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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 6 U 4/01
Rechtsgebiete: BGB, HeimG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 812 I S. 1 A. Alt.
HeimG § 4 III a.F.
Nach der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung des § 4 Abs. 3 HeimG hatten Heimbewohner, die hinsichtlich ihres Pflegebedarfs noch nicht die Voraussetzungen einer Einstufung in die Pflegeklasse I erfüllten und Selbstzahler waren, nicht nur das Heimgeld zu zahlen, das der Heimträger im Verhältnis zu Sozialhilfeträgern für Heimbewohner mit entsprechendem Pflegeaufwand in Rechnung stellte.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 4/01

Verkündet am: 28. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2002 durch die Richter am Oberlandesgericht , und für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das am 20. Oktober 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen - neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.156,77 € (= 6.174,10 DM) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten der für die Monate Juni 1999 bis November 2000 geltend gemachte Differenzbetrag von 9.253,96 € (= 18.099,17 DM) nicht zusteht.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges nach einem Streitwert von 13.106,30 € (= 25.633,69 DM) haben die Kläger 39 % und hat der Beklagte 61 % zu tragen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges nach einem Streitwert von 16.254,00 € (= 31.790,06 DM) haben die Kläger 31 % und hat der Beklagte 69 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger als Erben des am verstorbenen Herrn TG , des ursprünglichen Klägers, begehren die Rückzahlung von Heimkosten, die ihr Vater während seines Aufenthalts in dem Alten- und Pflegeheim M-Residenz des Beklagten in K nach ihrer Ansicht zu viel gezahlt hat. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Vater der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.106,11 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Es hat einen Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der rechtsgrundlosen Bereicherung bejaht. Der am 2. September 1996 geschlossene Heimvertrag sei nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auszulegen, dass der Beklagte vom Kläger für pflegerische und betreuerische Dienste nur entsprechend der jetzigen Pflegestufe O Bezahlung verlangen könne. Dies folge aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrages. Diese sei erforderlich, weil die Vertragsparteien keine ausdrückliche Regelung über die Höhe der monatlich zu zahlenden Heimkosten getroffen hätten. Wegen der weiteren Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte greift die Entscheidung des Landgerichts mit der Berufung an. Er hat sein Rechtsmittel zunächst darauf beschränkt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, mehr als 12.603,08 DM nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Vater der Kläger als Selbstzahler sei verpflichtet gewesen, das nach seiner, des Beklagten, Ansicht vertraglich wirksam vereinbarte Entgelt der Pflegeklasse I zu zahlen. Eine Pflegeklasse O gebe es nicht. Die zwischen dem Beklagten und Sozialhilfeträgern für bestimmte Fälle der Heimunterbringung vereinbarten Tagessätze ohne Pflegestufe für die Zeit ab 17. Februar 1997 seien für das Vertragsverhältnis zum Vater der Kläger ohne Bedeutung. Im Übrigen betrage der Differenzbetrag pro Tag nur 13,69 DM und nicht 19,57 DM. Außerprozessual hat der Beklagte sich einer Restforderung gegen den ursprünglichen Kläger, der ab Juni 1999 die nach Maßgabe der Pflegestufe 0 fälligen Heimkosten geleistet hat, in Höhe von 18.099,17 DM berühmt. Bezogen auf diese Forderung haben die Kläger im Wege der Anschlussberufung eine negative Feststellungsklage erhoben.

Der Beklagte hat seine zunächst eingeschränkt geltend gemachte Berufung erweitert und - basierend auf einem Vergleichsvorschlag des Senats - die Differenz zwischen den Entgelten der Pflegeklasse 0 und der Pflegeklasse I halbiert, woraus sich eine Restforderung der Kläger von 1.207,11 DM ergebe. In dieser Höhe greift er das Urteil des Landgerichts nach wie vor nicht an.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, an den ursprünglichen Kläger mehr als 1.207,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen,

sowie die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

sowie im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass dem Beklagten auch der für die Monate Juni 1999 bis November 2000 geltend gemachte Differenzbetrag von 18.099,17 DM nicht zustehe.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung sowie der weiteren gewechselten Schriftsätze, insbesondere auch auf die Berechnungen in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. November 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat nur eingeschränkten Erfolg. Die Anschlussberufung ist, nachdem sie sich durch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten und eine Forderungsreduzierung teilweise erledigt hat, begründet.

Den Klägern steht in der ausgeurteilten Höhe ein Anspruch auf Rückzahlung aus dem Gesichtspunkt der rechtsgrundlosen Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Der Heimvertrag zwischen dem Vater der Kläger und dem Beklagten vom 2. September 1996 ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dahin anzupassen, dass für die Zeit vom 1. März 1997 Heimkosten in Höhe der vom Beklagten im Verhältnis zu Sozialhilfeträgern abgerechneten Pflegestufe 0 zuzüglich ( der Differenz zur Pflegestufe I zu zahlen waren. Daraus folgt nach Verrechnung mit Nachforderungsansprüchen des Beklagten für die Zeit bis zur Einstufung des Vaters der Kläger in die Pflegestufe II ab 4. Dezember 2000 ein Rückforderungsanspruch der Kläger in Höhe von 3.156,77 €.

I.

1. Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass der Heimvertrag nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen ist, dass der Beklagte für pflegerische und betreuerische Dienste von Beginn des Vertragsverhältnisses an entsprechend der jetzigen Pflegestufe 0 Bezahlung verlangen kann. Eine ergänzende Vertragsauslegung würde eine Regelungslücke im Vertrag, eine planwidrige Unvollständigkeit voraussetzen. Eine derartige Regelungslücke kann für die Zeit bis einschließlich Februar 1997 nicht festgestellt werden. Zwar fehlt in § 4 Ziffer 1 des Formularvertrages die Eintragung, nach welcher Pflegestufe der Vater der Kläger betreut werden sollte. Unstreitig lagen beim Vater der Kläger auch noch nicht die Voraussetzungen für eine Betreuung nach der Pflegestufe I vor. Hierüber bestand jedoch Einigkeit zwischen den vertragschließenden Parteien. Ebenso bestand Einigkeit darüber, dass der Vater der Kläger Heimkosten nach dem Pflegekostensatz der Stufe I zahlen sollte. Er war hierzu bereit, weil ihm gesagt wurde, dass die Möglichkeit einer günstigeren Einstufung nicht bestand. Hieran war der Vater der Kläger nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit gebunden. Gründe dafür, dass eine derartige in freier Verantwortung getroffene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig wäre, sind nicht ersichtlich.

2. Entgegen der Ansicht der Kläger folgt aus § 4 Heimgesetz nicht unmittelbar, dass der Vater der Kläger nur verpflichtet gewesen wäre, Heimkosten nach der Pflegeklasse 0 zu erbringen. § 4 Abs. 3 des Heimgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung regelt nur, dass das Entgelt nicht in einem Missverhältnis zu den Leistungen des Klägers stehen darf. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass Heimbewohner, die hinsichtlich ihres Pflegebedarfs wie der Vater der Kläger noch nicht die Voraussetzungen einer Einstufung in die Pflegeklasse I erfüllen und gleichzeitig Selbstzahler sind, nur das Heimgeld zu zahlen haben, das der Heimträger im Verhältnis zu Sozialhilfeträgern für Heimbewohner mit entsprechendem Pflegeaufwand in Rechnung stellt. Eine Kostendifferenzierung, die einerseits den Grundsätzen der Vertragsfreiheit Rechnung trägt, die auch beim Abschluss von Heimverträgen gelten, und andererseits den Heimfrieden nicht gefährdet, führt nicht bereits zu einem Missverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 3 Heimgesetz. Im Kommentar von Kuntz/Hof/Wiedemann zum Heimgesetz wird hierzu ausgeführt (8. Aufl., § 4 Rdnr. 11):

"Es ist strittig, ob eine Kostendifferenzierung zwischen Selbstzahlern und Sozialhilfeempfängern zulässig ist ... Der Gesetzgeber ist der Anregung des Bundesrats zum Regierungsentwurf nicht gefolgt, auf die im Rahmen des § 93 Abs. 2 BSHG festgelegten Pflegesätze abzustellen; danach wäre ein Missverhältnis dann gegeben, wenn diese bei vergleichbaren Leistungen mehr als unwesentlich überschritten werden. In der 4. Auflage (Rdnr. 3 zu § 2) wurde die Auffassung vertreten, dass dort, wo die Leistungen für alle gleich sind, ein unterschiedlicher Pflegesatz nicht gerechtfertigt sei. An diesem Grundsatz, dass für die gleiche Leistung auch das gleiche Entgelt zu bezahlen ist, muss nicht zuletzt auch aus sozialpolitischen Gründen und der Intention des Heimgesetzes (Heimfrieden) festgehalten werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Missverhältnis auch dann anzunehmen ist, wenn das Entgelt für Leistungen des Heimträgers das Entgelt für vergleichbare Leistungen anderer Heimträger erheblich übertrifft. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ein Missverhältnis schon dann vorliegt, wenn von Selbstzahlern ein höheres Entgelt verlangt wird, als der mit den Sozialhilfekostenträgern ausgehandelte Pflegesatz."

Dem schließt sich der Senat an. Der Begriff "Missverhältnis" kann nicht ausschließlich von einer bestimmten Preis-/Leistungs-Relation her erfasst werden. Es muss die Ausnutzung der besonderen Situation der Überlegenheit des Einrichtungsträgers gegenüber dem Heimbewohner hinzutreten (Giese DÖV 1987 Nr. 19). Hierzu fehlt konkreter Vortrag der Kläger, der die Annahme eines Missverhältnisses begründen könnte. Der Vater der Kläger war auf Grund seiner gesundheitlichen Situation trotz gewisser altersbedingter Beeinträchtigungen nicht faktisch gezwungen, sich in ein Alten- und Pflegeheim aufnehmen zu lassen. Er hat sich vielmehr bewusst in das Pflegeheim des Beklagten schon zu einem Zeitpunkt begeben, in dem er auf Pflegeleistungen, die eine Einstufung in die Pflegeklasse I rechtfertigen würden, noch nicht angewiesen war.

3. Aus vorstehenden Ausführungen folgt jedoch zugleich, dass für die Zeit ab 1. März 1997 vom Vater der Kläger nur ein geringeres Heimgeld zu zahlen war. Denn seit dem 17. Februar 1997, dem Tag der Vereinbarung des Beklagten mit verschiedenen Sozialämtern über eine Pflegestufe 0, bestand die Möglichkeit, dass Heimbewohner mit Pflegeanforderungen, die denen des Vaters der Kläger entsprachen, ein Heimgeld zu zahlen hatten, das niedriger war als das der Pflegestufe I. Dieser Umstand lag bei Vertragsschluss nicht vor und war für die vertragschließenden Parteien nicht vorhersehbar. Damit war eine nachträgliche Regelungslücke im Heimvertrag entstanden, die eine ergänzende Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordert (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 157 Rdnr. 3). Zur Erforderlichkeit der Vertragsanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nimmt der Senat für den Zeitraum ab 1. März 1997 Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat insoweit anschließt. Der Umstand, dass nunmehr erstmals eine Abrechnung nach der Pflegestufe 0 möglich war, während dem Kläger bei Vertragsschluss gesagt worden war, etwas preisgünstigeres als die Pflegestufe I gebe es gar nicht, stellt zugleich eine erhebliche Änderung der Vertragsgrundlage dar, die über § 242 BGB eine Vertragsanpassung erfordert. Der Vater der Kläger hätte bei einem Vertragsabschluss erst im Februar 1997 eine ganz andere Verhandlungsposition gehabt als bei Vertragsabschluss im September 1996. Es wäre unbillig, ihn nur deswegen zu benachteiligen, weil er den Vertrag fünf Monate eher geschlossen hatte und Selbstzahler war.

Auch würde die Intention des Heimgesetzes, Heimfrieden zu gewährleisten, gefährdet, wenn bei Personengruppen mit gleichem Pflege- und Betreuungsbedarf erheblich verschiedene Pflegekostensätze verlangt würden. Nach Ansicht des Senats ist jedoch eine völlige Gleichbehandlung aller Heimbewohner nicht zwingend, sondern eine Differenzierung in der Entgelthöhe so lange zulässig, wie ein Missverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 3 Heimgesetz nicht erkennbar ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater der Kläger als Selbstzahler zunächst einen Vertrag mit einem höheren Entgelt abgeschlossen hat und er, wie der Beklagte im letzten Termin vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt hat, auch schon zu Beginn seiner Aufnahme im Heim des Beklagten gewisser Pflege und Betreuung bedurfte, erachtet der Senat eine Vertragsanpassung gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben dahin als angemessen, dass für die Zeit ab 1. März 1997 ein Pflegesatz zu zahlen war, der um 1/3 der Differenz zwischen der Pflegestufe 0 und der Pflegestufe I über der Pflegestufe 0 liegt. Die Billigkeit dieser Entscheidung wird unterstrichen durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung des Heimgesetzes. § 5 Abs. 11 Satz 1 des Heimgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung regelt, dass der Heimbewohner eine angemessene Kürzung des vereinbarten Heimentgeltes verlangen kann, soweit der Träger die vertraglichen Leistungen teilweise nicht erbringt. Unstreitig hatte der Beklagte für den Vater der Kläger Leistungen nach der Pflegeklasse I nicht zu erbringen.

Eine Vertragsänderung schon zum 17. Februar 1997, dem Tag der Vereinbarung mit Sozialämtern über eine Pflegeklasse 0, hat nicht zu erfolgen. Auch wenn das Entgelt nach Tagessätzen bemessen ist, war doch monatlich darüber abzurechnen (§ 5 Abs. 2 des Heimvertrages). Eine Vertragsanpassung auf Grund geänderter Umstände ist folglich erst zum Monatswechsel vorzunehmen.

4. Hinsichtlich der Berechnung der Klagforderung wird auf die nachfolgende tabellarische Forderungsaufstellung verwiesen.

Bei einem zu zahlenden Pflegesatz der Pflegestufe 0 zuzüglich 1/3 der Differenz zu Pflegestufe I ergibt sich für den Zeitraum bis einschließlich Mai 1999, bis zu dem der Vater der Kläger volle Zahlungen erbracht hat, eine Rückforderung in Höhe von 9.527,58 DM. Für die folgenden Zeiträume ergeben sich Nachforderungen des Beklagten in Höhe von 2.249,96 DM und 1.103,52 DM. Der Senat legt die vom Beklagten vorgenommene Gesamtabrechnung dahin aus, dass er, soweit die Klage begründet ist, hilfsweise die Aufrechnung mit Nachforderungen erklärt hat.

II.

Der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage der Kläger ist teilweise identisch mit der hilfsweisen Aufrechnung. Dem ist Rechnung getragen worden bei der Bemessung des Streitwertes für den zweiten Rechtszug. Aus diesem Grund ist die Teilerledigung der negativen Feststellung kostenneutral, soweit sie auf der Aufrechnung beruht. Auf Seite 5 der Forderungsaufstellung wird verwiesen. Aus Seite 5 der Forderungsaufstellung folgt auch die Berechnung der Kostenquote gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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