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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 5 U 69/00
Rechtsgebiete: BGB, AO


Vorschriften:

BGB §§ 398 ff.
AO § 46
AO § 231 II
AO § 231 III
Der Fiskus kann seine Steuerforderung gegenüber einem Steuerpflichtigen an einen Dritten in sinngemäßer Anwendung der §§ 398 ff. BGB abtreten.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 69/00

Verkündet am: 21. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. März 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Der Beklagte war persönlich haftender Gesellschafter der Firma S. Über das Vermögen dieser Firma und über das Vermögen des Beklagten persönlich wurde am 26. November 1991 der Konkurs eröffnet.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten meldete das Finanzamt C. eine Forderung in Höhe von DM 800.000,00 an. Nachdem der Konkursverwalter die Forderung bestritten hatte, setzte das Finanzamt C. die Steuerforderung im Einspruchsverfahren am 8. März 1991 auf DM 150.921,67 fest. Dabei handelte es sich um eine Vermögenssteuerforderung betreffend den Zeitraum 1972-1980.

Der Konkursverwalter berücksichtigte die Forderung des Finanzamtes C. im Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten nicht. Daraufhin nahm ihn der Freistaat Bayern auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht Celle verurteilte den Konkursverwalter am 4. Februar 1997 zur Zahlung von DM 150.921,67 Zug um Zug gegen Abtretung der Steuerforderung in Höhe dieses Betrages (Anlage K 1 = Bl. 5-13 d. A.). In dem Urteil, auf das Bezug genommen wird, führte das Oberlandesgericht Celle aus, der Konkursverwalter habe die Steuerforderungen des Freistaates Bayern pflichtwidrig nicht im Schlußverzeichnis und bei der Schlußverteilung berücksichtigt, obwohl der Freistaat Bayern bei Berücksichtigung voll hätte befriedigt werden können. Allerdings habe der Freistaat Bayern insofern einen Vorteil erlangt, als ihm der Steueranspruch gegen den Beklagten geblieben sei. Diesen Vorteil müsse sich der Freistaat Bayern anrechnen lassen. Der Konkursverwalter könne daher die Abtretung dieses Anspruchs verlangen. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Abtretung der Steuerforderung bestünden nicht.

Mit einem dem Beklagten spätestens am 6. Oktober 1997 zugegangenem Schreiben vom 23. September 1997 (Bl. 41 d. A.) forderte das Finanzamt C. den Beklagten auf, den bestehenden Steuerrückstand in Höhe von DM 150.806,60 bis zum 7. Oktober 1997 zu entrichten. Dieses Schreiben ist überschrieben mit "Ankündigung der Vollstreckung".

Im November 1997 beantragte der Beklagte erneut den Erlaß der Steuerschuld, nachdem er zuvor einen bereits 1991 gestellten Erlaßantrag zurückgenommen hatte. Das Finanzamt C. wies diesen Antrag zurück. Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Bevollmächtigte des Beklagten Anfang 1998 Einspruch ein, über den bisher nicht entschieden worden ist.

Die Revision des Konkursverwalters gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle wurde mit Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1997 (Anlage K 2 = Bl. 14-16 d. A.) nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Klägerin zahlte als Haftpflichtversicherer des Konkursverwalters daraufhin den ausgeurteilten Betrag bis zum 9. Juni 1998 an den Freistaat Bayern. Am 8. April/ 6. Juli 1998 trat der Freistaat Bayern, vertreten durch das Finanzamt C., die Steuerforderung gegen den Beklagten an den Konkursverwalter ab (Anlage K 3 = Bl. 17 d. A.). Der Konkursverwalter seinerseits trat diese Forderung am 12. August 1998 an die Klägerin ab (Anlage K 5 = Bl. 19 d. A.).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Abtretung der Steuerforderung an den Konkursverwalter sei wirksam. Durch die Vollstreckungsankündigung vom 23. September 1997 sei die Verjährung nach § 231 AO zuvor unterbrochen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 150.921,67 zzgl. 4 % Zinsen seit dem 17. März 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Abtretung der Steuerforderung sei rechtlich nicht zulässig. Die Abgabenordnung sehe nur eine Abtretung von Erstattungsansprüchen vor. Zudem stehe § 399 BGB einer Abtretung entgegen, da diese zwangsläufig eine Inhaltsänderung zur Folge habe. Dem Beklagten werde dann trotz Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit genommen, bei der Finanzbehörde einen Erlaßantrag zu stellen. Im übrigen sei die Abtretung an den Konkursverwalter schon deshalb ins Leere gegangen, weil die Steuerforderung zu dem Zeitpunkt durch entsprechende Verrechnung der Schadensersatzleistung erfüllt gewesen sei. Weiter wendet der Beklagte Verjährung der Steuerforderung ein. Schließlich macht er geltend, daß der Konkursverwalter die Steuerforderung hätte begleichen können, weil auf dem Konkurssonderkonto noch ein verfügbarer Bargeldbestand in Höhe von mindestens DM 180.000,00 vorhanden gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen:

Die Abtretung der Steuerforderung sei nicht rechtswirksam. Ausgeschlossen sei die Abtretung einer öffentlich-rechtlichen Steuerforderung an eine Privatperson jedenfalls dann, wenn sie zu einer Umgehung öffentlich-rechtlicher Verfahrens- und Zuständigkeitsordnungen führen und dadurch die Leistung einer Inhaltsänderung unterliegen würde. Dies sei bei der Abtretung einer Steuerforderung der öffentlichen Hand an einen privaten Gläubiger stets der Fall. Nach der Abgabenordnung könne ein Steuerschuldner den Erlaß einer Steuerforderung beantragen. Die Entscheidung hierüber sei eine Ermessensentscheidung. Mit einer Abtretung würde dem Steuerschuldner diese Möglichkeit genommen. Im vorliegenden Fall sei über den zuletzt von dem Beklagten gestellten Erlaßantrag noch nicht entschieden worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagantrag weiterverfolgt. Sie macht geltend:

Die Steuerforderung des Finanzamtes C. sei bestandskräftig geworden. Ein solcher Anspruch könne abgetreten werden. Dies werde dadurch bestätigt, daß nach einhelliger Meinung eine Steuerforderung nach § 412 BGB beispielsweise in den Fällen einer Ablösung nach § 268 Abs. 3 BGB, im Falle der Gesamtschuldnerschaft nach § 426 Abs. 2 BGB, bei einer Bürgschaft nach § 774 Abs. 1 BGB, auf Privatpersonen übertragen werden könne. In diesen Fällen verbleibe dem Steuerschuldner grundsätzlich die Möglichkeit eines nachträglichen Erlasses seiner Steuerforderung. Auch im vorliegenden Fall könne die Finanzbehörde über den Erlaß entscheiden.

Gerade die hier fragliche Übertragung der Steuerforderung stehe einem gesetzlichen Forderungsübergang nahe. Bestand seitens der Finanzbehörde die Verpflichtung zur Übertragung der bestandskräftigen Steuerforderung auf den Konkursverwalter, so liege der Fall im Ergebnis nicht anders, wie wenn ein Dritter oder ein Gesamtschuldner die Steuerforderung ausgleicht mit der Folge des Anspruchsübergangs entsprechend § 412 BGB.

Daß der Beklagte Einspruch gegen die Ablehnung des beantragten Erlasses eingelegt habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Notfalls müsse das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung über den Erlaßantrag ausgesetzt werden, ein schwebendes Erlaßverfahren könne aber nicht dazu führen, die Wirksamkeit der Abtretung in Frage zu stellen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis könne nur in engen begrenzten Ausnahmefällen auf den leistenden Dritten übergehen, nämlich wenn und soweit dies im Wege der Legalzession vorgesehen sei. Eine Legalzession sei mit einer rechtsgeschäftlich vereinbarten Abtretung nicht vergleichbar. Hierfür gebe es keine gesetzliche Ermächtigung.

Dem Klaganspruch stehe zudem der Arglisteinwand entgegen: Die Klägerin müsse sofort zurückerstatten, was sie im vorliegenden Zahlungsprozeß erst durchsetzen möchte. Der Konkursverwalter habe seine Pflichten verletzt. Den so verursachten Schaden könne er nicht an den Beklagten weiterreichen. Bei pflichtgemäßem Handeln des Konkursverwalters wäre der Beklagte von seiner Steuerforderung frei geworden. Hierzu habe der restliche Bestand der Konkursmasse in Höhe von DM 168.694,48 zur Verfügung gestanden.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegt Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil die aus dem Steuerbescheid vom 8. März 1991 abgeleitete Forderung der Klägerin verjährt ist.

Der Senat geht davon aus, daß die Steuerforderung gem. § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist:

Am 6. Juli 1998 hat der Freistaat Bayern dem Konkursverwalter Kr. die Steuerforderung gegen den Beklagten abgetreten (Anlage K 3 = Bl. 17 d. A.). Der Konkursverwalter hat diese Forderung am 12. August 1998 an die Klägerin weiter abgetreten (vgl. Anlage K 5 = Bl. 19 d. A.). Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gemäß § 151 bedurfte das für die Klägerin lediglich vorteilhafte Geschäft nicht.

Die Bedenken des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung vom 6. Juli 1998 greifen nicht durch. Grundsätzlich sind auch öffentlich-rechtliche Forderungen abtretbar (vgl. BGH ZIP 1995, 1698, 1699). Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Forderungen einer Finanzbehörde gegen einen Steuerschuldner; die §§ 398 ff. BGB finden hierauf sinngemäß Anwendung (BFH WM 1973, 1006; BStB II 2000, 46, 54). In seiner Entscheidung vom 15. Juni 1999 hat der Bundesfinanzhof dazu ausgeführt, daß der Zulässigkeit das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage in der Abgabenordnung nicht entgegensteht. Angesichts des Schweigens des Gesetzes können für die Zulässigkeit der Abtretung nur das praktische Bedürfnis und die Verträglichkeit der Abtretung mit dem öffentlichen Interesse entscheidend sein. § 46 AO ist eine einzelne Regelung, die den Steuerpflichtigen vor einer voreiligen Verfügung über seine steuerlichen Ansprüche schützen soll, nicht aber eine abschließende Regelung zur Abtretung. Auch das Rechtsstaatsprinzip gebietet keine gesetzliche Grundlage für die Abtretung eines Zahlungsanspruchs aus einer Steuerfestsetzung, denn sie legt dem Steuerpflichtigen keine Zahlungspflicht auf, sondern verwirklicht lediglich die bereits wirksam festgesetzte Forderung. Schließlich steht auch § 226 Abs. 4 der Abgabenordnung der Zulässigkeit der Abtretung nicht entgegen (vgl. BFH BStB II 2000, 55).

Mit beiden Entscheidungen hat der BFH klargestellt, daß die Abtretung einer Steuerforderung seitens des Finanzamtes zulässig ist, beide Entscheidungen beziehen sich allerdings auf eine Abtretung an einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger. In der Entscheidung WM 1973, 1006, 1007 hat der BFH die Frage nach der Zulässigkeit der Abtretung eines Steueranspruchs an eine Privatperson ausdrücklich offengelassen.

Diese Frage wird in der Literatur - soweit ersichtlich - überwiegend mangels einer gesetzlichen Ermächtigung verneint (vgl. Walz ZIP 1991, 1405, 1412; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-Kommentar, Rz. 10 zu § 46 unter Bezugnahme auf Tipke/Kruse § 36 Rz. 6).

Der Auffassung von Tipke/Kruse und Boeker ist der BFH in der vorgenannten Entscheidung vom 15. Juni 1999 (S. 54) ausdrücklich entgegengetreten: Eine gesetzliche Grundlage in der AO sei für die Abtretung nicht erforderlich; mangels besonderer Vorschriften seien die §§ 398 ff. BGB anzuwenden.

Greift man die vom BFH aufgestellten Grundsätze für die Zulässigkeit einer Abtretung auf, so ergibt sich nach Ansicht des Senats Folgendes:

Ob ein praktisches Bedürfnis besteht oder nicht, ist von der Rechtsnatur des Zessionars unabhängig. Entscheidendes Kriterium ist die Frage, ob eine Abtretung eines Steueranspruchs an eine Privatperson mit dem öffentlichen Interesse "verträglich" ist. In der vorgenannten Entscheidung hat der BFH in diesem Zusammenhang geprüft, ob mit der Abtretung eine unzulässige Übertragung von Hoheitsrechten einhergeht. Diese Frage hat der BFH verneint, wenn der Steueranspruch durch die zuständige Finanzbehörde bereits wirksam festgesetzt wurde. Auch dieses Kriterium ist damit unabhängig von der Rechtsnatur des Zessionars. Ebenso wie bei einem zulässigen gesetzlichen Übergang einer Steuerforderung auf einen privaten Dritten (vgl. BGHZ 75, 23, 24) wird die Steuerforderung mit dem Übergang auf den Dritten aus ihrer hoheitlichen Beziehung gelöst und ist nur noch eine privatrechtliche Geldforderung (vgl. dazu auch BGH NJW 1973, 1077, 1078). Diese Inhaltsänderung ist weder von dem BGH noch vom BFH als Argument gegen die Zulässigkeit der Abtretung angeführt worden. Hieraus folgt, daß der Verlust der Möglichkeit, einen Erlaßantrag nach § 227 AO zu stellen, der Abtretung einer Steuerforderung nicht entgegensteht.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vom 6. Juli 1998 wegen des Charakters der abgetretenen Forderung greifen nach allem nicht durch.

Die Forderung ist jedoch verjährt. In diesem Zusammenhang teilt der Senat zunächst die Rechtsauffassung der Klägerin, daß den gegenüber dem Konkursverwalter gemäß § 251 Abs. 3 AO ergangenen Feststellungsbescheiden - Ausgangsbescheide vom 13.12.1982 und 14.02.1986 und Einspruchsentscheidung vom 8. März 1991 (K4, Bl. 18 d. A.) - noch nicht die Funktion eines einen fälligen Steueranspruch festsetzenden Steuerbescheides gegenüber dem Gemeinschuldner zukommt, sondern nur eine dem Feststellungsurteil gemäß § 147 KO vergleichbare Wirkung, das heißt eingeschränkte Rechtskraft (gegenüber dem Gemeinschuldner nur bei fehlendem Widerspruch) und inhaltlich beschränkte Aussagekraft (nicht hinsichtlich voller steuerrechtlicher Rechtmäßigkeit, sondern nur hinsichtlich Anmeldefähigkeit zur Konkurstabelle, die auch noch nicht fällige, aber "betagte" Forderungen betrifft).

Damit fehlt es insoweit an einer notwendigen Festsetzung der Steuerschuld gegenüber dem seinerzeitigen Gemeinschuldner und heutigen Beklagten. Dies hat einerseits zur Konsequenz, daß das mit Beschluß vom 26. März 1981 ( 33 N 507/81 AG Hannover, Bl. 6 d. A.) eröffnete und mit Beschluß vom 27. September 1991 aufgehobene (733 b N 507/81 AG Hannover, Bl. 425 d. A.) Konkursverfahren nicht gemäß § 231 Abs. 2 und 3 AO die fünfjährige Zahlungsverjährung (§§ 228 AO) mit der Folge des Laufs einer neuen fünfjährigen Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres unterbrechen konnte, da die Steuerforderung noch nicht fällig gewesen war (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO). Andererseits war aber auch die vorgelagerte Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) eingetreten, sofern - dies sind Fälle einer speziellen Ablaufhemmung - die Finanzbehörde binnen 3 Monaten nach Konkursaufhebung entweder die Festsetzung dem Gemeinschuldner gegenüber nachgeholt hätte (§ 171 Abs. 13 AO) oder zuvor eine schon erfolgte Festsetzung angefochten worden wäre (§ 171 Abs. 3 ZPO). Beides ist jedoch nicht ersichtlich und läßt sich auch nicht darüber herleiten, daß nach Beendigung des Konkursverfahrens hinsichtlich der vom Konkursverwalter angestrengten finanzgerichtlichen Klage gegen die Feststellungsbescheide die Prozeßführungsbefugnis auf den Gemeinschuldner übergegangen ist. Denn jenes Verfahren betraf eine ganz andere steuerrechtliche Entscheidungsart, so daß die Klägerin eine Ablaufhemmung auch nur in analoger Anwendung des § 171 AO zu begründen versucht. Eine solche Analogie ist im Schrifttum jedoch nirgends belegt; auch eine entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung vermag die Klägerin nicht für sich zu reklamieren. Für die Analogie besteht nach Ansicht des Senats auch keine Notwendigkeit, weil die Finanzbehörden steuerrechtlich nach Aufhebung des Konkursverfahren grundsätzlich den Gemeinschuldner und heutigen Beklagten selbst hätten in Anspruch nehmen können. Fehlt es damit an einer Regelungslücke, kommt eine Analogie schon tatbestandsmäßig nicht in Betracht.

Aus Vorstehendem folgt, daß sich der Beklagte mit Erfolg darauf berufen kann, daß die Festsetzungsverjährung ihm gegenüber eingetreten ist.

Demgemäß war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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