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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 5 U 146/03
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 16
1. Gegenüber einer GmbH "gilt" nur derjenige als Gesellschafter, der dieser gegenüber willentlich alsGesellschafter aufgetreten ist (Anmeldung im Sinne des § 16 I GmbHG). Die Kundgabe eines derartigen Willensakt kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa durch Unterbreitung eines Anteilsübertragungsvertragung zwecks Einholung einer gemäß § 15 V GmbHG erforderlichen Gesellschafterzustimmung.

2. Treten trotz der GmbH bekannter und ihr gegenüber angemeldeter Anteilsübertragung auf einen Dritten nicht dieser, sondern allein die bisherigen Gesellschafter weiter zu Gesellschafterversammlungen zusammen, kann dies aus Sicht der GmbH entweder einen Widerruf der Anmeldung des Dritten oder eine erneute (Wieder-)Anmeldung der bisherigen Gesellschafter darstellen.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

5 U 146/03

Verkündet am: 30. September 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck - 5 O 206/03 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten sowie die daneben erfolgte Kündigung seines Geschäftsanstellungsvertrages.

Durch Verschmelzung der Autohaus J. GmbH & Co. KG, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger zunächst gewesen war, und der Autohaus H. GmbH, an welcher die Herren Dr. Jürgen H. und Karl-Heinz H. beteiligt waren, entstand auf der Grundlage des entsprechenden Verschmelzungsvertrages vom 3. August 2000 (UR-Nr. 260/2000 des Notars W., K 4, Bl. 21 ff. d. A.) die spätere Beklagte in der Weise, dass die Autohaus J. GmbH & Co. KG ihr Vermögen als Ganzes auf die aufnehmende H. GmbH übertrug und zugleich das Stammkapital der aufnehmenden Gesellschaft erhöht wurde. Gesellschafter der Beklagten wurden neben den Herren Dr. Jürgen H. und Karl-Heinz H. der Kläger und Herr Willi K., ehemals weiterer Gesellschafter der Autohaus J. GmbH & Co KG. Bereits mit Datum vom 1. Januar 2000 hatten die neben dem Kläger späteren weiteren Gesellschafter der H.-J. GmbH mit dem Kläger einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen (K 1, Bl. 8 ff. d. A.), laut dessen § 8 eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich und im Übrigen der Anstellungsvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Quartals kündbar sein sollte.

Weiter hatten Dr. Jürgen H., Willi K. und der Kläger am 3. Februar 2000 (UR-Nr. 45/2000 des Notars W., BB 1, Bl. 257 ff. d.A.) unter der Firma H.-J. AG eine Aktiengesellschaft mit einem Stammkapital von 100.000 € gegründet. Unmittelbar nach Beurkundung des erwähnten Verschmelzungsvertrages vom 3. August 2000 beurkundete Notar W. im Wege der außerordentlichen Hauptversammlung dieser Aktionäre und des zwischenzeitlich durch Aktienkauf weiteren Aktionärs Karl-Heinz H. zu UR-Nr. 263/2000 (K 5, Bl. 35 ff. d. A.) eine Kapitalerhöhung auf 892.720 € im Wege der Sacheinlage, die durch Einbringung der von den Aktionären gehaltenen Geschäftsanteile an der Herrnberger-Jansen GmbH - also der Beklagten - zu erbringen war. Insoweit beurkundete er zur gleichen Urkunde eine "Einbringungsvereinbarung" der Aktionäre, laut derer "die Erschienenen ... hiermit ihre Geschäftsanteile an der Herrnberger-Jansen GmbH zum Zwecke der Leistung der Sacheinlage abtraten". Weiter heißt es in der vorbenannten Urkunde: "Die Gesellschaft nimmt die vorbezeichneten Abtretungen hiermit an. Die Abtretungen erfolgen mit sofortiger Wirkung. Der Wert der eingebrachten Geschäftsanteile entspricht mindestens dem jeweiligen in lit. a) Nennbetrag, mithin insgesamt € 792.070". Dieser "Abtretung und Einbringung" hatten die bisherigen Gesellschafter der Herrnberger-Jansen GmbH laut zu III. ebenfalls mitbeurkundeter Beschlussfassung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch zugestimmt.

Nachdem es in der Folgezeit wegen registerrechtlicher Schwierigkeiten nicht zur Eintragung der H.-J. AG in das Handelsregister gekommen war, beschlossen die Aktionäre im Wege einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2001 (UR-Nr. 81/2001 des Notars L., K 7, Bl. 46 ff. d. A.) die Umfirmierung der Aktiengesellschaft in H. Holding AG und erteilten den Mitarbeiterinnen Jo. und I. dieses Notars die Vollmacht zur Abgabe aller für die Eintragung der Gesellschafter in das Handelsregister erforderlichen Erklärungen. Gestützt auf diese Vollmacht beschloss die Notarmitarbeiterin I. am 22. Oktober 2001 (UR-Nr. 182/2001 des Notars L., K 6, Bl. 44 ff. d. A.) die Aufhebung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. August 2001 insoweit, "als daß er die Erhöhung des Grundkapitals durch Sacheinlage auf 892.720 € betrifft". Zur Beurkundung einer Geschäftsanteilsrückübertragung auf die ursprünglichen Gesellschafter der H.-J. GmbH kam es trotz Rücknahme des Eintragungsantrags gegenüber dem Registergericht (Anl. 4, Bl. 361 d.A.) jedoch nicht.

Aufgrund von aufgetretenen Differenzen mit dem Kläger sprachen die Herren Dr. H., H. und K. mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 (K 2, Bl. 16 d. A.) dem Kläger die Kündigung des Geschäftsführervertrages mit Frist zum 30. Juni 2003 aus. Weiter beschloss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der H.-J. GmbH vom 30. Dezember 2002, auf welcher die erwähnten Personen und der Kläger als Gesellschafter auftraten, gegen die Stimmen des Klägers, dessen Bestellung als Geschäftsführer zu widerrufen und zugleich die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages zu "bestätigen". Am 17. Juni 2003 beschlossen Vorstand und Aufsichtsrat der H. Holding AG unter Bestätigung von deren Hauptversammlung gegen die Stimmen des Klägers erneut dessen Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten und sprachen ihm die Kündigung zum 31. Dezember 2003 aus (vgl. UR-Nr. 103/2003 des Notars L., Bl. 163 d. A.).

Die Parteien streiten darüber, ob die Herren Dr. H., H. und K. im Dezember 2002 als Gesellschafter der Beklagten wirksam die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Kündigung von dessen Geschäftsführeranstellungsvertrages beschließen bzw. aussprechen konnten oder ob hierzu - wie der Kläger meint - allein die H. Holding AG als wirkliche Gesellschafterin befugt gewesen wäre.

Der Kläger beruft sich darauf, dass es nach Rücknahme der beabsichtigten Kapitalerhöhung mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 nicht zu einer Rückübertragung der seiner Auffassung nach am 3. August 2000 auf die damalige H.-J. AG übertragenen Geschäftsanteile an der Beklagten gekommen sei. Die Beklagte verweist darauf, dass nach seinerzeitiger Auffassung aller früheren Gesellschafter mit Aufhebung des Kapitalerhöhungsbeschlusses auch die Übertragung von Geschäftsanteilen im Wege der Sacheinlage hinfällig geworden sei. Ohnehin müsse die am 3. August 2000 erfolgte Beurkundung dahin verstanden werden, dass es vor Ausräumung der anderen Hindernisse für eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage - insbesondere der hinreichenden Bewertung der Geschäftsanteile durch einen Steuerberater - überhaupt nicht zu einer derartigen Abtretung habe kommen sollen. Dies hätten - der Kläger bestreitet dies - nunmehr nochmals die Gesellschafter Dr. H., K. und H. mit Schreiben vom 23. Juli 2003 ebenso bestätigt (Bl. 148 d. A.), wie der seinerzeit amtierende Notar W., laut dessen Schreiben vom 10. Juni 2003 (Bl. 146 d. A.) nach dem Willen der Parteien "die Kapitalerhöhung entsprechend der obigen Urkunde erst vollzogen werden" sollte, "wenn die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister erfolgt war". Insofern - so Notar W. weiter - "sollten die Notareinlagen - hier Einbringung der Geschäftsanteile an der H.-J. GmbH durch Abtretung - erst mit Rechtswirkung der Kapitalerhöhung erbracht werden". Aber auch nach Auffassung des später tätig gewordenen Notars L. sei nach Rücknahme der Kapitalerhöhung die hierdurch "notwendig gewordene Kapitalerhöhung obsolet geworden" (Anl. 8, Bl. 110 d.A.).

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat der Feststellungsklage stattgegeben und den Gesellschafterbeschluss vom 30. Dezember 2002 für unwirksam sowie das vorangegangene Schreiben vom 20. Dezember 2002 für rechtlich bedeutungslos gehalten. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten sei zum Zeitpunkt der Handlungen die H. Holding AG gewesen, welche die vorgenommenen Handlungen unstreitig nicht getätigt oder veranlasst habe. Nach Wegfall der schuldrechtlichen Grundlage - nämlich des Kapitalerhöhungsbeschlusses - hätte die H. Holding AG die bereits nach dem Wortlaut der Urkunde übernommenen Geschäftsanteile wieder rückübertragen müssen, wozu es nach dem bisherigen Vortrag der Parteien aber nicht gekommen sei.

Gegen dieses der Beklagten am 28. November 2003 zugestellte Urteil hat diese am 23. Dezember 2003 rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht wie folgt begründet:

- Das Landgericht habe es unterlassen, über den vermeintlich klaren Wortlaut der Urkunde hinaus den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen, wie er unter Beweis gestellt worden sei und auch vom Notar bestätigt worden sei.

- Dies gelte um so mehr, als zum Zeitpunkt der angeblichen Übertragung der Geschäftsanteile die beklagte GmbH selbst noch nicht existiert habe, sondern lediglich ein kurz zuvor abgeschlossener Verschmelzungsvertrag. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung und Umfirmierung im Handelsregister am 31. Januar 2003 habe es einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur Vollziehung des dinglichen Geschäfts jedoch nicht mehr gegeben, denn die Kapitalerhöhung sei bereits durch Beschluss vom 22. Oktober 2001 aufgehoben worden. Jedenfalls stehe daher dem Klagebegehren der Bereicherungseinwand entgegen.

- Zu bedenken sei schließlich, dass von einer "Einbringung" im Wege der Erbringung einer Sacheinlage nur gesprochen werden könne, wenn zugleich dem Einbringenden neue Anteile an dem aufnehmenden Rechtsträger, nämlich Aktien gewährt werden könnten. Derartige Aktien seien aber noch gar nicht ausgabefähig gewesen. Auch habe die Aktiengesellschaft lediglich eine noch nicht voll handlungsfähige "Vor-AG" dargestellt.

- Jedenfalls aber müsse der Kläger sich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen, da er wie die anderen Gesellschafter auch - insoweit hat die Beklagte Protokolle von Gesellschafterversammlungen vom 3. August 2001, 8. Januar 2002, 29. Mai 2002 und vom 26. November 2002 vorgelegt (Anl. 10 zum Schriftsatz vom 13. Juli 2004, Bl. 374-387 d.A.) - als Gesellschafter der Beklagten Beschlüsse getätigt habe. Dies sei bereits unmittelbar nach Beurkundung des Vertrages vom 3. August 2000 der Fall gewesen, da die Gesellschafter seinerzeit noch von einer rechtlichen Einheit zwischen Anteilsübertragung und Kapitalerhöhung ausgegangen seien und folglich überhaupt noch kein Bewusstsein besessen hätten, der Gesellschaft gegenüber die AG als neue Gesellschafterin ankündigen zu müssen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen insbesondere dahin, dass die seinerzeitige Abtretung der Gesellschaftsanteile an die H.J. AG sofort wirksam habe sollen, man von einer reibungslosen Abwicklung ausgegangen sei (Beweis: Zeugnis S.), die Herrnberger-Jansen AG gemeinsam per 19.12.2000 zum Handelsregister angemeldet worden sei (BB 8, Bl. 318 f. d.A.) und sich erst im Nachhinein diesbezügliche Schwierigkeiten herausgestellt hätten.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils beigefügten Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage bestehen zwar schon deshalb nicht, weil ungeachtet parallel geführter Rechtsstreitigkeiten um einzelne Geschäftsführergehälter der Kläger auf diese Weise Sicherheit über das Bestehen seines Geschäftsführeranstellungsvertrags und die Fortdauer der beanspruchten Organstellung als Geschäftsführer erhalten kann.

Anders als es das Landgericht angenommen hat, ist die Klage jedoch unbegründet. Denn nicht nur folgt die freie Abberuflichkeit des Klägers als Geschäftsführer durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter bereits aus §§ 38 Abs. 1, 47 Abs. 1 GmbHG ebenso, wie nach § 8 des vom Kläger selbst vorgelegten Geschäftsführeranstellungsvertrages mit Datum vom 1. Januar 2000 (K 1, Blatt 8 ff d. A.) zum Quartalsende 2002 mit Frist von sechs Monaten eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses möglich war, ohne dass es insoweit noch einer Angabe von Gründen bedurfte (BGH, BGHR 2004, 166 f). Vielmehr kann insbesondere gegen die in Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung erfolgte Beschlussfassung vom 30. Dezember 2002 (K 3, Blatt 19 d. A.) über die Kündigung nicht deshalb deren Unwirksamkeit eingewendet werden, weil auf dieser Gesellschafterversammlung nicht der zutreffende Gesellschafterkreis vertreten gewesen sei.

Dies folgt zwar noch nicht aus der tatsächlichen Anteilsinhaberschaft (1.), wohl aber aus einer Anwendung des § 16 Abs. 1 GmbHG, da zum Zeitpunkt der fraglichen Beschlussfassung die Gesellschafter vertreten waren, welche gegenüber der Beklagten als Gesellschaft ihren Anteilserwerb angemeldet hatten (2.).

1. Völlig zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die bisherigen Gesellschafter der Beklagten - nämlich neben dem Kläger die Herrn Dr. Jürgen H. und Karl-Heinz H. sowie Herr K. - zu UR-Nr. 263/2000 des Notars W., Eutin, am 3. August 2000 ihre Geschäftsanteile auf die H.-J. AG - später H. Holding AG - übertragen hatten und mangels bisher von der Beklagten vorgetragener Rückübertragung zum Zeitpunkt der fraglichen Beschlussfassung daher nicht im Sinne einer tatsächlichen Anteilsberechtigung Gesellschafter der Beklagten waren.

Die in der erwähnten notariellen Urkunde (K 5, Blatt 35, 43 d. A.) unter II. 3. b. diesbezüglich enthaltenen Formulierungen: "Die Gesellschaft nimmt die vorbezeichneten Abtretungen hiermit an. Die Abtretungen erfolgen mit sofortiger Wirkung"sowie die zu III. beurkundete Zustimmung der bisherigen Gesellschafter "zu Einbringung und Abtretung" in Form der Beschlussfassung einer außerordentlichen Gesellschaferversammlung sind - für sich genommen - eindeutig und nicht auslegungsfähig. Auch hat die Beklagte weder rechtzeitige Anfechtungen wegen Willensmängel gemäß § 119, 123 BGB vorgetragen, noch kann sie sich auf die Grundsätze über die "falsa demonstratio" berufen, geht es ihr ersichtlich doch nicht darum, etwa eine Falschbezeichnung der zu übertragenden Geschäftsanteile zu korrigieren, sondern den beurkundeten Vorgang der Rechtsübertragung als solchen in sein Gegenteil - nämlich die Nichtübertragung - zu verkehren. Dass schließlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer notariellen Beurkundung nicht schon durch die Vorlage eines in seinem Zustandekommen und Inhalt ungewöhnlichen Schreibens des amtierenden Notars vom 10. Juli 2003 (Blatt 146 d. A.) erschüttert zu werden vermag, liegt auf der Hand.

Ebensowenig einsichtig ist, dass und aus welchen Gründen der Vorgang der Einbringung gegen Sacheinlage es bedingen soll, dass erst mit tatsächlicher Durchführung der Kapitalerhöhung und der tatsächlichen Ausgabe von Aktien die Erbringung der Sacheinlage wirksam oder - wie umgekehrt der nachfolgend tätige Notar Lemke mit Schreiben vom 8. Mai 2003 (Anlage 8 Blatt 110 d. A.) gemeint hat - durch die abgesetzte Kapitalerhöhung die "notwendig gewordene Abtretung von Gesellschaftsanteilen obsolet geworden" sein soll. Zwar wird die Kapitalerhöhung selbst erst mit Eintragung ihrer Durchführung in das Handelsregister wirksam (§ 189 AktG). Hiervon unberührt sind jedoch die vorangegangenen Einbringungs- und Zeichnungsvorgänge was in der Regelung des § 183 Abs. 2 AktG deutlich wird, welcher zufolge bei Verstoß des Kapitalerhöhungsbeschlusses gegen die gesetzlichen Anforderungen (§ 183 Abs. 1 AktG) Verträge über Sacheinlagen der Aktiengesellschaft "gegenüber unwirksam" sind, im Übrigen aber - und dies betrifft auch die einlegende Gesellschaft - wirksam sein können. Kommt es dauerhaft nicht zur Kapitalerhöhung, hat der zeichende Neuaktionär aber bereits Leistungen - nämlich seine Sacheinlage - erbracht, sind vielmehr diese rechtsgrundlos geleisteten Einlagen nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren (s. nur Lutter in Kölner Kommentar, 2. Aufl., Rn. 15 zu § 189 AktG). Auch der Charakter der seinerzeitigen H.-J. AG als noch nicht ins Handelsregister eingetragener Vorgesellschaft stand der Möglichkeit eines Anteilserwerb durch diese als solchem nicht entgegen, mögen die Anteile in diesem Stadium auch noch der Gesamthand der Aktionäre und nicht der Gesellschaft zugestanden haben (vgl. Hoffmann/Becking, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band IV, 2. Aufl., Rn. 30 zu § 3).

2. Nicht erörtert hat das Landgericht indessen die Vorschrift des § 16 Abs. 1 GmbHG, welcher zufolge im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteils an der Gesellschaft gegenüber derjenige als Erwerber gilt, "dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist".

Sinn dieser Vorschrift ist die Legitimation des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft im Interesse der besonders für die Willensbildungprozesse der Gesellschaft bedeutsamen Gewissheit über den Bestand des Gesellschafterkreises. Da diese Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich nach heutiger Auffassung als speziellere Regelung die allgemeineren Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft verdrängt (BGH WM 1990, 505, 507 f; vgl. bereits BGH ZIP 1982, 837, 838), müssen in Ansehung der einschneidenden Rechtsfolgen erfolgter oder nicht erfolgter Anmeldungen für deren Annahme auch entsprechende Voraussetzungen gegeben sein:

Ausreichen kann insoweit folglich nicht mehr lediglich die Kenntniserlangung der Gesellschaft vom Anteilsübertragungsvorgang (vgl. noch RGZ 127, 236, 241); zu fordern ist vielmehr "die Kundgabe des Anteilsübergangs" durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft"(BGH NJW-RR 1996, 1377, 1378; WM 2001, 629; vgl. BGH GmbHR 1991, 311, 312) als voluntativer Akt dahin, dass nunmehr in eben dieser Funktion der Gesellschaft ein bestimmter Gesellschafter gegenüber tritt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung des eintretenden Gesellschafters, ist eine Auslegung seines Verhaltens dahin, dass eine schlüssige oder stillschweigende Anmeldung vorgenommen wird, jedoch sowohl möglich wie auch gegebenenfalls notwendig (BGH GmbHR 1991, 311, 312; NJW-RR 1996, 1377, 1378).

a) Auch bei Anlegung dieser Maßstäbe wird jedoch noch nicht ohne Weiteres deshalb vom Fortbestand des bisherigen Gesellschafterkreises auch nach am 3. August 2000 beurkundeter Anteilsübertragung auf die H.-J. AG ausgegangen werden können, weil diese AG gegenüber der Beklagten ihren Anteilserwerb nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG hinreichend angemeldet hätte und deshalb - umgekehrt - die bisherigen und der Gesellschaft schon angemeldeten Gesellschafter gegenüber jener auch künftig als Gesellschafter galten.

Zwar haben die früheren Gesellschafter - also neben dem Kläger die Herren Dr. H. und Karl-Heinz H. sowie der Gesellschafter K.- unstreitig nicht nur auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 30. Dezember 2002 als abstimmungsberechtigte Gesellschafter agiert, sondern ausweislich vorgelegter Protokolle auch auf den Gesellschafterversammlungen vom 3. August 2001, 8. Januar 2002, 29. Mai 2002 und vom 26. November 2002 (Anlagenkonvolut 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juli 2004 (Blatt 374 ff d. A.)). Jedoch datieren die Protokolle dieser Versammlungen ersichtlich auf Zeitpunkte, in denen entweder Schwierigkeiten bei Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sachanlage bei der H.-J. AG allen Beteiligten bereits deutlich geworden waren oder außerdem in einer außerordentlichen Hauptversammlung der AG (UR-Nr. 182/2001 des Notars L., K 6 Blatt 44 ff d. A.) die Aufhebung der beabsichtigten Kapitalerhöhung beschlossen worden war.

Wie aber die bisherigen Gesellschafter unmittelbar nach dem 3. August 2000 der Beklagten gegenübergetreten sind, ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ausweislich der Erklärung der Beklagten hätten seinerzeit keine förmlichen Gesellschafterversammlungen stattgefunden - nicht ganz deutlich geworden. Andererseits hatte aber bereits am 3. August 2000 der seinerzeit amtierende Notar nicht nur die Anteilsübertragung mitbeurkundet, sondern auch eine Beschlussfassung der bisherigen Gesellschafter im Sinne des § 15 Abs. 5 GmbHG über die Zustimmung zur Anteilsübertragung auf die H.- J. AG. Verhält es sich derart, hatte die Beklagte aber nicht lediglich von einer Abtretung Kenntnis erhalten, sondern einen Übertragungsvorgang akzeptiert, der ihr zu diesem Zweck zielgerichtet unterbreitet worden war. In einer derartigen Situation wäre es in der Tat lediglich ein zusätzlicher Formalismus, vom eintretenden neuen Gesellschafter noch einen zusätzlichen weiteren Anmeldevorgang zu erwarten (ebenso Winter in Scholz, 9. Aufl., Rn. 15 zu § 16 GmbHG).

Dass den Beteiligten grundsätzlich eine Gestaltungsbefugnis zur Hinausschiebung der Anmeldung verbleiben muss (so mit Recht OLG Nürnberg GmbH Rundschau 1990, 166, 168), steht dieser Sicht jedenfalls dann nicht entgegen, wenn keine anderweitigen Umstände dafür sprechen, dass die Auswirkungen einer Anmeldung durch den eintretenden Gesellschafter bewusst hätten vermieden werden sollen. Insoweit vorgetragen hat die Beklagte aber nur die nachträgliche - und für sich lediglich eine unzutreffende rechtliche Einschätzung - beinhaltenden Äußerungen des seinerzeit amtierenden Notars vom 10. Juli 2003 bzw. der drei früheren Gesellschafter Dr. Jürgen H., Karl-Heinz H. und Willi K. vom 23. Juli 2003 (Blatt 146, 148 d. A.) dahin, dass die Gesellschafter seinerzeit von einer Wirksamkeit der Anteilsübertragung erst bei tatsächlicher Durchführung der Kapitalanlage ausgegangen seien. Dass allein auf diese Weise die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer notariellen Beurkundung abgegebener Erklärungen nicht hinreichend erschüttert werden kann, wurde bereits erwähnt.

b) Letztlich kann die Klärung dieses Fragenkreises jedoch deshalb auf sich beruhen, weil vom objektivierten Verständnishorizont der Beklagten her zumindest das Verhalten des früheren Gesellschafterkreises einschließlich des Klägers nach Aufhebung des Kapitalerhöhungsbeschlusses am 22. Oktober 2001 (UR-Nr. 182/2001 des Notars L., K 6, Blatt 44 f d. A.) nicht anders verstanden werden konnte, als dass jedenfalls nunmehr nicht die H.-J. AG bzw. H. Holding AG als alleinige Gesellschafterin, sondern die bisherigen Gesellschafter gegenüber der Beklagten wieder als ihre Gesellschafter auftraten und bei Gesellschafterversammlungen sich deshalb auch entsprechend verhielten.

Kann das erwähnte Schreiben des die Aufhebung des Kapitalerhöhungsbeschlusses beurkundenden Notars L. vom 8. Mai 2003 (Blatt 110 d. A.) nicht anders verstanden werden, als dass dieser fälschlicherweise die Beurkundung einer Anteilsrückübertragung überhaupt nicht für erforderlich hielt, sondern davon ausging, dass die Abtretung schon mit der Aufhebung der Kapitalerhöhung "obsolet geworden" sei, so muss bei einer derartigen Einschätzung durch den amtierenden Notar aber auch eine entsprechende Belehrung der Beteiligten und deren Kenntnis durch die Beklagte seinerseits unterstellt werden. Dann war aber aus Sicht des bisherigen Gesellschafterkreises jedenfalls jetzt der vor Einbringung der Anteile in die AG am 3. August 2000 bestehende Zustand ohne Weiteres wieder hergestellt, mögen die Gesellschafter ausweislich des ebenfalls erwähnten Schreibens vom 23. Juli 2003 auch subjektiv irrigerweise von einem bis dahin insgesamt andauernden Schwebezustand ausgegangen sein.

Vor diesem Hintergrund muss jedoch auch aus verobjektivierter Sicht der Beklagten ein entsprechendes Agieren des Klägers und der Herren Karl-Heinz H., Dr. Jürgen H. und K. entweder bereits als konkludenter - nur für die Zukunft wirkender - "Widerruf" der am 3. August 2000 zuerfolgten Anmeldung der AG durch den für diese handlungsbefugten Dr. H. (zur grundsätzlichen Möglichkeit eines Widerrufs Winter a.a.O. Rn. 23) oder zumindest als konkludente eigene (Wieder-) Anmeldung der genannten Personen im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG ausgelegt werden, so dass ungeachtet ihrer tatsächlichen Anteilsinhaberschaft diese sich als Gesellschafter der Beklagten verhaltenden Personen auch als Gesellschafter der Beklagten "gelten". Dass die Gesellschafterstellung der erwähnten Personen im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG mit der erwähnten Belehrung allein möglicherweise nicht hinreichend "nachgewiesen" ist, steht nicht entgegen, konnte doch die Beklagte auf intensivere Formen des Nachweises oder diesen selbst verzichten (BGH GmbHR 1991, 311, 312). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft - wie hier - die Gesellschafter auch nachfolgend als solche behandelt hat.

Ist schon deshalb von der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung am 30. Dezember 2002 durch die abstimmenden Gesellschafter auszugehen, so kann auch offen bleiben, ob nicht - und hierfür spricht manches - der Kläger ohnehin bereits nach Treu und Glauben von einer Geltendmachung des in der unrichtigen Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung begründeten Mangels der getroffenen Beschlussfassung ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 22, 101, 106), weil er selbst nicht nur an der Gesellschafterversammlung vom 30. Dezember 2002 als Gesellschafter teilgenommen hatte, sondern - und ohne die Zusammensetzung gerügt zu haben - wiederholt an ebenso zusammengesetzten früheren Versammlungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die übrigen Entscheidungen ergehen gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil der - durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geprägten - Entscheidung eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung fehlt und auch weder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch die Rechtsfortbildung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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