Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: 7 U 56/99
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 636
RVO § 637
Ein Verkehrsunfall ist betriebsbedingt, wenn die Fahrt unter die betriebliche Organisation fällt.
7 U 56/99 6 O 369/98 LG Itzehoe

Verkündet am: 27. Januar 2000

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau,

Klägerin und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Tischler, Dr. Carstensen, Dr. Schulz und Dr. Punke in Schleswig -

gegen

Herrn,

Beklagten und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig -

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Februar 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin im Wert von 95.673,84 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Beklagte (er lenkte das Fahrzeug) bestreitet sein Verschulden und macht die Haftungsablösung gem. §§ 636, 637 RVO geltend.

Am 09. September 1996 führte der Beklagte mit der Klägerin als Beifahrerin auf der Bundesautobahn 19 in Fahrtrichtung R ein Fahrzeug, deren Halterin die Ingenieurgesellschaft S war. Gegen 08.05 Uhr prallte das Fahrzeug von der rechten Spur auf die Standspur, dort gegen ein stehendes Fahrzeug, in dem als Folge des Aufpralls zwei Menschen starben, während weitere Insassen unerkannt flüchteten; die Klägerin erlitt schwere Verletzungen.

Die Klägerin war als Vermessungstechnikerin bei der Ingenieurgesellschaft, der Beklagte war in derselben Funktion beim Katasteramt I angestellt; er half auf Anfrage mit Genehmigung seines Arbeitgebers bei Vermessungsarbeiten der Ingenieurgesellschaft für 20,00 DM pro Stunde aus.

Die Klägerin sollte in R Vermessungsarbeiten für ihre Arbeitgeberin ausführen; das firmeneigene Fahrzeug stand ihr zu diesem Zweck zur Verfügung. Die Parteien einigten sich, daß der Beklagte auf einem ersten Teilabschnitt der Hinfahrt das Fahrzeug führen sollte.

Die Klägerin hat behauptet:

Der Beklagte habe sich auf ihre Anfrage hin bereit erklärt, ihr bei den Vermessungsarbeiten zu helfen; die Ingenieurgesellschaft selbst habe diese Unterstützung nicht angeordnet.

Die Klägerin hat gemeint, daß es sich nicht um einen Arbeitsunfall i. S. d. § 636 Abs. 1 RVO gehandelt habe, weil es durch Teilnahme am allgemeinen Verkehr zum Unfall gekommen sei; die Fahrt sei auch nicht organisatorisch dem Betrieb der Ingenieurgesellschaft zuzuordnen gewesen.

Sie hat dazu behauptet, daß es ausschließlich ihr oblegen habe, die Fahrt nach Usedom zu organisieren, die Ingenieurgesellschaft habe insoweit keinen Einfluß genommen, weil der Beklagte nur gelegentlich für die Gesellschaft tätig geworden sei, sei er ihrer Meinung nach auch nicht Betriebsangehöriger der Gesellschaft gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 05. August 1997 zu zahlen, an sie 10.673,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1998 zu zahlen,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig aus dem Unfallereignis vom 09. September 1996 auf der BAB 19 - Kilometer 11 - entstehen sollten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, daß er den Unfall nicht schuldhaft verursacht habe und auch als Betriebsangehöriger der Gesellschaft zu sehen sei.

Dazu hat er behauptet, daß es keine Anzeichen für einen Fahrfehler (z. B. Übermüdung) gegeben habe; er habe regelmäßig für die Gesellschaft gearbeitet, nach Stunden abgerechnet und etwa 610,00 DM pro Monat ausbezahlt erhalten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Der Haftungsausschluß gem. §§ 636, 637 RVO sei gegeben, weil es sich bei dem Wegeunfall durch die organisatorische Einbindung in den Betrieb der Gesellschaft wegen der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs zu einem auswärtigen Vermessungsort um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt habe; der Beklagte sei auch bei nur vorübergehender Eingliederung Betriebsangehöriger gewesen, weil er der Weisungsbefugnis der Gesellschaft unterlegen gewesen sei; vergleichbar den Leiharbeitsverhältnissen habe die GmbH über Ort, Art und Umfang der Vermessungstätigkeit des Beklagten bestimmen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils nebst seiner Verweisungen Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Sie meint:

Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt, was sich schon aus der strafrechtlichen Verurteilung erweise. Der Beklagte sei kein Betriebsangehöriger gewesen, weil er den Weisungen der Gesellschaft nicht unterworfen gewesen sei; der Beklagte, so behauptet sie, habe nach eigenem Gutdünken die Aufträge der Gesellschaft annehmen können; auch am Unfalltag habe er sich ihr gegenüber freiwillig bereit erklärt zu helfen. Auch die weitere Voraussetzung der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit sei ihrer Meinung nach nicht gegeben gewesen, weil der Beklagte die geringen Einkünfte aus der Hilfstätigkeit nicht notwendig zum Leben gebraucht habe. Der Unfall sei zudem dem allgemeinen Verkehr zuzurechnen, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet habe; daß ein Firmenfahrzeug benutzt worden sei, ändere daran nichts, solange die Gesellschaft keine weiteren Anordnungen für die Fahrt getroffen habe; sie habe, so behauptet die Klägerin, auch ihr eigenes Fahrzeug für die Fahrt benutzen können.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 75.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. August 1997 zu zahlen, an sie 10.673,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1998 zu zahlen,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die zukünftig aus dem Unfallereignis vom 09. September 1996 auf der Autobahn A 19, Kilometer 11, entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er wiederholt seine Rechtsansichten aus dem ersten Rechtszug und behauptet, daß er von den beiden für die Gesellschaft tätigen Vermessern mit der Hilfsleistung beauftragt worden sei (Zeuge Jens-Reiner Wittkugel).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30. Juni und 16. Oktober 1999 sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 16. September und 16. November 1999 jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet; ein Verschulden des Beklagten kann dahingestellt bleiben, weil die Haftungsablösung der §§ 636, 637 RVO greift.

Der Verkehrsunfall geschah im Rahmen des betrieblichen Verkehrs. Denn in dem Unfall hat sich das betriebliche Verhältnis der Klägerin zum Beklagten niedergeschlagen; die Klägerin hat sich in einem Fahrzeug der I GmbH von dem Beklagten zu einer auswärtigen Arbeitsstelle der GmbH fahren lassen; auch wenn unterstellt wird, daß die GmbH hierzu (oder zum Zeitpunkt der Fahrt) keine Anordnungen erteilt hat, liegt in der von ihr unstreitig gebilligten Nutzung des Fahrzeugs eine betrieblich geprägte Organisation der Fahrt zur Arbeitsstelle, die damit ihren Privatcharakter verliert. Ein solcher Organisationsgesichtspunkt wird vom Bundesgerichtshof für ausreichend erachtet, um eine Fahrt als betriebliche zu kennzeichnen (vgl. BGH NJW 1992, 572, 573); dabei ist das "Gesamtkonzept" entscheidend: Betrieblicher Bezug der Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle des Betriebs mit einem betriebseigenen Fahrzeug, das für solche Fahrten vorgehalten wird; die Fahrt der Partien war mithin Teil der betrieblichen Organisation, ihre Durchführung war durch die betriebliche Organisation geprägt, so daß sich das verwirklichte Risiko als Teil des Dienstbetriebs darstellte und sich so von den "normalen" Risiken des "allgemeinen Verkehrs" abhob. Daß die Klägerin nach ihrer Behauptung mit einem anderen Fahrzeug hätte fahren können, ist mithin unerheblich.

Der Beklagte war im Zeitpunkt des Unfalls Betriebsangehöriger i. S. v. § 637 RVO. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte wirtschaftlich und persönlich von der GmbH abhängig war, weil der Bundesgerichtshof eine solche Abhängigkeit nicht fordert (vgl. BGH VersR 1983, 31); eine Abhängigkeit kann auch nicht in den Begriff des "Betriebsangehörigen" hineingelesen werden, weil sich daraus eine zu große Unsicherheit ergeben würde (ob der Haftungsausschluß greift oder nicht, wäre immer davon abhängig, wieviele anderweitige Einkunftsquellen der Schädiger noch hat).

Der Beklagte war bei der Ausführung der Tätigkeit, die zu dem Unfall führte (das Lenken des Fahrzeugs), den Weisungen der GmbH unterworfen. Auch wenn kein dauerndes Arbeitsverhältnis bestanden haben sollte, befand sich der Beklagte nach freiwilliger Annahme der jeweiligen Aufträge ab diesem Moment in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis zur GmbH. Vor der Fahrt nach Rostock hatte er sich gleichfalls (egal wem gegenüber) verpflichtet zu helfen. Ihm war zunächst die Führung des Fahrzeugs durch die Klägerin als Mitarbeiterin der GmbH anvertraut. Sie hatte für die GmbH (der gegenüber sie zur vertragsgerechten Nutzung des Fahrzeugs verpflichtet war) die Kontrolle über Ort, Zeit und Art der Tätigkeit des Beklagten ausgeübt, weil er ihren Anweisungen hinsichtlich des Fahrzeugs Folge zu leisten hatte. Insoweit war er "wie ein Hilfsarbeiter" in den Betrieb der GmbH eingegliedert (vgl. BGH VersR 1979, 1934, 1935).

Es kann offenbleiben, ob der Beklagte hinsichtlich seiner Dienste als Vermessungshelfer als Unternehmer in selbständiger Nebentätigkeit angesehen werden kann (wobei die Stundenlohnhöhe gegen eine solche Einordnung sprechen). Denn seine Tätigkeit, die zum Unfall führte, gehörte nicht zum eigenen Kreis der Aufgaben, die er als Unternehmer gerade für den fremden Betrieb übernommen hätte; er pflegte nicht als Fahrer, sondern als Vermessungstechniker für die GmbH tätig zu werden; er hat mit dem Führen des Fahrzeugs "eben nur mal schnell" etwas in dem Betrieb der GmbH getan, eine kleine Hilfeleistung erbracht (daß auch eine solche kleine Hilfestellung ihn zu einem Betriebsangehörigen machen kann, vgl. BGH NJW 1983, 2883).

Die Zielsetzung des § 637 RVO (Erhalt des Betriebsfriedens) führt zu keiner anderen Wertung. Daß die GmbH dem Beklagten im Hinblick auf seine geringfügige Beschäftigung jederzeit kündigen konnte und damit der Betriebsfrieden im Hinblick auf einen Rechtsstreit nicht gestört wurde, kann § 637 RVO nicht unanwendbar machen; dann wäre die Haftungsablösung beispielsweise auch für bald nach einem Unfall versterbende "normale" Kollegen nicht anzuwenden, gleichfalls nicht für in der Probezeit sich befindende Kollegen bzw. nicht für befristete Arbeitsverträge. Der Betriebsfrieden ist zudem generell abstrakt zu schützen, damit die fraglichen Aspekte aus dem täglichen Betrieb herausgehalten werden können und die Mitarbeiter beispielsweise sich nicht gezwungen sehen, Haftungserleichterungen einzelvertraglich zu vereinbaren.

Die wechselhaften Ansichten der GmbH und des Beklagten zu seiner Betriebszugehörigkeit (Bl. 37: "... Arbeitsverhältnis: 610,00 DM-Basis ...", Bl. 114: "Unsere Mitarbeiter ... Herr Karsten Diercks ...", Äußerung des Beklagten in der Erklärung vom 03. März 1998) sind für die haftungsrechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend; es kann mithin dahingestellt bleiben, wie das Schreiben vom 03. März 1998 zustande gekommen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück