Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: 7 W 6/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Erfüllt der Beklagte freiwillig, vollumfänglich und vorbehaltlos, so trägt er bei übereinstimmender Erledigungserklärung regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits.

SchlHOLG, 7. ZS; Beschluß vom 26. Juli 2000, - 7 W 6/00 -,


Beschluss

7 W 6/00 6 O 144/99 LG Itzehoe

In dem Rechtsstreit

1. der Frau B

2. des Herrn M

Kläger und Beschwerdeführerin zu 1.,

-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Herrn L

Beklagten und Beschwerdegegner,

-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Streithelfer und Beschwerdegegner:

Herr S

-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1. gegen den Kostenbeschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 10. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht

am 26. Juli 2000 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 3.000,00 DM.

Gründe:

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet; der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten seines Streithelfers zu tragen.

Weil bei der Ausübung des Ermessens nach § 91 a Abs. 1 ZPO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist, sind die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, zu berücksichtigen. Ist die Erledigung durch freiwillige Erfüllung des Beklagten eingetreten, spricht vieles dafür, dass die Klage Erfolg gehabt hätte (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., Rn. 47 zu § 91 a). Auch wenn ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, nicht anzuerkennen ist (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl., Rn. 25 zu § 91 a m.w.N.), hat der Beklagte sich hier aus der Sicht eines objektiven Betrachters so sehr in die Rolle des Unterlegenen begeben, dass es angemessen ist, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen: Nach dem Teilurteil zugunsten des Klägers haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten angefragt, ob nicht auch an die Klägerin gezahlt werden solle; daraufhin hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten in vollem Umfang ohne Vorbehalt und ohne jede Einschränkung gezahlt; der Beklagte hat dem über seine Anwälte nicht widersprochen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück