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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 7 U 124/01
Rechtsgebiete: BGB, PfiVG, StVG


Vorschriften:

BGB § 252
BGB § 760
BGB § 843
PfiVG § 7
StVG a.F. § 3
1. Die auf einer Prädisposition beruhende, endgültige Fehlverarbeitung eines relativ harmlosen Unfallgeschehens rechtfertigt eine hälftige Anspruchskürzung.

2. Bindungs- und Rechtskraftwirkung eines Feststellungsausspruches, wonach der Unfallverursacher verpflichtet ist, den materiellen Zukunftsschadens (vollen Umfanges) zu ersetzen.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

7 U 124/01

verkündet am: 02. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Juni 2001 verkündete Schluss-Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert:

Die Beklagten werden - über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 85.556,81 € nebst 4 % Zinsen p.a.

- aus 4.477,89 € seit dem 05. September 1997

- aus weiteren 3.843,11 € seit dem 03. September 1998

- aus weiteren 3.428,55 € seit dem 30. März 2001

- aus weiteren 5.982,12 € seit dem 05. September 1997

- aus weiteren 4.453,72 € seit dem 03. September 1998

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz p.a.

- aus weiteren 16.943,84 € seit dem 30. April 2001

- und aus monatlich jeweils weiteren 196,53 €, fällig jeweils zum 01. eines Monats, erstmals fällig am 01. Mai 2001 bis Juni 2005 einschließlich

- aus weiteren 5.786,79 € seit dem 01. Januar 2002

- aus weiteren 8.984,67 € seit dem 01. Januar 2003

- aus weiteren 9.262,83 € seit dem 01. Januar 2004

- aus weiteren 8.518,26 € seit dem 01. Januar 2005

- und aus je (weiteren) 683,50 €, fällig jeweils zum 01. eines Monats, erstmals fällig im Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005

zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin längstens bis zu deren Tod

- monatlich im voraus, fällig jeweils zum 01. eines Monats, erstmals fällig im Juli 2005, aller längstens bis zum 17.03.2029 196,53 € Haushaltsführungsschadenrente

- monatlich im voraus, fällig jeweils zum 01. eines Monats, erstmals fällig im Juli 2005, 577,90 € Verdienstausfallrente aller längstens bis März 2027 einschließlich

zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Klagerweiterung abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten 40 %, die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Die am 17.03.1964 geborene Klägerin nimmt die Beklagten - unter erheblicher Klagerweiterung in der Berufungsinstanz - auf weiteren materiellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18. September 1989 in Anspruch.

Die seinerzeit 25jährige Klägerin, die bei der Firma W. in Rendsburg als Fremdsprachenkorrespondentin beschäftigt war, erlitt bei dem Unfall ein sogenanntes "HWS-Schleudertrauma"; 1993 wurde die Klägerin, die ohnehin unter einer angeborenen progredienten Muskel-/Gelenkversteigung leidet, wegen anhaltender und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt unfallbedingter Beschwerden vorzeitig berentet. Sie bezieht seitdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche aufgrund des Unfalls aus 1989 waren schon mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats. Mit Urteil vom 03. November 1994 (7 U 188/93) wurde festgestellt, dass die (damaligen und jetzigen) Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den materiellen Zukunftsschaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 18. September 1989 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger stattgefunden hat. Durch Urteile vom 25. Juni 1998 (7 U 19/97) und 11. Januar 2001 (7 U 85/00) wurde über materielle und auch immaterielle Ansprüche der Klägerin entschieden; das letztgenannte Urteil (7 U 85/00) befasste sich mit der Berufung der Klägerin gegen ein in dem vorliegenden Rechtsstreit ergangenes Teilurteil des Landgerichts Flensburg vom 11. April 2000. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in jenen Verfahren wird auf die genannten Urteile Bezug genommen.

In dem jetzt vorliegenden Verfahren geht es (noch) um Verdienstausfall der Klägerin ab Mai 2001 - über den bis dahin entstandenen Verdienstausfall in Höhe von 97.945,72 DM (50.078,85 €) hat das Landgericht zugunsten der Klägerin entschieden, insoweit ist das Schluss-Urteil nicht angefochten - , eine Verdienstausfallrente, Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 01. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996 und ab 01. August 1997, eine Haushaltsführungsschadenrente, Ersatz entgangener fiktiver Steuererstattungen im Zusammenhang mit dem Bau eines Hauses sowie Ersatz von Steuerberaterkosten.

Während Verdienstausfallschäden ab Mai 2001 nebst den entsprechenden entgangenen fiktiven Steuererstattungsansprüchen sowie die jeweiligen Steuerberaterkosten erstmals im Berufungsrechtszuge klagerweiternd geltend gemacht worden sind, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Schluss-Urteil die Klage hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens, der Haushaltsführungsschadenrente, der Verdienstausfallrente und der entgangenen fiktiven Steuererstattungen sowie der Steuerberaterkosten für die Jahre 1996 bis 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, wer - wie die Klägerin, die auf Nettolohnbasis abrechnet - keine Steuern zahle, könne Steuerschäden nur bei Abrechnung nach der Brutto-Lohnmethode geltend machen. Im Übrigen stellten derartige, im Zusammenhang mit § 10 e Einkommensteuergesetz (a.F.) stehende fiktive Einkommensteuererstattungen keinen adäquaten Schaden dar. Denn zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Klägerin noch ledig gewesen, Verehelichung und Hausbau entsprächen auch nicht dem normalen Lauf der Dinge.

Einen Haushaltsführungsschaden und eine entsprechende Rente könne die Klägerin nicht verlangen, denn sie sei durchaus in der Lage, gewisse Haushaltstätigkeiten noch auszuführen. Schon gar nicht sei ihr eine solche Rente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres zuzuerkennen. Auch eine Verdienstausfallrente könne die Klägerin nicht verlangen. Es stehe nämlich nicht fest, dass sie niemals wieder in der Lage sein werde, eine Berufstätigkeit auszuüben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Schluss-Urteil, das vorangegangene Teil-Urteil des Landgerichts vom 11. April 2000 sowie das Urteil des Senats vom 11. Januar 2001 verwiesen.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre durch das angefochtene Schluss-Urteil abgewiesenen Ansprüche weiter und macht klagerweiternd Verdienstausfallschäden ab Mai 2001 geltend. Sie behauptet, unter Bezugnahme auf den Feststellungsausspruch im Senatsurteil vom 03. November 1994 (7 U 188/93), die geltend gemachten Schäden seien unfallbedingt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

- weitere 55.465,01 € (108.480,14 DM)

- sowie jeweils längstens bis zu ihrem Tod

a) wöchentlich 153,39 € (300,00 DM) Haushaltshilferente für die Zeit vom 28.04. 2001 bis zum 17.03.2044, jeweils zahlbar bis zum 01. eines Monats,

b) monatlich 1.155,80 € (2.260,54 DM) Verdienstausfallrente vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2027 zu zahlen,

- und zwar jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit auf die bis zum 15.02.2000 fällig gewordenen Beträge sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach DÜG auf 1.155,80 € (2.260,54 DM) auf die seit dem 15.03.2000 fällig gewordenen Beträge;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 29.542,87 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen auf 11.573,55 € seit dem 01.01.2002 sowie auf weitere 17.969,32 € seit dem 01.01.2003 zu zahlen;

und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 35.561,73 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen auf 18.526,04 € seit dem 01.01.2004 und auf 17.035,69 € seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie behaupten darüber hinaus, jedenfalls ab Mai 2001 seien unfallbedingte Beeinträchtigungen bei der Klägerin nicht mehr vorhanden, vielmehr sei ihre physische und psychische Entwicklung unfallunabhängig. Weiterhin bestreiten die Beklagten den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden auch der Höhe nach, gleichfalls den Verdienstausfall, soweit die Klägerin diesen nach der Gehaltsstufe H 6 berechnet. Zudem behaupten die Beklagten, es sei angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung viel wahrscheinlicher, dass die Klägerin ohnehin ihren Arbeitsplatz verloren hätte, daher könne sie auch weder eine Verdienstausfallrente verlangen noch - vor dem Hintergrund der angeborenen Muskel-/Gelenkversteifung - eine Haushaltsführungsschadenrente. Im Übrigen sei die Klägerin wegen des Haushaltsführungsschadens ohnehin nicht aktivlegitimiert; da es sich um einen Wegeunfall gehandelt habe, seien Ansprüche insoweit auf die zuständige Berufsgenossenschaft übergegangen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin-S. und des Zeugen F., darüber hinaus gemäß Beschluss vom 14. Juni 2004 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. , das dieser vor dem Senat erläutert hat. Weiterhin wurde die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke über die Termine vom 04. Dezember 2003, 12. Februar 2004 und 14. April 2005 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 15. November 2004 Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin gemäß §§ 7 StVG a.F., 3 PflVG, 823, 843 Abs. 1 und 2 BGB gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten bis einschließlich April 2001 dem Grunde nach vollen Umfangs zu, danach hingegen zu lediglich 50 %.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht - im Sinne der Behauptungen der Beklagten - fest, dass jedenfalls ab Mai 2001 bei der Klägerin eine unfallunabhängige, auf Prädisposition beruhende (endgültige) Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens eingetreten ist, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, S. 810 [813]) einen prozentualen Abschlag auf die zu erbringenden Schadensersatzleistungen von 50 % rechtfertigt.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Senatsurteil vom 03. November 1994 (7 U 188/93) den Feststellungsausspruch zugunsten der Klägerin enthält, wonach die Beklagten verpflichtet sind, den materiellen Zukunftsschaden aus Anlass des Verkehrsunfalls zu ersetzen. Im Senatsurteil vom 25. Juni 1998 (7 U 19/97) ist im Hinblick auf diesen Feststellungsausspruch unter anderem ausgeführt: "... Die Folge des richtigen Verständnisses des Feststellungsantrags im Vorprozess ist nicht nur, dass den Beklagten die Einrede der Verjährung verwehrt ist (Unterbrechung der Verjährung), sondern ihnen auch der Einwand psychogener unfallunabhängiger Unfallursachen abgeschnitten ist; denn letzterer stützt sich auf Tatsachen, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorlagen und infolge der Rechtskraftwirkung des Senatsurteils vom 03. November 1994 nicht mehr geltend gemacht werden können; wenn ein Feststellungsurteil keine Einschränkungen enthält, sind dem Beklagten alle Einwendungen abgeschnitten, die sich auf Tatsachen stützen, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (vgl. BGH NJW 1989, 105). ...".

Eine so weitgehende Bindungs- und Rechtskraftwirkung, dass den Beklagten sämtliche Einwendungen abgeschnitten wären, kommt dem Feststellungsausspruch aber nicht zu. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu führt, dass Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Davon sind nicht nur vorgetragene Tatsachen erfasst, sondern auch solche Einwendungen und den diesen zugrundeliegende Tatsachen, die damals - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - bereits bestanden haben, aber nicht vorgetragen worden sind (BGH NJW 1989, S. 105 f. [105]). Das gilt (BGH aaO) jedenfalls dann, wenn diese Tatsachen dem Beklagten bekannt waren und von ihm hätten vorgetragen werden können.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfalle gerade nicht vor. Es ging - wie die Gründe des Senatsurteils vom 03. November 1994 zeigen - seinerzeit allein um die Frage, ob die vornehmlich durch Schmerzerleben geprägten seinerzeitigen Beschwerden der Klägerin noch auf den Unfall oder (auch) auf ihre angeborene Gelenksteife und eine zudem vorhandene überbewegliche Halswirbelsäule zurückgeführt werden konnten. Grundlage der Entscheidung waren damit allein orthopädische Probleme im weiteren Sinne. Eine psychische Prädisposition der Klägerin als Ursache oder Mitursache der Beschwerden war seinerzeit weder Gegenstand des Vorbringens noch war sie bekannt, auch wenn diese Prädisposition notwendig schon vorlag; das latente Vorhandensein einer entsprechenden Veranlagung der Klägerin musste angesichts der seinerzeit allein entscheidungserheblichen orthopädischen Problematik der Beklagten auch weder bekannt sein noch behauptet werden.

Hinzu kommt, dass allen drei vorangegangenen Entscheidungen des Senats ein gänzlich anderes Beschwerdebild der Klägerin zugrunde lag, als es sich heute und auch seit einigen Jahren darstellt. Zwar hat die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben, sie habe nach wie vor Probleme mit der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule bei feuchtem Wetter, schnellen Drehungen und beim Gucken nach unten oder oben. Während in den Vorprozessen Schmerzen insbesondere der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule sowie in Kopf und Arm im Vordergrund standen, die durch in den Jahren 1996 und 2000 eingeholte Gutachten als psychosomatische Schmerzstörung bzw. somatoforme Schmerzstörung klassifiziert worden sind, hat die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. als aktuell und seit einigen Jahren bestehend Beschwerden wie Schwindel, Tinnitus, Herz- und Brustschmerzen, Schlafstörungen, Regelbeschwerden, Konzentrationsdefizite und Angst geschildert (S. 10 und 11 des Gutachtens). Damit handelt es sich um Beschwerden, die offenbar von den früher geschilderten Symptomen abweichen (S. 19 des Gutachtens). Der Sachverständige: "... Diagnostisch ist in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorgutachten von einer somatoformen Störung auszugehen, wobei anscheinend in den letzten Jahren kardiovaskuläre Symptome dominiert haben, welche allerdings zum Untersuchungszeitpunkt eine eher niedrige Intensität erreicht hatten. Am Beginn der Somatisierungsstörung scheinen anders als jetzt Schmerzen das klinische Bild dominiert haben, so dass von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen war. Soweit allein aus den Schilderungen von Frau Lindhorst abzuleiten, ist 1997 eine Symptomatik hinzugetreten, die im Rückblick die Diagnose einer Angststörung im engeren Sinne und/oder die Diagnose einer depressiven Episode rechtfertigen würde ..." (S. 20 des Gutachtens). Der Sachverständige hat dazu in seiner Erläuterung vor dem Senat ausgeführt: "Bei der Klägerin liegt eine somatoforme Störung, hingegen keine somatoforme Schmerzstörung vor. Diese war früher bei ihr vorhanden ...".

Derartige Umstände waren den Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 7 U 188/93 nicht bekannt, sie konnten ihnen auch gar nicht bekannt sein, war die Symptomatik doch eine ganz andere. Mit dem Einwand unfallunabhängiger Ursachen sind die Beklagten daher aufgrund des uneingeschränkten Feststellungsausspruches nicht ausgeschlossen.

Grundsätzlich haftet der Schädiger - hier also die Beklagten - auch für seelisch bedingte Folgeschäden (BGH NJW 1996, S. 2425 ff; BGH NJW 2000, S. 862 ff), es sei denn, die Primärverletzung, die der Geschädigte bei dem Unfall erlitten hat, wäre eine schlichte Bagatelle; entfallen würde die Haftung weiterhin dann, wenn es sich bei den psychogenen Folgen um eine reine Renten- bzw. Begehrensneurose handelte.

Der Unfall und die von der Klägerin dabei erlittene Primärverletzung, nämlich das sogenannte "Halswirbelsäulenschleudertrauma" waren zwar nur leichteren Umfanges, hatten aber keinesfalls Bagatellcharakter in dem Sinne, dass es sich um Beeinträchtigungen gehandelt hätte, die jedermann täglich und regelmäßig folgenlos erleiden kann. Auch eine Renten- oder Begehrensneurose, in denen der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Bestreben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGH aaO), hat der Sachverständige Dr. H. bei der Klägerin nicht feststellen können. Die Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten (S. 22-24), es falle leichter, die bei der Klägerin die somatoforme Störung aufrechterhaltenen Faktoren zu identifizieren, unter anderem nämlich äußere Vorteile im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinnes durch "anscheinend hohe Geldzahlungen" und ein mit ihrem Ehemann getroffenes psychosoziales Arrangement, das die Klägerin weitgehend entlastet und ihr ein angenehmes Leben garantiert, wobei sich im Falle der Klägerin außerordentlich ungünstig ausgewirkt habe, dass ihr aus der Störung heraus diese Vorteile erwachsen seien, deuten zwar in Richtung einer Begehrensneurose. In seiner mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige aber auf Vorhalt der ( juristischen ) Definition für eine Begehrensneurose ausgeführt: "Anfangs ist das wohl nicht so gewesen; zu einem späteren Zeitpunkt mag es so sein, betrachtet man beispielsweise die Argumentation, mit der die Klägerin den Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt hat. ... Zwar spielen jetzt finanzielle Interessen eine Rolle, ich würde dies aber nicht als "Begehrensneurose" im Sinne der Definition der Rechtsprechung ansehen. In anderen Fällen liegt eine solche "Begehrensneurose" viel deutlicher vor. ...".

Es liegt bei der Klägerin nach den Erläuterungen des Sachverständigen "eher" eine sogenannte Konversionsneurose vor, nämlich ein seelischer Konflikt, der in eine körperliche Störung umgewandelt wird, um innere Konflikte zu kompensieren, dies aber nicht in erster Linie im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen (vgl. BGH NJW 1998, S. 812), wobei in einem solchen Falle der Zurechnungszusammenhang zum Unfall grundsätzlich zu bejahen ist, sofern der Unfall als sogenannter "Auslöser" angesehen werden kann. Eine Einschränkung der Haftung in diesen Fällen - entweder prozentual oder zeitlich - kommt nur dann in Betracht, wenn der Unfall auf eine entsprechende Prädisposition des Geschädigten trifft und der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre.

So verhält es sich hinsichtlich der aktuellen und seit einigen Jahren bestehenden Situation der Klägerin, was die beschränkte Haftung der Beklagten ab (jedenfalls) Mai 2001 rechtfertigt.

Denn somatoforme Störungen, wie sie bei der Klägerin vorliegen, sind (Zusammenfassung S. 23 des schriftlichen Gutachtens) niemals kausal auf nur einen Faktor, ein Ereignis oder einen Belastungszustand zurückzuführen. Bei der Klägerin wäre das somatoforme Syndrom nicht entstanden, wenn sie nicht eine Prädisposition dafür aufgewiesen hätte. Der Sachverständige dazu in seiner Anhörung vor dem Senat: "...Auslösend für eine somatoforme Störung ist nie ein einziges Ereignis. Bei der Klägerin war der Unfall der Ausgangspunkt der Störung, auch wenn er als leicht einzustufen ist. Sie hatte zwar ein leichtes HWS-Trauma erlitten, aber kein schweres Trauma; der Unfall kann nicht besonders traumatisierend gewesen sein ... Gleichwohl beginnt die pathologische Entwicklung mit dem Unfall, insofern würde ich die Kausalität bejahen. Es hätte auch ein anderes Ereignis geben können, das gab es aber nicht. Es ist allerdings ungewöhnlich, dass ein Unfall solche Störungen verursacht. Bei entsprechender Veranlagung mag es allerdings sein, dass durch eine bestimmte Lebenssituation, beispielsweise einen Unfall eine solche Störung hervorgerufen wird. Für eine sogenannte posttraumatische Belastungsstörung gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. ... Die Belastung durch die gerichtlichen Auseinandersetzung ist bei der Klägerin eine Erklärung für ihre Störung. Angstzustände und depressive Störungen gibt es aber sehr häufig auch gerade ohne vorangegangene Unfälle. Bei der Klägerin hätte sich dies sicher auch ohne Unfall ergeben können. Die Situation der Klägerin ist insgesamt auch ohne den Unfall erklärlich, gleichwohl nahm sie da ihren Ausgang. ... Ich kann sagen, dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass die Klägerin bei ihrer Prädisposition entsprechende Störungen auch ohne den Unfall erlitten hätte. Das ist kein sicherer Schluss, sondern daraus resultierend, dass schon durch ein relativ geringes Ereignis derartige Störungen bei ihr ausgelöst worden sind. ...".

In seinem schriftlichen Gutachten (S. 20/21) hat der Sachverständige ausgeführt, dass somatoforme Störungen zu den häufigsten psychischen Störungen zählten und nach Schätzungen bei 5-11 % der Allgemeinbevölkerung aufträten. Dies bedeute, dass somatoforme Störungen auch bei einer Vielzahl von Personen aufträten, die niemals einen Verkehrsunfall erlitten hätten. Dabei sei es für das Störungsbild geradezu typisch, dass ein Beginnen der Symptomatik vor dem 30. Lebensjahr auftrete mit primär chronischem Verlauf, wobei heute als erwiesen gelte, dass diese Störungen niemals durch einen einzigen Faktor ausgelöst würden.

Aufgrund dessen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass - neben dem Unfall als "Auslöser" - die offensichtlichen psychischen Fehlreaktionen der Klägerin aufgrund entsprechender Prädisposition - deren Ursache der Sachverständige Dr. H. darin sieht, dass die Klägerin über ihre angeborene Behinderung eine burschikose Bewältigungsstrategie entwickelt und die emotionale Seite verdrängt hat ( vgl. S.4 BE-Vermerk/ Bl. 671 d.A. und S. 22 des Gutachtens) - früher oder später auch ohne den Unfall aufgetreten wären, was die vorgenommene prozentuale Kürzung der Ersatzansprüche rechtfertigt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein Anlaß, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Dem Sachverständigen Dr. H. waren die maßgeblichen Fragen im Beschluß vom 17.06.2004 vorgegeben worden, die Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung hatte er u.a. durch eine Exploration der Klägerin gewonnen, zudem hatte er Kenntnis vom Inhalt der Akten und Beiakten, die von ihm auch verwertet worden sind. Die Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung dienten lediglich der Erläuterung und Präzisierung des schriftlichen Gutachtens, neue Aspekte hingegen sind dadurch nicht zu Tage getreten.

Für die einzelnen in zweiter Instanz nach Grund und/oder Höhe streitigen geltend gemachten Schadenspositionen gilt daher Folgendes:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die der Klägerin in den Jahren 1996, 1997 und 1999 entgangenen, der Höhe nach unstreitigen Steuererstattungen (nebst den jeweiligen Steuerberaterkosten, die für diese Jahre bereits rechtskräftig durch das Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - 7 U 85/00 - ausgeurteilt sind) vollen Umfangs ein ersatzfähige Schaden im Sinne von § 249 ff BGB. Zwar zahlt die Klägerin keine Einkommensteuer, was aber lediglich eine Folge der von ihr gewählten Berechnungsmethode ihres Schadens nach der sogenannten Nettolohnmethode ist. Würde sie, was ebenfalls möglich wäre, nach der Bruttolohnmethode rechnen, müsste sie Einkommensteuer zahlen, hätte zugleich aber auch Anspruch auf Steuererstattungen gemäß § 10 e Einkommensteuergesetz, dessen Regelungen für den Hausbau der Klägerin und ihres Ehemannes unstreitig noch Geltung haben. Nun stellen die sogenannte Nettolohnmethode und die Bruttolohnmethode nur zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung dar, die letztlich zu denselben Ergebnissen kommen müssen. Bei Abrechnung nach der Bruttolohnmethode wäre die Steuererstattung echter Teil des Einkommens der Klägerin, mithin von zu leistenden Bruttobeträgen der Beklagten erfasst; die Abrechnung nach der Nettolohnmethode kann und darf den Schädiger nicht entlasten, so dass die Beklagten diesen realen Einkommensverlust der Klägerin, der sich in der hier vorliegenden Situation nicht nur als rein vermögensrechtlicher Folgeschaden darstellt, zu ersetzen haben. Der Höhe nach belaufen sich die Beträge auf 11.749,56 € (22.980,14 DM).

Daß auch die jeweiligen Steuerberatungskosten einen ersatzfähigen Schaden darstellen, hat der Senat schon in dem genannten Urteil ausgeführt, dies gilt auch für die Folgejahre.

Dem Grunde nach ebenfalls voll ersatzfähig ist der von der Klägerin geltend gemachte Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum 01. November 1995 bis 31. Oktober 1996 und 01. August 1997 bis 27. April 2001. Die Ausführungen des Landgerichts, die Klägerin sei grundsätzlich in der Lage, gewisse Haushaltstätigkeiten auszuführen, im Übrigen würden diese ja von ihrem Ehemann erledigt, so dass ihr ein Schaden nicht erwachsen sei, tragen nicht, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft. Für den Zeitraum ab Mai 2001 gilt lediglich die oben näher dargelegte Einschränkung der Ersatzfähigkeit auf 50%. Der Senat hatte bereits im Urteil vom 25. Juni 1998 (7 U 19/97) grundsätzliche Ausführungen zur Ersatzfähigkeit und zur Höhe des Haushaltsführungsschadens gemacht. Daran hält der Senat fest.

Insoweit hat auch kein Anspruchsübergang auf die für Wegeunfälle zuständige Berufsgenossenschaft stattgefunden. Ein solcher Übergang würde voraussetzen, dass die Klägerin Ansprüche gemäß § 42 SGB VII auf Gewährung von Haushaltshilfe (gehabt) hätte. Ein derartiger Anspruch setzt voraus, dass in dem Haushalt ein Kind lebt, das entweder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. So verhält und verhielt es sich bei der kinderlosen Klägerin gerade nicht, so dass der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen auch nicht gleichgelagert ist.

Wegen der Berechnung des Haushaltsführungsschadens bis einschließlich April 2001 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 11. März 2004 verwiesen, wobei sich im Hinblick darauf, dass von dem "Rentenantrag" hinsichtlich dieses Haushaltsführungsschadens auch der Zeitraum vom 28. April bis einschließlich 30. April 2001, für den voller Schadensersatz zu leisten ist, erfasst ist und entsprechend ausgeurteilt werden muss, bis einschließlich 30. April 2001 ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 27.363,24 € ergibt ( 27.313,94 € + 115,04 € : 7 x 3 Tg. = 49,30 € ).

Auch im Hinblick auf den Rentenantrag gilt dabei, dass die Zeiten der Australienaufenthalte der Klägerin, die sich - nach allem, was dargetan und ersichtlich ist - auch in Zukunft fortsetzen werden, aus dem Haushaltsführungsschaden herauszurechnen sind in der Form, dass sie entsprechend auf das Jahr umgelegt werden. Denn in diesen Zeiten der Abwesenheit, die sich nach der von der Klägerin selbst gefertigten Aufstellung (Bl. 558 d.A.) auf durchschnittlich 11 Wochen jährlich belaufen, fällt ein Haushaltsführungsschaden nicht an; genau wie in anderen Fällen, in denen für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens Zeiten der jährlichen Urlaube selbstverständlich herausgerechnet werden, gilt dies auch für die regelmäßigen Australienaufenthalte der Klägerin. Denn in diesen Zeiträumen führt die Klägerin keinen Haushalt. Die Tatsache, dass in diesen Zeiträumen andere Personen Haus und Garten "warten" müssen, ist schadensersatzrechtlich irrelevant. Abgesehen einmal davon, dass es sich in den Wintermonaten ohnehin nur um die Kontrolle der Heizung und gelegentliches, in Norddeutschland eher selten gewordenes Schneeräumen handeln kann, fällt dies in den Bereich der nicht einem Schadensersatz zugänglichen allgemeinen Lebensführung.

Unter Berücksichtigung dieser regelmäßigen Abwesenheiten folgt daraus für den Zeitraum Mai 2001 bis Juni 2005 (einschließlich) ein monatlicher Haushaltsführungsschaden in Höhe von 768,75 DM (393,06 € ; 115,04 € x 41 Monate = 4.716,64 € : 12 Monate = 393,06 €), nach Maßgabe einer 50%igen Haftung also monatlich ein Betrag in Höhe von 196,53 €, so dass sich ein Schaden in Höhe von 9.826,50 € ergibt ( 50 Monate x 196,53 € ).

Gemäß §§ 843 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 760 BGB haben die Beklagten den Betrag von 196,53 € ab 01.07.2005 monatlich im voraus als Haushaltsführungsschadenrente an die Klägerin zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nämlich die weitere Entwicklung der Klägerin aufgrund der vorliegenden Gutachten zumindest insoweit zu übersehen, dass sie auch zukünftig allenfalls eingeschränkt in der Lage sein wird, Haushaltstätigkeiten durchzuführen. Dabei geht allerdings auch der Senat davon aus, dass sich jedenfalls was die somatoforme Störung der Klägerin angeht, nach Abschluss des Verfahrens eine zumindest leichte Besserung abzeichnen dürfte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Erhöhung der Stundenzahl geboten ist, wobei auch ansonsten - da sich der personelle Zuschnitt des Haushalts der Klägerin in all den vergangenen Jahren nicht geändert hat - und lediglich aus eigenem Entschluss der Klägerin und ihres Ehemannes der räumliche Zuschnitt angewachsen ist, eine Ausweitung der Ansprüche in der Position "Haushaltsführungsschaden" nicht geboten ist.

Allerdings ist die Haushaltsführungsschadenrente zum einen auf ein etwaiges Versterben der Klägerin (wie beantragt) zu begrenzen, zum anderen kann sie diese nicht bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres verlangen, sondern lediglich bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres, des regulären Renteneintrittsalters. Denn zum einen ändern sich ab diesem Zeitpunkt regelmäßig die häuslichen Verhältnisse, wobei der Senat allerdings in anderen Fällen eine Begrenzung auf die Vollendung des 70. Lebensjahres ausgeurteilt hat. Bei der Klägerin kommt aber hinzu, dass sie durch die - wenn auch nur langsam fortschreitende - angeborene Muskel-/Gelenkversteifung ohnehin unfallunabhängig in der Haushaltsführung beeinträchtigt ist und in zunehmendem Maße sein wird, was die Begrenzung auf das reguläre Renteneintrittsalter rechtfertigt. Sollten wider Erwarten danach noch spezielle, unfallabhängige Beschränkungen in der Haushaltsführungstätigkeit vorliegen, ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats Aufgabe des insoweit sachnäheren Geschädigten, ggf. erneut Ansprüche geltend zu machen.

Verdienstausfall für den Zeitraum Mai 2001 bis Juni 2005 einschließlich schulden die Beklagten nach Maßgabe der obigen Ausführungen (50%ige Ersatzfähigkeit) entsprechend den Berechnungen der Klägerin.

Abgesehen einmal davon, dass § 252 BGB als Beweiserleichterung für die Klägerin streitet, hier mit dem Inhalt, dass sie ohne den unfallbedingten Verlust ihres Arbeitsplatzes auch heute noch beruflich tätig wäre, haben sich durch die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Klägerin ihren zum Unfallzeitpunkt konkret innegehabten Arbeitsplatz bei der Firma W. verloren hätte. Vielmehr steht aufgrund der Aussage insbesondere des Zeugen F., des früheren Personalchefs der Firma W. , fest, dass die Klägerin bei der Firma W. nach der Gehaltsstufe H 6 als Vertriebsassistentin bezahlt worden wäre. Nicht nur, dass sie nach ihren in den Vereinigten Staaten erworbenen Fremdsprachenkenntnisse entsprechend qualifiziert war und die Umgestaltung ihres Arbeitsplatzes geplant war. Entgegen den Spekulationen der Beklagten ist die Umstellung nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F. tatsächlich auch durchgeführt worden. Die entsprechenden Stellen waren auch noch beim Ausscheiden des Zeugen bei der Firma W. im Jahre 1997 vorhanden. Der Zeuge zur voraussichtlichen Eingruppierung der Klägerin: "...Aus meiner Sicht wäre sie dann unter Garantie in die Gehaltsgruppe G 6 gekommen. Ohne ihr Ausscheiden wäre dies der Fall gewesen. ...In der Gehaltsgruppe G 6 kam man nach 3 Jahren automatisch in die Gruppe G 6 H ( Haupstufe ). Das ist die reine Arbeitsplatzbewertung, nicht die individuelle Leistungsbewertung... ". Mithin sieht der Senat keinen Anlass, der Berechnung des Verdienstausfallschadens nicht die Gehaltsgruppe H 6 ( G 6 H ) zugrunde zu legen. Denn die Zeugin -S., die bei der Fa. W. als Personalsachbearbeiterin tätig ist, hat - für den Senat glaubhaft - ihre Eintragungen auf Meldungen an die BfA, wonach für die Klägerin keine höhere Tarifgruppe vorgesehen gewesen sei, als schlichtes Versehen bezeichnet.

Anhand des im Übrigen unstreitigen Zahlenwerks der Klägerin unter Einbeziehung der fiktiven Steuererstattungen für die jeweiligen Jahre und der Kosten für den Steuerberater ergeben sich unter Maßgabe der 50%igen Ersatzfähigkeit folgende Schäden: Für das Jahr 2001 ist ein Betrag in Höhe von 5.786,79 € zu ersetzen, für das Jahr 2002 ein solcher in Höhe von 8.984,67 €; der ersatzfähige Verdienstausfallschaden für 2003 beläuft sich auf 9.362,83 €, für 2004 auf 8.518,26 €. Unter Fortschreibung der Zahlen aus dem Jahre 2004 ergibt sich für den Zeitraum Januar bis Juni 2005 ein Schaden in Höhe von 4.101,00 €, wobei ausdrücklich darin weder die fiktiven Steuererstattungen noch die Steuerberaterkosten enthalten sind.

Zugleich hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Verdienstausfallrente ab Juli 2005, wobei die Klägerin selbst in ihrem Antrag diese auf die Vollendung ihres 63. Lebensjahres beschränkt hat. Der geltend gemachte Schaden beläuft sich auf 1.155,80 € monatlich, die ersatzfähige Hälfte davon ergibt den ausgeurteilten monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 577,90 €.

Die zuerkannten Beträge sind wie beantragt gemäß §§ 288, 291 BGB a.F. bzw. § 284, 288 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass von der Entscheidung über die Kosten unberührt bleibt die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 11. Januar 2001 (7 U 85/00).

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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