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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 4 W 70/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 68
ZPO § 3
ZPO § 6
Bei einer Auflassungsklage des Käufers richtet sich der Streitwert gem. § 3 ZPO nur nach dem in Streit befindlichen Kaufpreisrestes (hier 5 % des Kaufpreises) und nicht gem. § 6 ZPO nach dem Gesamtwert der verkauften Eigentumswohnung.
Beschluss

4 W 70/04

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 9.11.2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger vom 11.10.2004 wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 08.11.2002 (4 O 317/02) geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird auf 7.158,00 € (= 14.000,00 DM) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Von den Klägern erhobene Streitwertbeschwerde ist gem. §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG zulässig. Insbesondere ist auch die Frist (innerhalb von 6 Mon. nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache) eingehalten, weil das Versäumnisurteil vom 20.03.2003 erst am 07.09.2004 (Bl. 107 d. A.) wirksam zugestellt werden konnte.

Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.

Die Kläger hatten mit notariellem Vertrag vom 27.08.1999 von der Beklagten eine Eigentumswohnung zum Preis von 280.000,00 DM gekauft. Gem. § 12 des Kaufvertrages sollte die Auflassung durch die Bevollmächtigten des Notars erklärt werden, "sobald der Kaufpreis vollständig entrichtet worden ist".

Die Kläger haben wegen behaupteter Mängel die Freigabe der letzten Rate für das Gebäude in Höhe von 14.000,00 DM verweigert und Klage mit dem Ziel erhoben, dass das Grundstück an sie aufgelassen wird, was durch Erklärung der Beklagten gegenüber den Bevollmächtigten des Notars geschehen sollte.

Der Streitwert war gem. § 3 ZPO auf 14.000,00 DM (= 7.158,00 €) festzusetzen, denn lediglich um diesen Betrag ging der eigentliche Streit der Parteien. Die besonderen Umstände des Streits sprechen dagegen, den Streitwert - wie es das Landgericht getan hat - gem. § 6 ZPO mit dem Wert der verkauften Eigentumswohnung anzusetzen. Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur im Vordringen begriffenen Auffassung an, den Wert des Streitgegenstandes nach den Wertungen des materiellen Rechts gem. § 3 ZPO zu bestimmen (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. Rdnr. 322 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort Auflassung; OLG Schleswig vom 09.03.1998, 4 W 8/98 OLGR Schleswig 1998, S. 156, 157).

§ 6 ZPO behandelt Besitzklagen, bei denen es um die Erlangung oder Wiedererlangung des Besitzes geht, während die Auflassungsklage lediglich auf Abgabe einer Willenserklärung - hier gegenüber den bereits Bevollmächtigten des Notars - gerichtet ist. Über die eigentliche und grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, zugunsten der Kläger die Auflassung zu erklären, besteht jedoch kein Streit. Streitig war nach dem einseitig gebliebenen Vortrag der Kläger lediglich, ob sie - wegen behaupteter Mängel - die Freigabe der letzten Rate wegen möglicher Mängel und des daraufhin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die erforderliche Nachbesserung verweigern durften. Danach war das Interesse der Kläger materiell lediglich darauf gerichtet, die Auflassung zu erlangen, ohne den Kaufpreis gem. § 12 des notariellen Kaufvertrages vollständig zu entrichten, um mit dem zurückgehaltenen Kaufpreis ein Druckmittel zur Durchsetzung ihrer Mängelbeseitigungsansprüche zu haben.

Da der Streit materiell mithin ausschließlich um den offenen Kaufpreisrest in Höhe von 14.000,00 DM (rd. 5 % vom Kaufpreis der Eigentumswohnung) ging, war der Streitwert entsprechend festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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