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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 6 W 2/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 890
Ein Titel kann auch dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, wenn sich eine inhaltliche Bestimmtheit erst nach Auslegung unter Heranziehung der Antrags- bzw. Klageschrift ergibt. Dies gilt jedenfalls im Ordnungsgeldverfahren, wo das Prozessgericht gemäß § 890 ZPO zuständig ist.
Beschluss

6 W 2/09

In dem Ordnungsgeldverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts und die Richter am Oberlandesgericht am 14. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel vom 23. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin 4/5 und die Gläubigerin 1/5.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird insgesamt auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Die Anschlussbeschwerde der Gläubigerin ist gem. §§ 793, 567 Abs. 1, 3 ZPO zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

Das Landgericht hat aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Ordnungsgeldbeschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 03. März 2009 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die Beschlussverfügung vom 10. September 2007 festgesetzt und über die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens im Verhältnis von 2/3 zu Lasten der Schuldnerin und 1/3 zu Lasten der Gläubigerin entschieden.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darstellung im angegriffenen Ordnungsgeldbeschluss Bezug genommen.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Schuldnerin zum einen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, zum anderen gegen die Kostenverteilung. Mit der Anschlussbeschwerde begehrt die Gläubigerin, der Schuldnerin die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens insgesamt aufzuerlegen.

Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO auf Antrag zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.

Im vorliegenden Fall wäre die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die Beschlussverfügung vom 10. September 2007 zu lit. A. dann unbegründet, wenn die einstweilige Verfügung nicht zur Vollstreckung gegenüber der Schuldnerin geeignet wäre. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist u.a., dass ein Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt mit hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit aufweist. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass insoweit die einstweilige Verfügung bezogen auf ein Widerrufsrecht in Gänze trotz der nicht unmittelbar verständlichen Formulierung im Tenor zu lit. A. einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

Das Vollstreckungsverfahren nach §§ 890 ff. ZPO ist darauf gerichtet, die titulierten Rechte der Gläubigerin durchzusetzen; der wahre Sinn des Titels ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Der Vollstreckungstitel legt den Inhalt und Umfang der möglichen Zwangsvollstreckung fest und der Schuldner hat nur nach dessen Maßgabe staatlichen Zwang zu dulden. Hier ist die Formulierung im Beschluss vom 10. September 2007 zu lit. A. offensichtlich sprachlich missglückt. Aus dem Beschlusstenor ergibt sich aber allein auf den Wortlaut abgestellt jedenfalls, dass der Schuldnerin untersagt wird, im Fernabsatz über den Online-Marktplatz Ebay Autoersatzteile anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne die Käufer über die Widerrufsfrist zu belehren. Der Senat folgt der Auffassung, dass bei einer Auslegung eines Titels ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend auch die Antragsschrift hinzugezogen werden kann. Eine Grenze besteht allein dann, wenn ein Vollstreckungsorgan notwendigerweise wie ein Gericht im Erkenntnisverfahren tätig werden muss, um eine Auslegung des genauen Titelinhaltes vorzunehmen zu können, dazu aber nicht befugt ist. Dies ist im Ordnungsgeldverfahren gerade nicht der Fall. Das Prozessgericht, das gem. § 890 ZPO für die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes zuständig ist, kennt bereits die Verfahrensakten und erkennt auf Seite 1 der Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09. September 2007, welches Unterlassungsbegehren an die Schuldnerin gerichtet worden ist. Aus der Abfassung der Beschlussverfügung vom 10. September 2007 ergibt sich, dass das Gericht antragsgemäß über den Antrag vom 09. September 2007 entschieden hat, mithin sich lediglich ein offensichtliches Schreibversehen im Titel zu lit. A. eingeschlichen hat.

Die Schuldnerin ist auch hinreichend gegen überraschende Vollstreckungsanordnungen geschützt, denn mit der Beschlussverfügung vom 10. September 2007 ist ihr die Antragsschrift der Gläubigerin zugestellt worden. Selbst juristischen Laien ist erkennbar, dass das Landgericht - dem Antrag vom 09. September 2007 folgend - eine Beschlussverfügung "ohne Abstriche" erlassen hat. Mithin ist für die Schuldnerin unmissverständlich klar geworden, welches Unterlassungsgebot sie zu beachten hat (vgl. insgesamt dazu, dass auch die Antrags- bzw. Klageschrift für die Auslegung der inhaltlichen Bestimmtheit eines Titels hinzugezogen werden kann BAG, NZI 2007, 254; OLG Köln FamRZ 1992, 1446; BHG NJW 1983, 2032 [Rnr. 15] Lackmann in Musielak, ZPO 6. Aufl. § 704 Rnr. 6; Stöber in Zöller ZPO 27. Aufl. § 704 Rnr. 5; a. A. BGH NJW 1986, 1440; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 67. Aufl. Grundzüge § 704 Rnr. 21; Krüger in Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 704 Rnr. 8; OLG Köln Rechtspfleger 1992, 527 f.).

Danach ist festzustellen, dass die Schuldnerin auch nach Zustellung der einstweilgen Verfügung nebst Antragsschrift bei Fernabsatzgeschäften über die Online-Plattform Ebay nicht in der gebotenen Weise über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach §§ 355 Abs. 2, 357 Abs. 3 BGB in Verbindung mit BGB-InfoVO 1 Nr. 10 sowie BGB-InfoVO 14 belehrt hat.

Jedenfalls fahrlässig hat die Schuldnerin das aus der einstweiligen Verfügung in Verbindung mit der Antragschrift ergebende Unterlassungsgebot verletzt.

Zur Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes von 1.000 € folgt der Senat der Bewertung des Landgerichts.

Soweit sich die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde der Gläubigerin gegen die Kostenverteilung wenden, sind die Beschwerden ebenfalls unbegründet.

Der Hauptvorwurf, der zur Anordnung eines Ordnungsgeldes führen sollte, war der Verstoß gegen die Hinweispflicht zum Widerrufsrecht der Käufer der Schuldnerin. Im Rahmen der Verkäufe über das Internetportal Ebay stellt dies die Hauptverletzung der Verkäuferpflichten dar, weil unmittelbar auf die Gestaltung und Abwicklung der Kaufverträge mit der Belehrung zum Widerrufsrecht eingewirkt wird.

Die Erklärung zur Rechtsform, in der die Schuldnerin bei den Verkaufsgeschäften auftritt, hat dagegen nur Bedeutung, wenn es zur Durchsetzung von Ansprüchen der Käuferseite gegenüber der Schuldnerin kommen sollte. Wie das Landgericht misst der Senat dem Interesse an der Festsetzung eines Ordnungsgeldes für einen möglichen Verstoß gegen lit. B. der einstweiligen Verfügung vom 10. September 2007 ein erkennbar geringeres Gewicht bei, als dem geltend gemachten Verstoß gegen lit. A. der einstweiligen Verfügung.

Nach § 891 S. 3 ZPO sind die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu verteilen. Bei entsprechender Gewichtung der von der Gläubigerin geltend gemachten Verstöße gegen die Unterlassungsgebote in der einstweiligen Verfügung vom 10. September 2007 und dem teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen im Ordnungsgeldverfahren erscheint es angemessen, die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens im Verhältnis 1/3 zu Lasten der Gläubigerin und 2/3 zu Lasten der Schuldnerin zu verteilen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt ebenfalls aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei sich eine Kostenverteilung im Verhältnis 1/5 zu 4/5 hinsichtlich der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde nach deren jeweiligen Gewichtung ergibt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf insgesamt 1.000 € festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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