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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 8 UF 182/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1577
BGB § 1587h
1. Ist der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet und liegen auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vor, kommt die Anwendung des § 1587 h BGB nicht in Betracht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hängt auch nicht davon ab, dass der Ausgleichspflichtige leistungsfähig und der Ausgleichsberechtigte bedürftig ist.

2. Der Versorgungsausgleich ist nicht Ausprägung einer über die Ehezeit hinauswirkenden Mitverantwortung für den anderen Ehegatten, sondern er dient der Teilung der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte. Es ist deshalb hier ohne Bedeutung, wie der ausgleichsberechtigte Ehegatte jetzt sein Leben gestaltet (hier: Zusammenleben mit neuem Lebensgefährten im eigenen Haus nach mehr als vierzigjähriger Ehe).


8 UF 182/06

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 22. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 21. Juli 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin ab 1. Juni 2005 monatlich im Voraus eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von 631,74 € zu zahlen. Die für Juni und Juli 2005 jeweils gezahlten 250 € sind hierauf anzurechnen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000,00 €.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Parteien waren verheiratet, ihre am 27. Dezember 1961 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 16. September 2003 (120 F 58/03) geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass Rentenanwartschaften von 691,84 € im Wege des Splittings und in Höhe weiterer 47,60 € durch erweitertes Splitting auf die Antragstellerin übertragen wurden. Der Ausgleich weiterer Rentenanwartschaften von (dynamisiert) 516,36 € wurde dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

Mit Schreiben vom 11. April 2005 hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend gemacht. Seit dem 1. Juni 2005 bezieht sie Altersrente, der Antragsgegner ist bereits vor diesem Zeitpunkt Rentenbezieher geworden.

Nach den Auskünften der Versorgungsträger bezieht die Antragstellerin seit dem 1. Juni 2005 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von brutto 867,54 €, nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben ab 1. Juli 2005 788,59 €. Der Antragsteller bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum gleichen Zeitpunkt brutto 1.016,11 €, netto 923,66 €. Daneben erhält er zwei betriebliche Altersversorgungen. Von der D-Bank (zukünftig D) erhält er monatlich 637,26 €, hiervon sind 88,58 € an die Krankenversicherung und 10,83 € an die Pflegeversicherung abzuführen. Von der D erhält er weiter einmalig im Jahr 52,00 €.

Von dem B-Versicherungsverein (im Folgenden B) bezieht er brutto monatlich 931,61 €, hiervon werden 129,49 € an die Krankenversicherung und 15,84 € an die Pflegeversicherung abgeführt. Beide Versorgungen hat der Antragsgegner während seiner Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1956 bis 31. Dezember 1997 erworben.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin aus seiner Rente beim B monatlich 395,02 € und von seiner betrieblichen Rente der D monatlich 242,25 € jeweils ab 1. Juni 2005 an die Antragstellerin abzuführen hat. Dabei hat das Familiengericht darauf abgestellt, dass nach dem Scheidungsurteil insgesamt durch den Versorgungsausgleich 1.255,80 € auszugleichen waren. Hiervon seien 691,84 € durch Splitting und weitere 47,60 € durch erweitertes Splitting ausgeglichen. In mehreren Rechenschritten hat das Familiengericht dann ermittelt, dass von dem B-Anrecht 395,02 € schuldrechtlich auszugleichen seien, von der D-Ren-te (entdynamisiert) weitere 242,25 €. Die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 h BGB seien nicht gegeben.

Mit seiner am 31. August 2006 eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei gemäß § 1587 h BGB auszuschließen. Die Antragstellerin lebe mit ihrem Lebensgefährten mietfrei in einer eigenen Immobilie, sie verfüge daneben über Sparvermögen; der Antragsgegner könne bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weder seinen Bedarf decken noch Rücklagen für den Fall der Not bilden. Zumindest müsse der Höhe nach eine Beschränkung angeordnet werden.

II. Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Auszugehen ist von den vom Antragsgegner bezogenen Betriebsrenten mit ihrem jeweiligen Bruttozahlbetrag (vgl. BGH FamRZ 94, 560; 2001, 25). Der Antragsgegner bezieht vom B brutto 931,61 € und von der D monatlich brutto 637,26 € sowie einmalig im Dezember eines Jahres weitere 52,00 €, im Jahresdurchschnitt somit 641,59 €. Insgesamt verfügt damit der Antragsgegner über betriebliche Altersversorgung von 1.573,20 €. In den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist nur der Ehezeitanteil dieser Versorgung, der sich auf insgesamt 1.359,67 € bemisst. Der Antragsgegner hat beide Versorgungen in der Zeit vom 1. April 1956 bis 31. Dezember 1997 erworben, das sind 501 Monate. Die nach § 1587 Abs. 2 BGB zu bestimmende Ehezeit reicht vom 1. Dezember 1961 bis zum 31. Mai 2003, in diesen Zeitraum fallen 433 Monate der Betriebszugehörigkeit. Es ergibt sich damit ein Ehezeitanteil dieser Versorgung von 1.573,20 € : 501 x 433 = 1.359,67 €.

Hiervon steht der Antragstellerin die Hälfte = 679,84 € zu. Abzusetzen ist der bereits durch erweitertes Splitting ausgeglichene Teilbetrag. Dabei ist eine Umrechnung (Entdynamisierung) dieses Teilbetrags nicht erforderlich. Denn die beiden auszugleichenden Versorgungen sind im Leistungsteil dynamisch. Die vom B bezogene Rente ist nach der im Ehescheidungsverfahren eingeholten Auskunft (Bl. 29 der Akte AG Lübeck...) volldynamisch. Die von der D bezogene Rente wird nach einer vom Senat telefonisch eingeholten Auskunft an den Kaufkraftschwund angeglichen, in den letzten drei Jahren um insgesamt 3 %, und weist damit eine der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest vergleichbare Dynamik auf.

Der bereits ausgeglichene Teilbetrag von 47,60 € ist lediglich der Steigerung des Rentenwertes anzupassen, indem er durch 25,86 € ( Rentenwert zum Ende der Ehezeit) und mit dem aktuellen Rentenwert (26,13 €) multipliziert wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 363). Es ergibt sich ein Wert von 48,10 €.

Von den insgesamt auszugleichenden 679,84 € sind damit 48,10 € bereits ausgeglichen, sodass noch 631,74 € schuldrechtlich auszugleichen sind.

2. Für eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB ist kein Raum.

a) Eine Kürzung des Ausgleichsbetrages um die Beiträge zur Sozialversicherung, die auf den an die Antragstellerin abzuführenden Anteil entfallen, kommt nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2006 (FamRZ 2007, 120) darauf verwiesen, dass § 1587 h BGB der Charakter einer reinen Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlung der Ehegatten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermöglicht. Ist der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet und liegen auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vor, kommt die Anwendung des § 1587 h BGB nicht in Betracht.

Eine unbillige Härte kann hier nicht festgestellt werden.

Der Antragsgegner bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) von 923,66 €. Von den beiden betrieblichen Altersversorgungen hat er insgesamt 244,74 € Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und weitere 631,74 € an die Antragstellerin. Es verbleiben ihm aus diesen Versorgungen 696,72 €. Seine gesamten Altersbezüge betragen somit 1.620,38 €. Die Antragstellerin hat eine gesetzliche Rente von 788,59 €, mit dem Ausgleichsbetrag von 631,74 € hat sie insgesamt 1.420,33 € und damit deutlich weniger als der Antragsgegner zur Verfügung.

b) Auch im Übrigen ergibt sich ein auffälliges Ungleichgewicht zum Nachteil des Antragsgegners nicht.

Unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin über Vermögen in Form einer eigenen Immobilie (vom Antragsgegner geschätzter Wert von 250.000,00 €) und über Bankguthaben von etwa 25.000,00 € verfügen soll. Im Rahmen der Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, gilt nach § 1587 h Nr. 1 BGB die Vorschrift des § 1577 Abs. 3 BGB entsprechend. Nach dieser Vorschrift braucht ein Berechtigter den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies unwirtschaftlich wäre. Dies ist in aller Regel der Fall, wenn das Vermögen in einem selbstgenutzten Eigenheim besteht.

Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragstellerin sei auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht angewiesen, da sie mietfrei in ihrem Eigenheim mit einem neuen Partner mit eigenen Einkünften zusammenlebe. Der Versorgungsausgleich ist nicht Ausprägung einer über die Ehezeit hinauswirkenden Mitverantwortung für den anderen Ehegatten, sondern er dient der Teilung der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte. Es ist deshalb hier ohne Bedeutung, wie die Antragstellerin jetzt ihr Leben gestaltet. Überdies belegt auch der Umstand, dass der Antragsgegner in Kenntnis dieser Verhältnisse nachehelichen Unterhalt von monatlich 600,00 € zahlte, dass die Antragstellerin nicht so vermögend ist, dass sie des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht bedurfte.

Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sein angemessener Selbstbehalt sei gefährdet. Die ihm (vor Steuern) verbleibenden 1.620,38 € übersteigen den angemessenen Selbstbehalt von 990,00 € bei weitem. Überdies hängt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auch nicht davon ab, dass der Ausgleichspflichtige leistungsfähig und der Ausgleichsberechtigte bedürftig ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1990, 889).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, 99 Abs. 3 Nr. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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