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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: 7 U 6/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 633
BGB § 635
BGB § 640
Weichen die in den Architektenplänen eingezeichneten Wohnflächen von den vertraglich vereinbarten erheblich ab, so besteht ein Anspruch auf Schadenser-satz.

SchlHOLG, 7. ZS, Urteil vom 20. Januar 2000, - 7 U 6/99 -

7 U 6/99 13 O 178/98 LG Kiel


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 20. Januar 2000

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

der Firma , vertreten durch die Inhaberin ,

Beklagten und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig -

gegen

Frau ,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Tischler, Dr. Carstensen, Dr. Schulz und Dr. Punke in Schleswig -

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. Dezember 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte im Wert von 28.950,00 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet; der Klägerin steht wegen der Mindergröße der Wohnfläche ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB zu.

Die Architektenleistung der Beklagten ist mangelhaft, weil die Zeichnungen und Pläne nicht die vertraglich vereinbarte Wohnfläche wiedergeben; die Klägerin hatte ein Haus mit einer Wohnfläche nach DIN von 148,5 qm bestellt, die Wohnflächenberechnung der Beklagten weist dagegen nur eine Wohnfläche nach DIN von 136,28 qm aus.

Die Parteien haben eine Wohnfläche von 148,5 qm verbindlich vereinbart. Die im Werkvertrag angegebene Wohnfläche von 148,5 qm ist eine genaue Größenangabe. Einschränkungen oder "Circaangaben" sind nicht ersichtlich. Wenn es in den Erläuterungen und Aufklärungen zum Werkvertrag heißt, daß Baubeschreibungen und Abbildungen in den Zeichnungen und Unterlagen als annähernd zu betrachten und unverbindlich seien, ändert das nichts an den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen, weil sich die Erläuterungen auf Baubeschreibungen und Abbildungen, nicht aber auf den Vertrag selbst beziehen.

Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche in den Planunterlagen ist ein Umstand, der den Wert und die Tauglichkeit der Architektenleistung und damit die spätere Errichtung des Hauses mindert, weil die geplanten nutzbaren Flächen verringert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % von der geschuldeten Fläche abweicht, weil nach dem Werkvertragsrecht nur entscheidend ist, ob es sich um eine unerhebliche Abweichung handelt. Die von der Beklagten berechnete Wohnfläche sieht 12,22 qm weniger vor als vereinbart; auch wenn die vertraglich insgesamt geschuldete Fläche damit nur um 8,22 % unterschritten wird, geht mit der Fläche von 12,22 qm praktisch ein Raum/Zimmer verloren; mithin ist die Tauglichkeit und der Wert des geplanten Einfamilienhauses deutlich gemindert (vgl. BGH NJW 1999, 1859, 1860; OLG Schleswig, SchlHA 1999, 256, 257).

Der Architektenleistung fehlt zudem die im Werkvertrag zugesicherte qm-Zahl als Eigenschaft; die Angabe einer Wohnfläche stellt eine zusicherungsfähige Eigenschaft dar (vgl. BGH NJW 1991, 912).

Die Zusicherung im Werkvertragsrecht unterscheidet sich von der im Kaufrecht. Eigenschaften sind schon dann i. S. d. § 633 Abs. 1 BGB zugesichert, wenn vom Unternehmer Erklärungen zu Eigenschaften des Werkes abgegeben werden, die vom Besteller vertragsmäßig verlangt und vom Unternehmer in vertragsmäßig bindender Form abgegeben werden. Die Zusicherung bedeutet das ernsthafte Versprechen des Unternehmers, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen; nicht erforderlich ist, daß er zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.

Die Wohnfläche von 148,5 qm war in dem Prospekt der Beklagten deutlich hervorgehoben und als einziges Merkmal des Hauses "Bredstedt" neben dem Grundriß aufgeführt, und zwar noch deutlicher als die Grundrißfläche. Auch im Vertrag war die Quadratmeterangabe mit der Dachform gesondert aufgeführt, quasi als Erkennungszeichen für das Haus Typ "Bredstedt". Die Grundrißfläche, andere Details oder etwa Leistungsmerkmale wie in der Baubeschreibung enthielt der Vertrag nicht. Für einen Leser war er mithin nur so zu verstehen, daß es sich bei der angegebenen Wohnfläche um die maßgebende Eigenschaft handelte, die den Vertragsgegenstand konkretisierte, die die Beklagte versprach und an die sie sich gebunden fühlte. Entscheidend war für die Parteien mithin nicht die Grundrißfläche, sondern die Wohnfläche. Von einer rein beschreibenden Eigenschaft kann bei der Wohnfläche angesichts der deutlichen und wiederholten Bezeichnung nicht ausgegangen werden.

Nicht erforderlich war es, daß die Parteien darüber ausdrücklich diskutieren mußten oder daß die Beklagte für die Wohnfläche einstehen wollte; denn dieses sind Merkmale einer Zusicherung im Kauf- und nicht im Werkvertragsrecht. Unerheblich ist auch, ob die zugesicherte Eigenschaft realisierbar oder unmöglich war.

Das mangelhafte Werk bzw. die zugesicherte Eigenschaft ist (nur) in den Architektenleistungen zu sehen, die den Bau des Hauses vorgeschaltet sind. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Werkvertrag um einen einheitlichen Vertrag handelt, der aus dem abtrennbaren Teil der Bauplanung und dem anderen Teil des Baues selbst besteht, oder ob es sich um zwei zusammengesetzte Werkverträge in einer Urkunde handelt (Architekten- und Bauleistungsvertrag). In beiden Fällen sind die Architektenleistungen ein rechtlich selbständig zu beurteilender Teil der gesamten vertraglichen Verpflichtung der Beklagten. Dies ergibt sich zum einen aus der natürlichen Betrachtung der unterschiedlichen Leistungen, nämlich der theoretischen Planung und später deren praktischen Umsetzung. Zum anderen ist die Planung selbst ein Werk i. S. d. § 631 BGB und Grundlage für das folgende Werk (Bauleistung), was dazu zwingt, die planerischen Arbeiten von den übrigen Leistungen auszunehmen und rechtlich gesondert zu behandeln.

Das Werkvertragsrecht geht davon aus, daß Teile eines Gesamtwerkes rechtlich eigenständig beurteilt werden können (vgl. § 641 Abs. 1 S. 2 BGB). Daß auch die Parteien bei den planerischen Leistungen von einem abtrennbaren Teil ausgegangen sind, zeigen sowohl der Vertrag unter C. und der Zahlungsplan, der für sämtliche Planungsleistungen die erste Rate festlegt, als auch die Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Beklagten, wonach der Baubeginn gemäß der Ziff. 10. a) und 13. die Baugenehmigung und damit den Abschluß aller Architektenleistungen voraussetzt. Schließlich enthält der Anhang zum Werkvertrag den Zusatz: "Die Architektenleistungen und die Baustatik werden unabhängig vom Werkvertrag in Auftrag gegeben".

Die Klägerin hat der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung gesetzt (Anwaltsschreiben vom 07.07.1998); diese Frist bezog sich richtigerweise nur auf die Architektenleistungen, die als mangelhaftes Werk entscheidend waren, und nicht auf das Bauwerk selbst.

Die Behauptung der Beklagten zur "Eigenplanung der Klägerin" kann als wahr unterstellt werden, weil das rechtlich nicht zu einer Änderung des Vertragsinhalts (die Wohnfläche betreffend) führt; eine Vertragsänderung läßt sich in den schriftlichen Unterlagen nirgends finden; zudem wäre die Beklagte als Fachmann verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß sich die Wohnfläche bei einer Vertragsänderung reduzieren werde.

Daß der Vertrag (die Wohnfläche betreffend) geändert worden sei, ist zudem nicht plausibel: In den von den Parteien eingereichten Vertragsunterlagen findet sich kein Hinweis auf eine Vertragsänderung; die der Klägerin zuzurechnende Grundrißzeichnung ist schon vor dem Vertrag gefertigt worden, nämlich am 15.03.1998, was mithin nicht der Grund einer Vertragsänderung sein kann, weil sämtliche Zeichnungen dem Wunsch der Klägerin entsprechen und vom 23.04.1998 datieren; der Vertrag enthält unter B. "Änderungswünsche" für möglich, in den Erläuterungen zum Vertrag und im Anhang wird von Sonderleistungen gesprochen, was darauf hindeutet, daß Sonderwünsche berücksichtigt werden können, ohne daß deshalb das Haus "Bredstedt" nicht mehr realisiert werden könne.

Das Vorbringen der Beklagten, daß die Klägerin den Bauantrag unterzeichnet und dabei "gewußt" habe, daß die vereinbarte Wohnfläche nicht zu erreichen sei, kann gleichfalls als wahr unterstellt werden. Denn das wäre eine Abnahme des Architektenwerks in Kenntnis des Mangels und schließt nach § 640 Abs. 2 BGB nur die Gewährleistungsrechte nach den §§ 633, 634 BGB aus, nicht jedoch den Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB.

Zudem kann mit "Wissen" nur gemeint sein, daß die Klägerin aus den Baugenehmigungsunterlagen habe sehen können, daß die vereinbarte Wohnfläche nicht zu erreichen sei; das kann aber nur bedeuten, daß die Klägerin vor Unterzeichnung des Bauantrages anhand der Planungsunterlagen hätte rechnen müssen; daß sie die Wohnflächenberechnung der Beklagten vom 23.04.1998 gesehen habe, wird von dieser zwar behauptet, der Beweisantritt (Zeugnis J) ist aber im Beweisaufnahmetermin des Senats fallengelassen worden.

Daß die Klägerin mit der Unterzeichnung der letzten Seite des Bauantrags jede Seite quasi mit unterzeichnet habe (mithin auch die Wohnflächenberechnung), ändert nichts an der Beweislast der Beklagten dafür, daß die Klägerin die Wohnflächenberechnung gesehen und akzeptiert habe; nur das könnte ihr als Einverständnis (zu einer Vertragsänderung) entgegengehalten werden. Hinzukommt, daß sich auf der Wohnflächenberechnung nicht die Unterschrift der Klägerin, sondern nur die der Beklagten findet und die Wohnflächenberechnung vom 23.04.1998 datiert, der von der Klägerin unterzeichnete Bauantrag jedoch vom 01.06.1998.

Mit der Unterzeichnung des Bauantrags am 01.06. und dem bald folgenden anwaltlichen Mängelschreiben vom 07.07. kann von einem fortgesetzten Gebrauch eines mangelhaften Werkes, mithin von einem Verzicht auf den Schadensersatzanspruch nicht gesprochen werden.

Der Mangel ist von der Beklagten zu vertreten, sie muß sich die "falsche" Berechnung ihrer Architekten nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Die Klägerin kann mithin nach § 635 BGB Schadensersatz geltend machen; sie verlangt ihre bereits erbrachte Leistung zurück und hat sich damit für den sogenannten großen Schadensersatzanspruch entschieden, bei dem alle Leistungen zurückzugewähren sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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