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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 5 U 44/07
Rechtsgebiete: BGB, WpHG


Vorschriften:

BGB § 252
BGB § 254
BGB § 278
BGB § 280
WpHG § 37 a
1. Hat ein Anleger sich bereits zuvor im Marktsegment Auslandsanleihen bewegt und in der Selbstauskunft die Anlageform "spekulativ" angegeben, ist der Ankauf von Anleihen eines Schwellenlandes wie Argentinien noch anlegergerecht, begründet aber eine aus dem jeweiligen Rating abzuleitende Verpflichtung des Anlageberaters zur Aufklärung über die bestehenden besonderen Risiken.

2. Auch bei einer spekulativen Grundausrichtung des Anlegers obliegt dem Anlageberater eine gesteigerte Beratungspflicht in Bezug auf den Erwerb von Auslandsanleihen eines Schwellenlandes, wenn die Ratingagenturen das bisherige Rating "spekulativ" noch vor dem Ankauf auf "hochspekulativ" ändern. Das hohe Risiko des Totalausfalls bei hochspekulativen Anlageformen verlangt es, dass der Anleger über jede auch nur tendenzielle Änderung des Ratings informiert wird.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 44/07

verkündet am: 20. September 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. November 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93.337,50 € zuzügl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 2. Februar 2005, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wertpapieres mit der Bezeichnung Argentinia 98/03 (WKN 197356) im Nennwert von 95.000 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger, der ein erhebliches, vornehmlich von Immobilien geprägtes Vermögen besitzt, begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Argentinienanleihen im August 1999 und Mai 2001, wegen späterer Falschberatung und wegen eines fehlerhaft ausgeführten Wertpapierverkaufsauftrages.

Zwischen den Parteien bestand in den 90er Jahren bereits eine langjährige Geschäftsverbindung. Neben einer Vielzahl von Konten und Darlehensverträgen unterhielt der Kläger bei der Beklagten seit 1994 ein Wertpapierdepot. Sämtliche Entscheidungen über die Anlage von Wertpapieren wurden von dem Kläger selbständig getroffen, der kontinuierlich von den Mitarbeitern der Beklagten beraten wurde. Er erhielt regelmäßig Depotübersichten mit Erwerbs- und Tageskursen sowie Tageswerten. Beigefügt waren ferner jeweils zwei Depotanalysen "Bestand" und "realisierte Transaktionen". Vorgeheftet wurde eine "Gesamtperformance", die eine Übersicht über die Entwicklung des investierten Kapitals darstellte. Insoweit wird auf die Anlagen K 3 (Bl. 113 d. A) sowie die Anlagen B 4 - 7 (Bl. 57 ff d. A.) Bezug genommen. Ob die in den Anlagen B 6 und 7 enthaltenen Auszüge aus der Presseberichterstattung mit übersandt worden sind, ist umstritten. Die Übersichten wurden in den regelmäßig stattfindenden Gesprächen dem Kläger erläutert.

Am 20. Oktober 1994 investierte der Kläger über die Beklagte rund 780.000 DM bei vier verschiedenen Emittenten wie aus der Anlage B 1 (Bl. 51 d. A.) ersichtlich. Der Kläger war ein "Dollarfan" und präferierte entsprechende Anlagen.

Seit Ende 1994 ist bei der Beklagten der Zeuge D für den Kläger zuständig. Er ist Abteilungsdirektor und Vermögensmanager der Beklagten für den Bereich L.

Im Jahre 1999 fand ein Gespräch statt, in dem sich der Kläger zu dem Erwerb von argentinischen Staatsanleihen entschloss. Ob der Zeuge D den Kläger auf diese Anlage nur hinwies oder sogar zu einer entsprechenden Anlage riet, ist umstritten. Die Investition in Argentinienanleihen war schon im Jahre 1999 spekulativ. Es war absehbar, dass eine entsprechende Anlage ein nicht unerhebliches Risiko darstellte. Im Jahre 1999 wurde Argentinien auf der Rating-List der Rating-Agentur Standard & Poor's (S & P) mit "BB" eingestuft. Wegen der Entwicklung des Ratings der argentinischen Staatsanleihen wird auf die Anlage B 3 (Bl. 56 d. A.) und hinsichtlich der Bedeutung der entsprechenden Klassifizierungen auf die Definitionsübersicht in der Anlage B 2 (Bl. 52 - 55 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger erwarb am 13. August 1999 die Argentinienanleihe 99/04 mit dem Nennwert von 190.000 US-$ für 354.050,34 DM, d. h. zu einem Kurs von 94,03. Auch zu diesem Zeitpunkt war Argentinien mit BB geratet, d. h. im Anfangsbereich der spekulativen Anlage.

Am 29. November 1999 orderte der Kläger eine weitere Argentinienanleihe über nominell 130.000 €, woraus er im vorliegenden Verfahren aber keine Rechte herleitet; sie wurde 2001 vollständig zurückgezahlt. Der Kläger generierte aus den beiden Anleihen zudem Zinserträge.

Am 14. November 2000 wurde eine Korrektur des Argentinien-Ratings auf BB- vorgenommen, d.h. dass das Ausfallrisiko sich erhöht hatte. Am 26. März 2001 wurde es weiter herabgestuft auf B +.

Am 30. März 2001 führten der Kläger und der Zeuge D ein Gespräch am Wohnsitz des Klägers in der ... in L über die Gesamtperformance vom 29. März 2001 (Anlage B 4 = Bl. 57 ff d. A.). Der Inhalt dieses Gesprächs ist umstritten. Am 30. April 2001 um die Mittagszeit wurde ein weiteres Gespräch zwischen den Vorgenannten in der Bibliothek der ... geführt. Anwesend war auch die Zeugin F, die bei dem Steuerberatungsbüro, das für den Kläger tätig war, angestellt war. In dem Gespräch legte D die Gesamtperformance per 30. April 2001 (Anlage B 5 = Bl. 69 ff d. A.) vor. Ob die handschriftlichen Eintragungen auf dieser als Anlage B 5 vorliegenden Gesamtperformance und auch auf anderen den Gesprächsinhalt zutreffend wiedergeben, ist umstritten. Es wurde am 30. April die Neuinvestition von demnächst freiwerdenden Geldern des Klägers besprochen. U. a. wurden auch Argentinienanleihen diskutiert. Zu dieser Zeit gab es wegen der mehrfachen Herabstufungen ein deutlich gesteigertes Risiko für Argentinienanleihen. Andererseits waren die voraussehbaren Zinserträge höher als bei konservativeren Anlagen.

Am 4. Mai 2001 erwarb der Kläger aufgrund der vorhergehenden Beratung Anteile an den Fonds A sowie C. Bei letzterem handelt es sich um einen Dachfonds für internationale Aktienfonds. Diese beiden Anlagen waren von D empfohlen.

Am 8. Mai 2001 wurde die Kreditwürdigkeit Argentiniens von Standard & Poor`s nur noch mit B bewertet, was beinhaltet, dass Beeinträchtigungen der Zahlungsfähigkeit bei ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wahrscheinlich sind.

Am selben Tag erwarb der Kläger die Argentinienanleihe 96/03 mit einem Nennwert von 80.000 DM für 40.187,54 €. Am 10. Mai 2001 erlangte der Kläger die Argentinienanleihe 98/03 mit dem Nennwert von 95.000 € für 93.337,50 €.

Die Argentinienanleihen entwickelten sich zunächst positiv, die Kurse stiegen. Am 12.7.2003 wurde das Rating für Argentinien weiter auf B- herabgestuft. Erstmals wurde in der Gesamtperformance per 19. Juli 2001 ein leichter Kursrückgang auf unter 90 % verzeichnet; vgl. Gesamtperformance und Depotübersicht wie Anlage B 6 (Bl. 74 ff d. A.). Beigefügt war auch die Aufstellung "Vermögensmanagement" vom 19. Juli 2001 (Anlage K 5 = Bl. 185 = B 6 = Bl. 77 d. A.).

Am 9. Oktober 2001 wurde das Rating für Argentinien wiederum herabgestuft auf CCC+, was beinhaltet, dass der Schuldner "derzeit anfällig" sei und der Schuldendienst von günstigen Bedingungen abhänge. Dem folgte am 30. Oktober 2001 eine weitere Herabstufung auf CC und am 6. November 2001 eine solche auf SD (selektiver Zahlungsverzug), was beinhaltet, dass der Schuldner eine oder mehrerer seiner finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht erfüllte.

Am 9. November 2001 fand ab 13.30 Uhr wiederum in der ... in L ein Zusammentreffen zwischen dem Kläger und dem Zeugen D statt. Auch die Zeugin F war wieder zugegen. Der Zeuge D schlug dem Kläger die Beteiligung an einem Windpark vor und empfahl sie. Zumindest am Rande wurde auch über die Argentinienanleihe gesprochen; Einzelheiten hierzu sind umstritten.

Am 12. November 2001 erteilte die Beklagte für den Kläger eine Vormerkungsanzeige bezüglich des Verkaufs der Argentinienanleihen 99/04. Die entsprechende Vormerkungsanzeige enthält zur Kennzeichnung des Limits den Vermerk "bestens" und die zeitliche Befristung "30. November 2001". Diese Vormerkungsanzeige ging auf eine entsprechende Order des Klägers zurück. Wann diese erteilt wurde, ist unklar.

In der Folgezeit übersandte die Beklagte weiterhin Depotübersichten (Anlagen B 11 - 13 = Bl. 145 ff d. A.). Ob diesen Zeitungs- oder ähnliche Berichte beigefügt waren, ist umstritten.

In der Folgezeit stellte Argentinien sämtliche Zahlungen auf Anleihen ein.

Erstmals mit Schreiben des früheren Klägerbevollmächtigten vom 28. Oktober 2003 meldete der Kläger bei der Beklagten Forderungen an (Anlage B 9, Bl. 135 ff d. A.). Er bemängelte die schlechte Beratung der Beklagten über die Risiken der Argentinienanleihen. In seinem Schreiben erbat er die Bestätigung, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, worauf die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 1. Dezember 2003 nicht einging (Anlage B 10, Bl. 138 - 144 d. A.). Begleitend wurden bereits im Jahre 2003 Gespräche zwischen den Parteien geführt. Am 23. Dezember 2003 ist beim Amtsgericht L der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegen Schadensersatzes aus Anlageberatung "Argentinienanleihen" eingegangen. Der entsprechende Mahnbescheid über 307.818,31 € ist vom Amtsgericht L am 27. Januar 2005 erlassen und der Beklagten am 2. Februar 2005 zugestellt worden.

Der Kläger hat mit der Klage das Ziel verfolgt, von der Beklagten Rückzahlung der Erwerbskosten für die drei Argentinienanleihen zuzügl. entgangenen Gewinns in Höhe von 4 %, Zug um Zug gegen Übertragung der betreffenden Wertpapiere zu erlangen.

Hinsichtlich der am 13. August 1999 angeschafften Argentinienanleihen 99/04 für 354.050,34 DM hat er den Schaden mit 154.952,89 € bezogen auf den 22. Dezember 2004 errechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 7 des Anspruchsbegründungsschriftsatzes (Bl. 10 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Argentinienanleihe 96/03 errechnet er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 46.014,73 € und bezüglich der Argentinienanleihe 98/03 einen solchen von 106.850,69 €. Der letztgenannte Betrag ergebe sich aus den für den Ankauf aufgewendeten 93.337,50 € zuzüglich entgangenen Gewinns für die Zeit bis zum 22. Dezember 2004 in Höhe von 13.523,19 €; gegenzurechnende Zinsen habe er für diese Anlage nicht generiert. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte schon deswegen hierfür hafte, weil sie eine umfassende Vermögensverwaltung geschuldet habe und nicht bloße Beratung im zeitlichen Zusammenhang mit den einzelnen Anlagen. Dieser umfassenden Betreuungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Hierzu hat er behauptet, dass der Beklagten, vertreten durch den Zeugen D, bekannt gewesen sei, dass es ihm - dem Kläger - die ganze Zeit um eine sichere Anlage gegangen sei, sein Anlageverhalten sei als "konservativ" zu bezeichnen. Er - der Kläger - habe sich allein auf Anregungen und Empfehlungen und die fortlaufende Beratung der Beklagten verlassen. Er habe selbst über keine nennenswerte Erfahrungen im Bereich des Wertpapierhandels verfügt und sei auch nie von einem Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere dem Zeugen D umfassend entsprechend § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG befragt und aufgeklärt worden.

Selbst wenn lediglich ein Beratungsvertrag zustandegekommen sei, sei dieser so ausgestaltet gewesen, dass der Beklagten eine fortdauernde Überwachungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der mit der Argentinienanleihe verbundenen Risiken oblegen habe. Die Pflicht zur umfassenden Betreuung sei aus den Gesamtperformance-Übersichten erkennbar, die erkennen ließen, dass die Beklagte ihn umfassend beraten habe. Dies sei z. B. aus der vom 9. November 2001 erkennbar (K 3 = Bl. 113 = Bl. 82 d. A.).

Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch hilfsweise auf die seiner Auffassung nach pflichtwidrig nicht durchgeführte Weisung zum Verkauf der Argentinienanleihe 99/04 nach dem 12. November 2001 gestützt. Hierzu hat er behauptet, dass es möglich gewesen wäre, diese Weisung zeitnah auszuführen, weshalb die Beklagte mit einem Betrag von 118.016,37 € zuzügl. 4 % Zinsen seit dem 12. November 2001 hafte.

Die Beklagte könne sich seiner Auffassung nach auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Hierzu hat er behauptet, dass ihm der Totalverlust der Argentinienanleihen erst im Jahre 2003 im Rahmen der Übersendung eines Depotauszuges bekannt geworden sei. Danach hätten bis 2004 Verhandlungen mit der Beklagten über die Beseitigung des Schadens stattgefunden, was insoweit unstreitig ist. Im Rahmen dieser Gespräche sei klar gewesen, dass keine formalen Argumente vorzutragen seien, insbesondere nicht die Einrede der Verjährung erhoben werde.

Er hat ferner die Auffassung vertreten, auch wegen der fortlaufenden Beratungsverpflichtung der Beklagten könne der Verjährungseinwand nicht eingreifen. Am 9. November 2001 hätte eine Verkaufsempfehlung ausgesprochen werden müssen, die jedoch nicht erfolgt sei. Dann hätte die Anleihen noch für 195.401,34 € verkauft werden können. Zumindest sei ein Anspruch wegen dieser Pflichtverletzung nicht verjährt.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 307.818,31 € zuzügl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Rückgabe von Wertpapieren mit der Bezeichnung Argentinia 99/04 (WKN 296184) im Nennwert von 190.000 US-$, mit der Bezeichnung Argentinia 96/03 (WKN 130860) im Nennwert von 80.000 DM sowie mit der Bezeichnung Argentinia 98/03 (WKN 197356) im Nennwert von 95.000 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass keinesfalls ein Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Dem Kläger habe die ganze Zeit die letzte Entscheidung bezüglich der Anlageentscheidungen oblegen, was insoweit unstreitig ist, woraus ihrer Auffassung nach folge, dass keine Vermögensverwaltungsverpflichtung entstanden sein könne.

Die Beklagte hat geltend gemacht, schon das Investment des Klägers im Immobilienbereich sei als risikoreich und spekulativ einzuordnen. Schon daraus werde der vom Kläger bevorzugte spekulative Anlageansatz deutlich. Dies werde auch durch die am 20. Oktober 1994 getätigte Anlage von rund 780.000 DM in Dollaranleihen deutlich. Das sei eine risikoreiche Anlage gewesen. Auch die allgemeine Neigung des Klägers, in Dollar anzulegen, zeige seine Neigung zur Spekulation.

Ferner hat sie behauptet, nach der Einführung des § 31 Abs. 2 WpHG zum 1. Januar 1994 habe ihr Mitarbeiter und Zeuge D am 23. Januar 1995 ein umfassendes Gespräch mit dem Kläger geführt. Der Kläger habe seinerzeit erklärt, dass er bisher sowohl bei inlands- als auch bei auslandsbezogenen Geschäftsformen Renten- und Investmentfonds bevorzugt habe. Er habe pro Jahr bis zu 10 Wertpapierkäufe getätigt. Er verfolge eine spekulative Anlagestrategie. Das Ziel seien Zinseinnahmen. Diese besonderen Ziele ständen auch im Einklang mit der vorgenannten Anlagestrategie. Ferner habe der Kläger durch den Zeugen Drews Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren erhalten. Im Rahmen dessen sei er über Chancen und Risiken, gerade auch im Rahmen von Währungsanleihen, aufgeklärt worden. Der Zeuge D habe hierüber im Beisein des Klägers ein entsprechendes Formular ausgefüllt. Wegen des Inhalts dieses Formulars wird auf die Anlage B 1 (Bl. 49 f d. A.) Bezug genommen.

Außerdem sei der Kläger vor seiner Entscheidung zum Ankauf der Argentinienanleihen im August 1999 noch ausführlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs beraten worden. Der Zeuge habe dem Kläger ausdrücklich den Hintergrund der Argentinienanleihen und die Bedeutung von Anleihen in Schwellenländern vor Augen geführt. Er habe darauf hingewiesen, dass die politische und wirtschaftliche Lage in diesen Ländern nicht stabil, sondern als krisenhaft eingeschätzt werden müsse. Dies gelte insbesondere für Argentinien. Eine Anleihe von Argentinien-Papieren sei mit einem hohen Risiko verbunden und es bestehe die Gefahr, dass sowohl die Zinszahlungen ausbleiben könnten als auch das Kapital bei Endfälligkeit nicht zurückgezahlt werde. Schlimmstenfalls sei mit einem Totalausfall zu rechnen. Der Zeuge D habe dem Kläger weiterhin das Ratingsystem erläutert und dargestellt, dass es sich hierbei um eine Bonitätsbeurteilung handele, die die Einschätzung der jeweiligen Ratingagentur über die wirtschaftliche Fähigkeit und die rechtlichen Bindungen des Emittenten, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, wiedergebe. Er habe dem Kläger dabei auch die unterschiedlichen Ratingkategorien vorgestellt und vermittelt sowie das aktuelle Rating für Argentinien mit zu jener Zeit BB dahingehend erläutert, dass bei einem Rating von BB ein Investment als spekulativ eingestuft werden müsse. Dem habe er u. a. das erstklassige Rating für Bundesobligationen mit AAA entgegengehalten. Er habe dem Kläger auch unterschiedliche Anlagemöglichkeiten dargestellt, insbesondere die Möglichkeit des Erwerbs risikoarmer Bundesobligationen, die seinerzeit jedoch lediglich mit einem Zinssatz von allenfalls 4 % ausgestattet gewesen seien. Dies sei dem Kläger, der erklärtermaßen eine spekulative Anlagestrategie verfolgt habe, deutlich zu gering gewesen. Deswegen habe der Zeuge D dem Kläger die Argentinienanleihen, die damals mit einem Zinssatz von 10 % ausgestattet gewesen seien, vorgestellt. In Kenntnis all dieser Umstände habe der Kläger sich in der Hoffnung auf überdurchschnittlich hohe Zinserträge unter Inkaufnahme des benannten Bonitätsrisikos zu dem Erwerb argentinischer Anleihen eigenständig entschieden. Im Übrigen seien diese wirtschaftlichen Zusammenhänge jedem Anleger vertraut - erst recht jemandem mit Erfahrung im Auslandsgeschäft -, nämlich dass bei Anleihen höhere Zinserträge mit höherem Bonitätsrisiko erkauft werden müssten.

Die Beklagte hat ferner behauptet, der Zeuge D habe den Kläger in der Folgezeit auch über die Herabstufungen der Argentinienanleihen jeweils konkret unterrichtet, so nach dem 26. März 2001 (Herabstufung auf B +) in dem eingehenden Gespräch am 30. März 2001 in der ... . Im Rahmen dieses Gesprächs sei mit dem Kläger eindringlich nochmals das Chancen- und Risikopotential dieser Investments in "emerging markets" erörtert worden. Auch sei er auf das zunehmende Bonitätsrisiko Argentiniens deutlich hingewiesen worden. U. a. habe der Zeuge D dem Kläger erläutert, dass Argentinien der größte Schuldner Lateinamerikas sei, dort seit zwei Jahren Rezession herrsche und die Wirtschaftskraft Argentiniens von der internationalen Finanzwelt mit zunehmend großer Sorge betrachtet werde. Angesichts dessen sei in den letzten Monaten die Bereitschaft von Investoren, argentinische Staatstitel zu erwerben, deutlich rückläufig gewesen, da die Befürchtung bestehe, Argentinien werde zahlungsunfähig. Allerdings habe D auch dargestellt, dass aufgrund eingeleiteter Reformmaßnahmen ein vorsichtiger Aufwärtstrend zu erkennen sei. Dies sei auch die Meinung der Wirtschaftspresse gewesen, wie aus den Artikeln im Handelsblatt vom 8. und 28. März 2001 erkennbar werde (Anlage B 4 a und b = Bl. 63 ff d. A.). Der Kläger habe sich danach entschlossen, an den Argentinienanleihen festzuhalten. Hierüber habe der Zeuge D den Vermerk gefertigt, wie er sich aus der Anlage B 4 (Bl. 57 d. A.) ergebe.

Weiter hat die Beklagte behauptet, in dem zweistündigen Gespräch am 30. April 2001 - wiederum in der ... in L - seien insbesondere die Argentinien-Anlagen besprochen worden. Der Zeuge D habe auf die Skepsis vieler Analysten Argentinien betreffend hingewiesen. Das aktuelle Rating gebe Anlass zu großer Vorsicht. Diese Hinweise habe D insbesondere wegen der anstehenden Entscheidung des Klägers über eine neue Anlage erteilt. D habe risikolose Anlagealternativen vorgestellt (Bundesobligationen zu 3,5 - 4,5 %). Die Argentinienanleihen hätten zu dieser Zeit eine Verzinsung von 10,4 % erzielen können. Nach der umfassenden Aufklärung des Klägers über die Risiken des "emerging markets" habe dieser in dem Gespräch entschieden, dass an den Anleihen festgehalten werden solle, ferner habe das freiwerdende Kapital erneut in argentinische Staatsanleihen mit einer Laufzeit bis Anfang 2003 sowie in weitere Anlagen investiert werden sollen. Hierüber habe der Zeuge D eine entsprechende Aktennotiz gefertigt, wie sie aus der Anlage B 5 (Bl. 69 d. A.) erkennbar sei. Im Rahmen dieses Gesprächs am 30. April 2001 habe der Kläger auf die von D gemachten Bedenken hin geäußert, dass das investierte Geld für ihn nur "Spielgeld" sei. Sein Vermögen mache er mit Immobilien. Er habe im Rahmen dieses oder eines anderen locker geführten Gesprächs auch den Gedanken geäußert, sich ein 20 Mio. US-$ teures Flugzeug anzuschaffen.

Bei den am 4. Mai 2001 erworbenen Fondsanteilen habe es sich genauso wie bei den wenig später erworbenen argentinischen Anleihen um keine konservativen Anlagen gehandelt. Die Fonds hätten der Risikoklasse 2 angehört.

Mit der Gesamtperformance per 19.Juli 2001 habe der Zeuge D auch eine Reutersmitteilung übersandt, in der berichtet worden sei, dass an argentinischen Finanzmärkten Spekulationen aufgekommen seien, das wirtschaftlich angeschlagene Land könne schon bald seinen Schuldendienst nicht mehr leisten. Am 11. Juli 2001 habe die Verunsicherung über die Liquiditätslage der argentinischen Regierung die Zinsen weiter drastisch steigen lassen. Wegen des Inhalts dieser Anlage B 6 und des Zeitungsartikels wird auf Bl. 74 - 81 d. A., insbesondere Bl. 75 f d. A. Bezug genommen. Am 23. Juli 2001 habe der Zeuge D deswegen ein Telefonat mit dem Kläger geführt und die aktuellen Pressemeldungen diskutiert. Thema seien insbesondere die Kursrückgänge in der Juliperformance gewesen. Erörtert worden sei auch die Herabstufung Argentiniens auf B- und die Gefahr des Totalverlustes. Der Zeuge D habe den Kläger darauf hingewiesen, dass es noch eine gute Möglichkeit des Verkaufes gebe. Der Kurs habe zu der Zeit noch 84,25 bzw. 96,35 € betragen. Unter Berücksichtigung der Stückzinsen hätte der Kläger zu dieser Zeit noch ohne nennenswerte Verluste aussteigen können. Dennoch habe der Kläger entschieden, "es solle alles so bleiben" wie es bereits eingerichtet sei. Hierüber habe der Zeuge D den entsprechenden Vermerk Anlage B 6 (Bl. 74 d. A., oben links) gefertigt.

Ferner hat die Beklagte behauptet, ihr weiterer Mitarbeiter T habe unter dem 2. November 2001 dem Kläger eine aktuelle Information zur Wirtschaftslage Argentiniens übersandt, in der die Herabstufung dieses Landes auf das Rating CC enthalten gewesen sei. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage B 8 (Bl. 88 d. A.). Bezug genommen.

Auch in dem Gespräch am 9. November 2001 sei der Kläger von dem Zeugen D umfänglich aufgeklärt worden. Die Gesamtperformance per 9. November 2001 sei intensiv besprochen worden sowie die hieraus ersichtlichen gravierenden Kurseinbrüche für die drei noch gehaltenen argentinischen Anleihen. Der Zeuge habe dem Kläger Informationen über die Herabsetzung auf CC bzw. SD erteilt sowie aus der aktuellen Fachpresse Auszüge ausgehändigt. Insoweit nimmt die Beklagte auf die Anlage B 7 (Bl. 82 - 87 d. A.) Bezug. Dennoch habe der Kläger die Order gegeben, nichts zu verkaufen, was sich der Zeuge D entsprechend notiert habe. Insoweit weist die Beklagte auf Bl. 84 d. A. und die dortigen handschriftlichen Zusätze zur Depotübersicht. Erst drei Tage danach habe sich der Kläger zu einem Verkauf entschlossen. Die argentinische Anleihe 99/04 habe jedoch nicht mehr verkauft werden können, obwohl sie unverzüglich in das elektronische Ordersystem eingegeben und damit in den Markt gegeben worden sei.

Ferner hat die Beklagte behauptet, auch in der Folgezeit seien dem Kläger aktuelle Pressemitteilungen zu Argentinien mit den Performances und den Depotübersichten übersandt worden. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf Bl. 146, 153 f, 160 - 162 d. A.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der am 13. August 1999 erworbenen Argentinienanleihe 99/04 unter Bezugnahme auf § 37 a WpHG erhoben. Auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen angeblich nicht ausgeführter Verkaufsweisung von 12. November 2001 sei verjährt. Dieser Anspruch sei erstmals mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 geltend gemacht worden, was insoweit unstreitig ist.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die behauptete unterlassene Aufklärung durch Vernehmung der Zeugen F und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16. Oktober 2006 (Bl. 200 - 217) sowie den Berichtigungsvermerk Bl. 217 a und b d. A. Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestandes ergänzend nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus einer positiven Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages zu. Eine Verletzung der Beratungspflicht sei vom beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen worden. Zwar habe die Zeugin F bekundet, dass sie bei den Gesprächen im April 2001 sowie im November 2001 anwesend gewesen sei und dass dort nicht über Argentinienanleihen gesprochen worden und insbesondere kein Hinweis auf ein entsprechendes Risiko der Anleihen erfolgt sei. Demgegenüber habe der Zeuge D glaubhaft und detailliert eine umfangreiche Beratung geschildert. Der Zeuge D habe dabei nachvollziehbar auch anhand der von ihm zu dem damaligen Zeitpunkt gefertigten Gesprächsnotizen eine ausreichende Aufklärung geschildert. Aufgrund dessen sei es dem Kläger nicht gelungen, durch die Vernehmung der Zeugin F den ihm obliegenden Beweis zu erbringen.

Die Beklagte sei auch nicht zur schriftlichen Aufklärung über die mit dem Erwerb argentinischer Staatsanleihen verbundenen Risiken verpflichtet gewesen.

Die Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus der Verletzung einer nachträglichen Hinweispflicht auf den Verfall der Argentinienanleihen. Abgesehen davon, dass sich die Pflicht zur Beratung nur auf den Zeitpunkt bei Erwerb der Anlage beziehe und die Beklagte ohne ausdrückliche Vereinbarung keine fortdauernde Überwachungs- und Hinweispflicht habe, sei eine unterlassene Aufklärung nicht bewiesen. Zudem habe zwischen den Parteien auch kein Vermögensverwaltungsvertrag, der ebenfalls von dem Kläger nachzuweisen gewesen wäre, bestanden.

Der Kläger sei über die behaupteten Aufklärungen nicht als Partei zu hören gewesen. Er habe die Gelegenheit zur informatorischen Anhörung bekommen und sich im Rahmen dessen nur darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten sowie die Aussage des Zeugen D als "gelogen" und "erfunden" zu bezeichnen.

Schließlich habe die Klage auch keinen Erfolg, soweit der Kläger sie hilfsweise auf die nicht durchgeführte Verkaufsvormerkung vom 12. November 2001 stütze. Hierbei handele es sich um einen Kommissionsvertrag, der als Dienstvertrag zu qualifizieren sei und eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand gehabt habe. Ein Erfolg sei mithin nicht geschuldet gewesen. Die Einstellung der Verkaufsorder in das elektronische Ordersystem der Beklagten habe zur Erfüllung der Verpflichtung ausgereicht. Demgegenüber habe der Kläger nicht dargelegt, dass und welche anderweitigen Verkaufsbemühungen die Beklagte hätte tätigen müssen. Der pauschale Vortrag, dass die Anleihe zum damaligen Kurswert hätte verkauft werden müssen, sei insoweit nicht ausreichend.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung bezieht sich der Kläger auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und vertieft es wie folgt:

- Selbst bei Zugrundelegung der Darstellung des Zeugen D ergebe sich eine Verletzung der Pflichten zur objekt- und anlegergerechten Beratung. Aus der Bekundung des Zeugen D sei nicht zu entnehmen, dass dieser die konkrete Lage Argentiniens zum Zeitpunkt der Anleihen verdeutlicht habe. Seiner Auffassung nach habe die Beklagte sich aber nicht auf bloße Angaben zum Rating beschränken dürfen, sondern konkret darstellen müssen, was dies inhaltlich bedeute und insbesondere die wirtschaftliche und politische Lage Argentiniens darstellen müssen. Insoweit verweist der Kläger auf die Entscheidung des Landgerichts Münster (14 O 17/03) und des OLG Koblenz vom 22. April 2004 (NJW-RR 2004, 1689, 1690), in denen entsprechende Verpflichtungen gerade in Bezug auf Argentinienanleihen statuiert worden seien.

- Ferner dürfe sich ein Anlageberater seiner Auffassung nach nicht auf Rating-Agenturen wie S & P verlassen, die erst mit Verzögerung reagieren würden, sondern er müsse vorherige Anzeichen mitberücksichtigen. Tatsächlich habe die Bonität Argentiniens im August 1999 und Mai 2001 unter BB bzw. B+ gelegen.

- Der Vortrag der Beklagten über die Aufklärung sei unrichtig. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass entgegen deren Behauptung die angeblich übersandten Zeitungsartikel in den Anlagen B 4 a und b (Bl. 63 ff und 67 ff) nicht zu dem dort angegebenen Zeitpunkt recherchiert und mitgeteilt worden sein könnten, sondern erst am 18.9.2003 aus dem Internet kopiert worden seien, was an der Zeile ganz unten ersichtlich sei.

- Das Urteil enthalte im Übrigen auch keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussage des Zeugen D. Übersehen worden sei, dass der Zeuge ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Auch sei nicht gewürdigt worden, dass er als guter Verkäufer auf die Präsentation seines Produkts geschult sei. Die Aussage des Zeugen D sei auch insoweit unrichtig, als er bekundet habe, bei dem Gespräch am 30. März 2001 seien Frau F und Frau J dabei gewesen. Frau F sei auf einem Geburtstag ihres Sohnes gewesen und auch Frau J sei nicht anwesend gewesen. Frau J sei aber am 30. April 2001 zugegen gewesen. Die handschriftlichen Ergänzungen auf den übersandten Gesamtperformancen seien erst nachträglich gefertigt worden. Der Zeuge D habe behauptet, sich über das Gespräch am 30.3.2001 Notizen gefertigt zu haben. Das könne jedoch nicht stimmen. Sein - des Klägers - Beauftragter P habe sich bei D nach den Gründen des Totalverlustes erkundigt. Er habe von D Kopien der Gesamtperformances mit Datum vom 29. März und 30. April 2001 bekommen. Diese Kopien trügen zwar die die Paraffe des D, würden aber keinerlei handschriftliche Eintragungen aufweisen. Daraus ergebe sich, dass die entsprechenden Zusätze auf den im Verfahren vorgelegten Anlagen B 4 und 5 (Bl. 57 und 69 d. A.) nachträglich aufgebracht worden seien. Insoweit legt der Kläger die Anlagen BB 1 und 2 (Bl. 285 f d. A.) vor.

- Zudem schulde die Beklagte wegen der Nichterfüllung des Verkaufsauftrages im November 2001 Schadensersatz. Insoweit habe das Landgericht seinen Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, dass eine Veräußerung der Anleihe möglich gewesen sei, verfahrensfehlerhaft übergangen. Er behauptet nunmehr ergänzend, der Auftrag sei bereits am 22. November 2001 gelöscht und erst am 18. Dezember 2001 erneuert worden. Eine Limitierung des Auftrages bis zum 30. November 2001 habe er keinesfalls ausgebracht.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 307.818,31 € zuzügl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe von Wertpapieren mit der Bezeichnung Argentinia 99/04 (WKN 296184) im Nennwert von 190.000 US-$, mit der Bezeichnung Argentinia 96/03 (WKN 130860) im Nennwert von 80.000 DM sowie mit der Bezeichnung Argentinia 98/03 (WKN 197356) im Nennwert von 95.000 €.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie wie folgt vertieft:

- Sie hält den Verjährungseinwand hinsichtlich der am 13. August 1999 erworbenen Argentinienanleihe 99/04 und dem hilfsweise mit dem Schriftsatz vom 17. Februar 2006 geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der angeblichen Verletzung des Verkaufsauftrags vom 12. November 2001 aufrecht.

- Die Auffassung des Klägers, es sei eine umfassende Beratungsverpflichtung hinsichtlich der wirtschaftlichen und politischen Situation Argentiniens geschuldet gewesen, sei unzutreffend. Das entsprechende Urteil des Landgerichts Münster sei im Berufungsrechtszug vom OLG Hamm aufgehoben worden (25 U 117/03). Im Übrigen habe der Zeuge D im Rahmen seiner umfassenden Beratung auch auf die spezifische Situation in Argentinien hingewiesen.

- Ferner macht die Beklagte darauf aufmerksam, dass der beweispflichtige Kläger für die von ihr behaupteten Aufklärungen am 30. März 2001 kein Beweisangebot mache. Schon deshalb müsse die Klage abgewiesen sein.

- Sie habe zu keiner Zeit behauptet, dass die Anlagen B 4 a und b bereits im März bzw. April 2001 übermittelt worden seien. Zeitungsberichte seien erstmals mit der Gesamtperformance vom 19.7.2001 übermittelt worden. Der Inhalt der handschriftlichen Zusätze auf den Anlagen B 4 und 5 werde auch nicht durch die Anlagen BB 1 und 2 erschüttert. Bei letzteren handele es sich um Kopien der noch in ursprünglicher Form vorliegenden Gesamtübersichten; die vom Zeugen D beschrifteten Exemplare seien nicht als Kopie herausgegeben worden.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2007 vor dem Senat ihr Einverständnis mit der Verwertung des in dem Rechtsstreit ... - 5 U 142/04 - eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. M vom 14. Dezember 2005 im vorliegenden Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat zu rund 1/3 - nämlich in Bezug auf die am 10. Mai 2001 erworbene letzte Argentinienanleihe - Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus einer positiven Forderungsverletzung des Beratungsvertrages wegen einer fehlerhaften Beratung bezüglich der am 10. Mai 2001 erworbenen Argentinienanleihe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 93.337,50 € nebst Zinsen zu.

a) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist zwischen den Parteien im März / April 2001 ein konkludent abgeschlossener Beratungsvertrag über die Anlage von Geldern des Klägers zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, Rn. 11 bei juris m. w. N.). So verhält es sich auch hier. Der Kläger beriet sich mit dem Zeugen D, dem damals für ihn zuständigen Anlageberater bei der Beklagten, über die Neuanlage demnächst freiwerdender Gelder und nahm damit erkennbar Beratungsleistungen in Anspruch, die ihm vor dem Hintergrund der langandauernden Geschäftsbeziehung auch gewährt wurden.

b) Diesen Beratungsvertrag verletzte die Beklagte, indem ihr Erfüllungsgehilfe, der Zeuge D, es am 10. Mai 2001 bei der Umsetzung des am 30. April 2001 erteilten Auftrages, Argentinienanleihen für den Kläger zu erwerben, unterließ, den Kläger über die am 8. Mai 2001 erfolgte Herabstufung in der Rating-List der Rating-Agentur Standard & Poor's von B + auf B zu informieren. Damit war die Beratung nicht mehr "objektgerecht".

Nach der Grundlagenentscheidung des BGH vom 6. Juli 1993 (BGHZ 123, 126) hat eine Bank bei der Anlageberatung den - ggf. zu erfragenden - Wissenstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen ("anlegergerechte" Beratung); das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen ("objektgerechte" Beratung) (BGH a.a.O. Rn. 15 - 17 bei juris). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH a.a.O. Rn. 18 bei juris).

Selbst für den Fall, dass der Kläger gegenüber der Beklagten geäußert haben sollte, dass er eine spekulative Anlagestrategie verfolgen wolle, war die Beratungsleistung des Zeugen D am 10. Mai 2001 nicht mehr objektgerecht, da dem Kläger mit der zwischenzeitlich erfolgten Herabstufung des Ratings eine wesentliche Information vorenthalten wurde.

Nach dem auch im vorliegenden Verfahren einzubeziehenden Gutachten des Sachverständigen Dr. M aus dem Verfahren 5 U 142/04 musste das Argentinien-Engagement mit dem Wechsel des Ratings von BB- (spekulativ) auf B+ am 26. März 2001 als "hochspekulativ" angesehen werden (GA unter 3., S.10). Ab dieser Zeit war auch vor dem Hintergrund einer - unterstellten - spekulativen Grundausrichtung des Klägers eine gesteigerte Beratungspflicht angezeigt. Zwar wurde eine solche Anlage dadurch nicht per se ungeeignet für den Kläger. Die im März 01 erfolgte "Herunterstufung" des Argentinien-Ratings musste aber alarmieren. Dieser gesteigerten Beratungspflicht ist der Zeuge D nach der Darstellung der Beklagten auch zunächst in den Gesprächen mit dem Kläger am 30. März und 30. April 2001 nachgekommen. Ausdrücklich will er insbesondere dargestellt haben, dass das Ausfallrisiko nunmehr relativ hoch sei.

Das hohe Risiko des Totalausfalles bei hochspekulativen Anlageformen verlangte es, dass der Kläger über jede auch nur tendenzielle Änderung des Ratings informiert wurde. Nur dann war es vertretbar, ihn an der Anlageentscheidung vom 30. April 2001 festzuhalten und den Auftrag mit einer Kauforder umzusetzen. Dieser Verpflichtung handelte der Zeuge D zuwider, als er am 10. Mai 2001 die letzte Argentinienanleihe für den Kläger erwarb. Zu dieser Zeit musste ihm die am 8. Mai 2001 erfolgte weitere Herabstufung im Rating von B+ auf B bekannt gewesen sein. Zwar handelte es sich dabei um keine neue Stufe des Ratings, sondern lediglich um eine Modifikation innerhalb der identischen Kategorie. Da sich das Rating aber sowieso schon im hochspekulativen Bereich mit dem konkreten Risiko des Totalausfalls bewegte, war jede Veränderung auch nur der Tendenz nach vor der Umsetzung der Kaufanweisung mitteilungspflichtig.

Unstreitig unterließ der Zeuge D eine solche Information, was eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung darstellt.

c) Diese Pflichtverletzung ist auch für den eingetretenen Schaden kausal. Bei der Mitteilung der erneuten Herabstufung hätte der Kläger die Anlage nicht mehr getätigt. Nach feststehender Rechtsprechung des BGH ist, wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Tatsachenangaben den Vertrag so wie geschehen geschlossen hätte (vgl. BGH NJW 1998, 302, 303; NJW 1984, 1688 = WM 1984, 221, 222; NJW-RR 1988, 348; BGHZ 124, 151 [159f.] = NJW 1994, 512). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Sie macht zwar geltend, dass der Kläger von dem Zeugen D überobligationsmäßig in persönlichen Gesprächen und schriftlich informiert worden sei und dennoch die eindeutigen Hinweise missachtet und an den Argentinienanleihen festgehalten habe. Dieser pauschale Vortrag kann jedoch schon im Ansatz nicht überzeugen. Vor Mai 2001 riet der Zeuge D den Kläger nach der Beklagtendarstellung eindeutig nicht von dem Erwerb ab, sondern stellte die Situation in Argentinien zwar als krisenhaft, aber entwicklungsoffen dar. Soweit die Beklagte die weitere Entwicklung nach Mai 2001 zum Beleg ihrer Auffassung heranziehen will, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger im November 2001 der Verkaufsempfehlung des Zeugen D offensichtlich nachkam und eine Argentinienanleihe verkaufen lassen wollte (vgl. Vormerkungsanzeige vom 12. November 2001). Die Beklagte führt dies - in nachvollziehbarer Weise - auf die Beratung in dem Gespräch vom 9. November 2001 zurück. Daraus ist zu entnehmen, dass sich der Kläger gerade nicht jeder Warnung entzog und nicht "beratungsresistent" war, so dass von der Kausalität der Pflichtverletzung auszugehen ist.

d) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Das vermutete Verschulden ist zumindest nicht widerlegt. Die Fahrlässigkeit ihres Erfüllungsgehilfen D ist ihr über § 278 BGB zuzurechnen. Dieser handelte sorgfaltswidrig, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs der Argentinienanleihe am 10. Mai 2001 die Herabstufung Argentiniens im Rating kennen und wissen musste, dass diese dem Kläger nunmehr wegen des erhöhten Risikos der Anlage mitzuteilen war.

e) Die Beklagte hat dem Kläger deshalb 93.337,50 € zu ersetzen. Die schuldhafte Verletzung eines Beratungsvertrages führt gemäß § 249 S. 1 BGB nach dem Grundsatz der Naturalrestitution dazu, dass der Kunde der Bank so gestellt werden muss, als hätte er sich nicht für die Anlage entscheiden. Das bedeutet vorliegend, dass der Kläger die Kosten des Erwerbs der Argentinienanleihe in Höhe von 93.337,50 € ersetzt verlangen kann. Dadurch wird er auch nicht ungerechtfertigt besser gestellt, da er die Zahlung nur gegen die antragsgemäße Zug-um-Zug-Übertragung der Anleihe an die Beklagte zugesprochen bekommt.

Entgangenen Gewinn in Höhe von 13.513,19 € kann der Kläger allerdings nicht mit Erfolg durchsetzen. Zwar gehört zum Schaden im Sinne des § 249 S. 1 BGB auch entgangener Gewinn (§ 252 BGB). Dabei sind an die Darlegung des entgangenen Gewinns keine strengen Anforderungen zu stellen. Vielmehr kommen dem Kläger wie bei § 287 ZPO gewisse Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute. Beruht jedoch wie hier die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung, kann die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerzielung nur aufgrund einer konkreten Berechnung dargestellt werden. Ein konkreter Vortrag hierzu fehlt jedoch.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Ein solcher wäre nur dann zulässig, wenn der Kläger bei sachgerechter Aufklärung durch den Zeugen D aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Anlegers nur eine bestimmte tatsächliche Anlegeform getätigt hätte. Der Kläger hat indessen nicht nur in Währungsanleihen spekulativer Art investiert, sondern auch in Investmentfonds und Renten. Damit kamen für ihn verschiedene Handlungsweisen für eine andere Investition ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile (Zinsen), aber auch Risiken in sich bargen. Damit aber verbietet sich die Annahme eines Anscheinsbeweises zu seinen Gunsten (BGHZ 123, 311, 319; WM 2006, 927, 930 Tz. 26; WM 2007, 419 Tz. 24 ff). Dem steht die Entscheidung des 2. Zivilsenats des BGH vom 18. Februar 2002 (WM 2002, 909) nicht entgegen. Denn in jener Entscheidung war die Umsetzung eines erwarteten Geldbetrages in Spekulationsabsicht in zwei bestimmte, näher bezeichnete Aktien unstreitig.

f) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass der Anspruch nach § 254 BGB wegen Mitverschuldens des Beklagten zu kürzen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Informationspflichtige dem Geschädigten nach dem Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht entgegenhalten, dieser habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich (BGH NJW-RR 1998, 16; WM 2004, 422, 425). Nur unter besonderen Umständen kann der Einwand des Mitverschuldens begründet sein, wenn etwa Warnungen Dritter oder differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden (BGH WM 1982, 90; 1993, 1238). Eine den Mitverschuldensvorwurf möglicherweise tragende Missachtung einer deutlichen Verkaufsempfehlung des Zeugen D lässt sich nur den behaupteten Gesprächen ab dem 9. November 2001 entnehmen. Spätestens am 12. November 2001 kam der Kläger dem auch teilweise nach. Schon die erste Verkaufsorder ließ sich allerdings nicht mehr realisieren, so dass ein eventuelles Mitverschulden nicht mehr ursächlich war.

Auf Verjährung hat sich die Beklagte bezüglich dieses Anspruchs auf Schadensersatz wegen der Anlage vom 10. Mai 2001 nicht berufen; die Verjährung nach § 37a WpHG war auch durch die Verhandlungen ab Oktober 2003 gehemmt; § 203 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

g) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den Regelungen des Verzugs der §§ 286 ff BGB n. F.

2) Die weitergehende Klage auf Schadensersatz bezüglich des Ankaufs von Argentinienanleihen am 13. August 1999 und 8. Mai 2001 bzw. Schlechterfüllung des Verkaufsauftrages vom 12. November 2001 ist unbegründet; die Berufung war insoweit zurückzuweisen.

a) Der Kläger kann keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus einer - angeblichen - Schlechterfüllung eines Vermögensverwaltungsvertrages herleiten.

Der Vermögensverwaltungsvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verwalter entweder als Vertreter oder als Treuhänder eine eigene Entscheidung ohne vorherige Rücksprache mit dem Vertretenen bzw. Treugeber trifft (Kiethe/Hektor DStR 1996, 547; vgl. auch BGH ZIP 2002, 795, Rn. 1 und 12 bei juris). Auch wenn der Kläger dazu - unsubstantiiert - behauptet, er habe sich voll auf Herrn D und die Beklagte verlassen, die "alles gemacht haben", oblag die letzte Anlageentscheidung doch immer ihm selbst. Dass er jeweils die entscheidende Weisung gab, ist nicht bestritten worden. An dieser Einordnung können auch nicht die mit "Vermögensmanagement" überschriebenen Übersichten wie Bl. 77, 147 und 185 d. A. etwas ändern. Diese sind nur Zusammenfassungen des Engagements des Klägers bei der Beklagten. Welchen Inhalt die dahinter stehende vertragliche Situation hatte, kann daraus nicht sicher geschlossen werden.

b) Dem Kläger steht hinsichtlich der Anlagen vom 13. August 1999 und 8. Mai 2001 auch kein Anspruch aus einer pVV des konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrages zu. Dasselbe gilt für einen etwaigen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 31 Abs. 2 WpHG, 831 BGB, der, was die Sorgfaltsanforderungen betrifft, keine geringeren Anforderungen stellt.

Dass die Argentinienanleihen anlegerwidrig bzw. nicht objektgerecht im Sinne der zitierten Rechtsprechung waren, hat der Kläger nicht bewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchssteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft. Das gilt auch für den Bereich der Anlageberatung (BGHZ 166, 56, Rn. 15 bei juris m.w.N.) und erfasst insbesondere den Teilbereich des behaupteten Anlegerstatus (OLG Hamm vom 9.1.2004, 25 O 117/03, Rn 6 bei juris).

aa) Der Kläger hat zunächst nicht beweisen können, dass er eine konservative Anlagestrategie verfolgte. Er bezeichnet sich zwar als konservativer Anleger mit wenig/gar keiner Anlageerfahrung, unterlegt dies jedoch nicht mit einem spezifischen Beweisantritt. Vielmehr meint er, dass dies aus den sonstigen Anlagen, die er getätigt habe, insbesondere im Immobilienbereich, herzuleiten sei. Dem steht jedoch entgegen, dass er bereits 1994 in erheblichem Maße in Fremdwährungsanleihen investiert hat. Bereits für den 16. Januar 1995 ergeben sich aus der Anlage B 1 (Bl. 51 d. A.) Dollaranleihen in Höhe von insgesamt 773.110,62 DM. Diese Währungsanleihen enthalten deutlich spekulative Elemente und sind nicht als eindeutig konservativ einzuschätzen. Damit korrespondiert die von der Beklagten vorgelegte Selbstauskunft des Klägers Anlage B 1 vom 23. Januar 1995 (Bl. 49 f d. A.). Diese Informationen - wenn auch nicht vom Kläger unterzeichnet - stammen aus einem Gespräch mit ihm und dem Zeugen D vom 23. Januar 1995. Dies hat der Zeuge D glaubhaft bekundet. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden und beruhen auf einer zutreffenden und ausgewogenen Beweiswürdigung. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers sind unbegründet. Es ist insbesondere ausgeschlossen, dass das Landgericht übersehen haben könnte, dass der Zeuge D als "Anlageverkäufer" über das entsprechende Geschick verfügt, sein Anliegen - auch dem Gericht gegenüber - zu präsentieren und dass er dem Ausgang des Rechtsstreit nicht ohne jedes eigenen Interesse entgegensieht. Nach der damit zugrunde zu legenden Selbstauskunft wählte der Kläger die Anlageform "spekulativ", "hohe Ertragschancen stehen hohen Risiken gegenüber". Anlageziel sollte die Erzielung von Zinseinnahmen sein. In dem Formular waren als andere Zielbestimmungen "Altersvorsorge und Familienvorsorge" aufgeführt, aber vom Kläger nicht ausgewählt worden. Ferner wurde eine mehr als fünf Jahre bestehende Erfahrung mit ausländischen Investmentfonds festgehalten. Festgehalten in dem Befragungsbogen ist die Bemerkung des Zeugen D: "Der Kunde wurde über Chancen und Risiken, gerade auch in Währungsanleihen aufgeklärt.". Dass eine solche Belehrung auch tatsächlich erfolgt ist, hat die Vernehmung des Zeugen D durch das Landgericht ebenfalls deutlich ergeben. Danach ist mit dem Landgericht auch davon auszugehen, dass der Kläger auch bereits über die Bedeutung von Ratings aufgeklärt worden ist.

Mit dem Kauf von Argentinienanleihen hat der Kläger sich damit grundsätzlich in dem Marktsegment Auslandsanleihen bewegt, indem er bereits zuvor Anlagen getätigt hat. Die Ankäufe entsprachen damit im Grundsatz seinem Anlegerprofil: Ankauf festverzinslicher Staatsanleihen mit spekulativem Charakter im Währungssektor, soweit es sich um Dollaranleihen handelte. Der Ankauf einer Anleihe eines Schwellenlandes - wie es Argentinien war (und ist) - weist allerdings die Besonderheit auf, dass das Land u. U. seine Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung seiner freiwilligen Verpflichtungen verlieren kann. Das nimmt der Anleihe jedoch nicht den Charakter der anlegergerechten Auslandsanleihe, sondern evoziert eine sich aus dem jeweiligen Rating abzuleitende besondere Verpflichtung zur Aufklärung des Anlegers über die bestehenden Risiken.

Vor diesem Hintergrund waren die Argentinienanleihen, die im August 1999 und erst recht im Mai 2001 als spekulativ einzuordnen waren, grundsätzlich anlegergerecht. Sie versprachen eine erhöhte Rendite bei erhöhtem Bonitätsrisiko.

bb) Es ist dann auch keine Verletzung des Gebotes der anlage-/objektgerechten Beratung bezüglich der genannten Anleihen festzustellen. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist nach dem BGH insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (BGHZ 123, 126, Rn. 18 bei juris).

Die Beklagte behauptet, dass die verschiedenen Anlagen nur vorgestellt worden seien und insoweit keine Präferenz deutlich gemacht worden sei. Der Zeuge D hat dies bestätigt. Dass es sich um eine ausdrückliche Empfehlung der Beklagten handelte, konnte der Kläger nicht beweisen. Eine besonders gesteigerte Aufklärungspflichtenstellung ist mithin nicht anzunehmen.

Der Kläger behauptet, eine spezifisch auf Argentinien bezogene Beratung habe es überhaupt nicht gegeben. Auch hierfür ist er beweisbelastet. Er hat sich insoweit auf Vernehmung der Zeugin F berufen und auf seine eigene Vernehmung als Partei. Die Zeugin F hat keine überzeugende Aussage gemacht. Zu Recht stellt das Landgericht insoweit darauf ab, dass sie entgegen dem übereinstimmenden Parteivortrag zu der Besprechung der Argentinienanleihen im Termin am 30. April 2001 hiervon nichts gehört haben will. Sogar der Kläger hat aber behauptet, dass der Zeuge D in diesem Termin die Argentinienanleihen nicht nur erwähnt, sondern sogar empfohlen habe (vgl. Bl. 180 f d. A.). Dasselbe gilt hinsichtlich des Termins vom 9.11.2001. Auch bei diesem Treffen wurde über die Argentinienanleihe zumindest "am Rande" (Bl. 183 d. A.) gesprochen. Wenn die Zeugin dieses Thema an zwei Terminen nicht mitbekommen haben will, kann ihr auch im Übrigen nicht geglaubt werden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist mithin nicht zu beanstanden.

Der Kläger war mangels Einverständnisses der Beklagten nicht nach § 447 ZPO als Partei zu hören; auch eine Vernehmung gemäß § 448 ZPO kam nicht in Betracht. Das Landgericht wollte den Kläger informatorisch anhören. Dieser hat aber mit einem Wutausbruch reagiert und musste sogar des Saales verwiesen werden (S. 17 des Protokolls unten). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war eine Anhörung nicht ergiebig.

Mit der Berufungsbegründung beruft sich der Kläger im Zusammenhang mit der Besprechung am 30. April 2001 auf das Zeugnis einer Frau J. Das neue Beweismittel konnte nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden.

Ansonsten war die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihre Beratungsgespräche und Aufklärungen schriftlich zu dokumentieren und dem Kläger so ein Beweismittel zu verschaffen. Dies ergibt sich weder aus dem Beratungsvertrag noch aus dem WpHG oder den Richtlinien des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel gem. § 35 Abs. 2 WpHG vom 26. Mai 1997 (BGHZ 166, 56, insbesondere Rn. 17 ff bei juris).

Der Kläger hat mithin seinen Vortrag zur fehlenden Beratung der Beklagten nicht bewiesen, ohne dass es auf den Zeugen D angekommen wäre.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass sich schon aus dem Vortrag der Beklagten eine ungenügende Aufklärung ergebe. Vielmehr ist die dargelegte Informationstätigkeit des Zeugen D hinsichtlich der verschiedenen Risiken ausreichend deutlich und eindrücklich genug gewesen. Dabei konnte er davon ausgehen, dass der Kläger als Architekt und erfolgreicher Unternehmer, der bereits über Erfahrungen mit ausländischen Währungsanleihen verfügte und von ihm, dem Zeugen D, über die generellen Risiken gerade solcher Geschäfte bereits aufgeklärt worden war, über entsprechendes Basiswissen verfügte und die intellektuelle Fähigkeit besaß, die Zusammenhänge zu erfassen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Aufklärung, die sich im Wesentlichen an dem Ratingsystem orientierte, nicht pflichtwidrig. Auch nach der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 9.1.2004 (25 U 117/03), die als Berufungsentscheidung zu der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Münster vom 1.7.2003 (14 O 17/03, BKR 2003, 762) ergangen ist, war ein Hinweis auf das bankenübliche Rating zur Kennzeichnung des Bonitätsrisikos ausreichend.

Zudem gab der Zeuge D nach der unwiderlegten Beklagtendarstellung auch mehrfach differenzierte Hinweis auf die ungünstige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens und die Bemühungen der dortigen Regierung, diese zu überwinden. Zumindest im August 1999, zu einem Zeitpunkt als Argentinien mit BB eingestuft wurde, war die Anlage mit einem spekulativen Ansatz vereinbar. Eine gesteigerte Beratungspflicht war erst im Mai 2001 - auch bei Berücksichtigung eines spekulativen Ansatzes - angezeigt. Zwar wurde - wie schon dargestellt - eine solche Anlage dadurch nicht per se ungeeignet für den Kläger. Die im März 01 erfolgte "Herunterstufung" des Argentinien-Ratings musste aber alarmieren und gesteigerte Beratungspflichten auslösen. Diesen ist der Zeuge D aber nach der Darstellung der Beklagten nachgekommen. Der dargelegte Hinweis auf die Skepsis der Analysten und die realistische Gefahr des Totalverlustes war vor dem Hintergrund früherer Belehrungen ausreichend. Eine weitere Aufklärung war auch bezüglich der am 8. Mai 2001 erworbenen Argentinienanleihe nicht geschuldet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Zeuge D die am selben Tag erfolgte - weitere - Herabstufung im Rating von B+ auf B bei der Umsetzung der Kauforder bereits kannte oder hätte kennen müssen. Nur dann wäre eine Information zu erwarten gewesen.

cc) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bezüglich der am 13. August 1999 erworbenen ersten Argentinienanleihe ist im Übrigen seit dem 13. August 2002 nach § 37 a WpHG verjährt.

Der Anwendungsbereich des WpHG ist eröffnet, da es sich bei der vorliegenden Materie um die Beratung bei der Anlage von Finanzinstrumenten i.S.d. § 2 Abs. 2 b), 3 a) Nr. 3 WpHG handelte und die Beklagte nach § 2 Abs. 4 WpHG vom persönlichen Anwendungsbereich des WpHG erfasst wird. Nach der Übergangsregelung des § 43 WpHG war § 37 a WpHG am 13.8.1999 auch in Kraft und anwendbar. Der Kläger macht ferner ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch geltend, der darauf beruht, dass er nicht ordnungsgemäß informiert bzw. beraten wurde, was ebenfalls zum Regelungsbereich des § 37 a WpHG gehört. Nach Ansicht des BGH unterfallen nicht nur vertragliche Ansprüche aus einer fahrlässigen Falschberatung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 37 a WpHG, sondern auch etwaige deliktische Ansprüche aus fahrlässiger Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 31 Abs. 2 WpHG. Erfasst werden nicht nur Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung, sondern auch solche aus einer Informationspflichtverletzung (BGH WM 2007, 487, Rn. 13 und 15 bei juris; OLG Frankfurt BKR 2006, 501, 502 f; OLG Hamburg NJOZ 2006, 4101 f). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Erwerb des jeweiligen Finanzinstrumentes; dann ist der für die Anspruchsentstehung im Sinne des § 37 a WpHG maßgeblich Schaden bereits angelegt und lässt die Verjährung beginnen (BGH WM 2007, 487, Rn. 9 und 13 bei juris; OLG Frankfurt BKR 2006, 501; OLG Hamburg NJOZ 2006, 4101). Die Anleihe wurde am 13. August 1999 gekauft, so dass entsprechende Ersatzforderungen am 13. August 2002 verjährt sind. Erst mit Schreiben vom 28.10.2003 machte der Kläger Schadensersatzansprüche geltend. Vorherige Hemmungstatbestände oder Unterbrechungstatbestände nach altem Recht sind nicht erkennbar. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe in den Verhandlungen kundgegeben, keine "formalen" Gegenargumente vorbringen zu wollen, ist unsubstantiiert geblieben.

Die dreijährige Verjährungsfrist wurde auch nicht dadurch verlängert, dass es die Beklagte unterlassen hat, den Kläger auf etwaige Beratungs- und Informationsmängel hinzuweisen. Die für die Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern entwickelten Grundsätze zur sog. Sekundärverjährung sind, gerade wegen des gesetzgeberischen Willens, eine kurze Verjährungsfrist einzuführen, nicht auf Haftungsansprüche nach dem WpHG bzw. die Frist des § 37a WpHG anzuwenden (BGH NJW 2005, 1579; OLG Frankfurt BKR 2006, 501, 503; OLG Hamburg NJOZ 2006, 4101, 4106).

Eine vorsätzliche Pflichtverletzung, die andere Verjährungsregelungen nach sich zieht, wird vom Kläger nicht behauptet.

c) Die Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachvertraglichen Pflichtverletzung. Eine generelle Nachberatungspflicht ist abzulehnen (OLG Düsseldorf ZIP 1999, 2144, 2148 f; Senat WM 1996, 1487, 1488; OLG Karlsruhe WM 1992, 577 = NJW-RR 1992, 1074, 1075f). Anderes kann sich allerdings aus der Dauerbeziehung einer Beratung, einer entsprechenden Praxis und auch aus dem Gedanken der Ingerenz ergeben (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Hopt § 347 Rn. 28 m.w.N.en). Für eine solche Pflicht spricht vorliegend, dass die Beklagte eine derartige Beratung über den Entwicklungsstand der einzelnen Papiere tatsächlich durchgeführt hat und insoweit eine entsprechende Übung entstanden ist. Die Beklagte begründete dadurch entsprechendes Vertrauen bei dem Kläger. Da der Kläger sich darauf erkennbar verließ und dementsprechend eigene Nachforschungen am Markt unterließ, war sein Vertrauen schützenswert.

Aber auch in diesem Zusammenhang trägt die Beklagte unwiderlegt vor, dass sie die erforderlichen Informationen - ab Juli 2001 sogar in gesteigerter Form - an den Kläger weitergereicht haben will. Bereits in dem Telefonat am 23. Juli 2001 sei der Kläger von dem Zeugen D vor dem Hintergrund der Herabstufung auf B- auf die noch gute Möglichkeit des Verkaufes hingewiesen worden. Das musste damals reichen. Auch in der "aktuellen Information zu Argentinien" der Beklagten vom 2.11.01 (B8 = Bl. 88 d. A.) anlässlich der Herabstufung auf "CC" wurde die Situation angemessen dargestellt. Ein Rat an den Kläger, die Anlage abzustoßen, ist darin jedoch nicht enthalten. Im Schlussabsatz wird vielmehr u. a. ausgeführt: "Die meisten Analysten raten Anlegern dennoch zur Ruhe." Der Zeuge D will den Kläger dann am 9. November 2001 "darauf hingewiesen" haben, "ob er jetzt nicht mal verkaufen wolle" (S. 15 des Protokolls zur Beweisaufnahme). Das habe er wie aus der Gesamtperformance per 9.11.2001 Bl. 84 d. A. = B 7 ersichtlich notiert. Dennoch habe der Kläger an der Anlage zunächst festgehalten. Erst bei einer Besprechung am 12. November 2001 habe er sich zum Verkauf einer der Anlagen entschlossen. Der Kläger bestreitet dies und trägt vor, am 9. November sei - pflichtwidrig - keine derartige Verkaufsempfehlung erfolgt. Damit ist aber die unstreitig am 12. November umgesetzte Verkaufsorder nicht in Einklang zu bringen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass dies auf der von der Beklagten behaupteten und vom Zeugen D bekundeten Beratung beruhte. Auch dieser Sachverhalt ist von dem Kläger mithin nicht widerlegt und ergibt keine Pflichtverletzung der Beklagten.

d) Auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 385 HGB bzw. pVV des Verkaufsauftrages vom 12. November 2001 greift nicht ein.

Wie das Landgericht zu Recht festgehalten hat, handelt es sich insoweit um einen Kommissionsvertrag i. S. des § 383 HGB i.V.m. den AGB-WPGeschäfte Nr. 1, der als Dienstvertrag zu qualifizieren ist und eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. A., Hopt § 383 Rn. 8 und in der 30. A., 2000, zum im Jahre 2001 gültigen Stand der AGB-WPGeschäfte Nr. 1 in Rn. 1). Die Bank verspricht nicht schlechthin den Abschluss eines der Anschaffung oder der Veräußerung von Wertpapieren dienenden Ausführungsgeschäfts am Markt, sondern nur ein sorgfältiges Bemühen i.S.d. § 384 HGB um die Ausführung des Kundenauftrags. Vertragsgegenstand ist daher kein herbeizuführender Erfolg, sondern nur eine Pflicht zum zweckdienlichen Tätigwerden. Eine entsprechende Bemühung ergibt sich bereits aus der Verkaufsvormerkung vom 12. November 2001. Diese Verkaufsvormerkung ist auch unstreitig. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, es sei keine Limitierung bis zum 30. November 2001 vorgesehen gewesen und die Beklagte habe diesen Auftrag vorzeitig wieder herausgenommen und erst im Dezember wieder eingestellt, handelt es sich um neuen Vortrag, für dessen Zulassung es nach § 531 Abs. 2 ZPO keinen erkennbaren Ansatzpunkt gibt.

Im Übrigen wäre ein solcher Schadensersatzanspruch auch verjährt. Dieser Anspruch ist erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 geltend gemacht worden. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Pflichten aus einem Kommissionsvertrag richtet sich nach Art. 229 § 6 EGBGB i.V.m. § 195 BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Ersatzpflichtigen hat. Der Kläger hatte aufgrund der von ihm selbst zum 30. November 2001 befristete Verkaufsorder nach Ablauf der Frist Kenntnis von der Nichtausführung, müsste sich jedenfalls aber eine dem Vorsatz gleichzustellende grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen, wenn er sich in dieser hoch schadensgeneigten Situation nicht um die Ausführung der Order gekümmert hätte.

Die Verjährungsfrist begann damit am 1. Januar 2002 zu laufen. Am 17. Februar 2006, als der Anspruch anhängig gemacht wurde, war dieser mithin längst verjährt. Eine Hemmung ist zuvor nicht eingetreten. Zwar machte der Kläger bereits im Oktober 2003 gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend, dabei bezog er sich aber ausschließlich auf eine angebliche fehlerhafte Beratung über die Risiken der Argentinienanleihe. Die weisungswidrige Ausführung des Kommissionsauftrages erwähnte er nicht; dann kann insoweit auch keine Hemmung eingetreten sein.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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