Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 5 U 108/03
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

HWiG a.F. § 1
HWiG a.F. § 2
HWiG a.F. § 3
VerbrKrG § 3
VerbrKrG § 9
1. Ein Kredit, der im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrkrG "von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht" wird, liegt auch dann vor, wenn zur Besicherung des Kredits ein bereits bestelltes Grundpfandrecht verwendet werden soll (Abweichung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 -, ZIP 2004, 1394 ff. = WM 2004, 1529 ff. = BKR 2004, 359 ff.).

2. Von einer ein Widerrufsrecht ausschließenden Bestellung eines Hausbesuchs im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F.) ist trotz Verabredung des Besuchs in einer Gaststätte dann auszugehen, wenn Vermittler und Verbraucher sich kennen und die Verabredung in der gemeinsamen "Stammkneipe" getroffen wird.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

5 U 108/03

verkündet am: 2. Dezember 2004

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Juli 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck - 5 O 25/01 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Bank, macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens und auf Rückzahlung eines Debetsaldos aus Überziehung eines Girokontos nebst Zahlung von Vertrags- und Verzugszinsen geltend.

Zum Abschluss des streitgegenständlichen - durch eine Grundschuld über 243.000 DM besicherten - Darlehensvertrages Nr. 104132310 über 104.833,02 DM (K 1, Bl. 13 f. d. A.: Nominalzins 6 % p.a. fest bis zum 30.3.1998, anfänglicher Effektivzins: 8,9 % p.a.) per Datumsangabe "C., den 21. 06. 1993" kam es, nachdem der Beklagte im Frühjahr 1993 von einem Finanzvermittler Z.. aus L. kontaktiert worden war, der von der P. GmbH eingeschaltet worden war, welche auf Veranlassung der S. GmbH & Co. Bauprojekte KG, C., ein von dieser errichtetes "Boarding-House" - eine einem Appartement-Hotel ähnliche Eigentumswohnungsanlage in St. - vermarkten sollte. Nach Kontaktaufnahme mit dem Beklagten - der seinerzeit als Schlachter beruflich tätig war - erteilte der Beklagte am 18. Mai 1993 zu UR-Nr. 339/1993 des Notars H. in L. (B 10, Bl. 137 ff. d. A.) unter gleichzeitigem Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages gegenüber einer Firma T. GmbH dieser die Vollmacht zum Abschluss von Grundstückskaufverträgen bzw. Darlehensverträgen für das Appartement Nr. 132 zu einem Gesamtaufwand von 211.349,72 DM, wobei laut Anlage 2 des Vertragsangebots (Bl. 152 ff. d.A.) von den zu verwendenden Mitteln 15,82 % auf "Kaufpreis Grundstück", 51,34 % auf "Kaufpreis Gebäude", 4,90 % auf "Möblierung" und der restliche Anteil auf diverse - näher spezifizierte - "Neben- und Dienstleistungskosten" entfallen sollten. Die Wohnfläche des mit Kaufvertrag vom 16. Juni 1993 (UR-Nr. 2793/1993 des Notars Dr. F. in S., B 11, Bl. 156 ff. d.A.) erworbenen Appartements beträgt nach Angaben der Beklagten 26,12 m². Trotz Vollmachtsgewährung unterzeichnete der Beklagte den fraglichen Darlehensvertrag selbst, welcher am Ende des Formulartextes eine "Information über das Recht zum Widerruf" mit folgendem Wortlaut enthielt (Bl. 14 d. A.):

"Als Darlehnsnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluß dieses Darlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Durchschrift dieser Information über das Recht zum Widerruf. Hat der Darlehensnehmer das Darlehn empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehn nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.

Der schriftliche Widerruf ist zu richten an: ..." (Anschrift der Klägerin folgt).

Der Darlehensbetrag von 104.833,02 DM wurde von der Klägerin abzüglich eines Disagios in Höhe von 10.483,00 DM zunächst dem bei ihr geführten Girokonto Nr. 104132000 des Beklagten gutgeschrieben. Von dort aus erfolgten weitere Verfügungen.

Der von der Bauträgerin eingeschaltete Vertrieb verwendete seinerzeit - ob auch gegenüber dem Beklagten, ist offen geblieben - einen Prospekt, in welchem die Neuartigkeit des Boarding-House-Systems für Deutschland dargestellt wurde, Rentabilitätsberechnungen auf der Basis einer zu erzielenden monatlichen Brutto-Miete von 33,98 DM/m² enthalten waren, eine Mittelverwendungskontrolle der bauzwischenfinanzierenden Bank - dies war die Klägerin - beschrieben und diese insoweit mit folgender Aussage zitiert wurde (B 7, Bl. 96 d. A.):

"Wir bestätigen, daß wir für die Käufer des Projekts Boarding-House in St. die Treuhandkonten führen.

Außerdem bestätigen wir, daß wir eine Mittelverwendungskontrolle durchführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freigeben.

Bauträger des o. g. Objekts ist die Firma S. GmbH u. Co. Bauprojekte-KG. Die Baufinanzierung für die Erstellung des Projekts wurde durch unsere Bank übernommen.

Wir können auch bestätigen, daß wir mit der Firma S. seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeiten.

Die Abwicklung erfolgte bisher ohne jegliche Beanstandung."

Über die erwähnte Bauzwischenfinanzierung hinaus war ursprünglich keine Finanzierung des Enderwerbs durch die Klägerin vorgesehen. Hierzu kam es erst, nachdem der Erwerb des betreffenden Grundstücks durch die Bauträgerin zu einem Preis von 5.553.579 DM bei Eintragung einer Grundschuld über 10 Mio. DM zwar von der Klägerin finanziert worden, es aber gleichwohl der ursprünglich zum Vertrieb eingeschalteten A. GmbH nicht gelungen war, im nennenswerten Umfang Appartements zu verkaufen und die B.-Bank in S. ihre ursprüngliche generelle Zusage einer Enderwerberfinanzierung zurückgezogen hatte. Da die Klägerin wegen interner Begrenzung der Kreditvergabe die Finanzierungswünsche sämtlicher Anleger nicht allein erfüllen konnte, wurde die Finanzierung des Enderwerbs mit der D.-Bank derart aufgeteilt, dass die D.-Bank 60 % der Gesamtfinanzierung erstrangig übernahm, die Klägerin die restlichen 40 % zweitrangig. In diesem Zusammenhang ließ die D.-Bank unter Datum vom 25. August 1992 ein Verkehrswertgutachten erstellen, in dem für ein Appartement (Appartement 102: 23,90 m²) ein Sachwert von 192.500 DM und ein Ertragswert von 73.000 DM ermittelt wurden (B 16, Bl. 279 ff. d. A.). Von diesem Gutachten erhielt die Klägerin jedenfalls im Jahre 1995 Kenntnis. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten im März 1993 meldete die Pächterin des Boarding-Betriebs C.-Betriebs GmbH im Februar 1994 Konkurs an, im Jahre 1995 ebenso die Bauträgerin. Im Prüfbericht zum Jahresabschluss 1995 rügte der W.-Verband die Praxis der Kreditvergabe der Klägerin in Zusammenhang mit dem finanzierten Projekt, welches sie insgesamt als "völlig unrentabel" kritisierte, und merkte an, dass die Klägerin "bei der Zusage der Finanzierung das Risikopotential in erheblichem Maße falsch eingeschätzt" habe (B 13, Bl. 261 ff. d. A.).

Im Verlaufe der Abwicklung hatte die Klägerin auch auf von der S. GmbH & Co. KG ausgestellte Schecks Auszahlungen aus dem entsprechenden Baukonto an die Pächterin C.-Betriebs GmbH vorgenommen, ohne dass die Klägerin diese - der Darstellung des Beklagten nach als "Anschubfinanzierung" zu charakterisierenden - Zahlungen ihrer Darstellung nach als ungewöhnlich empfand, und zwar aufgrund zweier am 28. August 1992 ausgestellten Schecks Zahlungen über 300.000,00 DM und 100.000,00 DM, aufgrund am 4. März 1993 ausgestellter Schecks Zahlungen über 300.000,00 DM und 70.000,00 DM sowie aufgrund am 26. Oktober 1993, am 5. November 1993 und am 7. Dezember 1993 ausgestellter weiterer Schecks Zahlungen über jeweils weitere 175.000,00 DM.

Nachdem das Darlehenskonto des Beklagten bereits zum 24. Juli 1997 Zahlungsrückstände in Höhe von 9.166,52 DM aufgewiesen hatte und das bei der Klägerin geführte Girokonto des Beklagten zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 7.907,01 DM überzogen war, kündigte die Klägerin nach vergeblicher Aufforderung zum Ausgleich mit Schreiben vom 30. Januar 1998 zum 4. Februar die Geschäftsverbindung mit dem Beklagten und stellte die Debetsalden von 109.455,40 DM (Darlehen) und 7.850,32 DM (Girokonto) zur Rückzahlung fällig.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei in die Planung und den Vertrieb der Appartements des Boarding House St. nicht einbezogen gewesen und habe sich allein auf die Aufgabe der Finanzierung beschränkt. Sie habe von der Erzielung der kalkulierten Mieteinnahmen ausgehen können. Die Gesellschaften der S.-Unternehmensgruppe hätten sich in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Klägerin befunden. Auch müsse bestritten werden, dass der Beklagte seine Kaufentscheidung aufgrund von Angaben des Vermittlers, dessen Person ihr nicht bekannt sei und dessen Tätigkeit sie sich nicht zurechnen lassen müsse, oder aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprojekt getroffen habe. Im übrigen seien die Risiken des Projekts in dem Prospekt hinreichend dargestellt gewesen und es habe für sie kein Anlass bestanden, den Beklagten über die finanziellen Folgen des Geschäfts aufzuklären. Zudem sei der Beklagte im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits durch den Kaufvertrag gebunden gewesen.

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe allein deshalb die Finanzierung der Enderwerber für das Boarding House St. übernommen, um die S. GmbH & Co. KG vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren und damit ihren der Scherz GmbH & Co. KG gewährten Bauträgerkredit zu retten. Zu diesem Zweck habe sie versucht, die Verschuldung der S. GmbH & Co. KG durch Darlehen an Endabnehmer zu ersetzen. Die Klägerin habe darüber hinaus auch Kenntnis davon gehabt, dass der Kaufpreis für das Grundstück um mehr als das doppelte überhöht gewesen sei. Über diese Umstände sowie die Tatsache der unzureichenden Sicherung des Kreditengagements der S. GmbH & Co. KG habe die Klägerin - so hat der Beklagte gemeint - ihn aufklären müssen. Auch habe die Klägerin für die Anleger einen Gefährdungstatbestand geschaffen, indem sie weit über den Wert des Projektes hinaus Darlehen bewilligt habe, ohne eine eigene realistische Bewertung vorzunehmen. Zudem habe sie ihre Rolle als bloße Kreditgeberin überschritten, indem sie in die Planung des Projektes einbezogen gewesen sei und in dem Werbeprospekt als Objektfinanziererin genannt wurde, so dass das Projekt nach außen als von der Klägerin geprüft erschienen sei. Des weiteren habe die Klägerin entgegen der im Werbeprospekt zugesagten Mittelverwendungskontrolle Zahlungen vom Baukonto an die Pächterin ermöglicht, da die Pächterin ohne diese Zahlung für den Zeitraum April 1993 bis August 1993 die zugesicherte Pacht nicht hätte zahlen können. Vor den Vertragsschlüssen sei er - der Beklagte - von dem Vermittler Oliver Z.. von der Vermittlungsfirma Ho. angerufen worden, worauf es zu einem Besuch dieses Vermittlers in seiner Wohnung gekommen sei, bei dem nach dem von der P. KG aufgestellten "Fahrplan zum Notarvertrag", der auch der Klägerin bekannt gewesen sei, von ihm die notwendigen Daten erhoben und Unterlagen mitgenommen worden seien. Damit sei auch eine Haustürsituation für die notarielle Erklärung vom 18. Mai 1993 und die weiteren Verträge, wie auch den vorliegenden Darlehensvertrag, mitursächlich geworden. Mit Klagerwiderung vom 27. März 2001 hat der Beklagte auch einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt.

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat der Klage stattgegeben, da dem Beklagten gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus den Grundsätzen der Prospekthaftung, aus einer zugesagten Mittelverwendungskontrolle oder aus der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten. Ferner könne der Beklagte dem Darlehensrückzahlungsanspruch nicht Einwendungen aus dem verbundenen Geschäft entgegen setzen, da bei einem durch Grundpfandrechte abgesichertem Kredit kein Einwendungsdurchgriff stattfinde. Letztlich könne sich der Beklagte auch nicht auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz berufen, da er eine Haustürsituation nicht hinreichend dargelegt habe.

Gegen dieses ihm am 6. August 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. September 2003 rechtzeitig Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht wie folgt begründet:

- Das Landgericht habe zu Unrecht eine Haustürsituation verneint. Hinsichtlich der Zeitabläufe fehle zwar heute eine genaue Erinnerung; da vom Vermittler aber Kreditantrag und Daten der persönlichen Bonität aufgenommen worden seien, sei jedenfalls von Mitursächlichkeit einer Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages auszugehen. Der Besuchstermin - soweit erinnere er sich - habe vor dem Notartermin am 18. Mai 1993 gelegen.

- Der Auffassung des Landgerichts, welche auch der BGH vertrete, dass Grundstücksfinanzierungen und Grundstückskaufverträge gemäß § 3 Abs. Nr. 2 VerbrKrG nie verbundene Geschäfte darstellten, sei nicht zu folgen. Aus den Wertungen der §§ 818 Abs. 3, 327 S. 2 BGB sowie Artikel 5 Abs. 1 der EU-Haustürgeschäfte-Richtlinie folge, dass der Beklagte durch die Folgen seines Widerspruches, der sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen, nicht stärker belastet werden dürfe als ohne Erklärung des Widerspruches.

- Der Leiter der Kreditabteilung der Beklagten, Herr Th., habe im Rahmen der Kreditvergabe und bei der Überwachung der Kreditengagements bezüglich der Finanzierung des Boarding-House-Projektes in St. gegen kreditrechtliche Vorschriften verstoßen und hierbei bewusst eine Schädigung der späteren Käufer billigend in Kauf genommen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr bisheriges Vorbringen wie folgt:

- Nach wie vor könne der Beklagte eine Haustürsituation nur sehr vage beschreiben, so dass das Landgericht den diesbezüglichen Sachvortrag letztlich zu Recht als unsubstantiiert zurückgewiesen habe. Ohnehin habe eine Rückanwicklung nur nach § 3 HWiG a.F. zu erfolgen.

- Einen Einwendungsdurchgriff außerhalb des § 9 VerbrKrG könne es nicht geben.

- Was schließlich eine Eigenhaftung anbelange, werfe die Staatsanwaltschaft zwar dem früheren Vorstandsmitglied Th. Untreue in 13 Fällen vor, weil dieser Kreditaufnahmen von Erwerbern der Appartements in dem Wissen genehmigt haben solle, dass die Pächterin nicht zahlungsfähig sei und das Vorhaben deshalb keinen Erfolg haben werde. In all diesen Fällen sei der Darlehensvertrag jedoch erst nach Einreichung dem von der Verkäuferin für die Pächterin ausgestellten Schecks abgeschlossen worden. Von diesen Schecks habe Th. jedoch erst zwischen Weihnachten 1993 und Neujahr 1994 erfahren (Beweis: Zeugnis Th.), so dass die Genehmigung früher abgeschlossener Darlehensverträge keine Untreue darstellen könne.

Der Senat hat den Beklagten ergänzend persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. Mai 2004 (Bl. 809-810 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen Z.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung und der Durchführung der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat vom 29. April 2004 (Bl. 796-797 d. A.) und vom 28. Oktober 2004 (Bl. 827-832 d. A.) verwiesen.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils beigefügten Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser nämlich zur Rückzahlung des offenstehenden Darlehenssaldos per 4. Februar 1998 in Höhe von 109.445,40 DM sowie zum Ausgleich der bis dahin getätigten Überziehungen von 7.850,32 DM betreffend seines Girokontos bei der Klägerin verpflichtet, nachdem die Klägerin wegen Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtungen und erfolgloser Mahnung mit Schreiben vom 30. Januar 1998 zum 4. Februar 1998 die Geschäftsverbindung gekündigt und Rückzahlung des Darlehens sowie Ausgleich des Girokontosaldos per 20. Februar 1998 verlangt hatte.

Nicht nur hat der Beklagte die Berechtigung der Klägerin zur Kündigung der Geschäftsbeziehung als solche ebenso wenig angegriffen wie die Darlegung der offenen Salden in Höhe von insgesamt 59.977,46 € (117.305,72 DM). Vielmehr ist die Verpflichtung des Beklagten zur Rückführung dieser Debetsalden durch den in seiner Klagerwiderung vom 27. März 2001 erklärten Widerruf des Darlehensgeschäfts auch ebenso wenig erloschen (1.), wie der Beklagte dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber auch nicht Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Immobilienverkäufer (2.) oder wegen Aufklärungsverschuldens der Klägerin entgegenhalten kann (3.).

1. Der fragliche Darlehensvertrag vom 21. Juni 1993 über ein Darlehen in Höhe von 104.833,02 DM (K 1, Bl. 13 f. d. A.) kam durch eigenhändige Unterzeichnung seitens der Klägerin und des Beklagten wirksam zustande, sodass sich die Frage nach den Folgen eines möglichen Verstoßes der von der Beklagten der T. GmbH erteilten Vollmacht gegen Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes vorliegend nicht stellt. Ebenso ist nichts dafür dargetan, dass die Einrichtung des Girokontos Nr. 10413200 - auf welches laut Darlehensvertrag die Valuta auch zunächst ausgekehrt worden ist - oder Verfügungen über das Girokonto nicht von dem Beklagten selbst oder mit dessen wirksamer Vollmacht, sondern aufgrund einer nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Vollmacht vorgenommen worden wären. Gleichwohl könnte der Beklagte jedenfalls eine vertragsgerechte Rückzahlung des fällig gestellten Debetsaldos aus dem Darlehensvertrag vom 21. Juni 1993 dann verweigern, wenn sein erstinstanzlich ausgeübter Widerruf aufgrund entsprechenden Widerrufsrechts zur anfänglichen Unwirksamkeit dieses Darlehensvertrags führen würde. Ein derartiges Widerrufsrecht steht dem Beklagten jedoch nicht zur Seite.

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich eines denkbaren Widerrufsrechts gemäß § 7 VerbrKrG. Ein entsprechendes Widerrufsrecht unterstellt, wäre nämlich der in der Klagerwiderung erfolgte Widerruf schon ersichtlich verspätet, weil der Beklagte trotz der in dem erwähnten Darlehensvertrag enthaltener Belehrung das Widerrufsrecht weder binnen Wochenfrist ausgeübt noch - und auch hierüber wurde er belehrt - die Valuta nicht binnen zwei Wochen nach Auskehrung zurückgezahlt hatte (§ 7 Abs. 3 VerbrKrG).

b) Ebenso kann der Beklagte sich nicht auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz berufen. Zwar konnte der Beklagte ein derartiges Widerrufsrecht grundsätzlich - wie geschehen - noch mit Klagerwiderung ausüben, da dem Beklagten ein grundpfandrechtlich besicherter und zu üblichen Konditionen gewährter Realkredit gewährt worden ist und insoweit eine hinreichende Widerrufsbelehrung nicht erfolgt war (aa). Gleichwohl geht der Widerruf ins Leere, weil der Abschluss des Darlehensvertrages nicht auf eine "Haustürsituation" im Sinne des § 1 HWiG zurückgeführt werden kann (bb).

aa) Auch dem Darlehensnehmer eines Realkredites ist in einer "Haustürsituation" bei gebotener und europarechtskonformer Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG a. F. ein Widerrufsrecht zu gewähren, obgleich der Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ein gesetzliches Widerrufsrecht schlechthin auszuschließen scheint (BGH WM 2002, 1181 ff. im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EuGH WM 2001, 24, 34 ff. - "Fall Heininger").

Dass die gemäß Darlehensvertrag vom 21. Juni 1993 erfolgte Kreditgewährung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Besicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden war und überdies zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen geschah, folgt zum einen aus dem in dem erwähnten Darlehensvertrag enthaltenen Hinweis auf die Besicherung durch eine noch zu bestellende Grundschuld über 243.000 DM, ohne dass es insoweit noch auf die Werthaltigkeit des Grundpfandrechts und das hieraus resultierende Ausmaß der Besicherung ankäme (BGH WM 2000, 1245, 1247). Zum anderen liegt der angegebene Effektivzins von 8,9 % noch tolerabel über der von der Deutschen Bundesbank für Juni 1993 angegebenen Obergrenze von 8,31 % p. a. für Hypothekarkredite mit 5-jährig festem Zinssatz (www.bundesbank.de\statt\zeitreihen\index.htm, Zeitreihe SU 0045).

Auch teilt der Senat nicht die Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schon nicht einschlägig sei, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert sei, dieses Grundpfandrecht aber - wie die im zu UR-Nr. 2793/1993 des Notars Dr. F. in S. (B 11, Bl. 156 ff. d. A.) abgeschlossenen Kaufvertrag vorgesehene Wiederverwendung eines bereits bestehenden Grundpfandrechts zeigt - zum Zeitpunkt des finanzierten Erwerbs schon bestellt war (BGH ZIP 2004, 1394, 1398 f.).Denn zum einen war gesetzgeberisches Motiv der Bereichsausnahme in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - wie der Begründung des Regierungsentwurfs des Verbraucherkreditgesetzes (BT-Drs. 11/5462, Begründung zu Art. 1 § 2 des Regierungsentwurfs) eindeutig zu entnehmen ist - in erster Linie nicht die vom II. Zivilsenat des BGH nunmehr aufgeworfene Frage der Warnfunktion einer ggf. erforderlichen Beurkundung der Neubestellung des Grundpfandrechts, sondern die aus der grundpfandrechtlichen Besicherung des Kredits folgende Spezifizität der Finanzierungskonditionen (taggenaue Refinanzierung, niedrigere Verzinsung), angesichts derer nach Auffassung des Gesetzgebers die Anwendung vieler Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auf diese Kreditform - darunter insbesondere auch die in diesem Rechtsstreit interessierenden § 7 VerbrkrG (Widerufsrecht) und § 9 VerbrkrG (verbundene Geschäfte) - nicht zu "passen" schienen. Anderes folgt auch nicht aus einer Orientierung der Auslegung an der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987 Nr. L 42, 48 i.d.F. d. Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22.Dezember 1990, Abl. EG Nr. L 61, 14), da Art. 2 Abs. 3 der erwähnten EU-Richtlinie grundpfandrechtlich gesicherte oder zum Immobilienerwerb dienende Kredite ebenfalls in den hier interessierenden Bereichen vom Geltungsbereich ausnimmt bzw. diese Richtlinie selbst überhaupt kein Widerrufsrecht vorsieht. Vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht der Aussage des II. Zivilsenats des BGH zuzustimmen, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbkrG "rechtfertige sich aus dem Umstand, dass eine grundpfandrechtliche Sicherung eine mit besonderen Schutzvorkehrungen verbundene Beurkundung voraussetzt, in Deutschland die Beurkundung durch einen Notar mit entsprechender Belehrung nach § 17 BeurkG" (BGH a.a.O), so widerspricht diese Auffassung außerdem dem Regelungsgehalt der §§ 873, 1154, 1192 BGB, denen zufolge sowohl die Übertragung als auch die Verpflichtung zur Übertragung von Grundpfandrechten als solche nicht der notariellen Beurkundung bedarf (zu Recht daher krit. auch Mülbert/Hoger, WM 2004, 2281, 2285). Insbesondere aber knüpft § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schon seinem Wortlaut nach nicht an die dingliche Bestellung eines Grundpfandrechts an, sondern an die schuldrechtliche "Abhängigmachung" des Kredits von der grundpfandrechtlichen Sicherung, eine Abrede also, die unter keinen Umständen beurkundungsbedürftig ist.

Schließlich erfüllt die in dem fraglichen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung die gemäß § 2 HWiG a. F. an eine Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht, weil diese Belehrung ersichtlich an einer Belehrung auf der Grundlage des § 7 VerbrKrG ausgerichtet ist und in Ansehung des auf § 7 Abs. 3 VerbrKrG ausgerichteten Belehrungstextes deshalb in unzulässiger Weise "eine andere Erklärung" enthält (BGH ZIP 2003, 22, 25). Zudem ist im Falle eines Realkredits der Kreditgeber anders als im Falle eines einem Verbraucher Personalkredits nicht schon durch den Wortlaut der §§ 5 Abs. 2 HWiG, 7 VerbrKrG gehalten, ausschließlich nach § 7 VerbrkrG zu belehren (gegen eine "doppelte" Widerrufsbelehrung bei Gewährung eines Personalkredits in einer "Haustürsituation" Senat WM 2004, 1959, 1963).

bb) Voraussetzung für einen berechtigten Widerruf des Beklagten - welcher mangels wirksamer Belehrung und mangels vollständigen gegenseitigen Leistungsaustausches noch mit Klagerwiderung vom 27. März 2001 rechtzeitig erfolgt wäre - ist jedoch, dass der Beklagte durch eine in § 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 HWiG aufgeführte und nicht nach § 1 Abs. 2 HWiG wieder ausgeschlossene Situation - eine sog. "Haustürsituation" - zum Abschluss des Darlehensvertrages "bestimmt worden" ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 HWiG). Hieran fehlt es jedoch zur Überzeugung des Senats nach Würdigung sowohl der eigenen Einlassung des Beklagten (§ 141 ZPO) als auch der Aussage des Zeugen Z.:

(1) Nach Würdigung der Darstellungen sowohl des Zeugen Z. als auch des Beklagten stellt sich der Geschehnisablauf für den Senat derart dar, dass der Beklagte und der Zeuge Z. sich bereits einige Zeit vor der streitgegenständlichen Vermittlung kannten, da sie beide in derselben Stammkneipe verkehrten und der Zeuge Z. - welcher nach Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz hauptberuflich für die Firma Ho. tätig war - mit dem Beklagten zunächst wegen Versicherungen und der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Kontakt gekommen war sowie diesem im März 1992 zunächst eine Beteiligung an einem Do.-Bau-Fonds vermittelt hatte, über welche bei dem erkennenden Senat ein Parallelverfahren anhängig ist (5 U 43/04). Nachdem der Zeuge Z. und der Beklagte in der erwähnten Kneipe weiter in gewissen Abständen gemeinsam zu Gast gewesen waren, kam es dort - annehmbar auf Initiative des an derartigen Kontaktaufnahmen nachvollziehbar interessierten Zeugen Z. - im Frühjahr 1993 zu einem weiteren Gesprächskontakt, in dessen Verlauf beide einen Besuchstermin bei dem Beklagten zu Hause verabredeten. Anlässlich dieses Besuchstermins wurden nach übereinstimmender Aussage sowohl des Beklagten als auch des Zeugen Z.. die finanzielle Situation des Beklagten, die Möglichkeit Steuern zu sparen und das mögliche Investment in der Boarding-House-Anlage St. erörtert. Nachdem dann unter Verwendung einer vom Zeugen Z. aufgenommenen Kreditauskunft gegenüber der Klägerin ein Kreditantrag gestellt worden war und nach einiger Zeit - hier differieren die Angaben zwischen einigen Tagen und einigen Wochen - die Klägerin eine Kreditzusage erteilt hatte, kam der Zeuge Z., seiner Darstellung zufolge nach telefonischer Absprache mit dem Beklagten, zu diesem in den Betrieb, wo der seinerzeit als Schlachter tätige Beklagte auch nach eigener Einlassung die Kreditunterlagen unterschrieb.

Nach Angaben des Zeugen Z.. sollen zwischen dem ersten Hausbesuch bei dem Beklagten und der Unterzeichnung des von der Klägerin auf den 21. Juli 1993 datierten Kreditvertrages etwa 4 Wochen gelegen haben, nach Darstellung des Beklagten zwischen dem ersten Hausbesuch und der (zu UR-Nr. 339/1993 des Notars H. in L.) am 18. Mai 1993 notariell beurkundeten Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrages nebst Vollmachtserteilung (B 10, Bl. 137 ff. d. A.) ein bis zwei Wochen.

(2) Bei dieser Sachlage steht lediglich fest, dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages auf der Arbeitsstelle und der nach Verabredung in der Kneipe zustande gekommene Besuchstermin selbst - jeweils für sich betrachtet - die situativen Voraussetzungen einer "Haustürsituation" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in den dort aufgeführten Alternativen "an seinem Arbeitsplatz" und "im Bereich einer Privatwohnung" erfüllen. Darüber hinaus bestehen jedoch schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das derartigen Situationen typischerweise eigene Überraschungsmoment zur Abgabe rechtlich bedeutsamer Erklärungen "bestimmt worden ist" (§ 1 Abs. 1 S. 1 a. E. HWiG, (a)). Daneben ist der Beklagte aber auch deshalb nicht zum Widerruf berechtigt, weil es zu diesen Situationen "auf vorhergehende Bestellung" des Beklagten gekommen war (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG, (b)).

(a) Was den Zurechnungszusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss anbelangt, hat diesen der Verbraucher zumindest dann darzulegen und zu beweisen, wenn die aus der Typizität der Haustürsituation resultierende Zurechnungsvermutung durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt ist. So liegt es beim Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages aber schon deshalb, weil dieser - obgleich entgegen den vorformulierten Angaben nicht vom Beklagten in "C., 21.06.1993" unterzeichnet - zwar an der Arbeitsstätte vom Beklagten unterzeichnet worden ist, dort aber ersichtlich keine Vertragsverhandlungen mehr geführt wurden, der Beklagte also nicht - wie es § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWiG fordert - durch "mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz" zum Vertragsschluss bestimmt worden ist.

Wirkten insoweit zweifelsohne frühere Verhandlungen fort - insbesondere auch das Informationsgespräch in der Wohnung des Beklagten -, so kann aber die Fortwirkung nicht nur der Inhalte dieses früheren Gesprächs, sondern auch des der dortigen Gesprächssituation innewohnenden Überraschungsmoments nicht mehr ohne weiteres vermutet werden. Denn zunehmender zeitlicher Abstand zwischen in einer "Haustürsituation" geführten Vertragsanbahnungsgesprächen und dem späteren Vertragsschluss (BGH NJW 1996, 926, 928; BGH NJW 2003, 1390, 1391), aber auch andere zur Risikoverdeutlichung geeignete Umstände können isoliert oder in ihrem Zusammenwirken die Zurechnungsvermutung erschüttern (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2004 - 5 U 114/02 -; Fischer/Machunsky, 2. Aufl., Rn. 53 f. zu § 1 HTWiG; Löwe BB 1986, 821, 823 f.). So verhält es sich aber auch hier, da zwischen dem vom Zeugen Z.. in der Wohnung des Beklagten geführten Gespräch und der späteren Unterzeichnung des Darlehensvertrages sowohl ein Zeitraum von über einem Monat lag als auch die Beurkundung des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages und einer Vollmachtserteilung bei dem Notar H. in L. am 18. Mai 1993 (B 10, Bl. 137 ff. d. A.), ein Ereignis also, welches aufgrund der gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG vorzunehmenden Belehrung des Notars zumindest grundsätzlich geeignet war, bei dem Beklagten zusätzliches Problembewusstsein zu erwecken. Angesichts dieses Geschehensablaufes müsste der Beklagte detailliert darlegen und beweisen, aus welchem Grund er sich Wochen später und nach einem zwischenzeitlichen Notartermin gerade noch aufgrund der dem Besuch des Zeugen Z. bei ihm zu Hause innewohnenden Überraschungsmoments zur Unterschriftsleistung unter den Darlehensvertrag bestimmt gefühlt haben will. An entsprechenden Darlegungen fehlt es jedoch.

(b) Ungeachtet dessen sind sowohl die Unterschriftsleistung unter den Darlehensvertrag am Arbeitsplatz als auch der Besuch des Zeugen Z.. bei dem Beklagten zu Hause aufgrund von Terminsabsprachen zwischen dem Zeugen Z. und dem des Beklagten zustande gekommen, sodass ein Widerrufsrecht des Beklagten auch schon deshalb ausscheidet, weil die Verhandlungen nach vorheriger "Bestellung" des Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG geführt worden waren. Dem steht nicht entgegen, dass unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Z. letztlich für beide Verabredungen die Initiative nicht vom Beklagten selbst, sondern von dem Zeugen Z. ausgegangen ist.

Wird in einem Gespräch Einverständnis zwischen den Parteien über einen Hausbesuch hergestellt, so kommt es für die Annahme einer "Bestellung" nämlich nicht darauf an, wer das Gespräch im Sinne einer "Initiative" eröffnet hat (ebenso BGH NJW 1990, 181, 183; insoweit noch anders OLG Köln NJW-RR 1990, 377; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 494 f.). Abzugrenzen ist die "Bestellung" im Sinne des § 1 Abs. 2 HWiG im Sinne der Erteilung eines Einverständnisses mit einem Hausbesuch vielmehr nur von der durch eine überraschende Kontaktaufnahme "provozierten" Bestellung, die nach dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes keine Bestellung im Sinne des § 1 Abs. 2 HWiG sein kann (BGH NJW 1990, 181, 183; BGH WM 1994, 2206, 2207). Ob eine einverständliche Terminabsprache unzulässigerweise einen derartig überraschenden Charakter besitzt, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei allerdings der überraschende Charakter einer ihrerseits in einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG erwähnten Situationen getroffenen Verabredung widerleglich zu vermuten sein wird. Aber auch bei Anlegung dieses Maßstabes wurde nach Auffassung des Senats in beiden den Terminverabredungen vorangegangene Kontaktaufnahmen das Einverständnis des Beklagten zu einem Hausbesuch nicht unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments erzielt.

Dies gilt zunächst für die Vereinbarung der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am Arbeitsplatz, da dieser Absprache unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Z. nicht nur ein Anruf von diesem bei dem Beklagten vorangegangen war, sondern auch schon die notarielle Beurkundung des Angebots auf Abgabe eines Kaufvertrages und einer Vollmachtserteilung sowie die vorherigen Informationsgespräche, darunter auch das im Hause des Beklagten geführte Informationsgespräch. Aufgrund dieses Vorgeschehens konnte für den Beklagten eine Absprache zur Unterzeichnung lediglich noch des Darlehensvertrages keinesfalls mehr überraschend erscheinen.

Dies gilt aber auch für die Verabredung des ersten - und möglicherweise entscheidenden - Beratungsgesprächs in der Wohnung des Beklagten. Zwar kann ein Ansprechen eines späteren Kunden in einer Gaststätte - obgleich nicht unmittelbar den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 HWiG aufgeführten Situationen unterfallend - jedenfalls unter dem Aspekt der Vermeidung von Umgehungsgeschäften (§ 5 Abs. 1 HWiG) ebenfalls § 1 Abs. 1 HWiG unterfallen, soweit sich durch die Ansprache in einer derartigen Situation für den Kunden eine vergleichbare Überrumpelungsgefahr verwirklicht (OLG Frankfurt NJW 1994, 1806 f. für Ansprache in Hotelhalle; LG Mannheim NJW-RR 1990, 1359 f. und AG Freising, NJW-RR 1988, 1326 für Verabredungen in Hotel oder Café). Derart lag es jedoch im vorstehend zu beurteilend Sachverhalt aus mehreren Gründen nicht:

Zum einen kannten sich der Zeuge Z. und der Beklagte bereits aus früheren Kontakten betreffend Versicherungen und namentlich des Investments des Beklagten in den D.-Baufonds Dresden im März 1992, so dass der Beklagte schon von daher wusste, um wen es sich bei dem Zeugen Z. handelte und auf welche Weise dieser seine Vermittlungen tätigen würde. Zum anderen gehörten sowohl der Zeuge als auch der Beklagte zum häufigen oder gar ständigen Gästekreis ihrer gemeinsamen Stammkneipe, sodass sich dort nicht nur der Zeuge Z.., sondern gerade auch der Beklagte "in vertrauter" und keinesfalls anonymer Umgebung befand. Wird aber ein Gast in seinem Stammlokal von einem anderen Stammgast - welcher in ihm bekannter Weise als Vermittler von Kapitalanlagen tätig ist - auf eine neue Kapitalanlage angesprochen, so verwirklicht sich für den Angesprochen jedenfalls nicht mehr ohne weiteres ein Überraschungsmoment. Vielmehr muss der Besucher einer derartigen Stammkneipe mit einer derartigen Ansprache durch einen - dazu ihm schon bekannten - Mitgast durchaus rechnen, ganz ähnlich der Situation, dass der Angesprochene sich mit einem ihm bereits bekannten Geschäftspartner zum Essen in einer Gaststätte trifft und hierbei im Rahmen einer geschäftlichen Erörterung auch mit einem Bürgschaftsübernahmeersuchen seitens des Geschäftspartners konfrontiert wird, eine Situation, die von der Rechtsprechung nicht als "Haustürsituation" gewertet worden ist (BGH NJW-RR 1997, 177). Lässt der derart Angesprochene sich - wie im Falle des Beklagten geschehen - auf das Gespräch ein und erklärt sich mit einem Hausbesuch einverstanden, so hat der Senat deshalb keine Bedenken, die Erteilung dieses Einverständnisses als widerrufsausschließende "Bestellung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG zu qualifizieren.

cc) Fehlt es somit schon an einer zum Widerruf berechtigenden "Haustürsituation", vermag der Senat auch offen zu lassen, ob eine durch den Zeugen Z.. verursachte "Haustürsituation" entsprechend § 123 Abs. 2 BGB der Klägerin zugerechnet werden kann. Daher kann insbesondere auf sich beruhen, inwieweit gemäß der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH die Klägerin sich eine derartige Situation deswegen zurechnen lassen müsste, weil sie etwa aufgrund der Kreditanlagen - Anlass zur Erkundigung über die Umstände des Vertragsschlusses gehabt hätte (BGH ZIP 2004, 1402, 1404; zur Problematik auch Senat, Urteil vom 27. Mai 2004 - 5 U 114/02 -).

Kommt es somit nicht zur Rückabwicklung nach § 3 HWiG a. F., so braucht der Senat auch nicht weiter der Frage nachzugehen, auf welche Weise - ggf. unter an der EU-Richtlinie 85/577/EWG zu orientierenden Auslegung des § 3 HWiG a. F. - die Rückabwicklung des zu Recht widerrufenen Darlehensvertrages hätte erfolgen müssen und insoweit hieraus der Klägerin gegenüber dem Beklagten noch ein Auszahlungsguthaben zugestanden hätte.

2. Aber auch Einwendungen aus dem Verhältnis zum Immobilienverkäufer kann der Beklagte nicht der Klägerin entgegen setzen.

Was eine Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrkrG betrifft, scheidet diese schon deshalb aus, weil - wie oben unter 1 b, aa) erörtert - die gemäß Darlehensvertrag vom 21. Juni 1993 erfolgte Kreditgewährung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Besicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden war und überdies zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen erfolgte. Dass zur Besicherung des Kredits die Weiterverwendung eines schon bestehenden Grundpfandrechtes vorgesehen war, steht - wie oben ausgeführt - nicht entgegen. Aber auch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein nicht schon gemäß § 9 VerbrkrG gerechtfertigter Einwendungsdurchgriff nicht ohne weiteres hergeleitet werden, da die §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 VerbrKrG eine bewusst abgeschlossene Regelung darstellen (siehe nur BGH WM 2004, 620, 622 f.).

3. Schließlich kann der Beklagte nicht verlangen, gegenüber der Klägerin im Wege des Schadensersatzes wegen Aufklärungsverschuldens derart gestellt zu werden, als wenn er den Darlehensvertrag mit dieser nicht abgeschlossen hätte und deshalb womöglich auch nicht auf seinem bei der Klägerin geführten Girokonto Überziehungskredit in Anspruch genommen hätte. Eine derartige Haftung der Klägerin nach den insoweit bisher anerkannten Fallgruppen des Wissensvorsprunges, der Interessenkonfliktes, der Schaffung eines speziellen Bewertungstatbestandes oder der Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin (vgl. nur BGH WM 2003, 1710, 7113; WM 1999, 678, 679; BGH WM 1992, 901, 905; vgl. ferner Senat WM 2000, 1381, 1385 f.; Senat OLGR 2002, 475 f.; Senat WM 2004, 1959, 1964) kommt nämlich nicht in Betracht.

a) Anhaltspunkte für die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, über den ggf. aufzuklären gewesen wäre, liegen fern. Denn weder ist ersichtlich, dass die Klägerin selbst eine etwa "waghalsig" zu nennende Konzeptionierung des Projektes zu verantworten hätte. Noch gab die Klägerin mit dem Abdruck ihrer "Unbedenklichkeitsbestätigung" im Gesamtprospekt zum Ausdruck, das Konzept inhaltlich geprüft zu haben. Auf diese Weise wurde nämlich nur ausgesagt, dass die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle beabsichtigt war und dass die Klägerin in der Vergangenheit mit dem Bauträger gute Erfahrungen gemacht habe. Ungeachtet dessen ist zumindest nicht hinreichend deutlich geworden, ob der Beklagte vor Abschluss des Darlehensvertrages den fraglichen Gesamtprospekt überhaupt eingesehen hatte.

b) Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in nach außen erkennbarer Weise in Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objektes Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Betreibers übernommen hätte. Es mag sein, dass die Benennung der Klägerin als finanzierender Bank bei den Käufern der Boarding-Appartements Vertrauen ausgelöst hatte. Allein damit vertrauten diese aber nicht auf eine erkennbare Einbindung der Klägerin in die Konzeptionierung des Projektes, sondern allenfalls darauf, dass nach ihrer eigenen Einschätzung eine derartige Bank nicht unrentable Objekte finanzieren würde.

c) Aber auch über einen schwerwiegenden Interessenkonflikt musste die Klägerin nicht aufklären. Ein solcher liegt nämlich nicht schon darin, dass - wie hier - eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Von einem offenbarungsbedürftigen Interessenkonflikt kann nämlich nur dann die Rede sein, soweit zu einer derartigen "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten (BGH WM 2004, 620, 622). So hätte es etwa im Falle eines gesteigerten Risikos der Insolvenz der Bauträgerin liegen können (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 12, 14), weil und soweit die Enderwerberfinanzierung dem Hinausschieben der Insolvenz bzw. letztlich der Verschiebung des Insolvenzrisikos auf den Enderwerber gedient hätte. Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des fraglichen Kreditvertrages der Klägerin ein derart gesteigertes Insolvenzrisiko bekannt gewesen wäre und sie dennoch mit dem Beklagten oder anderen Kunden ohne entsprechende Hinweise noch Darlehensverträge abgeschlossen hätte, liegen indes nicht vor. Dies auch nicht etwa vor dem Hintergrund, dass die Bauträgerin bereits etwa 5,5 Mio. DM für das Grundstück bezahlt hatte. Denn immerhin hatte diese nicht nur ein Grundstück erworben, sondern ein durchkonzeptioniertes und durchgeplantes Projekt, das typischerweise zu anderen Preisen vermarktet wird als ein bloßes Grundstück.

d) Aber auch hinsichtlich anderer Umstände kann nicht von einem offenbarungspflichtigen Wissensvorsprung der Klägerin ausgegangen werden.

aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich einer möglichen sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises. Denn von einer derartigen Situation kann nur ausgegangen werden, wenn der vom Beklagten zu leistende Betrag "knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung" gewesen wäre (BGH NJW 2000, 2352, 2353; BGH ZIP 2003, 984, 987), wobei aus dem Kaufpreis noch die Nebenkosten wie "Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provision und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung" herauszurechnen sind (BGH NJW 2000, 2352, 2353). Wären damit vom kalkulierten Gesamtaufwand von 211.349,72 DM abzgl. eines Damnums von 11 % unter Zugrundelegung der in Anlage 2 zu UR-Nr. 339/1993 des Notars H. in L. (B 10, Bl. 137 ff., 152 d. A.) nur 72,06 % der Kosten anzusetzen, also ein Betrag von 137.205,95 DM, und als Quadratmeterpreis für das möblierte 26,12 m²-Appartement 5.252,90 DM, so erscheint die Relation dieses Preis zu den laut D.-Bank-Gutachten vom 25. August 1992 ermittelten Verkehrswert-Beträgen von 73.000 DM auf Ertragswertbasis bzw. 192.500 DM auf Sachwertbasis für ein 23,90 m²-Appartement, mit der Folge eines Quadratmeterwertes von 3054,39 DM auf Ertragswertbasis, noch keineswegs als sittenwidrig, ganz abgesehen davon, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die Klägerin von diesem Gutachten erst 1995 Kenntnis erlangt hatte. Schon daher nicht weiter führt auch die zudem nur pauschale Behauptung des Beklagten in seiner Berufungsbegründung, bei sorgfältiger Ermittlung habe man lediglich einen Quadratmeterwert von 2.000 bis 3.500 DM annehmen dürfen. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass es dem Beklagten grundsätzlich möglich und zumutbar war, sich durch einen Blick in den Immobilienteil örtlicher Tageszeitungen ein eigenes Bild über die Werthaltigkeit der Investition zu machen.

bb) Vor diesem Hintergrund kann weiter auch nicht deshalb von einer Aufklärungspflicht der Klägerin ausgegangen werden, weil diese im Rahmen der internen "Einwertung" zu Beleihungszwecken sich auch mit der Frage der Rentabilität des Objekts und insbesondere dem zu erwartenden Mietertrag beschäftigen musste. Schon generell erfolgt eine derartige "Einwertung" allein im Interesse des Kreditinstituts und nicht im Interesse der Kunden (Senat OLGR 2002, 475, 476; OLG Stuttgart WM 2003, 343, 345; OLG Köln WM 2000, 2139, 2143). Zudem könnte von einer Offenbarungspflicht allenfalls dann die Rede sein, wenn die Klägerin bereits im Sommer 1993 über dezidierte und allein ihr zugängliche Informationen betreffend einer erheblich geringeren Ertragsstärke des Projektes als angenommen verfügt hätte, gleichwohl aber mit ihrem Wissen veraltete Expertisen als aktuelle herausgegeben worden wären. So liegt es aber nach dem bisher vorgetragenen Sachvortrag keinesfalls. Dies um so weniger, als das Konzept des "Boarding-House" in Deutschland seinerzeit für alle Beteiligten - also auch für den Beklagten - erkennbares Neuland darstellte und deshalb nicht auf gesicherte Erfahrungswerte zurückgegriffen werden konnte. Die denkbaren Offenbarungspflichten eines Kreditinstituts müssen jedoch um so geringer ausfallen, je deutlicher der spekulative Charakter einer Anlage auch gerade für den Anleger erkennbar ist.

cc) Anders könnte es bei nur der Klägerin bekannten Absatzschwierigkeiten oder nur der Klägerin bekannter Zahlungsunfähigkeit liegen, weil dann mit einer Projektrealisierung nicht ohne weiteres hätte gerechnet werden können.

In diese Richtung könnte zwar die doch recht massive Finanzierung der Pächterin des Boarding-Betriebes über Scheckzahlungen von insgesamt 1.295.000 DM weisen. Allerdings müsste ein entsprechender Wissensvorsprung bereits für Sommer 1993 angenommen werden, was angesichts bis dahin lediglich erfolgter Scheckzahlungen am 28. August 1992 über insgesamt 400.000 DM und am 4. März 1993 über nochmals 370.000 DM noch nicht als hinreichend gesichert erscheint.

Ebenso kann nach dem bisherigen Sachvortrag nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die vor der Anlageentscheidung des Beklagten bereits aufgetretenen Vertriebsschwierigkeiten allein oder auch nur wesentlich auf eine Unrentabilität der Anlage selbst zurückzuführen waren. Der Beklagte hat nämlich nicht substantiiert bestreiten können, dass das ausgewechselte Vertriebsunternehmen möglicherweise zunächst ein falsches Vertriebskonzept durchführen wollte und auch das Finanzierungskonzept unter Verzicht auf Eigenkapital grundsätzlich attraktiver gestaltet werden musste, um die "Gängigkeit" des Projekts zu fördern.

dd) Soweit der Beklagte der Klägerin schließlich eine fehlerhafte Mittelverwendungskontrolle und letztlich damit auch eine unterlassene Information hierüber vorwirft, könnte einem derartigen Umstand dann Bedeutung zukommen, wenn eine dem Kreditinstitut bekannte Fehlverwendung von Baugeldern die Fertigstellung des zu finanzierenden Objekts gefährden würde. Ein derartiges Risiko konnte sich zu Lasten des Beklagten bei dessen Erwerbs- und Finanzierungsentscheidung im Frühjahr/Sommer 1993 aber schon deshalb nicht mehr realisieren, weil unstreitig das Boarding-House selbst im März 1993 fertiggestellt worden war. Sofern nicht Anhaltspunkte für ein dem Kreditinstitut bekanntes betrügerisches Handeln bestehen, liegt es dann aber aus Sicht des Anlegers nicht anders, als bei einer dem Anleger nicht bekannten Innenprovision, über welche das Kreditinstitut ebenfalls nicht ohne weiteres aufzuklären hat (BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH ZIP 2004, 1188 ff.).

Insgesamt musste es damit bei der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung des Beklagten einschließlich der aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB a. F. folgenden Verzinsung verbleiben.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil der Rechtsstreit in Ansehung der zum gleichen Objekt ergangenen Entscheidung des XI. Zivilsenat des BGH vom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03; WM 2004, 620 ff.) weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO:



Ende der Entscheidung

Zurück