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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: 8 UF 195/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1601 ff
BGB § 1615 a
Der Unterhaltspflichtige kann nach der Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.1988 im Einzelfall um drei Stufen höhergruppiert werden, sofern er nur einem Kind unterhaltspflichtig ist, sonstige Unterhaltspflichten nicht bestehen und der Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

8 UF 195/00

Verkündet am: 28. Aug. 2001

In der Familiensache (Kindesunterhalt)

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Jacobsen, die Richterin am Oberlandesgericht Wien und den Richter am Amtsgericht Dr. von Krog für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rendsburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung der Urteile des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Mai und vom 26. Juli 1996 (Aktenzeichen 5 C 2776/95) an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter die folgenden Unterhaltsbeträge bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort:

a) für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 1998 DM 555 monatlich nebst 4 % Zinsen auf DM 400 ab dem 4. Juni 1998,

b) für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1998 DM 554 monatlich nebst 4 % Zinsen auf DM 594 ab dem 4. Dezember 1998,

c) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1999 DM 539 monatlich nebst 4 % Zinsen auf DM 420 ab dem 4. Mai 1999,

d) für Juni 1999 DM 504 monatlich nebst 4 % Zinsen auf DM 49 ab dem 4. Juni 1999,

e) für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1999 DM 514 monatlich nebst 4 % Zinsen auf DM 354 ab dem 4. Dezember 1999,

f) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2000 DM 504 monatlich nebst 4 % Zinsen auf DM 539 ab dem 4. November 2000,

g) für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2001 DM 641 monatlich nebst 4 % Zinsen auf DM 1302 ab dem 4. Juni 2001,

h) für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2001 DM 620 monatlich nebst 4 % Zinsen auf DM 330 ab dem 4. August 2001,

i) für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 30. November 2006 170 % des Regelbetrages der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung für die zweite Altersstufe,

j) für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2012 170 % des Regelbetrages der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung für die dritte Altersstufe.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 20% und der Beklagte 80%.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Beklagte ist der Vater der am 16. Dezember 1994 außerhalb einer Ehe geborenen Klägerin. Durch notarielle Urkunde vom 20. Dezember 1994 des Notars L. in R. hat der Beklagte die Vaterschaft anerkannt. Das alleinige Sorgerecht für die Klägerin besitzt die Kindesmutter, Frau D., bei der die Klägerin auch lebt. Der Beklagte ist zuletzt durch Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. Juli 1996 - Aktenzeichen 5 C 2776/95 - verurteilt worden, an die Klägerin über die durch Anerkenntnisteilurteil vom 17. Mai 1996 zuerkannten DM 415 monatlich hinaus weitere DM 50, mithin insgesamt DM 465 monatlich, seit dem 1. Januar 1996 zu Händen der Kindesmutter zu zahlen. Die Klägerin begehrt nunmehr eine Abänderung dieses Unterhaltstitels. Dem abzuändernden Urteil lag ein Nettoeinkommen des Beklagten aus einer Berufstätigkeit bei der Firma Dienstleistungszentrum der P. in Hamburg von durchschnittlich monatlich rund DM 4500 zugrunde. Der Beklagte ist nach wie vor in Hamburg beruflich beschäftigt, und zwar bei einer Firma A. GmbH, einer Tochtergesellschaft der P.. Seit dem 26. Januar 1998 ist der Beklagte mit seinem Hauptwohnsitz in H. gemeldet. Darüber hinaus verfügt er über eine Zweitwohnung in Ha.. Am 3. Februar 1999 hat der Beklagte geheiratet. Aus dieser Verbindung ist der am 10. Juni 1999 geborene Sohn D. hervorgegangen. Im August 2001 wird ein weiteres Kind erwartet.

Nachdem die Klägerin in erster Instanz einen nicht unerheblichen Mehrbedarf für die Fremdbetreuung während der berufsbedingten Abwesenheit ihrer allein erziehenden Mutter geltend gemacht hat, die als gelernte Diplom-Kauffrau vollschichtig bei der K. GmbH in K. tätig ist, hat sie im Verlaufe des Verfahrens von dieser Forderung Abstand genommen und verlangt nunmehr ausschließlich den Tabellenunterhalt. Für ihre jeweiligen Unterhaltsberechnungen haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend das Einkommen des Beklagten aus dem Jahre 1998 zugrunde gelegt. In diesem Jahr bezog der Beklagte überdies eine Steuererstattung für 1996 in Höhe von insgesamt DM 2958,10.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe im Jahre 1998 ein Nettoeinkommen von DM 67 238,16 bezogen, so dass sich unter Anrechnung der Steuerrückerstattung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von DM 5849,68 ergebe. Die Ehefrau des Beklagten sei nicht als unterhaltsbedürftig zu berücksichtigen, da der Beklagte einen eigenen Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau nicht substantiiert dargelegt und belegt habe. Bis zur Geburt des zweiten Kindes des Beklagten sei bei der Bemessung des Tabellenunterhaltes daher um zwei Einkommensgruppen höher einzustufen, danach noch um eine Einkommensstufe.

Die Klägerin hat beantragt,

in Abänderung der Urteile des Amtsgerichts Hamburg - 5 C 2776/95 - vom 17. 5. und 26. 7. 1996 den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen ihrer Mutter statt des titulierten Unterhalts von DM 565 abzüglich hälftigen Kindergeldanteils die nachstehend aufgeführten Rückstände sofort und die laufenden Unterhaltsbeträge jeweils im Voraus zum 1., spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen:

a) für die Zeit vom 1. 3. 1998 bis 30. 6. 1998 DM 665 abzgl. DM 110 Kindergeld nebst 4 % Zinsen von DM 400 ab dem 4. 6. 1998,

b) für die Zeit vom 1. 7. 1998 bis 31. 12. 1998 DM 664 abzgl. DM 110 Kindergeld nebst 4 % Zinsen von DM 594 ab dem 4. 12. 1998,

c) für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 30. 6. 1999 DM 664 abzgl. DM 125 Kindergeld nebst 4 % Zinsen von DM 504 ab dem 4. 6. 1999,

d) für die Zeit vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 1999 DM 639 abzgl. DM 125 Kindergeld nebst 4 % Zinsen von DM 354 ab dem 4. 12. 1999,

e) für die Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 7. 2000 DM 639 abzgl. DM 135 Kindergeld nebst 4 % Zinsen von DM 343 ab dem 4. 7. 2000 und ab August laufend bis 30. 11. 2000 DM 639 abzgl. DM 135 nebst 4 % Zinsen ab dem jeweils 4. Werktag eines jeden Monats,

f) für die Zeit vom 1. 12. 2000 bis 30. 6. 2001 DM 776 abzgl. DM 135 Kindergeld (180 % des Regelbetrages der Regelbetrag-Verordnung für die zweite Altersstufe) nebst 4 % Zinsen ab dem jeweils 4. Werktag eines jeden Monats,

g) für die Zeit ab 1. 7. 2001 bis 30. 11. 2006 180 % des Regelbetrages der jeweils geltenden Regelbetrag-Verordnung für die zweite Altersstufe nebst 4 % Zinsen ab dem jeweils 4. Werktag eines jeden Monats,

h) für die Zeit vom 1. 12. 2006 bis 31. 12. 2012 180 % des Regelbetrages der jeweils geltenden Regelbetrag-Verordnung für die dritte Altersstufe nebst 4 % ab dem jeweils 4. Werktag eines jeden Monats.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, sein Nettoeinkommen im Jahre 1998 habe lediglich DM 58 881,07 betragen, da ihm in den Monaten Januar und Februar 1998 wegen einer Überzahlung in den vorangegangenen Monaten des Jahres 1997 kein Gehalt ausgezahlt worden sei. Von seinem Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich monatlich DM 5153,26 seien weiterhin abzuziehen Aufwendungen von DM 40 monatlich für eine Lebensversicherung sowie die anteiligen Aufwendungen für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich DM 194,32 und monatlich DM 48,24 für die Pflegeversicherung. Ferner sei ein Betrag von monatlich DM 250 in Abzug zu bringen, denn in dieser Höhe tilge er ein Darlehen bei seinem Stiefvater über insgesamt DM 25 000, das er habe aufnehmen müssen, um die aus dem Vorprozess resultierenden hohen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von allein etwa DM 20 000 und auch den rückständigen Kindesunterhalt zahlen zu können. Seine Ehefrau sei nicht arbeitstätig, verfüge mithin über kein eigenes Einkommen und auch nicht über sonstige Einkünfte aus Vermögen, Miete, Pacht oder Ähnlichem.

Das Amtsgericht hat der Abänderungsklage für den geltend gemachten Zeitraum März bis Juni 1998 vollumfänglich stattgegeben, für die Zeit ab Juli 1998 die Klage hingegen teilweise abgewiesen. Seinen Unterhaltsberechnungen hat das Amtsgericht durchgängig das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1998 mit monatlich DM 5849,68 zugrunde gelegt, und zwar ausgehend von einem Jahresnettoeinkommen in Höhe von DM 67 238,16 zuzüglich der unstreitigen Steuererstattung in Höhe von DM 2958,10. Als abzugsfähige Positionen hat es die anteiligen Kosten des Beklagten für die Krankenversicherung in Höhe von DM 194,32 und die anteiligen Aufwendungen für die Pflegeversicherung in Höhe von DM 48,24 anerkannt. Weitere Abzüge vom Nettoeinkommen des Beklagten hat das Amtsgericht nicht vorgenommen, da die geltend gemachten Aufwendungen für die Lebensversicherung in Höhe von DM 40 der Vermögensbildung dienen würden und die Darlehensraten in Höhe von DM 250 aus dem dem Beklagten verbleibenden Teil seines Einkommens zu zahlen seien, um den Unterhaltsberechtigten nicht mit den Kosten zu belasten, die dadurch entstanden seien, dass er die ihm zustehenden Unterhaltsbeträge gerichtlich habe erstreiten müssen. Ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich DM 5607,12 hat das Amtsgericht sodann für den Zeitraum von März 1998 bis zur Heirat des Beklagten im Februar 1999 eine Höherstufung um zwei Einkommensgruppen vorgenommen, da der Beklagte in diesem Zeitraum nur der Klägerin gegenüber unterhaltspflichtig war, so dass für die Monate März bis Juni 1998 der Unterhaltsbedarf der Klägerin der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und für die Monate Juli 1998 bis Februar 1999 der 11. Einkommensgruppe entnommen worden ist. Für die Monate März bis Juni 1999 hat das Amtsgericht dann nur noch eine Höhergruppierung um eine Stufe in die 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen und ab Juli 1999 keine Höherstufung mehr, da inzwischen das zweite Kind des Beklagten geboren war. Unter hälftiger Anrechnung des von der Kindesmutter bezogenen staatlichen Kindergeldes hat es die jeweiligen Unterhaltsbeträge ermittelt.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, soweit für die Zeit von Juli bis Dezember 1998 teilweise eine Klagabweisung erfolgt sei, beruhe dies darauf, dass ab dem 1. Juli 1998 eine neue geänderte Unterhaltstabelle galt und der Beklagte hiernach geringer einzustufen gewesen sei als in den Monaten zuvor. Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte in dieser Zeit nur ihr gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sei, nicht aber weiteren Personen, müsse eine Höherstufung in der Tabelle vorgenommen werden, und zwar nicht nur um zwei Gruppen, wie es das Amtsgericht durchgehend für das Jahr 1998 getan habe, sondern ab Juli 1998 um insgesamt drei Gruppen. Es sei hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte sehr gut verdiene. Aufgrund der Besonderheiten des Falles sei es auch so, dass die hohen Fremdbetreuungskosten der Kindesmutter, welche diese in Kauf nehmen müsse, um ihren eigenen Bedarf decken zu können, nicht an den Beklagten weitergegeben werden könnten. Bei diesen besonderen Gegebenheiten sei die Ausschöpfung einer Zuschlagsmöglichkeit von drei Gruppen angemessen. Dieser Gesichtspunkt sei für die gesamte Folgezeit entsprechend zu berücksichtigen. Nicht angehen könne, dass das Amtsgericht durchgehend mit dem Einkommen des Beklagten im Jahre 1998 gerechnet habe. Da der Beklagte am 1. März 1999 erneut geheiratet habe, habe sich ab diesem Zeitpunkt die Steuerklasse von I auf III geändert. Allein aufgrund dieses Umstandes sei ein wesentlich höheres Einkommen des Beklagten anzunehmen. Auch habe der Beklagte naturgemäß an gewöhnlichen Gehaltssteigerungen teilgenommen. Insoweit werde ausdrücklich behauptet, dass das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1999 mindestens monatsdurchschnittlich DM 7500 und im Jahre 2000 mindestens DM 7900 betragen habe. Des weiteren werde behauptet, dass der Beklagte in den Jahren 1999 und 2000 Steuererstattungen in Höhe von jeweils mindestens DM 6000 erhalten habe. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass er selbst unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltslasten für sie Unterhalt mindestens nach der Einkommensgruppe 12 schulde, also in der zweiten Altersstufe monatlich DM 819 bzw. 180 % des Regelbetrages der jeweilig geltenden Regelbetragsverordnung abzüglich hälftigen Kindergeldes. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass das Amtsgericht für die Zeit ab März 1999 angenommen habe, dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig sei. Bei der Frage, wie vielen Personen er unterhaltspflichtig sei, handele es sich einzig und allein um Darlegungen, die der Beklagte tätigen müsse. Er trage die Darlegungs- und Beweislast, weil es um seine angebliche Leistungseinschränkung gehe und damit um in seiner Sphäre liegende Umstände. Im Übrigen sei es auch so, dass die jetzige Ehefrau des Beklagten Anspruch auf Mutterschaftsgeld gehabt habe, womit ihr Bedarf jedenfalls teilweise gedeckt gewesen sei. Eine Bedürftigkeit der Ehefrau des Beklagten könne somit nicht angenommen werden. Deswegen habe es auch für die Zeit ab März 1999 bei der Höherstufung um drei Gruppen zu verbleiben und für die Zeit ab Juli 1999 (Geburt des neuen Kindes des Beklagten) um zwei Gruppen, mindestens jedoch noch um eine Gruppe.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung - teilweise -, nämlich für die Zeit ab 1. Juli 1998, zu ändern und entsprechend den erstinstanzlich zuletzt für sie angekündigten Anträgen, wie sie sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergeben, zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert, mit ihrem Begehren um eine Höherstufung von insgesamt drei Stufen könne die Klägerin keinen Erfolg haben. Es sei bereits zuviel, dass das Amtsgericht zweimal höhergestuft habe. Mehr als eine Höherstufung komme in aller Regel nicht in Betracht. Für eine zweifache Höherstufung, die nur ganz ausnahmsweise möglich sei, liege hier nichts vor, auch dann nicht, wenn nur Unterhalt für ein Kind geschuldet werde. Zweifelhaft sei, dass das Amtsgericht das von ihm aufgenommene Darlehen zur Bestreitung der immensen Prozesskosten für den Vorprozess nicht habe berücksichtigen mögen. Kosten für ein Scheidungsverfahren seien möglicherweise nicht berücksichtigungsfähig, aber Kosten für andere Verfahren könnten es schon sein. Auch deshalb sei eine zweifache Höherstufung nicht gerechtfertigt. Hinzu kämen die Fahrtkosten, die er zunächst innerhalb Hamburgs gehabt habe für anfänglich 13 km, dann aber auch Fahrtkosten von H. nach Ha., die bei einer einfachen Fahrtstrecke von 130 km beträchtlich seien. Nach seiner Eheschließung komme eine Höherstufung überhaupt nicht mehr in Betracht. Etwaiges Erziehungsgeld seiner Ehefrau sei unterhaltsrechtlich kein Einkommen und in keiner Weise - also auch nicht bei der Einstufung - zu berücksichtigen. Sie habe lediglich das gesetzliche Mutterschaftsgeld bezogen, wodurch ihr Bedarf nicht gedeckt worden sei. Seither befinde sich seine Ehefrau im Schwangerschaftsurlaub. Sie sei weiterhin unterhaltsbedürftig. Die Klägerin könne sich im Übrigen nicht darüber beklagen, dass das Amtsgericht durchgehend sein Einkommen für 1998 zugrunde gelegt habe, da dies auf ihrem eigenen Vorbringen beruhe. Seine aktuellen Einkünfte seien mithin erst seit Zugang der Berufungsbegründung zu berücksichtigen. Ein Steuerbescheid für das Jahr 2000 liege noch nicht vor, da noch keine Steuererklärung abgegeben worden sei. Im Jahre 2000 habe er keine Steuererstattungen erhalten. Schließlich sei eine Titulierung künftigen Unterhalts, gar bis zur Volljährigkeit der Klägerin, ebenso wie die Vorabtitulierung von Verzugszinsen widersinnig. Es stehe schon jetzt mit der nötigen Sicherheit fest, dass er demnächst einem weiteren Kind unterhaltspflichtig werde und damit die derzeitige Einstufung in Frage zu ziehen sei. Die künftige Entwicklung bis zum 18. Lebensjahr der Klägerin lasse sich schlechterdings nicht vorhersagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Beklagten im Termin vom 24. Juli 2001 gehört.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Die von der Klägerin erhobene Abänderungsklage, durch die der bisherige Unterhaltstitel, das Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. Juli 1996 - 5 C 2776/95 - für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage, mithin ab März 1998 abgeändert werden soll (§§ 323 Abs. 3 ZPO, 1613 Abs. 1 BGB), ist überwiegend begründet. Der Beklagte ist im ausgeurteilten Umfange verpflichtet, Kindesunterhalt an die Klägerin zu zahlen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß den §§ 1615a, 1601 ff. BGB ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu. Die gegenwärtig erst 6 Jahre alte Klägerin ist unstreitig unterhaltsbedürftig. Der Beklagte ist barunterhaltspflichtig. Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts ist sein anrechenbares Einkommen.

Anhand der Verdienstabrechnung für Dezember hat das Amtsgericht ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1998 von DM 5603,18 ermittelt und ist unter Hinzurechnung der unstreitigen Steuererstattung in Höhe von DM 2958,10 zu einem Betrag von monatlich DM 5849,68 gelangt. Nach Abzug der anteiligen Kosten des Beklagten für die Krankenversicherung in Höhe von DM 194,32 und den anteiligen Aufwendungen des Beklagten für die Pflegeversicherung in Höhe von DM 48,24 verbleibt ein anrechenbares Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich DM 5607,12 im Jahre 1998. Diese Einkommensermittlung wird von den Parteien nicht angegriffen. Soweit das Amtsgericht die von dem Beklagten vorgetragenen monatlichen Ratenbeträge in Höhe von DM 250 zur Tilgung des bei seinem Stiefvater aufgenommenen Darlehens über DM 25 000 nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat, ist dieser unterhaltsrechtliche Ansatz nicht zu beanstanden, denn die zur Aufnahme des Darlehens führenden hohen Prozesskosten resultieren unter anderem daher, dass der Beklagte im Vorprozess mehrere Anwälte beauftragt hatte. Die dadurch bedingten Prozesskosten können ebenso wenig wie die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände über eine Anrechnung des Darlehens bedarfsmindernd zur Geltung kommen, denn dies hätte in der Tat zur Folge, dass die Klägerin die Kosten zur Erstreitung des ihr zustehenden Unterhalts und den rückständigen Unterhalt selbst tragen würde, was zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1998 von monatlich DM 5607 hat das Amtsgericht den Unterhaltsbedarf der Klägerin ab Juli 1998 mittels einer Höherstufung um zwei Gruppen der Einkommensgruppe 11 der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) entnommen. Da die Regelbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle auf den Fall zugeschnitten sind, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat, können bei einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder die Einstufung in höhere Gruppen angemessen sein. Dass bei einer Unterhaltspflicht nur einem Kind gegenüber eine Höhergruppierung um zwei Gruppen angemessen sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1994, 696). Seit dem 1. Juli 1998 führt eine Höhergruppierung um zwei Einkommensgruppen bei einer Unterhaltspflicht gegenüber nur einem Kind in einigen Fällen allerdings nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen. Bis zur 3. Einkommensgruppe entsprechen die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle 1998 im Wesentlichen noch denjenigen der Tabelle von 1996. Erst ab der 4. Gruppe steigen sie in deutlich geringeren Einkommensschritten an. Demgemäß ist die Differenz zwischen den Richtsätzen der einzelnen Gruppen in diesem Bereich ab dem 1. Juli 1998 geringer als bisher. Nach der Düsseldorfer Tabelle 1998 ergeben sich Steigerungen des Unterhalts, die der Höhergruppierung um zwei Gruppen nach der Tabelle 1996 vergleichbar sind, erst bei Höhergruppierung um drei Gruppen. Aus diesem Grunde erscheint es daher angezeigt, im Einzelfall ab dem 1. Juli 1998 um drei Einkommensgruppen höher einzugruppieren, wenn der Schuldner nur einem Kind unterhaltspflichtig ist, sonstige Unterhaltspflichten nicht bestehen und der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe, aus der der Unterhalt schließlich entnommen wird, gewahrt ist (vgl. ebenso Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 233; Scholz, FamRZ 1998, 797, 800; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 285). Dementsprechend ist es auch in diesem Falle bei einer Unterhaltspflicht des Beklagten nur gegenüber der Klägerin angemessen, eine Höhergruppierung um insgesamt drei Einkommensgruppen in die Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen, so dass sich für die Monate Juli bis Dezember 1998 ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von monatlich DM 554 (Tabellenbedarf DM 664 abzgl. anteiliges Kindergeld DM 110) ergibt.

Ausweislich der Verdienstabrechnung für Dezember hat der Beklagte im Jahre 1999 ein Bruttoeinkommen in Höhe von DM 132 105,46 erzielt. Abzuziehen hiervon sind folgende Beträge: Lohnsteuer DM 29 694,96 Lohnsteuer pauschal Arbeitnehmer DM 426,00 Solidaritätszuschlag DM 1 633,18 Solidaritätszuschlag pauschal Arbeitnehmer DM 32,64 Rentenversicherung DM 10 047,00 Arbeitslosenversicherung DM 3 315,00 Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung DM 3 207,45 Arbeitgeberzuschuss private Pflegeversicherung DM 373,20 ergibt DM 83 376,03,

so dass sich daraus ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von DM 6948 errechnet.

Ein weiterer unterhaltsrechtlich relevanter Abzug ergibt sich durch die dem Beklagten entstehenden Fahrtkosten zum Erreichen seines Arbeitsplatzes in Hamburg. Da der Beklagte in der Woche in Hamburg wohnt, kann er seinen Arbeitsplatz ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, die im Großraum Hamburg flächendeckend vorhanden sind. Auf die Benutzung eines eigenen Pkw ist der Beklagte innerhalb Hamburgs nicht angewiesen, jedenfalls hat er dieses nicht substantiiert dargetan. Des weiteren ist den eingereichten Verdienstabrechnungen des Beklagten zu entnehmen, dass sein Arbeitgeber ihm für ein Abonnement des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) monatlich einen Betrag von DM 95,50 von seinem Einkommen abzieht, auf der anderen Seite aber zugleich einen Fahrgeldzuschuss in Höhe von monatlich DM 20 gewährt, so dass als berücksichtigungsfähiger Abzug für berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten ein Betrag von monatlich DM 75,50 verbleibt. Soweit der Beklagte darüber hinaus Fahrtkosten für Heimfahrten am Wochenende von Hamburg nach Hohn geltend macht, sind diese unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren, denn der dadurch bedingte erhöhte Fahrtkostenaufwand beruht auf einer privaten Lebensgestaltung des Beklagten, der sich den Vorzug leistet, eine zweite Wohnung in Hohn zu unterhalten und dort die Wochenenden mit seiner Familie zu verbringen, was er bedarfsmindernd der Klägerin aber nicht entgegenhalten kann.

Bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1999 von DM 6872,50 rechtfertigt sich für die Monate Januar bis Mai 1999 ohne weiteres - wie von der Klägerin geltend gemacht - eine Eingruppierung des Beklagten in die Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Tabelle, was jetzt nur noch eine Höherstufung um eine Gruppe bedeutet, so dass auf die zwischen den Parteien streitig erörterte Frage, ob die Ehefrau des Beklagten mit der Heirat ab März 1999 als weitere unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist oder nicht, nicht mehr weiter eingegangen werden muss. Für die Monate Januar bis Mai 1999 kann die Klägerin demnach einen monatlichen Unterhalt in Höhe von DM 539 (Tabellenbedarf von DM 664 abzgl. anteiliges Kindergeld DM 125) beanspruchen.

Mit der Geburt des Sohnes D. am 10. Juni 1999 ist der Beklagte nunmehr einer Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, so dass für die Monate Juni bis Dezember 1999 der Unterhaltsbedarf der Klägerin der Einkommensgruppe 11 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist. Für den Monat Juni 1999 ergibt sich mithin ein Unterhaltsbedarf der Klägerin von DM 504 (Tabellenbedarf von DM 629 abzgl. anteiliges Kindergeld DM 125) und ab Juli bis Dezember 1999 in Höhe von monatlich DM 514 (erhöhter Tabellenbedarf von DM 639 abzgl. anteiliges Kindergeld DM 125).

Im Jahre 2000 betrug das Bruttoeinkommen des Beklagten ausweislich der Verdienstabrechnung für Dezember insgesamt DM 124 635,59.

Hiervon sind wiederum folgende Beträge einkommensmindernd abzuziehen: Lohnsteuer DM 26 125,66 Solidaritätszuschlag DM 1 303,06 Rentenversicherung DM 9 958,80 Arbeitslosenversicherung DM 3 354,00 Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung DM 3 832,80 Arbeitgeberzuschuss private Pflegeversicherung DM 373,20 ergibt DM 79 688,07,

mithin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von DM 6640,67. Unter weiterer Berücksichtigung der berufsbedingten Fahrtkosten in Höhe von monatlich DM 75,50 verbleibt ein anrechenbares Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 2000 von monatlich DM 6565,17.

Ausgehend von diesem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten bemisst sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin ab Januar 2000 auch weiterhin nach der Einkommensgruppe 11 der Düsseldorfer Tabelle, so dass sich für die Monate Januar bis November 2000 ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von monatlich DM 504 (Tabellenbedarf DM 639 abzgl. anteiliges Kindergeld DM 135) ergibt.

Da die am 16. Dezember 1994 geborene Klägerin im Dezember 2000 6 Jahre alt geworden ist, ist ab diesem Zeitpunkt der Unterhalt der nächsten Altersstufe zu entnehmen und beträgt mithin monatlich DM 641 (Tabellenbedarf DM 776 abzgl. anteiliges Kindergeld DM 135).

Ab Juli 2001 hat bei einem fortgeschriebenen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von DM 6565 eine Eingruppierung in die Einkommensgruppe 10 der neuen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2001) zu erfolgen, so dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nur noch einen geringeren monatlichen Unterhalt in Höhe von DM 620 (Tabellenbedarf DM 755 abzgl. anteiliges Kindergeld DM 135) verlangen kann.

Gemäß § 1612a BGB hat die Klägerin im Übrigen einen Anspruch auf Festsetzung des künftigen Unterhaltes als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung. Unter Zugrundelegung der derzeitigen Einkommensverhältnisse des Beklagten beträgt der Anspruch der Klägerin 170 % des Regelbetrages in der 2. Altersstufe. Diesen kann die Klägerin bis zum 30. November 2006 verlangen und sodann ab dem 1. Dezember 2006 bis zur Volljährigkeit nach der 3. Altersstufe.

Der Zinsanspruch hinsichtlich des rückständigen Unterhaltes ergibt sich aus den §§ 284, 288 Abs. 1 BGB. Auch bei Unterhaltsrückständen sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. BGH FamRZ 1985, 155/158). Für Unterhaltsansprüche gilt insoweit nichts anderes als für sonstige Ansprüche. Allerdings können Verzugszinsen für die Zukunft nicht zugesprochen werden, da die erforderlichen Verzugsvoraussetzungen noch nicht eingetreten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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