firma Schlecker gegeben sei. Diese Firma führe außerdem 677 weitere Artikel, die im EDEKA-Markt angeboten würden, so daß insgesamt über 90 % des gesamten Schlecker-Sortiments auch im EDEKA-Markt verkauft würden.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf deren Schriftsätze sowie auf die eingereichten Anlagen verwiesen.

Die zu Informationszwecken beigezogene Akte 13 O 208/96 LG Lübeck war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

I.

Das angefochtene Teilurteil ist zulässig. Es liegt kein Verstoß gegen § 301 ZPO vor. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist bei sinngerechter Auslegung der Klaganträge zu 1. und 2. nicht gegeben.

Aufgrund des rechtlichen Hinweises des Landgerichts vom 28. Oktober 1998 hat die Klägerin entsprechend ihrer Zielsetzung aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 1998, bezogen auf den Antrag zu 1., eine Entscheidung über die Begründetheit der fristlosen Kündigung ohne Beweisaufnahme herbeizuführen, die Klaganträge umgestellt und teilweise neu gefaßt.

Mit dem Klagantrag zu 1. begehrt sie seitdem in erster Linie die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung zum 1. Oktober 1998, während die beiden anderen Kündigungen nur hilfsweise Berücksichtigung finden sollen, deren Wirksamkeit der Beklagte ohnehin bestreitet. Demgemäß hat sie im Klagantrag zu 2. auf den "Wirkungstag der betreffenden Kündigung" abgestellt, mithin auf den Tag aus jener Kündigung, deren Wirksamkeit aufgrund des Antrages zu 1. festgestellt werden soll und primär auf den in der dritten Kündigung benannten Tag (1. Oktober 1998). Soweit im Klagantrag zu 2. erstmals das Datum der ersten Kündigung (27. März 1998) erwähnt wird, widerspricht dies dieser Auslegung nicht, da auch bei Wirksamkeit der ersten Kündigung nicht ab dem 27. März 1998 Nutzungsentschädigung zu zahlen wäre, sondern allenfalls ab dem in der Kündigung benannten Beendigungstag, dem 31. März 1998. Mit dem 27. März 1998 ist lediglich ein Maximalrahmen vorgegeben worden. Bei diesem Verständnis sind die Anträge zu 1. und 2. stimmig.

II.

Das Landgericht hat zu Recht die Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 1. Oktober 1998 festgestellt. Die Kündigung der Klägerin von diesem Tage beruht auf einem Verstoß der GE-GmbH gegen § 14 des Mietvertrages und ist gemäß § 554 a BGB rechtswirksam. Die Klägerin hatte der GE-GmbH gegenüber bereits mit Scheiben vom 25. November 1997 die Zustimmung zur Vermietung des Nachbarobjektes an die Firma Schlecker verweigert und mit Schriftsatz vom 14. September 1998 die dann tatsächlich erfolgte Vermietung beanstandet.

1. Ein allein auf § 242 BGB gestützter Konkurrenzschutz ist von Seiten der GE-GmbH nicht verletzt worden.

Der vertragsimmanente, also ohne ausdrückliche Vereinbarung zu gewährende Konkurrenzschutz ist darauf ausgerichtet, daß der Vermieter im selben Haus oder auf seinem angrenzenden Grundstück keinen Konkurrenzbetrieb zuläßt, wobei die Fernhaltung von Konkurrenz darauf beschränkt ist, daß eine Überschneidung des Warensortiments bei Hauptartikeln stattfindet. Als Hauptartikel gelten dabei die Waren, die den Stil des Geschäfts bestimmen und diesem das ihm eigentümliche Gepräge geben (Bub/Treier/Krämer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., RdNr. 1240, 1245 mit weiteren Nachweisen).

Von einem gleichartigen Warenangebot ist vorliegend nicht auszugehen, da es sich bei dem von der Klägerseite betriebenen Geschäft um einen Lebensmittel-SB-Markt handelt, in welchem nur zu einem geringeren Teil mit reinen Drogerieartikeln gehandelt wird, während das Sortiment des Schlecker-Marktes nur zu einem geringen Teil aus Lebensmitteln besteht.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, es liege eine fast 90 %-ige Überschneidung vor, trifft das lediglich einen Vergleich der Warengruppen und ist daher nicht zur Beleuchtung des Konkurrenzverhältnisses durch gleiche Hauptartikel geeignet. Denn dabei kommt es nicht auf ein Übereinstimmen von Warenangebotsgruppen an, sondern maßgeblich ist, wie stark eine solche Gruppe jeweils vertreten, also mit welcher Anzahl von Einzelartikeln sie bestückt ist.

2. § 14 des Mietvertrages geht über den aufgrund allgemeiner Leistungspflicht zu gewährenden Wettbewerbsschutz dergestalt hinaus, daß er sich auch auf Nebenartikel erstreckt. Dies ergibt die Auslegung dieser Klausel unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.

Abgesehen davon, daß regelmäßig mit einer vertraglichen Vereinbarung des Konkurrenzschutzes eine über den üblichen Konkurrenzschutz hinausgehende Regelung zwischen den Vertragsparteien gewollt ist (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. 1995, Rn. 691), spricht der Wortlaut des § 14 des Mietvertrages für eine Erstreckung des Schutzes der Klägerin auch auf Fernhaltung von Konkurrenten, welche Nebenartikel des Untermieters der Klägerin vertreiben.

§ 14 des Mietvertrages verpflichtet den Vermieter, den Mieter vor einem weiteren Wettbewerbsobjekt zu schützen. Stehen die beiden Märkte bei Nebenartikeln miteinander in Wettbewerb, ist davon auszugehen, daß dem Grunde nach ein entsprechender Schutz vereinbart ist. Dabei werden zunächst durch den Klammerzusatz die Wettbewerber definiert. Zu ihnen gehören auch die SB-Märkte. Nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin ist der Schlecker-Markt aufgrund seiner Verkaufsfläche von etwas über 200 Quadratmetern ein SB-Markt.

Wenn dem letzten Satz dieser Klausel zufolge ("Vorstehendes gilt auch für Fachgeschäfte mit vorwiegend lebensmittelartigem Sortiment.") über die zuvor genannten Märkte hinaus auch "Fachgeschäfte mit vorwiegend lebensmittelartigem Sortiment" Wettbewerbsobjekte sind, läßt sich jedoch daraus nicht ableiten, daß ein Konkurrenzschutz generell nur gegenüber Märkten und Geschäften mit vorwiegendem Lebensmittelsortiment bestehen soll. Zum einen wäre ein solcher Konkurrenzschutz nach dem unter Ziffer 1. Gesagten bereits ohne vertragliche Vereinbarung gegeben. Zum anderen stellt die Gegenüberstellung der verschiedenen Verkaufslokale klar, daß ein Wettbewerbsobjekt gerade nicht über ein vorwiegend lebensmittelartiges Sortiment verfügen muß. Anderenfalls wäre die Hervorhebung dieses Fachgeschäftssortiments überflüssig gewesen.

Die Richtigkeit dieses Verständnisses der Klausel wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß anderenorts Geschäfte beider Wettbewerber nebeneinander bestehen und wirtschaftlich kooperieren. Deshalb muß die Klägerin die von der GE-GmbH hervorgerufene Situation nicht hinnehmen. Sie ist durch § 14 des Mietvertrages u. a. vor SB-Märkten, welche zwar nicht vorwiegend ein lebensmittelartiges Sortiment, aber Nebenartikel ihrer Untermieterin führen, mithin vor der Vermietung an die Firma Schlecker geschützt.

Zwar ist - mit dem Beklagten - anzunehmen, daß das gesamte Warensortiment der beiden Ladengeschäfte hinsichtlich der Hauptartikel insoweit nicht vergleichbar ist, als die Hauptartikel des EDEKA-Marktes und der Schlecker-Filiale nicht übereinstimmen. Es liegt eine Überschneidung nur bei den jeweiligen Nebenartikeln vor, wobei die Klägerin eines doppelten Wettbewerbsangriffs ausgesetzt ist. So vertreibt die Firma Schlecker als Hauptartikel (Drogeriebedarf) Nebenartikel der Klägerin und zugleich als Nebenartikel Hauptartikel der Klägerin, nämlich Lebensmittel. Diese Überschneidungen sollen nach dem Vortrag der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen (Übersichten der Artikelzahlen und Umsatzanteile bei Drogerie- und Supermärkten aus 1997, Bl. 305 ff. d. A., Bl. 308 ff. d. A.) darin bestehen, daß der Verkauf von Lebensmitteln in Drogeriemärkten einen Umsatzanteil von rund 12 % ausmacht, während Lebensmittel-SB-Märkte in ihrem Sortiment zu rund 21 % reine Drogerieartikel verkaufen. Soweit der Beklagte vorträgt, der Anteil der vorgenannten Artikel falle jeweils geringer aus, steht dies nicht dem Umstand entgegen, daß bei den jeweiligen Nebenartikeln eine Überschneidung stattfindet. Es ist dem von dem Beklagten nicht substantiiert bestrittenen, durch Vorlage des Gutachtenes der EuroHandelsinstitut GmbH vom 5. Mai 2000 (Bl. 345 ff. d. A.) qualifizierten Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, daß die Gleichartigkeit auf Nebenartikelebene wettbewerbsrechtlich völlig zu vernachlässigen ist. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht, zumal der Beklagte dem Inhalt des Hinweisbeschluß des Senats vom 9. Juni 2000 (Ziffer III., Bl. 368 d. A.) nicht entgegengetreten ist, wonach bei Nebenartikeln der Untermieterin der Klägerin eine Angebotsüberschneidung von rund 10 % vorlag.

3. Die von der Untermieterin der Klägerin erteilte Zustimmung zur Vermietung an die Firma Schlecker bleibt ohne rechtliche Relevanz, da der Konkurrenzschutz der Klägerin als Vertragspartnerin der GE-GmbH zusteht und ihre Untermieterin hierauf namens der Klägerin nicht zu verzichten berechtigt ist.

IV.

Der bestrittene Vortrag des Beklagten, wonach der Justitiar der Klägerin anläßlich eines Verhandlungstermins vor dem Landgericht Lübeck am 27. Februar 1997 erklärt habe, daß die Klägerin gegen die Vermietung des Nachbarobjektes an die Firma Schlecker nichts einzuwenden habe, wenn ihre Untermieterin damit einverstanden sei, ist nicht erheblich. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte eine so weit tragende, nämlich den Konkurrenzschutz einschränkende Erklärung der Schriftform bedurft. Die Darstellung der Klägerin läßt nicht den Schluß zu, daß das Schriftform-erfordernis in § 14.1 Satz 1 des Mietvertrages hierdurch außer Kraft gesetzt worden ist, daß die Parteien also deutlich den Willen zum Ausdruck gebracht haben, diese Abrede solle ungeachtet der Schriftformklausel gelten (vgl. BGH NJW 1968, 32, 33). Dies gilt insbesondere deshalb, weil diese Äußerung lediglich vom Justitiar der Klägerin erfolgt sein soll und nicht ersichtlich ist, daß der Justitiar zur rechtsverbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt war.

V.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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