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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 23.12.1999
Aktenzeichen: 7 U 99/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 648
BGB § 883
BGB § 885
Auf das Erfordernis der Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer kann bei einer Bauhandwerkersicherungshypothek nicht verzichtet werden, wenn bei Vertragsschluß berechtigter Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Besteller nicht Grundstückseigentümer ist.
7 U 99/99 3 O 13/99 LG Lübeck

Verkündet am: 23. Dezember 1999

Koschinski Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Dipl.-Ing.,

Verfügungsbeklagten und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

den,

Verfügungskläger und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 09. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07. Mai 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck in der Form des Senatsbeschlusses vom 22. November 1999 teilweise geändert:

Die einstweilige Verfügung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 04. März 1999 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger im Wert von 41.666,00 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet; der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundstück des Beklagten steht die fehlende Identität von Besteller und Grundstückseigentümer entgegen.

Auch wenn der Beklagte in der GmbH und bei den Vertragsverhandlungen die beherrschende Position inne hatte und die tatsächlichen Vorteile aus der Werkleistung des Klägers zieht, liegt kein Ausnahmefall vor, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Durchbrechung des Grundsatzes der Identität von Besteller und Grundstückseigentümer nach Treu und Glauben rechtfertigt.

Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat seine damalige Vorstellung erläutert: "Ich kannte Herrn F. gut. Ich hatte immer die Vorstellung, mit Herrn F. zu tun zu haben; er sagte: Du bekommst den Auftrag; von einer GmbH wußte ich da noch nichts... Als es plötzlich um eine GmbH ging, hat es bei mir schon geklingelt, aber ich kannte Herrn F. doch gut; ich dachte, daß der Grundbesitz der P. -GmbH gehöre, sie wird wohl die Grundstücke haben, auf denen sie baue... Es ist richtig, daß vorher Herr mal sagte, daß er eigene Grundstücke habe; als die GmbH plötzlich auftrat, dachte ich, daß es ihre Grundstücke seien." Mithin ging die damalige Vorstellung des Klägers dahin, daß derjenige, der Auftraggeber ist, wohl auch Grundstückseigentümer sein werde.

Das reicht nicht, um einen Ausnahmefall über Treu und Glauben zu begründen: Wer als Vertragspartner den ansieht, der mit ihm die Vertragsgespräche führt, geht davon aus, daß dieser Grundstückseigentümer ist. Wenn ihm als Vertragspartner dann ein anderer präsentiert wird, zumal eine juristische Person, kann er nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, daß nunmehr die juristische Person Grundstückseigentümer ist. Es ergab sich mithin für den Kläger kein Vertrauenstatbestand: Wenn er stets nur mit dem Beklagten persönlich verhandelt hat, dieser von sich immer nur im Singular gesprochen hat und sich erst bei Unterzeichnung des Bauvertrags herausgestellt hat, daß er gar nicht für sich persönlich kontrahieren wollte, sondern Vertragspartner eine GmbH ist, hätte sich dem Kläger erschließen müssen, daß der nunmehr "neue" Auftraggeber nicht auch Grundstückseigentümer sein mußte. Eine Nachfrage, gegebenenfalls ein Blick ins Grundbuch hätten ihm Gewißheit verschaffen können, um dann mit der GmbH als seiner Vertragspartnerin eine Sicherung für seine Vorleistungen zu vereinbaren.

Es stellt sich mithin nicht die Frage, wer die Last der Glaubhaftmachung für ein "Kennen" hat; es stellt sich auch nicht die Frage, daß bei einem sogenannten Negativbeweis an die Darlegungslast keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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