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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 8 UF 283/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1573 II
BGB § 1571 Nr.3
1. Durch jahrelange Fortzahlung eines - nicht titulierten - Geschiedenenunterhalts kann ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der den Einsatzzeitpunkt für die Erwerbsobliegenheit des Berechtigten hinausschiebt.

2. Bezieht ein Unterhaltspflichtiger, weil er sich von der Sozialversicherungspflicht hat befreien lassen keine Rente, kann er im Verhältnis zum Berechtigten zur Verwertung des Stamms seines Vermögens verpflichtet sein.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

8 UF 283/02

Verkündet am: 12. Aug. 2003

In der Familiensache (nachehelicher Unterhalt)

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 27. Mai 2003 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung nachehelichen Unterhalts für den Zeitraum ab Februar 2002.

Die am 11. November 1938 geborene Klägerin und der am 4. Mai 1935 geborene Beklagte sind geschiedene Eheleute. Ihre am 2. September 1961 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21. Januar 1988 geschieden. Rechtskraft der Scheidung ist am 3. März 1988 eingetreten. Vom Zeitpunkt der Trennung im Jahre 1978 an bis einschließlich Januar 2002 zahlte der Beklagte regelmäßig einen monatlichen Unterhalt von DM 1000 (= 511,29 €) an die Klägerin. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 kündigte er an, dass er durch die Kurseinbrüche an der Börse so viel Geld verloren habe, dass er zukünftig den Unterhalt nicht mehr zahlen könne. Durch anwaltliches Schreiben vom 7. November 2001 wurde der Beklagte daraufhin von der Klägerin aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen und weiterhin den vereinbarten Unterhalt zu zahlen.

Noch zu Zeiten der Ehe mit der Klägerin im Jahre 1968 ließ sich der Beklagte von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreien. Seine Rente betrug daher bis Ende Juni 2002 nach Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen monatlich 280,23 € und ab Juli 2002 monatlich 285,43 €. Stattdessen hat der Beklagte private Altersvorsorge betrieben und erhebliche Vermögenswerte angespart, nämlich ein Depotkonto Fondsvermögen bei der D Bank, einen Sparkassenbrief zu 6,25 % von 39 364 €, der bis einschließlich den 11. Juni 2004 festgelegt ist, sowie eine im Oktober 2004 fällige Lebensversicherung beim Deutschen Herold, deren Auszahlungsbetrag sich nach Abtretung eines Teilbetrages im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner zweiten Ehefrau noch auf etwa 120 000 € belaufen wird. Darüber hinaus ist der Beklagte Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in Aachen.

Die Klägerin hat den Beruf einer Bürokauffrau erlernt, ist während der Ehe mit dem Beklagten jedoch nicht berufstätig gewesen. Nach der Trennung hat sie eine Beschäftigung als Kinderbetreuerin angenommen und zuletzt in diesem Beruf monatlich 306,78 € verdient. Ihre Tätigkeit als Kinderbetreuerin endete mit Ablauf des Monats Juli 2003. Seit August 2003 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Altersrente in Höhe von monatlich 310,97 €. Darüber hinaus verfügt sie über zwei Lebensversicherungen und besaß zudem ein Investmentdepot im Werte von 2281,22 €, das inzwischen für den Lebensunterhalt verbraucht wurde, nachdem der Beklagte die Unterhaltszahlungen eingestellt hatte.

Mit im Februar 2002 eingereichtem Prozesskostenhilfegesuch hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von weiterhin monatlich 511,29 € (= DM 1000) ab Februar 2000 begehrt. Das Familiengericht hat das Prozesskostenhilfebegehren der Klägerin mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde wurde der Klägerin durch Senatsbeschluss vom 15. Juli 2002 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. In Anlehnung an diesen Prozesskostenhilfebeschluss hat das Familiengericht den Beklagten durch die angefochtene Entscheidung verurteilt, an die Klägerin ab Februar 2002 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 475 € zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte gemäß § 1573 Abs. 2 BGB und aufgrund einer Vereinbarung der Parteien anlässlich der Scheidung verpflichtet sei, der Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Auszugehen sei dabei von einem Mindestbedarf der Klägerin von 775 € bei einer Monatsmiete für die Wohnung in Höhe von 300 €. Diesen Bedarf könne die Klägerin durch ihr eigenes monatliches Erwerbseinkommen decken, so dass der noch offene Bedarf monatlich 475 € betrage. In dieser Höhe sei der Beklagte auch leistungsfähig, denn er könne monatlich über 1395 € verfügen, um den Unterhalt für die Klägerin und den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Soweit seine monatliche Rente 280 bzw. 285 € betrage, könne er restliche 1110 € monatlich aus seinem Vermögen entnehmen. Die Verluste aus der Eigentumswohnung in Aachen würden nicht berücksichtigt, ebenso wenig wie die Mieteinnahmen, denn der Beklagte habe offenkundig nicht versucht, die unrentable Eigentumswohnung zu verkaufen. Bevor er am Unterhalt spare, sei er gehalten, die verlustbringende Eigentumswohnung zu veräußern.

Mit seiner Berufung bringt der Beklagte dagegen vor, eine Unterhaltsvereinbarung, wonach er zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei, habe es nie gegeben. Er habe immer nur freiwillig Unterhalt an die Klägerin gezahlt, sich aber zu keinem Zeitpunkt binden wollen. Zwar habe er die dahingehende Behauptung der Klägerin in der ersten Instanz nicht ausdrücklich bestritten. Das sei indes unschädlich, denn der bisherige Vortrag der Klägerin über eine solche Vereinbarung während der Trennung sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch auf gesetzlicher Grundlage stehe der Klägerin nicht zu. Denn sie sei verpflichtet gewesen, spätestens nach einer Trennungsdauer von vier oder fünf Jahren einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit habe die Klägerin über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren gegen die sie treffende Erwerbsobliegenheit verstoßen und die jetzt vorhandene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Die Klägerin habe genau gewusst, dass sie eine Erwerbsobliegenheit und auch eine Obliegenheit zur Ausbildung oder Weiterbildung bzw. zur Umschulung treffe. Dies sei ihr bereits von ihren damaligen Rechtsanwälten mitgeteilt worden. Wenn sich die Klägerin vor diesem Hintergrund gleichwohl mit einem Unterhalt begnügt habe, der nicht ausreichte, könne sie die Folgen dieser verfehlten Entscheidung nicht ihm anlasten. Schließlich habe sich das Familiengericht mit der Bestimmung des § 1581 Satz 2 BGB nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der Stamm seines Vermögens sei so stark zusammengeschmolzen, dass jede weitere Verringerung der Substanz unwirtschaftlich sei. Er müsse alles daran setzen, das Vermögen zusammenzuhalten. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung sei im Übrigen unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin ihre Bedürftigkeit dadurch selbst herbeigeführt habe, dass sie für sich die Entscheidung getroffen habe, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Wegen Säumnis des Beklagten im Termin vom 27. Mai 2003 wurde seine Berufung durch Versäumnisurteil vom 27. Mai 2003 zurückgewiesen. Gegen das am 2. Juni 2003 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 16. Juni 2003 Einspruch eingelegt.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im zuerkannten Umfange abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 27. Mai 2003 aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin hält entgegen, dass es durchaus eine Unterhaltsvereinbarung gebe. Zwar liege keine vollstreckbare Vereinbarung vor, aber seit Rechtskraft der Scheidung habe der Beklagte stets DM 1000 ohne Titel gezahlt und damit durch jahrzehntelange Praxis die formlose Vereinbarung der Parteien bestätigt. Er habe die Zahlung auch keineswegs für beliebig gehalten, sondern für "obligatorisch". Da der Beklagte auch zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung DM 1000 gezahlt und sie so von einer klageweisen Durchsetzung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches abgehalten habe, wobei der Zahlbetrag bei einem unstreitigen Einkommen des Beklagten von damals wenigstens DM 5000 nicht als überzogen angesehen werden könne, habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Ihr Unterhalt nach der Scheidung sei darauf angelegt gewesen, dass der Beklagte dafür aufkomme. Als bei der Scheidung schon 50-Jährige habe sie keine anderen Erwerbsmöglichkeiten mehr gehabt mit ihrer fehlenden Berufspraxis. Im Übrigen könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er den Stamm seines Vermögens nicht anzugreifen brauche. Gerade beim nachehelichen Unterhalt bestehe mehr als im Trennungsunterhalt eine dahingehende Verpflichtung, auch wenn sicherlich Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt, er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil vom 27. Mai 2003 ist aufrechtzuerhalten, da die Berufung des Beklagten unbegründet ist.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten für die Zeit ab Februar 2002 ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt gemäß den § 1573 Abs. 2 und nunmehr § 1571 Nr. 3 BGB zu. Mit ihren jetzt 64 Jahren ist die Klägerin, die über keine praktische Berufserfahrung verfügt, bis Ende des Monats Juli 2003 einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgegangen, indem sie durch Kinderbetreuung monatlich etwas mehr als 300 € verdient hat. Dass die Klägerin diese Beschäftigung mit Eintritt des Rentenbezuges im August 2003 aufgegeben hat und nach Cuxhaven umgezogen ist, kann ihr aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden, denn sie befindet sich in einem Alter, in dem von ihr als Rentnerin keine Erwerbstätigkeit mehr zu erwarten ist. Soweit der Beklagte die Klägerin darauf verweisen will, ihren Unterhalt durch eine eigene vollschichtige Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung im Januar 1988 gerade einmal 49 Jahre alt, so dass trotz der seit über 26 Jahren bestehenden Ehe nach einer Übergangsfrist grundsätzlich eine eigene Erwerbsobliegenheit im Bereich einer Vollzeittätigkeit in Frage gekommen wäre. Jedoch besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Beklagte während der gesamten Trennungszeit seit 1978 und auch nach der Scheidung bis einschließlich Januar 2002, somit über einen weiteren Zeitraum von 14 Jahren, freiwillig monatlichen Unterhalt in Höhe von DM 1000 gezahlt hat. Daher durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass ihr Unterhaltsanspruch fortbestehe und sie sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsse, auch wenn ihre damaligen Prozessbevollmächtigten ihr möglicherweise angeraten haben, eine Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erreichen. Erstmalig in der Berufungsbegründung hat der Beklagte die Klägerin auf die Erzielung eigener Erwerbseinkünfte verwiesen, obwohl er sie in den zurückliegenden Jahren zu keiner Zeit aufgefordert hat, einer ganztägigen Beschäftigung nachzugehen und durch Erzielung eigener Einkünfte ihren Unterhalt selbst zu bestreiten. Wenn er jetzt die Zurechnung eigener Einkünfte der Klägerin fordert, so handelt er treuwidrig. Die Klägerin hat sich in der Vergangenheit mit den freiwilligen Unterhaltszahlungen des Beklagten zufriedengegeben, obwohl ihr zum Zeitpunkt der Scheidung bei einem unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten von jedenfalls DM 5000 unter Umständen ein höherer Unterhaltsanspruch zugestanden hätte. Insoweit hat der Beklagte die Klägerin durch Fortzahlung des Unterhalts davon abgehalten, den nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang mit der Scheidung geltend zu machen. Soweit er sich nun nicht mehr an die früher von ihm gehandhabte freiwillige Unterhaltszahlung gebunden fühlen will, ist zu sehen, dass die Klägerin jetzt in einem Alter ist, in dem von ihr die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Der Beklagte hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit einen Vertrauenstatbestand für die Klägerin geschaffen, der den Einsatzzeitpunkt für die Erwerbsobliegenheit hinausgeschoben hat, so dass er sich jetzt nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen kann, dass die unterhaltsberechtigte Klägerin in einer Zeit, während er ihr tatsächlich Unterhalt leistete, die zum Nachweis eines Anspruchs nach § 1573 Abs. 1 und Abs. 2 BGB an sich erforderlichen Erwerbsbemühungen unterlassen habe (vgl. BGH FamRZ 1990, 496; OLG Hamm FamRZ 1985, 1580).

Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, verfügt dieser derzeit zwar nur über ein geringes Renteneinkommen in Höhe von monatlich 285,43 € und zuvor monatlich 280,32 €. Dies beruht jedoch allein darauf, dass er sich zu früheren Zeiten von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht hat befreien lassen. Dafür hat der Beklagte allerdings erhebliche Vermögenswerte angespart, auch wenn gegenwärtig lediglich das DEKA Fondsvermögen frei verfügbar ist, während der Sparkassenbrief und die Lebensversicherung erst im Jahre 2004 fällig werden. Insofern bestreitet der Beklagte seinen Lebensunterhalt gegenwärtig im Wesentlichen aus dem D-Bankdepot, indem er die Wertpapiere sukzessive verkauft. Im Januar 2002 wies das Fondsvermögen des Beklagten noch einen Depotwert in Höhe von 40 352 € auf. Dieses Fondsvermögen ist zwischenzeitlich mit Stand per 30. Juni 2002 auf 21 672 € zurückgegangen, teilweise zurückzuführen auf Verkaufsaufträge des Beklagten in den Monaten März bis Juli 2002 sowie zum Teil auch auf einen Kursverfall der Wertpapiere. Per 8. Januar 2003 hatte das Fondsvermögen des Beklagten noch einen Depotwert in Höhe von 16 146 €, was auf weitere Wertpapierverkäufe zurückgeht. Verteilt auf einen Zeitraum von fünf Monaten (August bis Dezember 2002) bedeutet dies, dass der Beklagte aus dem Fondsvermögen im Monatsdurchschnitt etwa 1105 € entnommen hat. Bis zur Auskehrung der im Oktober 2004 fälligen Lebensversicherung ist der Beklagte in Ermangelung sonstiger Mittel verpflichtet, auch den Vermögensstamm für Unterhaltszwecke einzusetzen. Er ist durch Verwertung des Depotvermögens auch weiterhin in der Lage, den ungedeckten Mindestbedarf der Klägerin von monatlich 475 € (Wohnbedarf 400 € zuzüglich Barbedarf 335 € abzüglich eigenes Einkommen abgerundet 300 €) abzudecken. Das Familiengericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ermittelt, dass der Beklagte unter Berücksichtigung seines eigenen notwendigen Bedarfes von monatlich 920 € über monatlich 1395 € verfügen müsste, um den ungedeckten Rest von monatlich 475 € aufbringen zu können. Da seine monatliche Rente lediglich 280 bzw. 285 € monatlich beträgt, muss er somit monatlich weitere 1110 € aus seinem Vermögen bestreiten, was ihm möglich ist, wie die Wertpapierverkäufe in den Monaten August bis Dezember 2002 belegen.

Bei der gemäß § 1581 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung ist zu bewerten, dass sich der Beklagte von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht hat befreien lassen und deshalb keine gesetzliche Rente bezieht, von der er die Unterhaltszahlungen erbringen kann. Diese Entscheidung kann jedoch nicht zulasten der Klägerin gehen, denn wäre der Beklagte in der gesetzlichen Sozialversicherung geblieben, würde er jetzt eine Rente beziehen, die es ihm erlauben würde, weiterhin den monatlichen Unterhalt an die Klägerin zu zahlen. Insofern hat der Beklagte auch den Stamm seines Vermögens zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit anzugreifen, denn dieses Vermögen hat er für die Altersvorsorge angespart, so dass er es jetzt auch, wo er sich bereits im Rentenalter befindet, dafür verwenden muss.

Nach alledem hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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