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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 5 U 156/02
Rechtsgebiete: BGB, ErbbauRVO, WEG


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 894
BGB § 985
ErbbauRVO § 11
ErbbauRVO § 14
WEG § 30 I
1. Es stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar, wenn ein Außenstehender vom Verpflichteten eines Veräußerungsvertrages (hier: Vertrag über die Einräumung eines Wohnungserbbaurechts) bei Kenntnis von dessen fehlgeschlagenem Vollzug den Veräußerungsgegenstand erwirbt und hierbei in Kauf nimmt, dass damit die Übereignungsansprüche des Erstkäufers vereitelt werden.

2. In einem derartigen Fall kann der Erstkäufer vom Zweitkäufer im Wege des Schadensersatzes unmittelbar Herausgabe und dinglichen Übertragung des Kaufgegenstandes verlangen.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 156/02

Verkündet am: 22. April 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. September 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck - 9 O 68/01 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

1. noch von ihr zu bildendes Sondereigentum (Wohnungserbbaurecht) am auf dem Flurstück 64/20 der Flur 10, Gemarkung G., eingetragen im Erbbaugrundbuch von G. Blatt 1411, befindlichen Ferienhaus Nr. 17 an die Beklagten als je hälftige Mitberechtigte zu übertragen, die Eintragung der Rechtsänderung im Erbbaugrundbuch zu bewilligen und alle weiteren zum Vollzug der Rechtsänderung erforderlichen Willenserklärungen abzugeben, sowie

2. vom verbleibenden Erbbaurecht am Flurstück 64/20 der Flur 10, Gemarkung G., eingetragen im Erbbaugrundbuch von G. Blatt 1411, Teilberechtigungen auf die Beklagten und die weiteren in den Wohnungserbbaugrundbüchern G. Blatt 1412 bis 1471 eingetragenen Wohnungserbbauberechtigten entsprechend den sich aus der Anlage 2 (Ferienhausliste) der notariellen Teilungserklärung vom 18. April 1977 - UR-Nr. 382/1977 des Notars Lähn, Eutin - ergebenden Erbbaurechtsanteilen zu übertragen, die Eintragung der Rechtsänderungen im Erbbaugrundbuch zu bewilligen und alle weiteren zum Vollzug der Rechtsänderungen erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Immobilienhandelsgesellschaft, erwarb im Wege der Nachtragsliquidation eines Wohnungsbauunternehmens (Firma L.) ein Erbbaurecht am Flurstück 64/20 in G. Auf diesem Flurstück und anderen Grundstücken hatte die Firma L. in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine Ferienhaussiedlung in der Rechtsform einer Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft begründet und auch über das im Aufteilungsplan als Nr. 17 bezeichnete Ferienhaus mit den Rechtsvorgängern der Beklagten , den Eheleuten W., einen Kaufvertrag geschlossen. In Folge eines im Zusammenwirken des amtierenden Notars und dem Grundbuchamt seinerzeit aufgetretenen Fehlers wurde das Flurstück 64/20 jedoch nicht den Wohnungserbbaugrundbüchern - hier dem Blatt 1428, in welchem die Beklagten als Wohnungserbbauberechtigte eingetragen sind - zugeschrieben, sondern zusammen mit anderen Frei- und Wegeflächen dem Blatt 1411, in dem die Firma L. weiter als Erbbauberechtigte eingetragen blieb. Ein erster Korrekturversuch durch Inanspruchnahme der zwischenzeitlich in Konkurs geratenen Firma L. scheiterte daran, dass deren Konkursverwalter eine entsprechende Geldentschädigung forderte. Nach Beendigung des Konkursverfahrens wurde - darunter auch dem schon häufiger mit der Rechtsberatung der Firma L. betrauten Zeugen Dr. H, dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin - bekannt, dass einige Flächen, darunter auch das fragliche mit einem Haus bebaute Flurstück 64/20, noch in der Erbbauberechtigung der Firma L. verblieben waren. Der von der Gesellschafterversammlung der Firma L., bei welcher der Zeuge Dr. H. als Protokollführer fungierte, eingesetzte Nachtraqsliquidator und frühere Geschäftsführer der Firma L. Michael L. veräußerte daraufhin u.a. das fragliche Flurstück am 4. November 1999 mit notariellem Vertrag an die Klägerin zum Preis von 12.250 DM. Mit Änderungsbeurkundung vom 22. Dezember 1999 wurde der Kaufpreis allerdings in 312.250 DM abgeändert. Bis heute wurde jedoch unstreitig kein Kaufpreis gezahlt.

Das Landgericht hat der Herausgabeklage unter Abweisung der auf Umschreibung des Flurstücks 64/20 in das sie betreffende Grundbuch gerichteten Widerklage der Beklagten stattgegeben. Die zunächst auf bloße Zuschreibung des Flurstücks 64/20, später auf dingliche Rechtsübertragung gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Gründe:

I.

Die Klägerin, grundbuchlich Erbbauberechtigte an dem im Erbbaugrundbuch G. Blatt 1411 eingetragenen Grundstück, begehrt von den Beklagten Herausgabe des Flurstücks 64/20 an dem zugrunde liegenden Grundstück H.-Straße 113, bebaut mit einem Ferienhaus. Widerklagend begehren die Beklagten die dingliche Rechtsübertragung an diesem Flurstück im Sinne der Übertragung eines zu bildenden Wohnungserbbaurechts an dem Ferienhaus auf sie selbst sowie im übrigen der Übertragung von Teilberechtigungen am verbleibenden Erbbaurecht auf die in den Wohnungserbbaugrundbüchern von G. Blatt 1412 bis 1471 eingetragenen Wohnungserbbauberechtigten, zu denen laut Eintragung in Blatt 1428 die Beklagten ebenfalls gehören.

Nachdem ein Herr R. in den Jahren 1975 bis 1977 der Firma Freies Wohnungsunternehmen L. & Sohn GmbH & Co. KG (nachfolgend: Firma L.) an diesem Grundstück und an weiteren Grundstücken ein Erbbaurecht eingeräumt hatte, erschloss die Firma L. das Gelände, schuf Wege, Freiflächen und parzellierte Flächen, auf denen Reetdachferienhäuser errichtet wurden. Für diese wurden - mit Ausnahme des streitbefangenen Flurstücks - die Wohnungserbbaugrundbücher von G. Blatt 1412 bis 1471 gebildet, während die Wege- und Freiflächen hinsichtlich des Eigentums im Grundbuch von G. Blatt 1410 sowie hinsichtlich des Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch von G. Blatt 1411 eingetragen wurden und im Erbbaurecht der Firma L. verblieben. In das Bestandsverzeichnis dieser Grundbuchblätter wurde aber auf zu UR-Nr. 815/1977 des Notars L., beurkundeten Antrag aber auch nach Abschreibung von G. Blatt 741 das streitbefangene Flurstück eingetragen. Gleichwohl wurde auf diesem das von den Beklagten bewohnte Reetdachferienhaus errichtet, welches damit auf einem Teil des zum Erbbaugrundbuch G. Blatt 1411 gehörenden Grundstücks steht. Eine beabsichtigte Korrektur scheiterte zunächst daran, dass - nachdem die Ersterwerber des fraglichen Flurstücks, die Eheleute W., das von der Firma L. auf Grund Notarvertrages vom 5. Mai 1978 (UR-Nr. 475/1978 des Notars L., Eutin, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Februar 2003) erworbene Wohnungserbbaurecht mit Vertrag vom 12. Mai 1981 (UR-Nr. 1544/1981 des Notars Dr. Klaus N., Hamburg) an die Beklagten veräußert hatten (Bl. 122 ff. d. A.) - der Konkursverwalter der zwischenzeitlich insolventen Firma L. zur Übertragung des Flurstücks 64/20 in das Bestandsverzeichnis der Grundbücher 1412 bis 1471 ohne Entschädigung nicht mehr bereit war. Hinzu kommt, dass nach festgestellter Berechtigung der Firma L. der aufgrund Gesellschafterversammlung vom 28. August 1999 (Bl. 26 d.A.) bestellte Nachtragsliquidator und Zeuge Michael L. mit Vertrag vom 4. November 1999 (UR-Nr. 220/1999 des Notars Hans-Ferdinand Köhler, Heiligenhafen, Bl. 130 ff. d. A.) u. a. das fragliche Flurstück an die Klägerin verkaufte, und zwar ausweislich Beurkundung zunächst zum Kaufpreis von 12.520 DM, laut Änderungsbeurkundung vom 22. Dezember 1999 (UR-Nr. 269/1999 des Notars Hans-Ferdinand K., Heiligenhafen, Bl. 141 d. A.) in Ansehung des auf dem Flurstück befindlichen Wohngebäudes zu einem korrigierten Kaufpreis von 312.220 DM. Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin ist der Zeuge Dr. Jürgen H., ein früherer Rechtsanwalt, der die Fa. L. bzw. den Zeugen L. seit längerem verschiedentlich rechtlich beraten und an der fraglichen Gesellschafterversammlung laut Protokoll als Protokollführer teilgenommen hatte. Eine mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1999 ausgesprochene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Zeugen Michael L. aufgegeben werden sollte, eine Veräußerung zu unterlassen, wurde mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2000 - 5 U 85/00 - aufgehoben. Die Klägerin ist inzwischen auch hinsichtlich des streitbefangenen Flurstücks 64/20 als Erbbauberechtigte im Erbbaugrundbuch von G. Blatt 1411 eingetragen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, dass die Veräußerung des fraglichen Flurstücks an die Klägerin ein Scheingeschäft darstelle, die Klägerin sei nicht einmal in der Lage darzustellen, dass der Kaufpreis überhaupt bezahlt worden sei. Jedenfalls aber sei die Veräußerung sittenwidrig im Sinne nicht zuletzt des § 826 BGB, da sie allein zu dem Zweck vorgenommen worden sei, sie - die Beklagten - zu schädigen. Hilfsweise werde im Wege des Zurückbehaltungsrechts Wertersatz für das Wohnhaus gefordert.

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Klage unter Abweisung der Widerklage unter dem Gesichtspunkt eines Herausgabeanspruch aus § 985 BGB vollumfänglich stattgegeben. Das Grundbuch sei insoweit nicht falsch, als die Klägerin das fragliche Flurstück tatsächlich von der Gemeinschuldnerin erworben habe. Auch sei die Klägerin insoweit nicht bösgläubig gewesen. Im Übrigen habe zwar die Firma L. gegenüber den Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Eheleuten W., nicht vollständig erfüllt. Ein solcher Anspruch könne jedoch nicht ohne weiteres aus § 242 BGB der Klägerin als dinglicher Nachfolgerin der Firma L. entgegengehalten werden.

Gegen dieses den Beklagten am 18. September 2002 zugestellte Urteil haben diese am 16. Oktober 2002 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht wie folgt begründet:

- Bereits im ersten Rechtszug hätten sie wiederholt dargelegt, dass sowohl der Nachtragsliquidator der Firma L., nämlich der Zeuge Michael L., als auch die Geschäftsführerin der Klägerin und deren Ehemann und Zeuge Dr. Jürgen H. positive Kenntnis davon gehabt hätten, dass das Flurstück 64/20 den Beklagten nur versehentlich nicht zu Sondereigentum (Wohnungserbbaurecht) übertragen worden waren und dass die Beklagten hierauf nach wie vor einen schuldrechtlichen Anspruch hatten (Beweis: Hartmut Ha.; Parteivernehmung Dorit H.). Ganz offenkundig hätten die Eheleute H. und der Zeuge L. nur einen "Deal" gemacht, um sich des Ferienhauses der Beklagten zu bemächtigen. Erhellend sei, dass die Klägerin sich in erster Instanz geweigert habe, mitzuteilen, ob und auf welcher Weise der Kaufpreis gezahlt worden sei.

- Selbst wenn - wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Urteil vom 23. November 2000 - 5 U 85/00 (Bl. 49 ff.d.A.) - ausgeführt habe - das Grundbuch objektiv nicht unrichtig gewesen sei, sei der Klägerin aber bewusst gewesen, dass ihr Eigentumserwerb allein dazu habe dienen sollen, um den schuldrechtlichen Anspruch der Beklagten auf Verschaffung des Sondereigentums an dem Flurstück 64/20 zu unterlaufen. Mittels Notarvertrag vom 12. Mai 1981 mit den Eheleuten W. seien nämlich die Beklagten in deren sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag eingetreten und hätten daher einen unmittelbaren schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch gegen die Firma L. erworben. Die vorsätzliche Verleitung zum Vertragsbruch oder die Ausnutzung eines Vertragsbruchs erfülle aber den Tatbestand einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB.

Die Beklagten haben zunächst allein die Zustimmung der Klägerin zur Umschreibung des Flurstücks 64/20 vom Bestandesverzeichnis des Grundbuchs von G. Blatt 1411 in das Bestandsverzeichnis der Wohnungserbbaugrundbücher von G. Blatt 1412-1471 begehrt. Nach Neufassung ihrer Anträge beantragen sie nunmehr,

das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen,

1. das Erbbaurecht an dem Flurstück 64/20 der Flur 10 Gemarkung G., eingetragen im Erbbaugrundbuch von G. Blatt 1411, lfd. Nr. 3, an die Wohnungserbbauberechtigten zu übertragen, die in den Wohnungserbbaugrundbüchern von G. Blatt 1412 bis 1471 verzeichnet sind und deren Erbbaurechtsanteile sich aus der Anlage 2 (Ferienhausliste) der notariellen Teilungserklärung vom 18. April 1977 ergeben, die Eintragung der Rechtsänderung im Erbbaugrundbuch zu bewilligen und alle dazu notwendigen Willenserklärungen abzugeben,

2. das Sondereigentum des auf dem Flurstück 64/20 der Flur 10, Gemarkung G. eingetragen im Erbbaugrundbuch von G. Blatt 1411, lfd. Nr, 3, befindliche Ferienhaus Nr. 17 an die Beklagte als je hälftige Mitberechtigte zu übertragen, die Eintragung der Rechtsänderung im Erbbaugrundbuch zu bewilligen und alle dazu notwendigen Willenserklärungen abzugeben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr bisheriges Vorbringen wie folgt:

- Zwar treffe es zu, dass es zu einer Kaufpreiszahlung bisher nicht gekommen sei. Dies liege jedoch daran, dass sie bei Abschluss des Kaufvertrages am 4.11.1999 nur vom Erwerb von Straßeneigentum ausgegangen sei und erst im Nachhinein vom Erwerb des Anwesens der Beklagten erfahren habe. Deshalb sei zum einen der Kaufpreis von 12.500 DM korrigiert worden und zum anderen der erhöhte Kaufpreis unter Berufung auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages nicht gezahlt worden, da derzeit nicht sicher gewesen sei, ob die Beklagten tatsächlich ihr Haus räumen würden.

- Auch hätten die Beklagten Erfüllungsansprüche gegenüber der Firma L. schon deshalb verloren, weil deren seinerzeitiger Konkursverwalter ihnen gegenüber hinsichtlich der Übertragung des Erbbaurechts auf einer Geldzahlung bestanden und damit sein Wahrecht nach § 17 KO negativ ausgeübt habe.

- Schließlich sei auch der Firma L. die Eigentumsverschaffung subjektiv unmöglich gewesen - mit der Folge allenfalls eines diesbezüglichen Schadensersatzanspruches der Eheleute W. bzw. der Beklagten -, da die Eheleute W. wohnungseigentumsrechtliches Sondereigentum (210 qm) hätten erwerben wollen, das fragliche Grundstück (427 qm) aber nie zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört habe, sondern ein nicht geschuldetes aliud darstelle. Selbst eine Teilung sei nicht möglich gewesen, da dann der hintere abgetrennte Teil nicht erreichbar sei.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26. Februar 2004 durch Vernehmung der Zeugen Dr. H. und L. zum in der prozessleitenden Verfügung vom 28. November 2003 (Bl. 201 d. A.) genannten Beweisthema. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2004 (Bl. 214 ff. d. A.) verwiesen. Der Senat hat außerdem die Grundakten des AG Oldenburg zum Grundbuch von G. Blatt 741, 1344, 1345, 1410, 1411, 1428 eingesehen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweiligen Verweisungen auf beigefügte Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Zu Recht wehren die Beklagten mit ihrer Berufung sich gegen das von der Klägerin geltend gemachte Herausgabeverlangen und begehren ebenfalls zu Recht widerklagend die Übertragung von Bruchteilsberechtigungen am im Erbbaugrundbuch G. Blatt 1411 am Flurstück 64/20 eingetragenen Erbbaurecht an die in den Wohnungserbaugrundbüchern G. Blatt 1412 bis 1471 verzeichnete Gemeinschaft von Wohnungserbauberechtigten sowie die Übertragung eines - noch zu bildenden - "Sondereigentum" (Wohnungserbbaurechts) am von ihnen bewohnten Ferienhaus Nr. 17 auf dem Flurstück 64/20. Zur Verwirklichung ihres Begehrens können die Beklagten sich allerdings noch nicht auf einen bloßen Grundbuchberichtigungsanspruch stützen (1.). Auch können sie sich mangels vertraglicher Beziehungen gegenüber der Klägerin nicht auf ein vertragliches Besitzrecht berufen oder auf dieser Grundlage die Einräumung der von ihnen gewünschten dinglichen Rechtsposition begehren. Jedoch wehren sich die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB ebenso zu Recht gegen das von der Klägerin geltend gemachte Herausgabeverlangen, wie sie zugleich von dieser als im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten unter Schadensersatzaspekten die Einräumung der dinglichen Rechtspositionen verlangen können, deren Übertragung sie auch von der Firma L. hätten beanspruchen können (2.).

1.

Auf einen gemäß § 894 BGB zu stützenden dinglichen Grundbuchberichtigungsanspruch - der auch in der Form des geltend gemachten Anspruchs auf dingliche Rechtsübertragung geltend gemacht werden kann (RGZ 139, 353, 355 f.) - können die Beklagten sich nicht berufen, weil nämlich das Grundbuch nicht zu ihren Ungunsten unrichtig ist. Dingliche Berechtigte an dem fraglichen Grundstück sind nämlich keinesfalls die Beklagten, sondern nur entweder die Firma L. als ursprüngliche Erbbauberechtigte oder - infolge der der erwähnten Beurkundung vom 4. November 1999 nachfolgenden Erwerbsvorgänge - nunmehr die Klägerin. Denn ungeachtet, ob nun entsprechend den Ausführungen im - ein einstweiliges Verfügungsverfahren betreffenden - Senatsurteil vom 23. November 2000 (5 U 85/00) das von den Beklagten genutzte Ferienhaus abweichend vom ursprünglichen Aufteilungsplan nicht mehr auf den mit Wohnungserbbaurechten belasteten Flurstücken, sondern vielmehr auf einem offenbar als Freifläche vorgesehenen und deshalb im Erbbaurecht der Firma L. verbliebenen Flurstück errichtet worden ist, oder ob - und hierfür spricht unter Berücksichtigung der bei den Grundakten G. Blatt 741 befindlichen UR-Nr. 815/1977 des Notars L., Eutin, viel - entsprechend den Darlegungen im erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 6. August 2000 der Notar seinerzeit trotz geänderter Teilungserklärung nur fehlerhaft beantragt hat, nicht nur die damaligen Freiflächen, sondern auch das bebaute Flurstück 64/20 dem Grundbuch Blatt 1410 (Erbbaugrundbuch Blatt 1411) anstatt dem Grundbuch Blatt 1344 (Erbbaugrundbuch Blatt 1345) als Grundlage der späteren Aufteilung in Wohnungserbbaugrundbücher zuzuschreiben, führte diese Zuschreibung zu Gunsten des jeweiligen Berechtigten des in Blatt 1411 eingetragenen Grundstücks in keinem Fall zu einer zu Lasten der Beklagten unrichtigen Grundbuchlage. Denn selbst unter Zugrundelegung der Darstellung der Beklagten hätte nämlich der Notar aufgrund entsprechender Vollmachten wirksam grundbuchliche Anträge gestellt und dadurch entsprechende Eintragungen bewirkt, mögen diese auch nicht dem Willen der Beteiligten entsprochen haben.

Anderes folgt auch nicht aus einer Anwendung der eine "falsa demonstratio betreffenden Auslegungsgrundsätze. Mag zwar eine bloße Falschbezeichnung selbst bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften einschließlich der Auflassung unschädlich sein (BGHZ 87, 150 ff.), so konnte doch schon ein dinglicher Ersterwerb der Beklagten gemäß §§ 11 ErbbauRVO, 873 BGB nur auf Grund einer mit einer Einigung inhaltlich übereinstimmenden Eintragung der Beklagten als dinglich Berechtigte erfolgen, zu welcher es hinsichtlich des Flurstücks 64/20 aber bisher nicht gekommen ist. Für die Auslegung einer Eintragung ist jedoch kein Raum, wenn diese die Frage der Rechtsinhaberschaft eindeutig beantwortet (BGH NJW 1993, 3197, 3198). So liegt es aber auch bei der Zuschreibung eines bestimmten Flurstücks zu einem Grundbuchblatt, in dessen Abteilung I ein bestimmter Rechtsinhaber bereits eingetragen ist. Auch die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO mögliche Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung würde nicht weiterhelfen, weil diese nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts zulässig ist, aber eben nicht zur Klärung der Frage der Rechtsinhaberschaft.

2.

Mit Erfolg können die Beklagten sich gemäß § 826 BGB jedoch sowohl gegen die von der Klägerin gemäß §§ 11 ErbbauRVO, 985 BGB begehrte Herausgabe wehren als auch von dieser unmittelbar die Abgabe der für einen dinglichen Rechtserwerb erforderlichen Erklärungen verlangen, weil die Übertragung des Erbbaurechts von der Firma L. auf die Klägerin zur Überzeugung des Senats maßgeblich bezweckte, Ansprüche der Beklagten auf Verschaffung einer gesicherten dinglichen Rechtsposition an dem fraglichen Flurstück gegen die Firma L. in ihrer Durchsetzung zu vereiteln.

a)

Vertragliche Ansprüche gegen die Firma L. standen der Beklagten nämlich deshalb zu, weil aufgrund Notarvertrages vom 12. Mai 1981 mit den Eheleuten W. die Beklagten nicht nur im Wege der Auflassung deren - wenn auch nur - vermeintliche Wohnungserbbauberechtigung, sondern - wie § 1 Ziff. 4 des Vertrages zu entnehmen ist - auch im übrigen sämtliche Rechte und Pflichten bezogen auf die Wohnungserbbauberechtigung am fraglichen Flurstück erworben hatten, die auch den Eheleuten W. zustanden. Damit erwarben die Beklagten aber auch etwaige noch durchzusetzende schuldrechtliche Verschaffungsansprüche. Die Eheleute W. konnten jedoch auf der Grundlage des von ihnen am 5. Mai 1978 geschlossenen Notarvertrages ohne Zweifel von der Firma L. die Übertragung nicht nur des Besitzes an der fraglichen Fläche, sondern auch eines entsprechenden Wohnungserbbaurechts beanspruchen, eine Verpflichtung, welcher die Firma L. gegenüber den Eheleuten W. im Ergebnis gerade nicht nachgekommen war. Dass ausweislich der Beschreibung des Kaufgegenstandes in § 1 des erwähnten Vertrages das fragliche Flurstück 64/20 nicht miterfasst war, ändert hieran nichts; insoweit hat der Senat nämlich keine Bedenken, lediglich von einer trotz Beurkundungsbedürftigkeit unschädlichen Falschbezeichnung auszugehen (BGHZ 87, 150 ff.; vgl. auch bereits BGH NJW 1969, 2043, 2045), hatten doch die Eheleute W. das konkrete Wohnhaus längst errichtet und hat doch auch die Klägerin nicht vorgetragen, dass dies an anderer Stelle als im Verhältnis der Firma L. und den Eheleuten W. beabsichtigt geschehen sei.

Die Erfüllung dieses Anspruchs ist auch nicht etwa vor dem Hintergrund unmöglich geworden, dass das reale Grundstück erst dinglich zur Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft zugeordnet hätte werden müssen. Denn nichts ist dafür ersichtlich, dass eine derartige Zuordnung seinerzeit unmöglich war oder zwischenzeitlich heute unmöglich geworden ist. Ebenso ist nach dem Vortrag der Parteien nichts dafür ersichtlich, dass die Firma L. diesem Anspruch aus ihrem Verhältnis zu den Eheleuten W. noch Einwendungen entgegen setzen könnten oder dass die Beklagten im Verhältnis zu den Eheleuten W. noch Einwendungen ausgesetzt wären.

Auch hat es keinen Einfluss auf die damit den Beklagten letztlich zustehenden Erfüllungsansprüche, dass diese gegenüber dem seinerzeitigen Konkursverwalter der Firma L. nicht auf dessen Geldforderung als Vorbedingung zur Übertragung des Erbbaurechts eingegangen waren und zwischenzeitlich das Konkursverfahren aufgehoben worden ist. So mag bereits gefragt werden, ob das einschlägige Schreiben des Konkursverwalters vom 9. Dezember 1993 (Bl. 139 d. A.) - in welchem der Konkursverwalter irrigerweise von einem Überbau ausging - tatsächlich eine Negativerklärung im Sinne des § 17 KO darstellt. Entscheidend ist jedoch, dass § 17 KO dem Konkursverwalter nur insoweit ein Wahlrecht gewährt, als ein gegenseitiger Vertrag von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt wurde. Hatten gegenüber der Firma L. - und hiervon nicht auszugehen besteht keinerlei Anlass - die Eheleute W. seinerzeit aber bereits durch Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ihre Verpflichtungen bereits vollständig erfüllt, so war ihr Anspruch auf die Gegenleistung - nämlich Besitzeinräumung und Übertragung eines Wohnungserbbaurechts - in jedem Fall Konkursforderung, die sich zwar nach Konkurseröffnung zunächst in einen Schadensersatzanspruch umwandelte (§ 26 S. 2 KO), aber nach Aufhebung des Konkursverfahrens wieder als Erfüllungsanspruch geltend gemacht werden kann (s. nur MüKo-InsO-Krefft, Rn. 18 a. E. zu § 103 InsO).

b)

Die Durchsetzung dieses Anspruchs wurde durch die am 4. November 1999 beurkundete Veräußerung des fraglichen Flurstücks von der Firma L., für diese handelnd ihr Nachtragsliquidator und Zeuge Michael L., an die durch den Zeugen Dr. H. vertretene Klägerin schon deshalb erschwert, weil die Firma L. jedenfalls nach dem durch das Grundbuch vermittelten Rechtsschein nunmehr nicht mehr Rechtsinhaberin war und ein Zurückerwerb der übertragenen Rechtsinhaberschaft zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber nach Beendigung der Nachtragsliquidation tatsächlich erschwert worden war. Außerdem konfrontierte dieser Erwerbsvorgang - wie gerade die Klagerhebung zeigt - die Beklagten nunmehr mit der Situation, dass sie nicht nur weiterhin nicht dingliche Rechtsinhaber waren, sondern trotz Ableitung ihres Besitzes über die Eheleute W. letztlich von der Firma L. sich einem zumindest dem Anschein nach dinglich abgesicherten und damit besseren Recht der Klägerin zum Besitz ausgesetzt sahen. Damit aber zielte die fragliche Veräußerung vom 4. November 1999 gerade darauf ab, die rechtliche und tatsächliche Position der Beklagten zu entwerten, ohne dass die Klägerin den Beklagten gegenüber insoweit eine Rechtfertigung hierfür anführen könnte.

Die Herbeiführung dieser Situation in Kenntnis ihrer Folgen erfüllt nach Auffassung des Senats den Tatbestand einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB.

Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat in der Gesamtschau des Beweisergebnisses und des bisherigen Parteivorbringens jedoch davon überzeugt, dass der für die Klägerin tätige Zeuge Dr. H. den Nachtragsliquidator und Zeugen Michael L. in hinreichend haftungsbegründender Weise wissentlich dazu verleitet hatte, die Beklagten um die von ihnen vertragsrechtlich zu beanspruchende rechtlich gesicherte Nutzung des von ihnen bewohnten Grundstücks zu bringen, sei es, dass der Zeuge Dr. H. und der Zeuge L. hierbei planhaft zu Lasten der Beklagten zusammenwirkten, sei es, dass der Zeuge Dr. H. den Zeugen L. zur Veräußerung des Erbbaurechts auch am Flurstück 64/20 kraft überlegenen Wissens bestimmt hatte.

c)

Für ein planhaftes Zusammenspiel zu Lasten der Beklagten spricht bereits der unstreitige Sachverhalt, werden etwa das Zusammenwirken der Firma L. und des für die Klägerin tätig gewordenen Zeugen Dr. H. nicht nur beim Erwerbsvorgang, sondern auch schon zuvor und - ausweislich des entsprechenden Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 28. August 1999 (Bl. 26 d. A.) - insbesondere bei Einrichtung der Nachtragsliquidation ebenso bedacht wie der im Verlaufe des Rechtsstreits nur auf erhebliches Drängen des Senats unstreitig gewordene Umstand, dass die Klägerin bisher an die Firma L. keinen Kaufpreis gezahlt hat.

Zudem hat der Zeuge Dr. H. bei seiner Vernehmung selbst eingeräumt, dass ihm vor den fraglichen Beurkundungen vom November/ Dezember 1999 zwar nicht der Schriftwechsel der Beklagten mit dem früheren Konkursverwalter der Firma L. bekannt gewesen sei, wohl aber der Umstand, dass eines der fraglichen Flurstücke, deretwillen die Nachtragsliquidation eingerichtet worden war, mit einem Wohnhaus bebaut sei und diesbezüglich Ansprüche erhoben worden seien, wenn auch - so seine Aussage - es insoweit an genaueren Informationen oder Unterlagen gefehlt habe und er sich angesichts des Zeitablaufs nach Errichtung derartiges nicht habe vorstellen können. Hierzu muss es nicht im Widerspruch stehen, dass der Zeuge L. von dieser Situation selbst nach Einsicht in Liegenschaftsregister und Katasterunterlagen nichts gewusst haben will, wollte doch dieser - gesundheitlich angeschlagene - Zeuge nach eigener Aussage seinerzeit die Grundstücke rasch "loswerden" und hatte doch dieser damals wie schon zuvor ersichtlich dem Rat des rechtskundigen Dr. H. vertraut. Auch ging es zumindest dem Zeugen Dr. H., vielleicht aber auch dem Zeugen L., in erster Linie darum, der Klägerin den Vorteil der dinglichen Berechtigung zu verschaffen und nicht - wie es der Auftrag der Nachtragsliquidation nahegelegt hätte - der Firma L. einen für deren Gläubiger erreichbaren wirtschaftlichen Gegenwert. Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass - so die Darstellung des Zeugen Dr. H. - bei der ersten Beurkundung am 4. November 1999 bei der Kaufpreisbemessung das fragliche Flurstück "ausgeklammert" worden sei und die Klägerin bis heute trotz Erlangung einer - wie dieser Rechtsstreit zeigt - schwer bekämpfbaren dinglichen Rechtsposition keinerlei Kaufpreis entrichtete.

Insgesamt vermag der Klägerin zwar zuzugeben sein, dass ihr Bevollmächtigter Dr. H. seinerzeit nicht notwendigerweise die Qualität an Kenntnissen über insbesondere die grundbuchliche Situation gehabt haben muss, die der Senat und die Beteiligten im Verlaufe des erwähnten Verfügungsverfahrens und Verlaufe dieses Rechtsstreits gewinnen konnten. Andererseits wusste er aber von der Wohnhausbebauung ebenso wie von behaupteten Ansprüchen. Da andererseits Anhaltspunkte für einen bloßen Überbau oder Schwarzbau für ihn nicht ersichtlich waren, musste er aber in einer derartigen Situation - der Klägerin zurechenbar - für möglich halten, dass die Beklagten oder deren Rechtsvorgänger wie andere Wohnungserbbauberechtigte der gleichen Anlage auch gegenüber der Firma L. bereits früher entsprechende Kaufpreise entrichtet hatten und eine Rechtsübertragung an dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück die entsprechenden Erfüllungsansprüche der Beklagten wirtschaftlich entwerten sowie die ungestörte Nutzung beeinträchtigen würde. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge ersichtlich keine weiteren Erkundigungen eingeholt hatte, um zumindest subjektiv die auch ihm bekannten erhobenen Ansprüche für unbegründet halten zu können. Verhält es sich derart, nahm der Zeuge Dr. H. schädigende Folgen für die Beklagten aber nicht mehr nur als "bedauerliche Folge seiner Intervention in Kauf", was für sich das Sittenwidrigkeitsurteil noch nicht ohne weiteres begründen mag (BGH NJW 1981, 2184, 2186). Vielmehr waren ihm diese Folgen um der Erzielung eines Vorteils der Klägerin willen nicht nur zumindest schlicht gleichgültig, sondern er strebte sie als notwendiges Zwischenziel wissentlich an. Eine hierüber hinausgehend "vertragsfeindliche Gesinnung" ist bei Vorliegen der übrigen zur Haftungsbegründung erforderlichen Umstände jedoch nicht zwingend Voraussetzung (BGH a.a.O.; vgl. bereits RGZ 62, 137, 139). Dies umso weniger, als der Zeuge Dr. H. in der Gesamtschau gerade als die "treibende Kraft" zumindest des das Flurstück 64/20 betreffenden Veräußerungsvorgangs bezeichnet werden muss. Da die Klägerin aber über den Zeugen Dr. H. in jedem Fall mehr tat, als lediglich den ihr bekannten Vertragsbruch eines anderen auszunutzen, kann auch offen bleiben, über welche Kenntnisse der Zeuge L. bei Beurkundung am 4. November 1999 verfügt hatte. Waren sein Informationsstand und derjenige des Zeugen Dr. H. gleich, hätten nämlich beide im Sinne des § 826 BGB planhaft zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt. Hatte der Zeuge Dr. H. - und hierfür mag nach der Beweisaufnahme manches sprechen - einen besseren Überblick über die Sach- und Rechtslage und beabsichtigte er bei der anfänglichen Kaufpreisgestaltung möglicherweise zusätzlich noch eine Übervorteilung der Firma L., so hätte die Klägerin über ihn den Zeugen L. kraft überlegenen Wissen zum Vertragsbruch verleitet und sich damit ebenfalls gemäß § 826 BGB haftbar gemacht.

d)

Die Rechtsfolge des Anspruchs besteht zunächst darin, dass - und deshalb war die von der Klägerin erhobene Herausgabeklage abzuweisen - die Beklagten gegenüber dem auf die dingliche Berechtigung der Klägerin gestützten Verlangen die Herausgabe des Besitzes verweigern dürfen, um auf diese Weise schon tatsächlich den Zustand aufrechtzuerhalten, der vor der Veräußerung des Erbbaurechts seitens der Firma L. an die Klägerin bestand.

Darüber hinaus ist unter schadensersatzrechtlichen Aspekten aber auch zu berücksichtigen, dass bei unterbliebener Veräußerung die Beklagten ihren gegenüber der Firma L. bestehenden Rechtsverschaffungsanspruch noch hätten realisieren können. Gerade weil dies durch die Veräußerung wissentlich verhindert wurde, ist der Geschädigte in einer derartigen Situation nicht darauf angewiesen, anstatt etwaigen Geldersatzes lediglich Rückgewähr an den - sodann von ihm in Anspruch zu nehmenden früheren Berechtigten - zu begehren, sondern kann den Schädiger unmittelbar auf Rechtsübertragung in Anspruch nehmen (siehe bereits RGZ 108, 58, 59; heute etwa BGH NJW 1992, 2152, 2153; vgl. auch Staudinger-Oechsler (2003), Rn. 228 zu § 826 BGB). Deshalb begehren die Beklagten nunmehr zu Recht von der Klägerin die Einräumung der Rechtspositionen, deren Übertragung sie auch von der Firma L. hätten beanspruchen können. Dies betrifft zum einen die Übertragung eines noch gemäß §§ 30 Abs. 3, 8 WEG zu bildenden Sondereigentums (Wohnungserbbaurecht am Ferienhaus Nr. 17) und zum anderen die Einräumung einer Bruchteilsberechtigung am übrigen Erbbaurecht, und dies nicht isoliert im Sinne der Bewirkung einer Gemeinschaft mit dem bisherigen Erbbauberechtigten hinsichtlich des im Grundbuch von G. Blatt 1411 eingetragenen Erbbaurechts, sondern neben den übrigen Mitgliedern der Wohnungserbaugemeinschaft G. Blatt 1412 bis 1471.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil der - durch die Umstände des Einzelfalls geprägte - Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Rechtsfortbildung und die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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