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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 4 U 71/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 986 f
BGB § 990
1. Der beklagte Besitzer ist grundsätzlich auch für den Fortbestand seines bisherigen Besitzrechts beweispflichtig (BGH NJW RR 1996, 282, 283). Für das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines abgeleiteten (schuldrechtlichen) Besitzrechts aufgrund Mietvertrages zwischen dem Voreigentümer und seiner Ehefrau trägt nicht der neue Eigentümer die Beweislast. Bei der Besitzrechtsableitung muss derjenige, der sich auf sein Besitzrecht beruft, sowohl das eigene Besitzrecht als auch die Überlassungsbefugnis der Zwischenperson beweisen. Ihm kann nur eine tatsächliche Vermutung für den Fortbestand seines Besitzrechts zugute kommen, die im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung Bedeutung gewinnt, vom Kläger aber nicht widerlegt, sondern nur erschüttert werden muss.

2. § 416 ZPO begründet keine tatsächliche Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit einer Privaturkunde (hier Mietvertrag) gegenüber Dritten. Eine tatsächliche Vermutung auch für die Richtigkeit des in einer Privaturkunde aufgeführten Datums besteht nur im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 416 Anm. 8; Kammergericht Berlin MDR 1977, 674; in einem obiter dictum auch BGH VersR 1976, 168, 169; BGH NJW 1990 716, 718). Nur die an der Entstehung der Urkunde Beteiligten sollen nach der Errichtung der Urkunde nicht mehr die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts bezweifeln können, nicht jedoch Dritte, weil ihnen anderenfalls der Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit gerade auch dann aufgebürdet werden würde, wenn die Urkunde von den Vertragspartnern zum Zwecke der Täuschung bewusst mit einem falschen Datum errichtet worden sein sollte (vgl. Kammergericht Berlin, MDR 1977, 674; OLG Schleswig v. 15.4.2005 4 U 171/04).


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 71/06

verkündet am: 2. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. April 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel zusammen mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Die Beschwer beträgt für beide Parteien 29.346,03 €.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten für die Zeit vom 22.10.02 bis 03.09.2004 Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 28.633,37 €. Mit Zuschlag vom 22.10.2002 ersteigerte der Kläger das vormals dem Ehemann der Beklagten (Zeuge A) gehörende Einfamilienhaus Bweg in A (Verkehrswert nach amtlicher Schätzung 530.000,-- €, der Kläger zahlte ca. 400.000,-- €). Die Beklagte und ihr Ehemann bewohnten das Haus seit dem Jahr 1987, im Jahr 1998 ließen sie es aufwendig für rd. 1,5 Mill. DM renovieren und erweitern. Der Ehemann der Beklagten geriet in Vermögensverfall und gab am 26.04.2001 die eidesstattliche Versicherung ab. Am 26.02.2002 nahm der Zwangsverwalter (R von der Landesbank Kiel) das Objekt in Besitz. An diesem Tag präsentierte die Beklagte erstmals einen Mietvertrag vom 03.12.1998. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen der Beklagten als Mieterin und ihrem Ehemann als Vermieter, Beginn 01.11.1999 mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einer Nettomiete von monatlich 2.500,-- DM. In § 6 dieses Vertrages war festgehalten, dass seitens der Beklagten ein Baukostenzuschuss über 120.000,-- DM geleistet worden sei, von diesem Betrag seien monatlich 1.000,-- DM auf die zu zahlende Miete (über 120 Monate) anzurechnen.

Der Kläger hat behauptet, der Mietvertrag vom 03.12.1998 sei fingiert und niemals mit Leben gefüllt gewesen. Er habe lediglich dazu gedient, die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Alle Beschwerden und Erinnerungen der Beklagten, einschließlich einer Drittwiderspruchsklage, blieben erfolglos. Am 03.09.2004 erfolgte die Zwangsräumung durch die zuständige Gerichtsvollzieherin.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Kläger müsse darlegen und beweisen, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum kein Besitzrecht an dem Versteigerungsobjekt mehr gehabt habe. Für die Behauptung des fehlenden Besitzrechtes der Beklagten habe er jedoch keinen Beweis angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.346,03 € nebst fünf Prozentpunkten jährlicher Zinsen über dem Basiszins auf 25.564,59 € seit dem 01.10.2004 und auf weitere 3.781,44 € seit dem 13.05.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen und zusätzlich soweit das Berufungsgericht eine weitere Verhandlung für erforderlich hält, die Sache nach § 538 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als das Urteil des Landgerichts und das zugrunde liegende Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Denn das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel aufgrund dessen eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig wäre.

Der wesentliche Mangel des Urteils liegt darin, dass das Landgericht es gemäß § 139 Abs. 4 ZPO zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung versäumt hat, vorab die Parteien auf die Beweislast für das Bestehen eines Besitzrechts im Sinne von § 986 BGB hinzuweisen. Außerdem hat es in seiner Entscheidung unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Beweislast verkannt.

1. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß §§ 990, 987 Abs. 2 BGB ist das Bestehen einer Vindikationslage (= Eigentümer-/Besitzerverhältnis). Durch den Zuschlag vom 22.10.2001 ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks geworden (§ 90 Abs. 1 ZVG). Von dem Zuschlag an gebührten dem Kläger auch die Nutzungen des von ihm ersteigerten Grundstücks (§ 56 Abs. 2 ZVG). Die Beklagte, die seit dem gemeinsamen Bezug der Eheleute C im Jahr 1987 als Ehefrau zumindest unmittelbaren ehelichen (Mit-)Besitz (§ 1353 Abs.1 S.2 BGB) an dem Einfamilienhaus hatte, hat dieses Besitzrecht mit dem Eigentumsverlust ihres Ehemannes verloren.

Für das Bestehen eines abgeleiteten (schuldrechtlichen) Besitzrechts (über den 22.10.2002 hinaus; = Zuschlagbeschluss Amtsgericht Eckernförde ...) aufgrund des vorgelegten Mietvertrages zwischen den Eheleuten C vom 03.12.1998 trägt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Beklagte die Beweislast. Bei der Besitzrechtsableitung - wie hier - muss derjenige, der sich auf sein Besitzrecht beruft, sowohl das eigene Besitzrecht als auch die Überlassungsbefugnis der Zwischenperson beweisen (vgl. Staudinger-Gurski, Neubearbeitung 2006, § 986 Rn. 4; MünchKomm-Medicus, 4. Aufl. 2004, § 986 Rn. 28 m.w.N.). Der beklagte Besitzer ist grundsätzlich auch für den Fortbestand seines bisherigen Besitzrechts beweispflichtig (BGH NJW RR 1996, 282, 283). Ihm kann nur eine tatsächliche Vermutung für den Fortbestand seines Besitzrechts zugute kommen, die im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung Bedeutung gewinnt, vom Kläger aber nicht widerlegt, sondern nur erschüttert werden muss (Staudinger-Gurski a.a.O. § 986 Rn. 5 m.w.N.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, § 986 Rn. 2 f.).

Bereits aufgrund unstreitiger Tatsachen (u.a. falsche Sicherungszweckerklärungen der Eheleute C gegenüber der Landesbank Schleswig-Holstein - Kiel - vom 08.12.1998 und 10.01.2000, Bl. 70 - 75 und 83 - 87 der Beiakte ...: Verschweigen des Mietvertrages; Schreiben des Zeugen C vom 14.09.2001 an das Vollstreckungsgericht Eckernförde, dass das Objekt nicht vermietet ist, Bl. 65 der Beiakte ; grafologisches Sachverständigengutachten Prof. Dr. D vom 06.03.2004) ist die tatsächliche Vermutung für den Fortbestand eines Besitzrechtes der Beklagten über den 22.10.2002 hinaus erschüttert. Es ist deshalb Sache der Beklagten, die inhaltliche Richtigkeit und Echtheit des Mietvertrages vom 03.12.1998 nachzuweisen. Zum Nachweis ihrer Behauptung beruft sich die Beklagte insoweit auf den Zeugen C (Bl. 180 GA), die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 180 GA) sowie weitere Zeugen (die die Beklagte - bis auf die Zeugin E - bislang nicht benannt hat). Es ist nunmehr Sache des Landgerichts, diesen Beweisangeboten nachzugehen.

2. Weitere Voraussetzung für den geltend gemachten Nutzungsentschädigungsanspruch ist der Nachweis der Bösgläubigkeit bezüglich eines Besitzrechtsmangels gegenüber dem Eigentümer im Sinne von § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit ist der Kläger beweispflichtig. Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht hat derjenige, dem bei Rechtskenntnis liquide Beweise für die den Mangel ergebenden Tatsachen vorliegen oder bei zutreffender Tatsachenkenntnis über seinen Rechtsirrtum so aufgeklärt ist, dass ein redlicher und vom eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender sich der Erkenntnis seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (vgl. Palandt/Bassenge, 66. Aufl., § 990 Rn. 5 m.w.N.).

Hinsichtlich der behaupteten Kenntnis von einem fehlenden mietvertraglichen Besitzrecht wird das Landgericht alle Indizien, die für und gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Mietvertragsurkunde vom 03.12.1998 sprechen, nach § 286 BGB zu würdigen haben.

Hinsichtlich der behaupteten Kenntnis von dem fehlenden ehelichen (Mit-) Besitzrecht ( § 1353 Abs. 1 S.2 BGB) nach dem Zuschlag und dem Eigentumserwerb des Klägers ab dem 22.10.2002 wird der Kläger darzulegen und ggf. nachzuweisen haben, ab wann die Beklagte Kenntnis im Sinne von § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB gehabt hat, d.h. ab wann ihr der Zuschlag an den Kläger bekannt war.

3. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach § 987 Abs. 2 BGB. Danach ist der objektive Wert der Nutzung (in der Regel der objektive Mietwert) zu ersetzen. Ein Indiz für den objektiven Mietwert ist die zwischen den Eheleuten C vereinbarte Miete (monatlich 2.500,-- DM netto entsprechend 1.278,23 €), und zwar unabhängig davon, ob der Mietvertrag vom 03.12.1998 fingiert war oder nicht.

Der Kläger macht insoweit eine Nutzungsentschädigung für 22 Monate und 12 Tage (22.10.2002 - 03.09.2004) geltend, die sich mithin auf 28.633,37 € errechnet.

Wenn der geltend gemachte Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß §§ 990, 987 Abs. 2 BGB dem Grunde nach gegeben ist, wäre gemäß § 286 BGB auch der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Ersatz anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 682,66 € begründet, weil sich die Beklagte aufgrund des vorgerichtlichen Schreibens vom 03.06.2003 (vgl. Bl. 13 und 14 der Beiakte 4 U 171/04) mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung in Verzug befunden hätte. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts dürfte mithin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Klage wegen eines Rechenfehlers in Höhe von 30,-- € (28.633,37 € Nutzungsentschädigung + 682,66 € vorgerichtliche Anwaltskosten = 29.316,03 € und nicht 29.346,03 €) unschlüssig ist.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 538 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick auf die weitere erforderliche Sachaufklärung sowie eine notwendige Beweisaufnahme und wegen des Verlustes einer Tatsacheninstanz für die Parteien - trotz der bei Zurückverweisung entstehenden Mehrkosten - nicht sachdienlich. Die Beklagte hat sich (hilfsweise) außerdem ausdrücklich mit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht einverstanden erklärt.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht zu befinden haben, soweit die Kosten nicht gemäß § 21 GKG in der Urteilsformel niedergeschlagen worden sind.

Beide Parteien sind durch dieses Urteil beschwert: Der Kläger, weil er statt eines Sachurteils nur Aufhebung und Zurückverweisung erreicht und die Beklagte wegen der Aufhebung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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