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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: 5 W 24/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 852 a.F.
BGB § 199 n.F.
Besteht der geltend gemachte Schaden darin, dass der Kläger einen aufgrund des Schadensereignisses entgangenen Geldbetrag in der Folgezeit nicht zu verschiedenen, zeitlich hintereinander liegenden Wertpapierspekulationsgeschäften einsetzen konnte und ihm dadurch Gewinne entgangen sind, beginnt die Verjährung nicht für jedes einzelne nicht getätigte Geschäft und den daraus erwachsenen Schaden neu zu laufen, wenn für einen durchschnittlichen Betrachter schon im Zeitpunkt des Erstschadens voraussehbar war, dass auch in Zukunft weitere Folgeschäden in Form von entgangenen Gewinn jedenfalls möglicherweise würden entstehen können, weil die Summe für riskante aber auch gewinnträchtige Wertpapiergeschäfte nicht zur Verfügung steht (Anwendung des Grundsatzes der Schadenseinheit).
5 W 24/07

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 10. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers, die er der Höhe nach auf einen Betrag von 200.000 € begrenzt hat, bleibt ohne Erfolg, denn das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) abgelehnt, soweit er mit seinen Schriftsätzen vom 10.10.2006 und 23.2.2007 Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns geltend machen möchte. Der Kläger stützt diese Ansprüche auf die §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB und hilfsweise auch auf positive Vertragsverletzung. Gegen diesen Anspruch erhebt die Beklagte jedoch die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde in dem angegriffenen Beschluss zu Recht entschieden, dass ein deliktischer Anspruch unter Heranziehung von § 852 BGB a. F. jedenfalls im Juni 2001 und ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen der Verkürzung der insoweit geltenden Verjährungsfrist durch die §§ 195, 199 BGB n. F. - unter weiterer Berücksichtigung der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB - jedenfalls seit Ablauf des 31. Dezember (nicht Januar) 2004 verjährt gewesen wäre.

1.

Der Kläger meint in der Beschwerdebegründung, das Landgericht habe hier nicht für sämtliche geltend gemachten Einzelpositionen - nämlich entgangener Gewinn in Bezug auf einzelne, im Zeitablauf genau bezeichnete Wertpapierspekulationsgeschäfte - den Grundsatz der Schadenseinheit heranziehen und für den Verjährungsbeginn durchweg auf die Kenntnis von einem Erstschaden jedenfalls im Jahr 1998 abstellen dürfen. Bei den hier durchgeführten hochriskanten Geschäften - so der Kläger - hätte es ohne weiteres auch jeweils zu einem Totalverlust kommen können, so dass dann keinerlei entgangener Gewinn hätte beansprucht werden können. Deshalb seien die Schadensfolgen auch für einen Fachmann nicht voraussehbar gewesen. Dann aber unterliege der jeweilige Anspruch auf Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn aus den einzelnen Spekulationsgeschäften immer erst dann der Verjährung, wenn er als Geschädigter von dieser neuen Schadensfolge auch tatsächlich Kenntnis erlangt habe. Mithin würden mindestens die seit dem Beginn des Jahres 2003 erlittenen Verluste wegen insoweit nicht genutzter Wertpapiergeschäfte nicht der Verjährung unterliegen.

Diese Argumentation ist aber nicht zutreffend. Nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. beginnt nämlich die 3-jährige Verjährung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Kenntnis des Schadens einerseits und der Kenntnis des Schadensumfanges andererseits. Kenntnis des Schadens im Sinne der genannten Norm bedeutet nicht, dass der Geschädigte auch bereits den Schadensumfang und die Schadenshöhe kennen muss. Die Verjährung beginnt vielmehr schon dann zu laufen, wenn er davon Kenntnis erlangt hat, dass eine unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hat. Die Rechtsprechung versteht dabei den Begriff des Schadens im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. als Schadenseinheit. Das bedeutet, dass bereits die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnisse überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (BGH NJW 1997, 2448 f mwN.; Münchener Kommentar zum BGB/Grothe, 5. Aufl. 2006, § 199 Rn. 9 - 11).

Im vorliegenden Fall war es aber nicht nur für einen Fachmann, sondern auch für einen durchschnittlichen Betrachter und insbesondere auch und gerade für den Kläger Mitte 1998 voraussehbar, dass der ihm entgangene Schadensbetrag - den er auch gestützt auf den Vorwurf deliktischer bzw. vertragsverletzender Verhaltensweisen von Mitarbeitern der Beklagten geltend macht, nämlich insbesondere riskante Wertpapiergeschäfte unter Überschreitung der Kreditlinie oder ohne Auftrag - auch in der Zukunft zu weiteren Folgeschäden in Form entgangenen Gewinns jedenfalls möglicherweise führen könnte, weil ihm diese Summe für riskante aber auch gewinnträchtige Wertpapiergeschäfte nicht zur Verfügung stand. Denn der Kläger selbst war auf diesem Gebiet seit längerem durchaus erfolgreich tätig. Er legt seiner Schadensberechnung für den entgangenen Gewinn gerade zugrunde, dass er ab Anfang Dezember 1996 mit geliehenem Geld seiner Eltern Wertpapiergeschäfte über andere Banken weiter geführt hat, die er zuvor schon seit mehreren Jahren bei der Beklagten abgewickelt hatte. Allein bis einschließlich August 1997 will er nach seiner eigenen Schadensermittlung gemäß seiner Aufstellung im Schriftsatz vom 23.2.2007 S. 4 f bereits 13 derartige Geschäfte getätigt haben, die mit einer Ausnahme erfolgreich gewesen sein sollen. Wenn ihm der hier fragliche Schadensbetrag von rund 390.000 € zur Verfügung gestanden hätte, wäre es ihm dementsprechend mit den genannten 13 Geschäften bis zum 20.8.1997 - so seine Argumentation - bereits möglich gewesen, einen Gewinn von 3.791.242,58 € zu realisieren. Dann aber wusste der Kläger um die Möglichkeit, dass ihm wegen der fortlaufend fehlenden Chance des weiteren Einsatzes des Schadensbetrages für derartige Geschäfte in den folgenden Monaten und Jahren weitere erhebliche Schäden durch Gewinnentgang jedenfalls möglicherweise entstehen konnten.

Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit werden keineswegs nur solche künftigen Schäden erfasst, deren zukünftiges Entstehen sicher ist. Vielmehr reicht aus, wenn nur mit der Möglichkeit eines später eintretenden Schadens zu rechnen ist. Deshalb werden etwa medizinische Folgeschäden von dem Grundsatz der Schadenseinheit erfasst, die nach der Erfahrung medizinischer Fachleute infolge einer bestimmten Verletzung in Zukunft eintreten können, auch wenn sie keinesfalls stets eintreten müssen. Nicht erfasst werden nur solche gesundheitlich nachteiligen Spätfolgen, die im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenserkenntnis auch für Fachärzte nicht als möglich vorhersehbar waren. Das ist gerade die Kernaussage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2000, 861, 862, auf die die Beschwerde sich deshalb nicht zu ihren Gunsten stützen kann.

Der Umstand, dass solche Spätschäden, die im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenskenntnis auch für Fachleute nicht als möglich vorhersehbar waren, von dem Grundsatz der Schadenseinheit nicht erfasst werden, beruht auf dem Gedanken, dass der Geschädigte in einem solchen Fall keinen nahe liegenden Grund hat, sich wegen der möglicherweise noch später eintretende Schäden beraten zu lassen und ggf. zur Abwehr der Verjährung eine Feststellungsklage zu erheben. Anders ist es dagegen bei Schäden, die in der bezeichneten Weise jedenfalls als möglich voraussehbar sind, wenngleich sie in Zukunft keineswegs eintreten müssen. Wird etwa eine Sache entzogen und später beschädigt oder vernichtet, beginnt deshalb die Verjährung auch hinsichtlich des Folgeschadens der Beschädigung oder Vernichtung bereits mit der Kenntnis von dem Entzug, weil dieser - für den Verletzten erkennbar - das Beschädigungs- und Verletzungsrisiko erhöht (BGH WM 1978, 331; Münchener Kommentar zum BGB/Grothe aaO., § 199 Rn. 9). Auch in einem solchen Fall ist keineswegs sicher und nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass es nach dem deliktischen Entzug einer Sache zu dessen späterer Zerstörung oder Beschädigung kommt. Es reicht aus, dass die Schädigung oder Zerstörung jedenfalls als möglich vorhersehbar ist.

Nicht anders liegt es im vorliegenden Fall, weil auch hier - nicht nur für einen Fachmann - bereits Mitte 1998 vorhersehbar war, dass weitere Schäden möglicherweise entstehen würden, weil der Kläger möglicherweise günstige Wertpapierspekulationsgeschäfte würde abschließen können, ohne aber den fraglichen Schadensbetrag dafür einsetzen und denkbare Gewinne realisieren zu können. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Differenzierung der Beschwerde zwischen den zeitlich weiter zurückliegenden und den in jüngerer Zeit entgangenen Gewinnchancen nicht an.

2.

Es fehlt auch im Übrigen nicht an hinreichender Kenntnis über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 BGB a. F. Die erforderliche Kenntnis lag vielmehr bei dem Kläger Mitte 1998 vor. Nach dieser Norm beginnt die Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte positive Kenntnis vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und der Person des Schädigers hat, wobei im allgemeinen eine solche Kenntnis ausreicht, die dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos ermöglicht (BGH NJW 2004, 510 mBN). Kenntnis in diesem Sinne setzt danach nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt, vielmehr reicht aus, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet, für den gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Grothe, aaO., § 199 Rn. 25).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte bereits mit der Klagschrift vom 19.6.1998 (dort S. 12) auf positive Verletzung des Bankvertrages sowie auf Deliktsrecht, nämlich § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB gestützt. Er hat sich für die zugrunde liegenden Vorgänge dort vor allem bezogen auf die auch in seinem Namen unter dem 26.2.1998 bei der Staatsanwaltschaft Kiel eingereichte Strafanzeige mit Strafantrag, die als Anlage KL 1 der Klagschrift beigefügt war. Dort wird auf S. 7 und 8 der dringende Tatverdacht der Untreue durch unberechtigte Wertpapiergeschäfte näher begründet, die nämlich ohne Einwilligung oder Genehmigung des Klägers durchgeführt worden seien und ihren Ausgangspunkt bei dem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn A., gehabt hätten. Dies wird im Folgenden dann gerade in Bezug auf die Person des Herrn A. über mehrere Seiten näher ausgeführt. Es wird aber zudem - S. 19 f der Strafanzeige - deutlich, dass die Untreue zum Nachteil des Klägers auch aufgrund unberechtigter Wertpapiergeschäfte unter Überziehung des Kreditlimits des Klägers stattgefunden haben soll. In diesem Zusammenhang wird neben dem damaligen Mitarbeiter A. der Beklagten deren Vorstandsmitglied B. als Täter genannt. Dieser habe sich ebenfalls einer Untreue schuldig gemacht, weil er die aufgrund unberechtigter Wertpapiergeschäfte zum Nachteil des Klägers eingetretene Überziehung des Kreditlimits durch unberechtigten, vom Kläger nicht beauftragten Notverkauf von Wertpapieren aus dessen Depot auszugleichen versucht habe, wodurch sich der Schaden aber verschärft habe.

Die entscheidenden Vorwürfe, die eine Inanspruchnahme der Beklagten aus Verletzung des Bankenvertrages und Delikt - bei Zurechnung des Verhaltens ihres Vorstandsmitglieds B. bzw. Mitarbeiters A. über die §§ 31, 831 BGB - begründen und eine Subsumtion unter die einschlägigen Anspruchsnormen ermöglichen, waren dem Kläger mithin spätestens bei Einreichung der Klagschrift im vorliegenden Verfahren Mitte 1998 bereits bekannt.

Insofern liegt der Fall also gänzlich anders als der im Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 2004, 510 f behandelte Sachverhalt, auf den sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht berufen möchte. Dort ging es um die Kenntnis eines Sozialversicherungsträgers davon, dass ein des sexuellen Mißbrauchs verdächtiger Schädiger diese Tat, die er abstritt, tatsächlich begangen hatte. Das Berufungsgericht war dort - insofern vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet - zu dem Ergebnis gekommen, dem klagenden Sozialversicherungsträger sei nach dem Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungsakten vor Abschluss des Strafverfahren eine Einschätzung des Wahrheitsgehalts der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe noch nicht möglich gewesen. Insofern weicht der vorliegende Fall aber deshalb ab, weil der Kläger aus eigener Kenntnis wissen musste, ob und inwieweit er Aufträge zur Durchführung von Wertpapiergeschäften erteilt oder nicht erteilt hatte und ob das ihm eingeräumte Kreditlimit im Zuge der Durchführung der Wertpapiergeschäfte von der Beklagten überschritten worden war. Darüberhinaus kannte der Kläger - wie sich aus seiner Strafanzeige ergibt - auch die entscheidenden handelnden Personen auf Seiten der Beklagten.

Dem Kläger wäre es deshalb ohne weiteres bereits Mitte 1998 möglich und zumutbar gewesen, eine zwar nicht risikolose, aber durchaus erfolgsversprechende Feststellungsklage zu erheben.

3.

Der Kläger macht geltend, die Erhebung der Verjährungseinrede stelle sich im vorliegenden Fall als unzulässige Rechtsausübung dar und sei nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB unwirksam, weil die Beklagte Beweismanipulation betrieben, dadurch das erstinstanzliche Verfahren verzögert habe und dies Verhalten hinreichend geeignet gewesen sei, bei ihm Zweifel über die Beweisbarkeit des Gegenteils zu verursachen und ihn davon abzuhalten, den Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend zu machen. Mindestens lägen wegen der Beweismanipulationen die Voraussetzungen eines Sekundäranspruches aus den §§ 280, 249 Abs. 1, 252 BGB vor, der aber nicht verjährt sein könne, weil hinreichende Kenntnis erst im Laufe des Jahres 2006 vorgelegen habe.

Auch mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, denn ein kausaler Zusammenhang zwischen den vorgeworfenen Beweismanipulationen und dem Umstand, dass der hier geltend gemachte Schaden in Form entgangenen Gewinnes entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt. Die vorgeworfenen Beweismanipulationen beziehen sich auf das Informationsblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" mit der streitigen Unterschrift des Klägers vom 28.4.1994 und des weiteren auf die auch für Vergleichsunterschriften im Rahmen des Sachverständigengutachtens von der Beklagten vorgelegten Dokumente B 9, nämlich Kreditvertrag und Verpfändungserklärung vom 19.8.1994. Demgegenüber bezieht sich der Kern des deliktischen Vorwurfs und ebenso auch des Vorwurfs der positiven Vertragsverletzung auf das Tätigen von Wertpapiergeschäften einerseits unter Überschreitung des Kreditlimits und andererseits ohne Auftrag und Wissen des Klägers. Das Landgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss deshalb zutreffend festgestellt, dass die vorgeworfenen Beweismanipulationen den Kläger nicht ersichtlich gehindert haben könnten, rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen.

Es kommt mithin nicht entscheidend darauf an, dass Beweismanipulationen nicht ausreichend schlüssig vorgetragen erscheinen. Das Landgericht hat von der Beklagten erstmals mit Verfügung vom 19.11.2001 das Original der Urkunde vom 28.4.1994 angefordert. Die Beklagte hat erwidert, die Orginal-Urkunde liege ihr nicht vor, weil sie zu den Unterlagen gehöre, die am 24.6.1998 von der Kriminalpolizei beschlagnahmt worden seien. Das Landgericht hat daraufhin die Akte bei der Staatsanwaltschaft angefordert, dort aber nach dem Aktenvermerk vom 4.1.2002 zunächst die Auskunft erhalten, dass sie im Moment bei der Staatsanwaltschaft benötigt werde. Am 23.5.2002 hat der zuständige Staatsanwalt nach einem weiteren Aktenvermerk des Landgerichts telefonisch erklärt, die Akte befinde sich z. Zt. beim Amtsgericht. Unter dem 14.8.2002 hat das Landgericht vermerkt, mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch besprochen zu haben, die Unterlagen nunmehr schriftlich beim Amtsgericht anzufordern. Das ist noch am gleichen Tag mit entsprechender Verfügung der Vorsitzenden der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geschehen. In dieser Verfügung wird darauf verwiesen, dass sich das Informationsblatt "Wichtige Informationen ..." bei der dortigen Akte befinden solle. Es werde um das Original dieses Informationsblattes sowie auch der bei der dortigen Akte bzw. in einem Sonderband befindlichen Unterschriftsproben des Klägers aus der damaligen Zeit gebeten. Mit Anschreiben vom 19.8.2002 hat das Amtsgericht Kiel dann "die angeforderten Akten" übersandt. Noch am Tage des Eingangs - dem 21.8.2002 - hat das Landgericht durch die zuständige Einzelrichterin die Sachverständige Frau C. angeschrieben und mitgeteilt, es würden nunmehr die Akten beigefügt, das Original-Informationsblatt befinde sich in der beiliegenden Strafakte und zwar in einem gesonderten Umschlag. Die Sachverständige ihrerseits hat in ihrem Gutachten vom 17.1.2003 vermerkt, dass ihr das Original des fraglichen Informationsblattes vorgelegen habe. Sie verweist zum Standort auf die "Hülle gesonderter Umschlag in der Strafakte".

Aus diesem Ablauf ist - unbeschadet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Unterschrift auf dem fraglichen Original von dem Kläger stammt - nicht erkennbar, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Vorlage des Originals bei der Gutachterin Manipulationen unternommen haben sollte. In der folgenden Zeit ist das von der Gutachterin untersuchte Original der Urkunde vom 28.4.1994 bislang offensichtlich unauffindbar verschwunden. Nach der Verfügung des nunmehr zuständigen Einzelrichters des Landgerichts vom 10.2.2006 konnte das Original weder in der Strafakte noch in der hiesigen Zivilakte aufgefunden werden. Wie es zu diesem Verlust gekommen ist, erscheint ungeklärt. Hinweise darauf, dass die Beklagte dafür verantwortlich sein könnte, gibt es jedoch nicht.

Der Kläger vermutet auch Beweismanipulationen im Zusammenhang mit der Vorlage der Anlage B 9 durch die Beklagte. Er meint, diese Unterlagen, die die Sachverständige als Vergleichsunterschriften V 37 - V 40 ausgewertet habe, könnten keine Originalunterschriften von ihm enthalten, weil sie von den mit der Klagschrift als Anlage KL6 und KL 7 bereits in Kopie vorgelegten Dokumenten abweichen würden. Dazu hat die Beklagte aber darauf hingewiesen, dass es sich bei den von ihr vorgelegten Dokumenten "Kreditvertrag" und "Verpfändung von Wertpapieren" jeweils ausweislich der dortigen Originale um die "Urschrift für die Bank" handelt, während der Kläger mit der Klagschrift Kopien der "Durchschrift für den Kunden" vorgelegt hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 9.2.2007 dargelegt, dass die Bank-Exemplare und Kunden-Exemplare nacheinander unterschrieben worden seien. Sie hat sich darüber hinaus - aber ersichtlich nicht in Bezug auf die Unterschriften - in dem fraglichen Schriftsatz darauf bezogen, dass zum damaligen Zeitpunkt "die Vervielfältigung der eingesetzten Texte noch im Durchschriftverfahren" erfolgt sei, woraus sich weitere Abweichungen erklären würden. Das lässt sich nachvollziehen anhand des mit der Anlage B 9 weiter vorgelegten Exemplars der "Verpfändung von Wertpapieren", nämlich einer "Bestätigung durch die Depotstelle", bei dem erkennbar wird, dass der in das Formular eingesetzte Text im Durchschriftsverfahren erstellt worden ist und deshalb die fraglichen Verschiebungen aufweist, während aber die Unterschriften auf der Rückseite im Original geleistet worden sind. Auch in Bezug auf das Anlagenkonvolut B 9 fehlen mithin tatsächlich nachvollziehbare Hinweise auf eine Beweismanipulation der Beklagten.

4.

Zu Unrecht hält der Kläger dem Landgericht mit der Beschwerde schließlich vor, durch seinen Beschluss die gesetzliche Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt zu haben, weil die dort vertretene Rechtsansicht, dass Verjährung sämtlicher Ansprüche auf entgangenen Gewinn eingetreten sei, völlig überraschend erscheine und mit der rechtlichen Beurteilung in dem vorausgegangenen Hinweisbeschluss vom 31.1.2007 nicht übereinstimme. Der Kläger meint, diese Verfahrenspflichtverletzung allein müsse bereits zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

Tatsächlich liegt eine solche Pflichtverletzung aber nicht vor. Denn die Einrede der Verjährung hat die Beklagte erst nach dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 31.1.2007 erhoben, nämlich mit Schriftsatz vom 9.2.2007. Die Beklagte hat dort und auch in dem weiteren Schriftsatz vom 13.3.2007 im Einzelnen unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und von Kommentarliteratur dargelegt, warum der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verjährt sei. Der Kläger seinerseits ist dieser Argumentation mit seinem Schriftsatz vom 23.2.2007 entgegengetreten. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss keine durchgreifenden zusätzlichen Argumente aufgeführt, die nicht in diesen Schriftsatzwechsel der Parteien zur Verjährungsfrage bereits angesprochen gewesen und mithin diskutiert worden sind. Dann aber liegen die Voraussetzungen, unter denen ein Hinweis hätte erteilt werden müssen (§ 139 ZPO), nicht vor.

5.

Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen, wie sich zur Frage der Verjährung aus den obigen Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der nicht abgewichen wird, ergibt.

Ende der Entscheidung

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