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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 5 W 31/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 317
BGB § 318
BGB § 319
1. Sieht der Vertrag über ein Darlehen für einen Autokauf vor, dass die Bank im Falle der sofortigen Kündigung des Kredites das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug verwerten darf und dem Kreditnehmer der "gewöhnliche Verkaufswert im Zeitpunkt der Rücknahme" vergütet wird, ist unter diesem gewöhnlichen Verkaufswert der gegenüber einem Letztverbraucher erzielbare Verkaufspreis und nicht der "Einkaufswert" im Sinne eines Händlereinkaufspreises zu verstehen.

2. Verweisen die Vertragsbedingungen in einem solchen Fall wegen des einzuholenden Gutachtens für die Bestimmung des gewöhnlichen Verkaufswertes auf § 317 Abs.1 BGB, ist der Vertrag dahin auszulegen, dass auch die §§ 318 f BGB gelten sollen.


5 W 31/07

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 23. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 26. April 2007 geändert:

Dem Beklagten wird für die Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Heyden, Kiel, bewilligt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Verteidigung des Beklagten gegen die Klage im Sinne von § 114 ZPO liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts vor.

Die Klägerin macht einen Zahlungsanspruch geltend, den sie einerseits auf Vertrag -Rückabwicklungsansprüche nach fristloser Kündigung des Darlehensvertrages - und andererseits auf Deliktsrecht -Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB - stützen will.

Der Anspruch dürfte allerdings wenigstens hinsichtlich der Höhe bislang nicht schlüssig dargelegt worden sein.

Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 10.11.2000 die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages gestützt auf Ziff. 3 f der Vertragsbedingungen ausgesprochen, zugleich aber ausdrücklich erklärt, dass sie den genauen zur Rückzahlung noch fälligen Betrag erst in einem gesonderten Schreiben mitteilten werde. Sie hat den Beklagten sodann mit dem genannten Kündigungsschreiben aufgefordert, dass sicherungsübereignete Fahrzeug herauszugeben.

Die Klägerin wollte ersichtlich nach Ziffer 4 Abs. 3 ihrer Vertragsbedingungen vorgehen. Danach kann sie in Fällen der sofortigen Kündigung nach Ziff. 3 dieser Bedingungen - wie hier - das Sicherungsgut verwerten und zu diesem Zweck die Herausgabe der sicherungsübereigneten Gegenstände verlangen. Für diesen Fall ist dort weiter geregelt, dass die Bank dem Darlehensnehmer den gewöhnlichen Verkaufswert im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet, wobei als gewöhnlicher Verkaufswert der am Markt zu erzielende Preis vereinbart sein soll. Dieser soll nach dem weiteren Text von Ziff. 4 Abs. 3 der Vertragsbedingungen gem. § 317 Abs. 1 BGB durch einen Sachverständigen bestimmt werden. Auf der Grundlage von dessen Gutachten, das die Bank einhole, werde die Verwertung betrieben. Der Darlehensnehmer könne innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung des im Gutachten ermittelten Schätzpreises einen Käufer benennen, der das Fahrzeug zum Schätzpreis oder einem höheren Preis abzunehmen verbindlich bereit sei. Sei eine Verwertung zum Schätzpreis nicht möglich, werde der tatsächlich erzielte Preis vergütet. Ein etwaiger Überschuss des Verwertungserlöses über die Ansprüche der Bank werde an den Darlehensnehmer ausbezahlt.

Tatsächlich hat die Klägerin auch einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, nach Erstellung des Gutachtens die Verwertung des Fahrzeugs durchgeführt und erst danach gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 16.1.2001 die fällige Darlehensrückzahlungsforderung unter Anrechnung des erzielten Preises bei der Fahrzeugverwertung berechnet und ihn zur umgehenden Zahlung aufgefordert.

Es spricht allerdings nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in ihrer Klagbegründung derzeit Überwiegendes dafür, dass sich die Klägerin bei der Verfolgung dieses Weges tatsächlich nicht an die zitierten eigenen Vertragsbedingungen gehalten hat. Denn schon in der Klagschrift trägt sie vor, dass der von ihr beauftragte Wertgutachter "einen Einkaufswert" des Fahrzeuges in Höhe von 12.100 DM brutto festgestellt habe. Auf dieser Grundlage berechnet sie sodann auch die Höhe ihres Schadensersatzanspruches bzw. ihres Anspruchs auf Darlehensrückzahlung nach Kündigung des Darlehensvertrages.

Tatsächlich weist das von der Klägerin als Anlage K 9 zur Klagschrift eingereichte Wertgutachten des Sachverständigen H vom 20.11.2000 - das der Gutachter allerdings nicht unterschrieben hat - auch lediglich die Ermittlung eines "Einkaufswertes" von 12.100 DM brutto aus. Es spricht derzeit überwiegendes dafür, dass es sich dabei um den Händler-Einkaufspreis handelt (zum Unterschied zwischen Einkaufswert und Verkaufswert bei der Fahrzeugbewertung vgl. nur den Tatbestand des Urteils des OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 563 f). Denn gerade jenes Autohaus - das Autohaus A GmbH -, von dem das hier fragliche Fahrzeug wenige Wochen zuvor für 25.500 DM brutto an den Beklagten verkauft worden war, hat zu einem sogar noch um 300 DM über dem im Gutachten ermittelten "Einkaufswert", nämlich zum Preis von 12.400 DM brutto, das fragliche Fahrzeug von der Klägerin angekauft. Es dürfte auf der Hand liegen, dass ein professionelles Autohaus einen Gebrauchtwagen nicht zu einem Preis einkauft, der dem gegenüber dem Letztverbraucher erzielbaren Verkaufspreis entspricht, sondern vielmehr nur zu einem Händlereinkaufspreis.

Die Parteien haben aber in den "Vertragsbedingungen", die dem Beklagten bei Beantragung des Darlehensvertrages ausgehändigt worden sein sollen und in der Darlehensbestätigung der Fiat-Bank als Vertragsbestandteil in Bezug genommen worden sind, vereinbart, dass der "gewöhnliche Verkaufswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme" vergütet werden soll. Es entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass unter den gewöhnlichen Verkaufswert der gegenüber dem Letztverbraucher erzielbare Verkaufspreis und nicht der Händlereinkaufspreis zu verstehen ist (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 596f; Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rn. 812 a. E. mwN.; vgl. auch OLG Oldenburg DAR 1997, 203). An dieser Auslegung kann im vorliegenden Fall schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil in den Vertragsbedingungen zur weiteren Erläuterung ausdrücklich aufgenommen worden ist, dass als gewöhnlicher Verkaufswert der "am Markt zu erzielende Preis vereinbart" werde. Ein Gutachten zu dem gewöhnlichen Verkaufswert hat die Klägerin aber - wie dargelegt - ersichtlich nicht eingeholt, obwohl doch der Beklagte mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Wert des Fahrzeugs wenige Wochen nach dem Verkauf zu 25.500 DM um deutlich mehr als die Hälfte gesunken sein solle.

Selbst wenn es sich bei der Wertbestimmung durch den Gutachter aber entgegen den genannten verschiedenen sicheren Anzeichen doch um die Bestimmung des "gewöhnlichen Verkaufswertes" handeln sollte, wie offenbar das Landgericht angenommen hat, können hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung gegen die Klage nicht verneint werden, weil sich auch dann die Höhe eines möglichen Schadens oder Darlehensrückzahlungsanspruchs derzeit nicht sicher feststellen lässt. Denn die Vertragsbedingungen verweisen für die Bestimmung des gewöhnlichen Verkaufswertes durch einzuholendes Gutachten ausdrücklich auf den § 317 Abs. 1 BGB. Danach sollte die Bestimmung des gewöhnlichen Verkaufswertes also durch einen Dritten und nach der genannten Norm mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel nach billigem Ermessen getroffen werden. Ist aber auf die genannte Vorschrift des BGB über Leistungsbestimmungen durch einen Dritten Bezug genommen worden, so können die Vertragsbedingungen weiter nur dahin ausgelegt werden, dass dann auch die als Korrektiv den Parteien im BGB an die Hand gegebene Möglichkeit einerseits der Anfechtung dieser Bestimmung nach Maßgabe des § 318 BGB und andererseits deren Unwirksamkeit sowie Ersetzung durch gerichtliches Urteil gemäß § 319 BGB Gegenstand der Vereinbarung der Parteien sind.

Ist Ziff. 4 Abs. 3 der Vertragsbedingungen so auszulegen, dann liegt zunächst weiter auf der Hand, dass die Klägerin verpflichtet war, den Beklagten unmittelbar nach Einholung des Gutachtens dieses zur Durchführung des dort weiter vorgesehenen Verfahrens auch auszuhändigen und nicht lediglich das Ergebnis, nämlich den Schätzpreis selbst, mitzuteilen. Denn ohne Kenntnis vom Text des Gutachtens kann der Darlehensnehmer ersichtlich seine Rechte nach den §§ 318 f BGB nicht wirksam wahrnehmen.

Der Beklagte hat deutliche Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Bestimmung des Verkaufswertes - sollte der Gutachter eine solche entgegen dem ausdrücklichen Text des Gutachtens vorgenommen haben, wovon derzeit allerdings nicht auszugehen ist - offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB erscheint. Insofern vermag das Beschwerdegericht die Wertung des Landgerichts nicht nachzuvollziehen, dass hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen sollten, wonach der vom Gutachter festgestellte Verkaufswert nicht nach billigem Ermessen bestimmt worden sei. Zunächst einmal ist auch hier noch einmal hervorzuheben, dass der Gutachter jedenfalls nach dem Text des Gutachtens keinen "Verkaufswert" festgestellt hat, sondern einen "Einkaufswert". Zudem bestehen gegen die Billigkeit der Festsetzung schon Bedenken deshalb, weil dort ausdrücklich von einem Besichtigungsdatum "07.11.2000 S." gesprochen wird, obwohl doch der Beklagte das Fahrzeug erst am 13.11.2000 zurückgegeben hat. Eine deutliche Behauptung dahingehend, dass der Gutachter das Fahrzeug tatsächlich - wie im Text seines Gutachtens angegeben - selbst besichtigt hat, findet sich nicht einmal in dem Vortrag der Klägerin.

Wesentlich gravierender im Hinblick auf die Frage der Billigkeit ist aber der Umstand, dass noch Mitte Oktober 2000 ein Verkaufswert für das Fahrzeug von 25.500 DM erzielt worden ist, während der Wert knapp einen Monat später zum maßgeblichen Stichtag der Rückgabe am 13.11.2000 deutlich weniger als die Hälfte der Summe, nämlich nur noch 12.100 DM betragen haben soll. Dies ist jedenfalls dem Beschwerdegericht auch unter Berücksichtigung der von 5.600 auf rund 7.600 km erhöhten Laufleistung und des kleineren Schadens im Heckbereich nicht nachvollziehbar. Schon im Ausgangspunkt - nämlich bei der Bestimmung des Grundwertes einschl. Sonderzubehör sowie km-Korrektur und mithin noch gänzlich ohne Berücksichtigung des Schadens - kommt der Gutachter zu einem Fahrzeugwert, der mehr als 20 % unter dem wenige Wochen zuvor erzielten Fahrzeugpreis liegt. Von diesem Wert zieht er dann aber nicht nur die nachvollziehbaren Reparaturkosten, sondern weitere knapp 8.000 DM unter der Bezeichnung "Korrekturen, mehrere Besitzer, örtliche Marklage berücksichtigt" und "Wertdifferenz" ab. Was sich im Einzelnen dahinter verbirgt, wird nicht deutlich. Trotz der "örtlichen Marktlage" war das Fahrzeug doch kurz zuvor für 25.500 DM verkaufbar.

Bestehen deshalb ausreichende Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Wertbestimmung, so kann auch unter diesem Aspekt derzeit nicht erkannt werden, in welcher Höhe ein Anspruch der Klägerin möglicherweise noch bestehen könnte.

Auf die Verjährungseinrede kommt es nach alledem für die hier nur zu klärende Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe derzeit nicht an. Was die geltend gemachte Verjährung eines etwaigen deliktischen Anspruchs angeht, wird mit Rücksicht auf den bereits vorliegenden Schriftverkehr allerdings näher zu prüfen sein, inwieweit verjährungshemmende Verhandlungen stattgefunden haben (vgl. § 852 Abs. 2 BGB a.F.). Ob im Hinblick auf den Darlehensrückzahlungsanspruch die Voraussetzungen des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB n. F. - insbesondere Verzug - vorliegen, erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wegen des von der Klägerin im Grundsatz beschrittenen Weges nach Ziff. 4 Abs. 3 der Vertragsbedingungen nicht unproblematisch, wenn das danach von der Klägerin einzuholende Gutachten zum gewöhnlichen Verkaufswert bis heute nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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