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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: 5 U 116/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 251
BGB § 252
BGB § 276
Eine Direktbank muß den Kunden über diejenigen nur ihr bekannten Umstände und Abläufe der Geschäftsabwicklung informieren, die für den Entschluß, Wertpapiere zu kaufen, bedeutsam sind.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 116/01

Verkündet am: 18. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. Juni 2001 - 6 O 467/00 - wir folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 € abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer in Quickborn ansässigen Direktbank, Schadensersatz wegen eines nicht durchgeführten Wertpapiergeschäfts.

Im Rahmen des von der Beklagten angebotenen "Direct Brokerage" orderte der Kläger am 20. März 2000 bei der Telefonzentrale der Beklagten 4.600 Stück Aktien der Firma HIKING ADVENTURES INC. zum Ankauf an der New Yorker NASDAQ, und zwar mit einem Limit von 8,5625 USD, auszuführen nur am selben Tag (tagesgültig). Noch am selben Tag entschloss sich der Kläger, diese Order abzuändern und in eine unlimitierte Order umzuwandeln mit der Folge, dass die Aktien zu jedwedem Kurs gekauft worden wären. Der Kläger rief gegen 20.50 Uhr in der Kundenzentrale der Beklagten an, um seine Order zu ändern. Nachdem der Kläger seine Orderänderung aufgegeben hatte, teilt ihm der Mitarbeiter der Beklagten mit, es könne bis zu 3 Stunden dauern, bis die Orderänderung aus New York bestätigt werde. Auf Nachfrage des Klägers wurde dies nochmals bestätigt, gleichwohl läge die Änderung an der Börse vor. Daraufhin erklärte der Kläger, dass er die bisherige Order streichen und eine neue aufgeben wolle. Der Mitarbeiter der Beklagten strich sodann die bisherige Order, wies aber darauf hin, es könne sein, dass nunmehr beide Orders ausgeführt werden. Kurz darauf erklärte der Mitarbeiter, er könne die zweite Order nicht entgegennehmen, so lange er die Bestätigung der ersten nicht habe, was wiederum 3 Stunden dauern könne. Für die neue Order sei nämlich keine Deckung auf dem Konto des Klägers vorhanden. Trotz Beanstandung des Klägers wurde die Entgegennahme der neuen Order durch den Mitarbeiter J der Beklagten abgelehnt. Der Kläger erklärte daraufhin, dass er Regress verlange und der Mitarbeiter der Beklagten dies zugleich aufnehmen möge. Der Telefonmitarbeiter der Beklagten erklärte daraufhin, die Beklagte sei keine Beraterbank, die Möglichkeit einer Dauer von 3 Stunden für die Bestätigung habe der Kläger kennen müssen und bei einer Reklamation könne ihm nichts anderes gesagt werden. Obgleich die Streichungsbestätigung laut "Logfile" der Beklagten bereits um 21.18 Uhr vorlag, der Kurs zwar nicht mehr an diesem Abend, wohl aber zu Handelsbeginn am nächsten Morgen unter das vom Kläger angestrebte Limit und sogar auf 8,1875 USD und am gesamten Handelstag 8,7500 USD nicht überstieg, und obgleich der Kläger am 21. März 2000 um 11.02 Uhr noch einmal in sein Depot per Internet hineingeschaut hatte, erteilte der Kläger keine weitere Kauforder, sondern übersandte der Beklagten ein dieser am 22. März 2000 zugegangenes Fax-Reklamationsschreiben vom 21. März 2000, in welchem die Beklagte zur Einbuchung der fraglichen Papiere in das Depot des Klägers aufgefordert wurde.

In der Folgezeit versuchte der Kläger mehrfach telefonisch, eine Bearbeitung der Reklamation zu erlangen. Die Beklagte meldete sich ihrerseits erst am 10. April 2000 und bot vergleichsweise eine Zahlung von 5.000 DM an. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten wies außerdem darauf hin, dass der Kläger nunmehr wisse, dass die Beklagte die Reklamation nicht anerkenne und der Kläger nunmehr seiner Schadensminderungspflicht nachkommen solle. Zwischenzeitlich war der Kurs der Aktie beträchtlich angestiegen, nämlich auf 15,125 USD am 12. April 2000, während der Kläger am 21. März 2000 seiner Darlegung nach die Papiere zum Kurs von 8,1325 USD hätte erwerben können. Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs vom 21. März bis 12. April 2000 geltend, insgesamt 31.377,50 USD.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihn in mehrfacher Hinsicht falsch beraten und seine Reklamation nur verzögerlich bearbeitet habe. Nach Hinweis des Landgerichts, dass die Parteien Abrechnung in D-Mark vereinbart hätten, hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.377,50 USD, hilfsweise 65.010,92 DM nebst 8,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass bereits kein Schaden entstanden sei, jedenfalls aber das Mitverschulden des Klägers einen Anspruch ausschließe. Der Kläger habe bereits aufgrund des Telefonats nicht von einer Bearbeitung seiner Reklamation ausgehen dürfen, sondern sogleich am nächsten Tag selbst die Order tätigen und nicht abwarten dürfen, bis seine Reklamation bearbeitet worden sei. Sie hat ferner die Schadenshöhe bestritten und hierzu darauf verwiesen, dass der Kurs der Aktie nach dem Telefonat am 10. April 2000 deutlich gefallen sei.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. ...

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie form- und fristgerecht wie folgt begründet hat:

- Das Telefongespräch am Abend des 20. März 2000 sei vielleicht nicht optimal verlaufen, gleichwohl wäre der Kläger an diesem Abend wegen des Kursfverlaufes an der New Yorker Börse und dem von ihm vorgegebenen Kurslimit aber ohnehin nicht zum Zuge gekommen.

- Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe keine "Elementarpflicht" zur unverzüglichen Bearbeitung von Reklamationen.

- Den aufgetretenen Schaden müsse der Kläger sich selber zuschreiben. Denn jedenfalls nach dem Telefongespräch am 21. März 2000 hätte er erkennen müssen, dass er nicht auf eine Reklamation habe hoffen dürfen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage vollends abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen. ...

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Der Kläger kann die Beklagte nicht auf Schadensersatz wegen eines am 20. März 2000 nicht durchgeführten Ankaufs von 4.600 Stück Aktien der Firma HIKING ADVENTURES INC. in Anspruch nehmen, so dass insoweit das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war. Zwar hat die Beklagte die Nichtdurchführung des Ankaufs durch Falschberatung verschuldet, so dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers grundsätzlich in Betracht käme (1.). Gleichwohl ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB jedenfalls wegen bei der Schadensentstehung mitwirkenden überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen (2.).

1. Noch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte am 20. März 2000 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss unzureichend aufgeklärt und daher den Kläger zu Fehlentscheidungen hinsichtlich zu erteilender Aufträge verleitet hatte. Denn zum einen veranlasste der zuständige Mitarbeiter der Beklagten telefonisch den - erkennbar lediglich eine Streichung eines bei seiner Kauforder ursprünglich gesetzten Limits begehrenden - Kläger zur Streichung der gesamten Order, ohne ihn darüber zu informieren, dass die Beklagte bis zur Kenntnis einer Bestätigungsmeldung der New Yorker NASDAQ eine neue unlimitierte Kauforder nicht annehmen würde, es aber bis zur Erlangung einer derartigen Kenntnis bis zu 3 Stunden dauern könne. Zum anderen erwies sich diese Auskunft bereits deshalb als ersichtlich unrichtig, weil laut "Logfile" der Beklagten die Streichungsbestätigung bereits am 20. März 2000 um 21.18. Uhr bei dieser vorlag, bei Rückinformation des Klägers dieser folglich noch am Abend einen neuen Auftrag hätte erteilen können, anstatt - wie geschehen - hinnehmen zu müssen, am 20. März 2000 letztlich überhaupt keinen Kaufauftrag an der New Yorker NASDAQ mehr plaziert zu haben.

Eine derartige Informationsstrategie verstößt gegen die von der Beklagten ihren Kunden gegenüber redlicherweise geschuldete Aufklärung; dies auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Beklagte als Direktbank erkennbar keine spezifischen Beratungsleistungen schuldet, sondern - bei vergleichsweise deutlich geringeren Entgelten - lediglich Aufträge entgegennimmt und ausführt. Denn auch eine Direktbank ist nach Treu und Glauben zur Information über diejenigen Umstände und Abläufe verpflichtet, die aus ihrer Sicht für den Kunden von erkennbarem Interesse sind und über deren Kenntnis letztlich allein sie als Bankinstitut verfügt (LG Bonn WM 1999, 2214, 2215). Zum Gegenstand derart geschuldeter Informationen gehören aber insbesondere auch die für die rasche und reibungslose Durchführung der entgegengenommenen Aufträge bedeutsamen Abläufe innerhalb ihres Herrschafts- und Geschäftsbereichs einschließlich der sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Fassung der Kundenaufträge. Denn selbst ein grundsätzlich börsenerfahrener und nicht in seiner Anlagestrategie beratungsbedürftiger Kunde hat nicht ohne weiteres Kenntnis davon, auf welchen Kommunikationswegen und mit welcher Fassung Börsenaufträge und ihre Änderungen am geeignetsten an die Börse übermittelt werden. Dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - die Beklagte den Zugang zu einer im Ausland gelegenen Börse vermittelt. Auch muss die Beklagte damit rechnen, dass Anleger erteilte Aufträge aufgrund neuerer Erkenntnisse noch im Nachhinein ändern wollen. Dies gilt insbesondere für die am "Neuen Markt" oder an der New Yorker NASDAQ gehandelten Technologiewerte, deren Kursschwankungen bekanntermaßen schneller erfolgen und deutlicher ausfallen als bei Standardwerten. Diesen Anforderungen genügte weder der Ablauf des dokumentierten Beratungsgesprächs, noch das Unterlassen jeder Rückinformation nach Eingang der Streichungsbestätigung, sodass der Kläger entgegen seiner Vorstellung aufgrund der Beklagten zurechenbaren Verhaltens am 20. März 2000 letztlich überhaupt keine HIKING ADVENTURES-Aktie erwerben konnte.

2. Was die Haftungsfolgen anbelangt, sieht es der Senat bereits als sehr zweifelbehaftet an, ob der Kläger wirklich schon hinreichende Umstände - insbesondere eine unbedingte Veräußerungsabsicht , aber auch einen bestimmten Veräußerungstermin - dargelegt hat, die ihn zu einer Schadensberechnung auf der Grundlage eines entgangenen Veräußerungsgewinns gemäß §§ 251, 252 BGB berechtigen. Denn grundsätzlich richtet sich der Schadensersatzanspruch bei Nichtausführung eines Ankaufauftrages auf Naturalrestitution im Sinne des § 249 Satz 1 BGB und damit auf Verschaffung der betroffenen Wertpapiere Zug um Zug gegen Zahlung des bei ordnungsgemäßer Auftragsdurchführung maßgeblichen Börsenkurses, hilfsweise - etwa bei zwischenzeitlicher Nichthandelbarkeit der Papiere - auf einfache Wertentschädigung gemäß § 251 BGB (vgl. Münchener Kommentar-HGB -Ekkenga, Rn. 231, 236 zu "Effektengeschäfte"). Fehlt es an der hinreichenden Fixierung eines bestimmten Veräußerungstermins, wäre zudem für die Berechnung eines Veräußerungsgewinns auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es nicht angehen kann, dass der Auftraggeber sich im Nachhinein den jeweils kursgünstigsten Termin heraus sucht und auf Kosten seines Schuldners spekuliert. Im zu entscheidenden Fall fiele insoweit ins Gewicht, dass - was offenkundig ist - die HIKING ADVENTURES INC.-Aktien zwischenzeitlich an der NASDAQ nicht einmal mehr gelistet sind und daher zum Schluss der mündlichen Verhandlung dem Kläger ein Schaden kaum entstanden sein dürfte. Letztlich können diese Fragestellungen jedoch offen bleiben, da ein Schadensersatzanspruch des Klägers bereits daran scheitern muss, dass dieser den Eintritt jeglichen Schadens für ihn in zumutbarer Weise selbst hätte verhindern können (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB).

Insoweit ist nämlich maßgeblich, dass der Kläger ausweislich der Kursentwicklung an der New Yorker NASDAQ am 20. März 2000 und am 21. März 2000 die HIKING ADVENTURES-Papiere am 20. März 2000 ohnehin nicht zum Limit von 8,5625 USD hätte erwerben können, sondern allenfalls zu 9 USD je Stück, und dass während der gesamten Handelszeit am 21. März 2000 der Kurs niemals 8,7500 USD überschritt, sondern als niedrigsten Wert sogar 8,1875 USD erreichte. Diese Kursentwicklungen waren dem Kläger aufgrund seines Internetzugangs auch durchaus zugänglich, so dass er - unter Berücksichtigung der zeitlichen Verschiebung - noch am Nachmittag des 21. März 2000 zu einem unter dem Vortageskurs liegenden Kurs hätte kaufen können. Dies gilt um so mehr, als er - ausweislich seiner Einsichtnahme in sein Depot per Internet um 11.02 Uhr gemäß Logfile der Beklagten - danach definitiv wusste, dass seine - ohnehin lediglich tagesgültige - Order vom Vortag nicht zur Ausführung gekommen war. Hätte der Kläger nunmehr einen Deckungsauftrag erteilt, hätte er die gewünschten Papiere sogar zu einem geringeren als den für den Vortag angenommenen Kurs erwerben können, so dass sein Schaden schon deshalb mit "0" zu veranschlagen wäre.

Nach Auffassung des Senats war der Kläger zur Vornahme eines derartigen Deckungsgeschäfts auch verpflichtet. Zwar bürdet die Rechtsordnung einem Geschädigten nicht generell aktive Maßnahmen zur Schadensminderung auf und insbesondere nicht die Vornahme eines Deckungskaufs (Soergel-Mertens, 12. Aufl., Rn. 80 zu § 254 BGB; Münchner Kommentar-Oetker 4. Aufl., Rn. 98 zu § 254 BGB). Gleichwohl hat die Rechtsprechung schon von je her Ausnahmen zugelassen, wenn Marktpreise sich erkennbar rasch verändern und ein Deckungskauf für den Betroffenen zumutbar war (RGZ 101, 90, 93 f.; BGH WM 1965, 102, 104; BGH WM 1993, 1155, 1156). Auch bei der unzulässigen Veräußerung von Wertpapieren durch eine Bank wurde daher eine Verpflichtung des Kunden zur Wiederbeschaffung im Sinne eines Deckungskaufs dann angenommen, wenn ein derartiger Deckungskauf dem Geschädigten nach seinen individuellen Möglichkeiten zuzumuten war (BGH WM 2001, 1716, 1717; Senatsurteil vom 4. Mai 2000 - 5 U 227/98 -, ZIP 2001, 1721;1723; OLG Köln WM 1989, 1529, 1532). Vergleichbar muss es sich aber auch bei der - vorliegend zu beurteilenden - Nichtausführung eines Wertpapierkaufs verhalten (ebenso bereits OLG Nürnberg BB 2001, 380, 381), weil dem Kläger ein Deckungskauf möglich und für ihn zumutbar war. Denn nach dem Vortrag beider Parteien muss davon ausgegangen werden, dass die HIKING ADVENTURES-Papiere am 21. März 2000 noch handelbar waren und der Kläger finanziell zu einem derartigen Deckungskauf in der Lage gewesen war, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er - anders als am Vortag - bei Erteilung einer Kauforder nunmehr eine Doppelausführung nicht mehr befürchten musste. Einen ihm verbleibenden Differenzschaden hätte der Kläger der Beklagten auf dem Wege der Reklamation immer noch entgegenhalten können. Auch war der dem Kläger zuzubilligende Zeitraum für ein entsprechendes Handeln keinesfalls zu kurz bemessen, wenn bedacht wird, dass der Kläger - wie der typische Kundenkreis von Direktbanken - bereits am Vortag auf eine signifikante Kursentwicklung rasch zu reagieren vermocht hatte und die Kurse von Technologiewerten - wie erörtert - sich ohnehin bekanntermaßen in vergleichsweise kurzen Zeitintervallen ändern können. Zudem hatte der Kläger jedenfalls am 21. März 2000 noch keinesfalls zu befürchten, in die Bearbeitung eines Reklamationsvorganges "hineinzuhandeln" und damit von der Beklagten bereits eingeleitete Maßnahmen zu konterkarieren (so lag es im dem Senatsurteil vom 23. Mai 2002 - 5 U 171/00 - zugrunde liegenden und ebenfalls die Beklagte betreffenden Sachverhalt).

Anderes folgt auch nicht aus einer im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der konkreten Verursachungs- und Verschuldensbeiträge (zu deren Erforderlichkeit BGH WM 2001, 1716, 1717). Zwar hatte die Beklagte die Hauptursache eines möglichen Schadens zunächst dadurch gesetzt, dass sie vorwerfbar eine sinnvolle Gestaltung der Kauforder des Klägers und damit deren Durchführung verhinderte. Auf der anderen Seite waren der Beklagten bei der unstreitig als "tagesgültig" erteilten Order am Folgetag zunächst die Hände gebunden; nunmehr lag das Heft des Handelns zunächst wieder in der Hand des Klägers. Auch verhielt es sich keinesfalls derart, dass zum Zeitpunkt der Möglichkeit eines zumutbaren Deckungskaufes die Beklagte bereits ein berechtigtes Verlangen auf Schadlosstellung beharrlich zurückgewiesen hätte (so lag es aber im BGH WM 2000, 1716, 1717 zugrundeliegenden Sachverhalt). Entschied sich vielmehr der Kläger anstatt für einen zu gefallenen Kursen problemlos durchführbaren Deckungskauf für eine Reklamation, so ging er, da eine derartige Reklamation typischerweise - und mit der Folge einer gewissen Bearbeitungsdauer - nicht auf der operativen Ebene, sondern in einer gesonderten Abteilung bearbeitet zu werden pflegt, bewusst Risiken der Kursentwicklung ein, möglicherweise hoffend, diese letztlich auf die Beklagte verlagern zu können. Eine derartige Erwartung liegt aber nicht mehr im Schutzbereich der ihm gegenüber bestehenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Von daher kann schließlich auch offenbleiben, ob und unter welchen Umständen - wie das Landgericht meint - die Beklagte zur unverzüglichen Bearbeitung von Reklamationen verpflichtet ist oder ob der Kunde insoweit nur durch die allgemeinen Vorschriften einschließlich der Möglichkeiten einer Kündigung oder eines Vorgehens nach § 326 BGB geschützt wird. Keinesfalls aber kann dem Verhalten der Beklagten deren Wille entnommen werden, ungeachtet einer eigenen Einstandsverpflichtung und ungeachtet jeden Mitverschuldens des Klägers den durch die Bearbeitungszeit bedingten Kursverlust zu übernehmen. Vielmehr hat die Beklagte bereits ausweislich ihres Schreiben vom 7. Juni 2000 einen Erstattungsbetrag von 5.000 DM dem Kläger allein im Wege der Kulanz angeboten und bereits seinerzeit darauf verwiesen, dass der Kläger am 21. März 2000 die gewünschten Papiere hätte kaufen und damit seiner Schadensbegrenzungspflicht nachkommen können.

Nach alledem war unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das klägerische Begehren zurückzuweisen. ...

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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