Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 7 U 34/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 844 Abs. 2
Die Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht des Schädigers für eine Unterhaltsrente (§ 844 II BGB) ist schon dann gerechtfertigt, wenn nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruches nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Das ist bei einem knapp 40jährigen Hausmann - dem getöteten Unfallopfer - im Hinblick auf einen möglichen künftigen Unterhaltsanspruch seiner Mutter der Fall.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 34/07

verkündet am: 6. September 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. März 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 103,56 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach einer Quote von 80 % eine Unterhaltsrente zu zahlen, sobald und soweit sie von ihrem am 11. Januar 2005 verstorbenen Sohn A Unterhalt hätte verlangen können.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten 77 % und die Klägerin 23 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Parteien streiten um die Folgen eines Unfalles vom 11. Januar 2005, bei dem der Sohn der Klägerin tödlich verletzt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 80 % ist zweitinstanzlich unstreitig; in der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin noch die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich einer Unterhaltsrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB.

Insoweit hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die spätere Verwirklichung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin gegen ihren Sohn sei ausgeschlossen aufgrund der Lebenssituation des Verstorbenen, seiner Berufsausbildung und seines Berufungsweges zum Unfallzeitpunkt.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach einer Quote von 80 % eine Unterhaltsrente zu zahlen, sobald und soweit sie von ihrem am 11. Januar 2005 verstorbenen Sohn A Unterhalt hätte verlangen können, während die Beklagten auf Zurückweisung der Berufung antragen.

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten - entsprechend deren Haftungsquote - für eine Unterhaltsrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB.

Die Feststellung dieser schadensersatzrechtlichen Unterhaltsverpflichtung ist schon, aber auch nur dann gerechtfertigt, wenn nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruches nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (BGHZ 4, 133 ff). An die Beweiswürdigung ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen; zu berücksichtigen sind das Alter des Verpflichteten, dessen Gesundheit und geistige Befähigung, seine Schul- und Berufsausbildung, die Arbeitswilligkeit und die Erwerbsmöglichkeiten (BGH aaO). Abzustellen ist für die Wahrscheinlichkeit der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Die Bedürftigkeit der Klägerin selbst steht außer Frage; die Parteien streiten allein über die Prognose hinsichtlich der (potentiellen) Leistungsfähigkeit des verstorbenen Sohnes der Klägerin.

Dabei ist den Beklagten zuzugeben, dass der Vortrag der darlegungs- und ggf. beweispflichtigen Klägerin für die die potentielle Leistungsfähigkeit ihres verstorbenen Sohnes begründenden Umstände gerade einmal die Mindestanforderungen an substantiierten Klagvortrag erfüllt. Gleichwohl spricht nach Auffassung des Senats eine "gewisse" Wahrscheinlichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dafür, dass der verstorbene Sohn der Klägerin - der zum Unfallzeitpunkt aufgrund seiner Tätigkeit als Hausmann unstreitig unterhaltsrechtlich leistungsunfähig war - irgendwann wieder ins Berufsleben zurückgekehrt, leistungsfähig und auch gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig geworden wäre.

Dabei sind für die Leistungsfähigkeit maßgeblich die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, die in der seit dem 01.07.2007 gültigen Fassung für den Elternunterhalt einen Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 € zzgl. der Hälfte des darüber liegenden (Netto-) Einkommens vorsehen. Mit anderen Worten, bei einem gedachten Nettoeinkommen des Verstorbenen in Höhe von lediglich 1.200,00 € wäre er - da keine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen ersichtlich sind, die Ehefrau des Verstorbenen war und ist selbst berufstätig, Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen - zu Unterhaltszahlungen an seine Mutter in Höhe von monatlich 100,00 € verpflichtet.

Dass der verstorbene Sohn der Klägerin irgendwann ins Berufsleben zurückgekehrt und zumindest ein derartiges Nettogehalt erzielt hätte, ist mit der Folge, dass zumindest das Feststellungsbegehren begründet ist, hinreichend wahrscheinlich. Der zum Unfallzeitpunkt 39 Jahre alte Verstorbene hatte eine Lehre im Bäckerhandwerk absolviert, sodann die überwiegende Zeit auch in diesem Beruf gearbeitet. Seit 1995 hatte er in verschiedenen Umzugs-/Möbeltransport-unternehmen gearbeitet, bis zum Unfall hin war er sodann rund 1 1/4 Jahre Hausmann, seine Ehefrau sorgte für den Lebensunterhalt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts - die offenbar auch auf einem deutlich höheren Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts basiert - kann der Senat nicht feststellen, dass der Verstorbene niemals zu Unterhaltszahlungen an seine Mutter verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr hält es der Senat für hinreichend wahrscheinlich, dass der Verstorbene, da eine Verfestigung seiner Hausmanntätigkeit noch nicht eingetreten war, nach gewisser Zeit wieder in das Berufsleben eingestiegen wäre. Dies gründet sich darauf, dass er - wenn auch mit verschiedentlichem Arbeitgeberwechsel - von 1985 bis 2003 durchgängig im Erwerbsleben stand. Er hatte einen Beruf erlernt, in dem ein Wiedereinstieg allein schon wegen der für viele recht unattraktiven Arbeitszeiten im Bäckerhandwerk eher möglich ist als in anderen, sich teilweise auch ständig weiter technisierenden Handwerksberufen. Zudem hatte der Verstorbene in seinem Berufsleben eine Flexibilität gezeigt, die ebenfalls einen beruflichen Wiedereinstieg erleichtert hätte. Der Senat hält es darüber hinaus für recht unwahrscheinlich, dass ein noch nicht einmal 40jähriger erwerbsfähiger Mann quasi "bis zur Rente" als Hausmann tätig sein sollte; allein die Lebenserfahrung spricht dafür, dass es sich - wie bei der mittlerweile auch von vielen berufstätigen Männern in Anspruch genommenen Elternzeit - nur um eine vorübergehende Auszeit handelte.

Die damit gegebene "gewisse Wahrscheinlichkeit", dass der verstorbene Sohn der Klägerin dieser einmal unterhaltspflichtig geworden wäre, rechtfertigt jedenfalls das Feststellungsbegehren der Klägerin.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 91, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück