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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 8 UF 176/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603 I
BGB § 1603 II
Zur Frage, inwieweit eine wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbare Mutter ihrem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist
8 UF 176/99 13 F 443/98 Amtsgericht Rendsburg

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 4. April 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache (Kindesunterhalt)

der Frau

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

gegen

vertreten durch seinen ,

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 14. September 1999 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stammt aus der geschiedenen Ehe der Beklagten. Er lebt bei seinem Vater, der auch die elterliche Sorge für ihn hat. Sein Vater bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und hat für sich und den Kläger ergänzende Sozialhilfe bezogen. Der Kläger hat die Hauptschule abgeschlossen und besucht jetzt eine Schule mit dem Ziel, den Realschulabschluss zu erreichen. Er erhält in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 14. Juli 2000 eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 403 DM.

Die am 16. September 1948 geborene Beklagte hat nach dem Besuch der Hauptschule eine zweijährige Lehre als Pelznäherin gemacht. Bis etwa 1972 hat sie in diesem Beruf gearbeitet. Dann hat sie geheiratet und zunächst eine Tochter bekommen. Sie war nicht mehr erwerbstätig. Seit 1993 arbeitete sie täglich zwei Stunden von Montag bis Freitag bei der Firma , sie verdiente im Monatsdurchschnitt etwa 526 DM und bezog ergänzende Sozialhilfe. Seit Dezember 1999 hat sie ihre Tätigkeit auf täglich 4 3/4-Stunden erweitert und verdient monatlich etwa 800 DM netto. Dabei arbeitet sie stundenweise täglich an drei verschiedenen Stellen. Sozialhilfe erhält sie nicht mehr. Die Beklagte ist wiederverheiratet. Ihr jetziger Ehemann bezieht Arbeitslosenhilfe. Es bestehen Verbindlichkeiten der Beklagten, auf die beide Abträge leisten. Die Beklagte hat bereits einmal die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Ihre monatliche Kaltmiete beträgt 500 DM.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten Kindesunterhalt in Höhe des Mindestbedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle verlangt.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, aus Gesundheitsgründen nur eingeschränkt arbeitsfähig zu sein. Darüber hat das Familiengericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Arbeitsamtsärztin Dr. Helm vom 30. April 1999 (Bl. 28 bis 38 d. A.).

Durch das angefochtene Urteil ist die Beklagte zur Zahlung von monatlich 200 DM ab August 1998 verurteilt worden. Das Familiengericht hat sie aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für arbeitsfähig gehalten, vollschichtig leichte und bis zu halbschichtig auch mittelschwere Frauenarbeiten zu verrichten. Es hat der Beklagten fiktives Einkommen in Höhe von monatlich 1600 DM netto zugerechnet, weil sie ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Kläger nicht ausreichend nachgekommen sei.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, sie sei aus Gesundheitsgründen nicht einmal halbtags arbeitsfähig und könne überhaupt nur leichte Arbeiten verrichten. Bei ihrem Alter und ihrer Vorbildung sei sie nicht mehr weitergehend vermittelbar. Sie könne allenfalls monatlich 1000 DM netto verdienen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er erwidert, die gesteigert unterhaltspflichtige Beklagte könne mehr arbeiten wenn sie wolle. Selbst als Putzfrau könne sie 12 DM netto pro Stunde verdienen. Hinreichende Erwerbsbemühungen habe sie nicht dargelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beklagte im Termin vom 21. März 2000 gehört.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie schuldet dem Kläger mangels Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhalt.

Der Kläger ist allerdings für die Zeit bis einschließlich August 1999 unterhaltsbedürftig. Denn bis dahin hat er kein eigenes Einkommen gehabt. Sein Mindestbedarf betrug nach der Düsseldorfer Tabelle 1998 bis Juni 1999 monatlich 502 DM, ab Juli 1999 nach der nunmehr geltenden Düsseldorfer Tabelle monatlich 510 DM. Nach Abzug des anteiligen Kindergeldes ergeben sich Zahlbeträge von 382 DM im Jahre 1998, 377 DM bis Juni 1999, 385 DM danach und 375 DM monatlich ab Januar 2000. Damit ist der Unterhaltsbedarf des Klägers jedenfalls für den Zeitraum des Bezugs der Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt. Für die Zeit davor schuldet die Beklagte keinen Unterhalt, ebenfalls nicht für die Zeit nach Wegfall der Berufsausbildungsbeihilfe, weil sie außerstande ist, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Kindesunterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Das gilt auch im Hinblick auf ihre gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB, solange der Kläger noch minderjährig ist. Der Beklagten kann nicht fiktives Einkommen in einer Größenordnung zugerechnet werden, die die Zahlung von Kindesunterhalt ermöglichen würde. Ihr müsste dann ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 1000 DM netto zugerechnet werden. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass sie sich die Mietkosten von monatlich 500 DM mit ihrem jetzigen Ehemann teilt, beträgt ihr Mindestbedarf bei einem Lebensbedarf von etwa 750 DM insgesamt 1000 DM. Ihr ein darüber hinausgehendes fiktives Einkommen zuzurechnen, erscheint nicht realistisch. Das gilt einmal im Hinblick auf die Vorbildung der Beklagten, die in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung mehr findet, zum anderen auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit und ihres Alters. Sie ist nur noch schwer vermittelbar und muss sich auf leichte oder zeitlich begrenzte mittelschwere Tätigkeiten beschränken. Nach dem persönlichen Eindruck von ihr kann es sich dabei auch nur um einfache Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten handeln. Solche Tätigkeiten sind eher mittelschwer als leicht, so dass ohnehin nur eine Teilzeitarbeit in Betracht käme. Bei einem über 1000 DM monatlich hinausgehenden Nettoeinkommen käme nur eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Betracht. Eine solche ist für die Beklagte schwer zu erhalten, weil sie sich insoweit auch in Konkurrenz mit leistungsfähigeren Arbeitsuchenden befindet. Selbst wenn man deswegen davon ausgeht, dass die Beklagte bisher keine ausreichenden Arbeitsbemühungen angestellt hat, kommt die Zurechnung fiktiven Einkommens in einer ihre Leistungsfähigkeit begründenden Höhe nicht in Betracht.

Demnach hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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