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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 5 W 72/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 118 I 3
ZPO § 139
ZPO § 278 VI
1. Wird für den Fall eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeantragsverfahren Prozesskostenhilfe für alle angefallenen Anwaltsgebühren begehrt, so muss das Gericht den Antragsteller jedenfalls derzeit vor Vergleichsabschluss darauf hinweisen, wenn es Prozesskostenhilfe allein für den Vergleich selbst gewähren will.

2. Jedenfalls bei Unterlassen eines derartigen Hinweises ist auch nach Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu gewähren. Ob auch in anderen Fällen bei Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeantragsverfahren insgesamt gewährt werden kann, bleibt offen.


5 W 72/04

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeantragsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 13. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 5. Oktober 2004 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts N., Frankfurt, für das gesamte Prozesskostenhilfeantragsverfahren einschließlich des Abschlusses eines Vergleichs gewährt wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, sodass der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern war.

I.

Der Antragsteller begehrt nach Einleitung eines zunächst auf die Durchführung eines Klageverfahrens gerichteten Prozesskostenhilfeantragsverfahrens Prozesskostenhilfe sowohl für den Abschluss eines Vergleichs selbst als auch hinsichtlich der übrigen im Prozesskostenhilfeantragsverfahren zu seinen Lasten anfallenden Anwaltskosten.

Nach Stellung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Feststellungs- sowie Zahlungsklage wegen eines durch die Antragsgegnerin finanzierten, aber notleidend gewordenen Immobilienengagements wurde die Antragsschrift vom 22. Juli 2004 aufgrund richterlicher Verfügung vom 28. Juli 2004 zunächst der Antragsgegnerin zugestellt, welche - anwaltlich nicht vertreten - mit Schriftsatz vom 6. August 2004 erwiderte. Unter dem 30. August 2004 replizierte der Antragsteller. Am 9. September 2004 ging mit Schriftsatz des Antragstellers vom gleichen Tage beim Landgericht der Vorschlag eines gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festzustellenden Prozessvergleichs ein. Zugleich beantragte der Antragsteller nunmehr, "Prozesskostenhilfe für den Kläger zu bewilligen, beschränkt auf den Vergleichsabschluss (allerdings für die anwaltliche Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr)". Nach zwischenzeitlicher Unterrichtung beider Parteien über diesen Vergleichsvorschlag durch das Landgericht teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2004 sein Einverständnis mit dem - nunmehr gerichtlichen - Vergleichsvorschlag mit, beantragte im Übrigen "jedoch erneut, dem Kläger für das Verfahren und den Vergleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichneten zu bewilligen".

Gleichwohl hat das Landgericht mit Kammerentscheidung vom 5. Oktober 2004 das Zustandekommen des Vergleichs mit dort wiedergegebenem Inhalt festgestellt, "für dessen Abschluss dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt wird" (Bl. 74 d. A.). Auf die am 13. Oktober 2004 eingegangene sofortige Beschwerde hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 3. Dezember 2004 (Bl. 84 d. A.) ausgeführt, dass Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden könne, weil sich durch Vergleich der Parteien die Hauptsache erledigt habe. Auch sei eine Verzögerung nicht ersichtlich, zumal der Antragstellervertreter den Prozesskostenhilfeantrag auf den Vergleichsabschluss beschränkt habe. Ohnehin gäbe es Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeantragsverfahren selbst nicht.

Demgegenüber betont der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung das grundsätzliche Kostenfreistellungsprinzip der PKH-Bewilligung und beruft sich insoweit auf die Kommentierung bei Zöller, ZPO, Rn. 7 und 8 zu § 118 ZPO.

II.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers war der angefochtene Beschluss dahingehend und präzisierend zu ergänzen, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe hinsichtlich der gesamten, bis zum Vergleichsabschluss angefallenen Verfahrenskosten zu gewähren ist.

Für eine derartige Ergänzung besteht trotz des - für sich genommen noch auslegungsfähigen - Wortlautes "für dessen Abschluss dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt wird" Bedürfnis, weil das Landgericht mit seinem Nichtabhilfebeschluss vom 3. Dezember 2004 selbst klargestellt hat, dass es diesen Beschluss ausdrücklich als nur Prozesskostenhilfegewährung hinsichtlich der unmittelbar durch den Vergleich anfallenden Kosten, also an Anwaltskosten im Wesentlichen der Einigungsgebühr gemäß KV-RVG Nr. 1000,1003 oder der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, verstanden wissen wollte. Damit würde der Anfall etwa einer Verfahrensgebühr nach KV-RVG Nr. 3335 oder nach §§ 51, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO von der Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfasst.

1. Ob bei Abschluss eines Vergleichs im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantragsverfahrens über die Prozesskostenhilfebewilligung für den Vergleichsabschluss selbst hinaus auch für das übrige Prozesskostenhilfeantragsverfahren insgesamt Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ist nach wie vor umstritten. Ein großer Teil von Rechtsprechung und Literatur hält eine derartige Prozesskostenhilfebewilligung für zulässig (OLG Schleswig FamRZ 1985, 88 f.; OLG Bamberg FamRZ 1985, 939 f.; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 837; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1155; OLG Hamm MDR 2004, 832 f.; Zöller-Philippi, 25. Aufl., Rn. 8 zu § 118 ZPO; Wax in MüKo-ZPO, 2. Aufl., Rn. 27 zu § 118 ZPO, jeweils mit weiteren Nachweisen), während andere (OLG Hamburg Juristisches Büro 1983, 287; OLG Köln FamRZ 1998, 835 f.; Borg in Stein-Jonas, 21. Aufl., Rn. 12 zu § 114 ZPO), denen sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH NJW 1984, 2106 und nunmehr neuestens BGH NJW 2004, 2595 ff.), die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfebewilligung im Prozesskostenhilfeantragsverfahren auf den Vergleichsabschluss selbst beschränken und lediglich ausnahmsweise Weiterungen zulassen wollen (so BGH NJW 2004, 2595, 2596).

Für die Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf alle angefallenen Anwaltskosten streiten sowohl die soziale Zielrichtung des Prozesskostenhilfeantragsverfahrens selbst wie auch der Umstand, dass anderenfalls eine vernünftig kalkulierende Partei von einem Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeantragsverfahren Abstand nehmen würde, um diesen sodann nach Prozesskostenhilfebewilligung im Hauptsacheverfahren bei zusätzlicher Belastung der Staatskasse durch die angefallenen Gerichtsgebühren nachzuholen (vgl. nur Zöller-Philippi, a. a. O.). Demgegenüber weist die Gegenauffassung auf das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung über die in § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO klargestellte Möglichkeit eines Vergleichabschlusses im Prozesskostenhilfeantragsverfahren hinaus und darauf hin, dass auch bei lediglich beschränkter Prozesskostenhilfebewilligung es einer Partei aus ganz unterschiedlichen Gründen angeraten erscheinen könne, einen Vergleich bereits im Prozesskostenhilfeantragsverfahren zu schließen, die von der anderen Auffassung dargestellten negativen Folgen mithin nicht zwangsläufig seien.

2. Der Senat braucht sich in diesem Verfahren noch nicht einer der beiden Auffassungen anzuschließen. Denn selbst wenn mit dem Landgericht die vom Bundesgerichtshof neuestens bestätigte Auffassung der Möglichkeit einer lediglich eingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung für unmittelbar den Vergleichsabschluss selbst geteilt würde, führen im hier zu beurteilenden Sachverhalt Erwägungen des Vertrauensschutzes zur - ausnahmsweise erfolgenden - Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Klägers für das Prozesskostenhilfeantragsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs insgesamt.

Raum für eine derartige Ausnahme ist zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung seines Einverständnisses mit dem Vergleichsabschluss der Antragsteller von einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeantragsverfahren ausgehen konnte und deshalb im Rahmen seiner prozessualen Disposition sich auf dieser Grundlage für einen Vergleichsabschluss bereits im Prozesskostenhilfeantragsverfahren entschieden hatte. Denn richterliche Hinweispflichten und das Verbot von Überraschungsentscheidungen gelten grundsätzlich schon im Prozesskostenhilfeantragsverfahren (vgl. bereits BGH VersR 1970, 258); dies nach Auffassung des Senats jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Antragsteller sich nicht schon im Rahmen einer erneuten Antragstellung auf die Rechtsauffassung des Gerichts einstellen kann. Bei Verletzung einer derartigen Hinweispflicht darf die Bewilligungsentscheidung nicht auf die nicht offenbarte Rechtsauffassung gestützt werden.

Im hier zu beurteilenden Fall hatte jedoch der Antragsteller sowohl mit Schriftsatz vom 9. September 2004 als nochmals mit Schriftsatz vom 30. September 2004 sein Begehren auf Prozesskostenhilfebewilligung für alle bis zum Abschluss eines Vergleichs angefallenen Verfahrensgebühren deutlich gemacht, ohne dass das Landgericht ihm hierauf bis zur Feststellung des Vergleichs und Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 seine eigene - und von der zumindest gut vertretbaren Auffassung des Antragstellers abweichende - Rechtauffassung offenbart hatte. Dann aber konnte der Antragsteller überhaupt nicht erwägen, alternativ zum Einverständnis mit einem Vergleichsabschluss bereits im Prozesskostenhilfeantragsverfahren zunächst auf einer Entscheidung über sein ursprüngliches - und auf eine in Aussicht genommene Klagerhebung abzielendes - Prozesskostenhilfegesuch zu bestehen und ggf. nach Prozesskostenhilfebewilligung sowie Zustellung der Klagschrift den Abschluss eines Vergleichs im Hauptsacheverfahren selbst nachzuholen.

Anderes folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus, dass durch den festgestellten Vergleichsabschluss sich die Hauptsache erledigt hatte. Zwar entfällt mit Erledigung der Hauptsache zweifelsohne auch die Erfolgsaussicht einer auf diese selbst abzielenden Rechtsverfolgung. Doch war vorliegend nicht nur zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch das Zustandekommen des Vergleichs noch nicht festgestellt, erfolgte diese Feststellung doch allenfalls zeitgleich. Vielmehr müsste selbst anderenfalls noch im Nachgang Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil es eine nicht vom Antragsteller hinzunehmende Verzögerung der schon zuvor möglichen Entscheidung darstellen würde, könnte ein Gericht das Bewilligungshindernis einer Erledigung der Hauptsache vor Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung durch Zuwarten mit der Bewilligungsentscheidung und anschließende Protokollierung oder Feststellung eines Vergleichsabschlusses selbst herbeiführen. Dass aber die Folgen einer vom Antragsteller unverschuldeten nachlässigen oder unrichtigen Sachbehandlung ohnehin nicht von ihm zu tragen sind - mithin bei der Entscheidung auf den Sachstand zur Zeit der objektiven Entscheidungsreife abzustellen ist -, folgt bereits aus dem Grundsatz der gebotenen Gewährung effektiven rechtlichen Gehörs (siehe näher die Nachweise bei Zöller-Philippi, 25. Aufl., Rn 46 zu § 119 ZPO).

3. Ist vor diesem Hintergrund die Prozesskostenhilfebewilligung jedenfalls ausnahmsweise auf das gesamte Prozesskostenhilfeantragsverfahren zu erstrecken, so kann sich bei - wie hier - teilweise bereits erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung die Frage stellen, ob und inwieweit auch in Ansehung des selbst bei frühzeitigerer Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren absehbaren Abschlusses eines Vergleichs die Prozesskostenhilfebewilligung hinsichtlich des Anfalls der weiteren Verfahrenskosten anders ausfallen kann als hinsichtlich der - bereits vom Landgericht zuerkannten und den Senat bindenden - Bewilligung von Prozesskostenhilfe unmittelbar für den Abschluss des Vergleichs.

Letztlich braucht dieser Frage in diesem Verfahren jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil schon angesichts der von dem Sachvortrag des Antragstellers zu entnehmenden Sonderheiten des Sachverhalts - nämlich einer annehmbar gravierenden Interessenkollision auf Seiten der Antragsgegnerin - von einer gewissen Erfolgsaussicht der ursprünglich beabsichtigten Rechtsverfolgung auszugehen war und diese Erfolgsaussicht noch dadurch verstärkt wurde, dass die Antragsgegnerin sich durch den beabsichtigten Vergleichsabschluss ersichtlich teilweise in die Rolle der Unterlegenen fügte. Dann aber kann - was der Senat selbst zu entscheiden vermag (vgl. § 572 Abs. 3 ZPO) - jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO der ursprünglich beabsichtigten Rechtsverfolgung ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 Abs. 2 GKG und § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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