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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: 8 UF 120/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 93 a
ZPO § 619
ZPO § 640 I
Stirbt der seine Vaterschaft bestreitende Kläger, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 a ZPO.
8 UF 120/99 13 F 533/98 Amtsgericht Rendsburg

Beschluss

in der Familiensache (Anfechtung der Vaterschaft)

des Herrn ,

- Klägers und Berufungsklägers -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

gegen

Frau ,

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

hier: Kostenauferlegung nach Erledigung der Hauptsache.

Der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 24. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist, ist durch Urteil des Familiengerichts vom 15. Juni 1999 abgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist während der laufenden Berufungsbegründungsfrist verstorben. Der Senat hat durch Beschluss vom 17. Dezember 1999 festgestellt, dass das Verfahren durch den Tod des Klägers gemäß §§ 640 Abs. 1, 619 ZPO in der Hauptsache erledigt ist und dass beabsichtigt sei, über die Kosten gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.

Die Klägervertreter halten die Vorschrift des § 91a ZPO mangels übereinstimmender Erledigungserklärung nicht für anwendbar, vielmehr sei über § 619 ZPO gemäß § 93a ZPO analog über die Kosten zu entscheiden. Die Beklagte widerspricht dieser Rechtsauffassung.

Die Kosten sind gemäß § 91a Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Diese Vorschrift ist hier jedenfalls analog anzuwenden. Eine Anwendung des § 93a ZPO kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur den Kostenpunkt für den Fall einer Ehescheidung regelt. Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, auch gelten die der Vorschrift des § 93a ZPO zugrunde liegenden Billigkeitserwägungen hier nicht. Vielmehr ist der Fall einer Erledigung kraft Gesetzes einer beiderseitigen Erledigungserklärung ähnlich, so dass § 91a ZPO zur Anwendung kommt (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Auflage, § 619 Rdnr. 6, 7). Maßgeblich für die Kostenentscheidung ist deswegen die Frage, wie die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensstandes zu verteilen gewesen wären, wenn der Kläger nicht verstorben wäre (a.a.O., Rdnr. 7). Die Kosten des Rechtsstreits wären dann dem Kläger aufzuerlegen. Zum einen hat das Familiengericht in dem angefochtenen Urteil die Klage mit nachvollziehbaren Gründen abgewiesen, zum anderen kann der Ausgang des Berufungsverfahrens mangels Vorliegen einer Berufungsbegründung nicht festgestellt werden. Das kann auch nicht teilweise zu Lasten der Beklagten gehen. Vielmehr ist es in diesem Falle geboten, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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