Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: 7 U 135/03
Rechtsgebiete: BGB, BeurkG


Vorschriften:

BGB § 518
BGB § 518 Abs. 1 Satz 2
BGB § 812
BGB § 1940
BGB § 2194
BGB § 2337
BGB § 2343
BeurkG § 8
BeurkG § 13
Auf die Formnichtigkeit eines schenkungsweise abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnisses der Erblasser können sich die Erben jedenfalls dann nicht berufen, wenn sich im Testament des Erblassers eine Auflage befindet, dass die Erben das Schuldanerkenntnis zu beachten hätten.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 135/03

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02. Oktober 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.338,75 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 25. Juli 2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist zweitinstanzlich der Auffassung, jedenfalls aufgrund der Passage im Testament des W. A. (im Folgenden: Erblasser), wonach die Beklagten als seine Erben verpflichtet sein sollen, die ihr eingeräumten, grundbuchlich gesicherten Rechte zu beachten, habe sie einen Anspruch auf Zahlung der 30.000,00 DM.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.338,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab 25.07.2000 zu zahlen, während die Beklagten auf Zurückweisung der Berufung antragen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfange begründet.

Sie hat aufgrund des Schuldanerkenntnisses des Erblassers vom 26. Oktober 1995 in Verbindung mit den testamentarischen Bestimmungen sowie § 1922 BGB gegen die Beklagten als Erben des Herrn W. A. einen Anspruch auf Zahlung von 15.338,75 € (30.000,00 DM).

Zwar ist das Schuldanerkenntnis des Erblassers vom 26. Oktober 1995 formunwirksam und damit nichtig. Denn es handelte sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis, das ohne Gegenleistung und damit schenkweise abgegeben worden ist und bedurfte gemäß § 518 Abs. 1 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung (vgl. BGH NJW 1980, S. 1158 f.). Das gilt auch und gerade, wenn einem schuldbegründenden Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis ein gesonderter Schenkungsvertrag - wie hier - nicht vorausgegangen ist, sondern Schuldversprechen bzw. Anerkenntnis sofort unentgeltlich abgeschlossen werden (Palandt-Weidenkaff BGB 63. Aufl., § 518 Rn. 6). An der zur Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nötigen Beurkundung i.S. der §§ 8 ff BeurkG fehlt es, denn es liegt, wie sich insbesondere aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars Krüger ergibt, der sich allein auf die Unterschrift des Erblassers bezieht, keine Beurkundung, sondern lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar vor. Aus dem Beglaubigungsvermerk ergibt sich die Widerlegung der Vermutung des § 13 Abs. 1 S. 3 BeurkG.

Auf diese Formnichtigkeit können sich die Beklagten im Hinblick auf die Bestimmungen im Testament des Erblassers aber nicht berufen. Zwar stellt das Testament bzw. dessen Inhalt ein neues Angriffsmittel i.S. von § 531 ZPO dar, das aber gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zuzulassen ist, denn die Frage der Formnichtigkeit und deren eventuelle Überwindung hat in erster Instanz rechtlich keinerlei Rolle gespielt.

Bei der Passage aus dem Testament des Erblassers: "... Meiner Lebensgefährtin, Frau K., habe ich grundbuchlich gesicherte Rechte eingeräumt. Sie sind von meinen Erben zu beachten ..." handelt es sich nicht um ein Vermächtnis, da es an der Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils durch Verfügung von Todes wegen fehlt; vielmehr legt der Senat diese Passage des Testaments als Auflage i.S. von §§ 1940, 2194 BGB aus. Bei einer Auflage handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, durch die einem Erben oder Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass eine begünstigte Person ein Recht auf die Leistung erhält. Dabei können in Form einer Auflage u.a. Geld- oder Sachleistungen zugunsten bestimmter Personen angeordnet werden. So verhält es sich hier. Die Existenz der Auflage mit der Verpflichtung der Beklagten als Erben, die der Klägerin vom Erblasser eingeräumten und grundbuchlich gesicherten Rechte zu beachten, führt hier dazu, dass den Beklagten als auf aus der Auflage Verpflichteten die Berufung auf die Formnichtigkeit des Schuldanerkenntnisses verwehrt ist. Anders als bei Überwindung der Formnichtigkeit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bedarf es dazu nicht der Folge, dass die Formnichtigkeit zu einem Ergebnis führen würde, das für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (vgl. BGH BGH-Report 2004, S. 975 f.), sondern lediglich der Wirksamkeit des Testaments und der darin enthaltenen Auflage.

Das Testament des Erblassers ist, auch wenn wesentliche Vermögensgegenstände vorab durch Vertrag vom 15. Juli 1996 an den Beklagten zu 1. übertragen worden sind, weiterhin voll wirksam, insbesondere ist es vom Erblasser nicht aufgehoben oder durch eine spätere letztwillige Verfügung ersetzt worden. Der Vertrag vom 15.07.1996 hatte lediglich zur Folge, dass wesentliche Teile aus der Erbmasse vorab übertragen worden sind.

Die Beklagten können das Schuldanerkenntnis auch nicht gemäß § 812 BGB kondizieren, denn ein derartiger Anspruch stand auch dem Erblasser nicht zu, die Beklagten als seine Erben können weitergehende Rechte als der Erblasser nicht haben. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Klägerin gegen die Verpflichtungen aus dem notariellen Überlassungsvertrag vom 15. Juli 1996, bis zum Lebensende bei dem Erblasser zu bleiben und ihn zu pflegen sowie tatkräftig zu unterstützen, wobei die ihr eingeräumten Rechte entfallen sollten, wenn sie ihn vor seinem Tode verlassen sollte, verstoßen hat. Denn selbst wenn es Vorfälle gegeben hätte, die den Erblasser berechtigt hätten, die Klägerin zu verlassen - was einem Verlassen durch die Klägerin selbst gleichzustellen wäre - hatte der Erblasser doch mit Anwaltsschreiben vom 10.05.1999 von seiner mit Anwaltsschreiben vom 02.03.1999 geäußerten Absicht, die Klägerin zu verlassen, wieder Abstand genommen. Er hatte mitteilen lassen, dass er aufgrund einer Änderung des Verhaltens der Klägerin derzeit keine Veranlassung sehe, das Haus zu verlassen, er sah die Angelegenheit damit vielmehr als "zunächst erledigt" an. Analog einer Verzeihung i.S. von §§ 2337, 2343 BGB hat der Erblasser von seinen ihm aufgrund des vermeintlichen Fehlverhaltens der Klägerin zustehenden Rechte bewusst keinen Gebrauch gemacht, so dass allenfalls weitere Vorfälle nach dem Schreiben vom 10.05.1999 zu einer Kondiktion des Schuldanerkenntnisses hätten führen können. Dass es nach diesem Datum entsprechende Vorfälle gegeben hätte, behaupten die Beklagten selbst nicht. Da mithin zum Zeitpunkt des Erbfalles der Erblasser keinen Kondiktionsanspruch (mehr) hatte, kann ein solcher auch den Beklagten nicht zustehen.

Die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten folgt daraus, dass sie zu gleichen Teilen Erben nach ihrem verstorbenen Vater sind und es an einer befreienden Schuldübernahme hinsichtlich des anerkannten Betrages durch den Beklagten zu 1. fehlt. Zum einen ist eine solche von der Klägerin nicht genehmigt worden, zum anderen findet sich in dem Überlassungsvertrag vom 15. Juli 1996 zwar die Erwähnung der Sicherungshypothek, nicht aber der schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem Schuldanerkenntnis.

Zinsen wie zuerkannt gebühren der Klägerin gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 BGB a.F..

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück