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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.04.2000
Aktenzeichen: 5 U 200/95
Rechtsgebiete: TZG, UWG


Vorschriften:

TZG § 2
TZG § 4 II
TZG § 4 III
TZG § 16
TZG § 17
TZG § 19
UWG § 1
Ein Züchterverband handelt rechtswidrig, wenn er eigene Zuchtwertfestellungen trifft, die übertragenen Leistungsprüfungen nicht staatlich beaufsichtigt werden und er sich wettbewerbswidrig verhält.
5 U 200/95 2 O 525/91 - K 132 LG Itzehoe

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 27. April 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des Herrn P

Klägers und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Heyen und Wulf in Schleswig -

gegen

den Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes

Beklagten und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober in Schleswig -

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoepner, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Reuter und den Richter am Landgericht Tepp für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Schluß-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe - 2 O 525/91 - K 132 - vom 23. September 1991 geändert.

Es wird festgestellt, daß die Zuchtbuchgliederung des Beklagten nach Maßgabe der Satzung in der Fassung vom 8. September 1990 in Hengstbuch I und Hengstbuch II für Hengste und Hauptstutbuch, Stutbuch, Vorbuch I und Vorbuch II für Stuten sowie die Unterteilung von Zuchtbescheinigungen in Abstammungsnachweise und Geburtsbescheinigungen rechtswidrig ist.

Im übrigen bleibt es bei der im Urteil des Senats vom 13. Mai 1993 ausgesprochenen Zurückweisung der Berufung.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 10.000 DM.

Entscheidungsgründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Nachdem das Urteil des Senats vom 13. Mai 1993 in seinem Ausspruch über den Hilfsantrag des Klägers durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1995 - 1 BvR 1938/93 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden war, als über den Hilfsantrag des Klägers entschieden worden war, und das Bundesverfassungsgericht die Sache im Umfang der Aufhebung an den Senat zurückverwiesen hatte, ist die daraufhin ergangene Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 1996 vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. November 1998 aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den Senat zurückverwiesen worden. Auf die vorgenannten Urteile wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Zur Entscheidung steht nunmehr noch der Antrag des Klägers

festzustellen, daß die Zuchtbuchgliederung nach Maßgabe der Satzung des beklagten Verbandes in der Fassung vom 8. September 1990 in Hengstbuch I und Hengstbuch II für Hengste und Hauptstutbuch, Stutbuch, Vorbuch I und Vorbuch II für Stuten rechtswidrig ist sowie auch die Unterteilung von Zuchtbescheinigungen in Abstammungsnachweise und Geburtsbescheinigungen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung insoweit zurückzuweisen.

II.

Der noch anhängige Hilfsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit als mit dem Urteil mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers präjudiziert werden.

Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht nicht entgegen, weil ohne weiteres zu erwarten steht, daß der Beklagte die Feststellungen des Senats sich regelrecht verhalten wird.

Der Kläger kann die begehrte Feststellung verlangen. Der Beklagte hat eingeräumt, daß er im Rechtsverkehr nicht nur als privater Verband, sondern als Inhaber hoheitlicher Befugnisse auftritt. Solche Befugnisse stehen ihm nicht zu, so daß hierin eine rechtswidrige Irreführung des Rechtsverkehrs liegt. Im übrigen hat die Augenscheinseinnahme der von dem Beklagten nunmehr vorgelegten Papiere (Hengstbuch I, II, Fohlenschein, Eintragungsschein pp.) ergeben, daß eine Differenzierung zwischen verbandsrechtlicher und amtlicher Bescheinigung nicht erfolgt. Denn die Zuchtbuchführung des beklagten Verbandes mit der Untergliederung des Zuchtbuches für Hengste und Stuten in verschiedene Abteilungen und die an die Eintragung in die verschiedenen Abteilungen geknüpfte Ausgabe unterschiedlicher Abstammungsnachweise ist in der praktizierten Form rechtswidrig, weil der Beklagte eigene Zuchtwertfeststellungen trifft (1), bei den übertragenen Leistungsprüfungen die staatliche Aufsicht nicht gewährleistet ist (2) und schließlich das Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG entält (3).

1.

Die Zuchtbuchgliederung des Beklagten ist rechtswidrig, soweit sie darauf beruht, daß der Beklagte Eintragungen auf Grund eigener Zuchtwertfeststellungen vornimmt. Hierzu ist der Beklagte nicht berechtigt. Grundsätzlich obliegt nämlich die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen nach § 4 Abs. II und III TZG der zuständigen Behörde. Nach § 4 II S. 2 TZG kann die zuständige Behörde eine andere Stelle - einen beliehenen Unternehmer - mit der Durchführung von Leistungsprüfungen beauftragen. Nach § 4 III TZG kann die zuständige Behörde bei der Zuchtwertfeststellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zu Grunde legen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß die Zuchtwertfeststellung als solche nicht von der Behörde auf einen beliehenen Unternehmer übertragen werden kann. Die Zuchtwertfeststellung ist danach ausschließlich Sache der Behörde. Diese ist ersichtlich mangels Gesetzesvorbehalts nicht ermächtigt, ihre Kompetenz auf den Beklagten zu übertragen. Der Beklagte kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, daß ihm insoweit Kompetenzen übertragen worden seien. Zwar ist es zutreffend, daß gemäß § 1 der Schleswig-Holsteinischen LVO zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierzuchtgesetz vom 5. Dezember 1990 (GVOBl S-H 1991, 10) der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein die Durchführung der "Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen nach § 4 Abs. II und III des TZG" übertragen worden sind und daß dem Beklagten seinerseits diese Aufgaben von der Landwirtschaftskammer mit Schreiben ihres Präsidenten vom 8. April 1992 übertragen worden sind. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Zuchtwertfeststellung ist jedoch unwirksam, weil es hierzu an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Zwar kann nach § 16 TZG die Landesregierung eine Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen. Das gilt auf Grund des Ermächtigungsvorbehalts und damit des Gesetzesvorbehalts aber natürlich nur insoweit, als die Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt ist. Eine derartige Ermächtigung zur Übertragung der Zuchtwertfeststellung auf beliehene Unternehmer besteht aber gerade nicht. Dem entspricht es, daß der Präsident der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 12. Mai 1993 die Befugnis des Beklagten zur Zuchtwertfeststellung von Stuten widerrufen hat. Für die Zuchtwertfeststellung von Hengsten fehlt es nach dem Vortrag des Beklagten ohnehin an einer Ermächtigung, da der Beklagte sich ausschließlich auf das Schreiben des Präsidenten der Landwirtschaftskammer vom 8. April 1992 beruft.

2.

Die Zuchtbuchgliederung der Beklagten ist auch insoweit rechtswidrig, als der Beklagte Eintragungen auf Grund eigener Leistungsprüfungen vornimmt, weil bei diesen ein Mindestmaß staatlicher Aufsicht nicht gewährleistet ist. Zunächst ist insoweit festzustellen, daß es nicht im Ermessen des Beklagten liegt, Leistungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes zu ermitteln. Nach § 2 Ziff. 3 TZG werden Leistungen, die nach § 2 Ziff. 8 und 10 TZG in Zuchtbuch und Zuchtbescheinigungen eingetragen werden können, durch eine Leistungsprüfung ermittelt, d.h. durch ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen eines Tieres einschließlich der Qualität seiner Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes. Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen obliegt aber grundsätzlich der zuständigen Behörde, wie sich aus § 4 Abs. II und III TZG ergibt. Soweit dabei die Leistungsprüfungen einer beauftragten Stelle übertragen werden, unterliegen diese nach § 19 Abs. I Nr. 1 lit. b TZG der Aufsicht der zuständigen Behörde. Bereits von daher ergibt sich zwingend, daß die Behörde bei dem Entscheidungsprozeß überhaupt beteiligt sein muß. Wenn es in § 4 Abs. III TZG heißt, die zuständige Behörde "kann" auch Ergebnisse anderer Prüfungen "zugrunde legen", so folgt daraus, daß der Behörde zwar kein freies Ermessen, aber ein - überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu kommt. Die sachgerechte Ausübung des eingeräumten Beurteilungsspielraums setzt indessen voraus, daß die Behörde, wenn sie schon die Leistungsprüfungen befugtermaßen durch Dritte vornehmen läßt, ein gewisses Maß an Kontrolle ausübt. Eine solche Kontrolle ist aber ausgeschlossen, wenn die Behörde in die Entscheidungsvorgänge in gar keiner Weise eingebunden wird, also weder direkt noch indirekt beteiligt ist. Das ist hier jedoch der Fall, weil der gesamte Entscheidungsprozeß nach der Satzung des Beklagten ohne Einfluß oder Kontrolle der Behörde stattfindet. So setzt sich etwa die Körkommission ausschließlich aus Mitgliedern des Beklagten zusammen (§ 14 Ziffer 1 i.V.m. § 17 Ziff. 1.1 der Satzung). Auch bei einem Widerspruch gegen eine Körentscheidung setzt sich die Widerspruchskommission ausschließlich aus Mitgliedern des Beklagten zusammen (s. § 14 Ziff. 2 der Satzung). Selbst in einem sich möglicherweise anschließendem Schiedsverfahren ist eine Kontrolle nur insoweit gewährleistet, als allgemein Schiedssprüche als solche justiziabel sind. Die besonderen Aufgaben, die der Behörde nach dem TZG übertragen sind, können auf diesem Wege erkennbar nicht gesichert werden. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang meint, die staatliche Kontrolle sei dadurch sichergestellt, daß die Veranstaltungen öffentlich seien und regelmäßig auch Vertreter der Landwirtschaftskammer anwesend seien sowie auch der zuständige Dezernent des Landwirtschaftsministeriums, so wird dadurch ersichtlich noch keine Aufsicht wahr genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte auf Nachfrage dazu ausgeführt, daß sich z.B. bei der einmal jährlich in Neumünster stattfindenden Körung von Junghengsten in der Holstenhalle der Kammervertreter unter den Zuschauern befinde. Die Anwesenheit eines Kammervertreters unter mehreren Tausend Zuschauern stellt aber keine staatliche Aufsicht dar, was keiner weiteren Darlegung bedarf.

3.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Senat mit Beschluß vom 12. Oktober 1995 aufgegeben, auch an Hand der Normen des Wettbewerbsrechts zu prüfen, ob dem Kläger durch das Verhalten des Beklagten ein unzulässiger Wettbewerbsnachteil zugefügt wird. Im Anschluß hieran hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. November 1998 (S. 17 bis 22) dargelegt, daß die besondere Stellung des beklagten Verbandes als Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes es gebietet, daß der Beklagte sich messen lassen muß an den Grundsätzen, die für den Wettbewerb der öffentlichen Hand entwickelt worden sind. Unter diesem Gesichtspunkt verstößt das Verhalten des Beklagten insoweit gegen § 1 UWG, als eine Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicher Interessen vorliegt. Danach ist eine Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicher Interessen, die zur Interessenkollision bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben führen kann, unlauter. Insbesondere darf die staatliche Autorität und die damit verbundene Vertrauensstellung nicht dazu ausgenutzt werden, Wettbewerbsvorteile mißbräuchlich zu nutzen. Einen solchen Mißbrauch stellt es aber dar, wenn derjenige, der einen Hengst zur Körung vorstellt, sich verpflichten muß, dem Beklagten ein Vorkaufsrecht insoweit einzuräumen. Nach § 30 Ziff. 3.3 der Satzung des Beklagten sind die Hengstaufzüchter verpflichtet, den Verband über eine bestehende Verkaufsabsicht eines zur Körung ausgewählten Junghengstes nach der zweiten Besichtigung bis zur Körung schriftlich zu unterrichten und abzuwarten, ob der Verband selbst innerhalb einer Woche ein Kaufinteresse bekundet, ihn andernfalls weiterhin zu unterrichten oder zu beteiligen, sofern abschließend auch mit Dritten Verkaufsverhandlungen geführt werden, und ihm jedenfalls ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Um ein wettbewerbsrechtlich zu mißbilligendes Verhalten handelt es sich unabhängig davon, ob der Beklagte ein Vorkaufsrecht mit einer Preisbeschränkung verlangt - wie der Kläger behauptet -, und auch unabhängig davon, ob der Beklagte eine eigenständige Verkaufsverpflichtung verlangt. Allein das hierauf gerichtete Ansinnen des Beklagten, das sich bereits aus der Satzung ergibt, stellt ein solches wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Ein solches wettbewerbswidriges Verhalten ergibt sich auch dann, wenn schon bei der Bedeckung von Stuten durch Verbandshengste der Beklagte von den Stutenhaltern Verkaufsverpflichtungen für den Fall späterer Körung eines Hengstfohlens fordert.

Gegenüber der Landeskartellbehörde hat der Beklagte durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 3. Juli 1991 die insoweit bestehende Praxis wie folgt dargestellt:

Nachdem der Durchschnittspreis für einen etwa gekörten Junghengst ermittelt und dann der gebotene Zuschlag für die besten drei gekörten Junghengste festgelegt und schließlich auch der Betrag bestimmt worden ist, der nach der Entscheidung der Kommission nach Absolvierung des sog. Wintertestes zu verteilen ist, "tragen sich diejenigen Züchter in eine Liste ein, die bereit sind, ihren Junghengst für den Fall der Körung zu den Konditionen abzugeben. Ist ein Züchter mit der nach Mehrheitsentscheidung insoweit festgelegten Preisgestaltung nicht einverstanden, so ist er frei, seinen Junghengst zu behalten oder an Dritte zu veräußern, sofern er sich nicht bereits zuvor im Falle der Bedeckung durch die Hengste.... (Landgraf und Lord) vertraglich zur Abgabe verpflichtet hat."

Diese Praxis bedeutet aber nichts anderes, als daß derjenige Stutenhalter, der nicht bereit ist, seinen Junghengst im Falle der Körung an den Beklagten zu veräußern, keine positive Körentscheidung erhalten wird, weil ihm vielmehr anheim gestellt wird, den Junghengst zu behalten oder an Dritte zu veräußern. Mit einer derartigen Praxis wird die "amtliche" Körentscheidung in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Entscheidung gestellt, so daß es zu einer Verquickung amtlicher wirtschaftlicher Interessen kommt, was wiederum ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.

4.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. November 1998 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 4 TZG darauf hingewiesen, daß dem § 4 Abs. III TZG nur ein eng begrenzter Anwendungsbereich zukommt. Danach sind die Durchführung von Trab- und Galopprennen als tierzuchtrechtliche Leistungsprüfungen durch Dritte statthaft und wegen des vergleichbaren Wettkampfcharakters möglicherweise noch Turniersportveranstaltungen. Der Senat hat indessen aber ganz erhebliche Bedenken, auch Körentscheidungen, die den Zuchtwertfeststellungen zu Grunde liegen - wie sich aus §§ 26, 32,35 der Satzung des Beklagten ergibt -, als solche als nach § 4 Abs. III TZG auf Dritte übertragbare Leistungsprüfungen anzusehen. Jedenfalls soweit eine Bewertung der Tiere auf Grund ihrer äußeren Erscheinung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Anlage Nr. 8 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl 1992, 1832 ff.) durch den Beklagten erfolgt - die stationären Hengstleistungsprüfungen finden auf Stationen anderer Bundesländer statt -, sind keine Gründe erkennbar, die es sachlich geboten erscheinen lassen, diese Bewertung der Behörde aus der Hand zu nehmen. Denn insoweit geht es um die Beurteilung von Typ, Oberlinie, Breite / Tiefe, Vorderfuß, Hinterfuß, Gang, Korrektheit, Schub, Schwung und Raum der Bewegung.

Die Körentscheidung hängt - wie sich aus § 30 Ziff. 4.5 in Verbindung mit § 32 Ziffer 1.7 der Satzung ergibt - in ihrem Bestand ferner davon ab, daß der neu einzutragende Hengst auf der einmal jährlich stattfindenden Anerkennungsveranstaltung noch einmal vorgestellt wird. Dabei ist Voraussetzung, daß der Hengst frei von den gesetzlichen Hauptmängeln, Anomalien des Gebisses und der Hoden, vom Schieftragen des Schweifes, operativen Eingriffen zu Zwecken körperlicher Korrekturen sowie weiteren vererbbaren Krankheiten ist. Dieses muß durch zwei vom Vorstand des Beklagten berufenen Tierärzten anläßlich der Veranstaltung festgestellt werden. Warum dieser Teil der Körung aus dem Bereich der Kompetenz der Behörde gezogen und zur Feststellung auf den Beklagten übertragen worden ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Angesichts der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit bedürfen diese Fragen keiner abschließenden Entscheidung.

Der Hilfsantrag des Klägers war nach allem wie erkannt zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

Die Beschwer ist gemäß § 546 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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