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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: 7 U 103/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249 S. 2
ZPO § 287
Schadensersatz auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten ist auch dann zu leisten, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten niederer sind.

SchlHOLG, 7. ZS, Urteil vom 15. Juni 2000, - 7 U 103/99 -


7 U 103/99 6 O 395/98 LG Itzehoe

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 15. Juni 2000

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

der ... vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...

Beklagten und Berufungsklägerin,

-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig-

gegen

die ... vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ... dieser wiederum vertreten durch das ...

Klägerin und Berufungsbeklagte,

-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober in Schleswig-

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Lincke, den Richter am Oberlandesgericht Dresenkamp und den Richter am Amtsgericht Lewin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Mai 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte im Wert von 12.063,91 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet; die Klägerin kann Schadensersatz auf Gutachtenbasis verlangen, auch wenn das Unfallfahrzeug repariert worden und die Reparaturrechnung niedriger als die Berechnung im Sachverständigengutachten ist.

Nach § 249 S. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten "den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag" zu zahlen. Danach kommt es nicht darauf an, was gerade dieser Geschädigte für die von ihm durchgeführte Reparatur ausgegeben hat, sondern darauf, was dazu erforderlich wäre; der Ersatzanspruch ist mithin "objektiv" zu bemessen (BGH NJW 1989, 3009; NJW 1992, 1618, 1619).

Inhalt des Geldanspruchs nach § 249 S. 2 BGB ist es nicht, dem Geschädigten die Kosten, die er für die Herstellung ausgegeben hat, zu ersetzen. Inhalt des Anspruchs ist vielmehr, daß der Schädiger mit der Geldzahlung den Schaden an der von ihm beschädigten Sache ausgleicht. Mithin muß der Betrag, der für die Reparatur tatsächlich aufgewendet worden ist, begrifflich von dem Betrag, der für die Herstellung "erforderlich" ist, unterschieden werden (BGHZ 54, 82, 85).

Nach § 249 S. 2 BGB bestimmt sich der Geldanspruch der Höhe nach dahin, daß die "erforderlichen Kosten" zu ermitteln sind. Das erfolgt durch den Richter mit Hilfe eines Sachverständigen oder durch eine Schätzung nach § 287 ZPO. Dabei darf der Richter nicht darauf abstellen, was die (etwa schon durchgeführte) Reparatur gekostet hat, auch nicht darauf, ob der Geschädigte die Herstellung durchführen will; weil der Geldanspruch vom Gesetz objektiv bestimmt ist, scheiden besondere Umstände, die diesem Geschädigten die Wiederherstellung der Sache auf dem sonst üblichen Weg erleichtern (ein Geschädigter bzw. eine Werkstatt repariert billiger als verkehrsüblich), bei der Bestimmung der Höhe des Geldanspruchs aus (vgl. Weber VersR 1992, 527, 530). Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ist mithin vom Schadensgutachten auszugehen und zu prüfen, ob die Reparaturrechnung Zweifel an der Richtigkeit der Begutachtung begründen kann.

Bei Berücksichtigung des der Klägerin gewährten Rabatts von 2.898,06 DM (der als personenbezogen und von der Klägerin wohl erworben dem Schädiger nicht zugute kommen kann) beträgt die Reparaturrechnung 58.095,78 DM, das ergibt einen Differenzbetrag zum Schadensgutachten von 5.154,93 DM, mithin eine Abweichung in Höhe von 8-9 %. Eine so geringe Abweichung läßt nicht den Schluß auf eine fehlerhafte Begutachtung zu, zumal die Abweichung in unterschiedlichen AW-Stundensätzen sowie Lackier- und Ersatzteilkosten liegt und Unterschiede in diesen Bereichen bei Kraftfahrzeugwerkstätten üblich sind.

Der Schädiger ist bei einer Bewertung der Schadenshöhe über § 287 ZPO (ausgehend vom Schadensgutachten) grundsätzlich nicht benachteiligt, weil er die Richtigkeit des Gutachtens bestreiten kann.

Das hat die Beklagte substantiiert nicht getan, wenn sie pauschal behauptet, daß in dem Schadensgutachten der AW-Rechnungsstundenansatz sowie die Lackier- und Ersatzteilkosten überhöht angegeben worden seien; sie hätte beispielsweise darlegen können, daß im Gegensatz zu dem (von ihr selbst beauftragten) Schadensgutachter der DEKRA die AW-Sätze sowie die Lackier- und Ersatzteilkosten in den Reparaturwerkstätten im Hamburger Bereich niedriger liegen. Deshalb ist auch ein Verstoß gegen das im Schadensersatzrecht geltende Bereicherungsverbot nicht zu sehen.

Vorhaltekosten stehen der Klägerin nicht nur zu dem von der Beklagten eingeräumten Tagessatz von 74,80 DM zu; zwar liegt in dem Schreiben der Klägerin vom 27. Mai 1998 ein Angebot zu 74,80 DM, dies aber nur unter der Bedingung, daß eine Schadensregulierung seitens der Beklagten stattfinde; weil die Beklagte den Schaden nicht im Sinne des Schreibens reguliert hat, ist das Angebot der Klägerin hinfällig geworden. Daß 150,00 DM pro Tag unangemessen seien, hat die Beklagte substantiiert nicht bestritten.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Ermittlung der "erforderlichen Kosten" über § 287 ZPO (ausgehend vom Schadensgutachten und Überprüfung, ob die Reparaturrechnung Zweifel an der Richtigkeit der Begutachtung begründen kann) einer Schätzung zugänglich ist, die Rechtssache mithin keine grundsätzliche Bedeutung hat, zumal der Senat die Ermittlung der "erforderlichen Kosten" nicht anders als der Bundesgerichtshof sieht (s.o.); mithin liegt auch kein Fall der sog. Divergenz-Revision vor (§ 546 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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