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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 04.01.2001
Aktenzeichen: 8 UF 68/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323
Liegt die Höhe des Unterhaltsvergleiches deutlich unter dem sich rechnerisch ergebenden Quotenbedarf, so bindet der Verzicht auf die Differenzsumme nur dann für die Zukunft, wenn in dem Vergleich ein entsprechender Verzichtswille zum Ausdruck kommt.

SchlHOLG, 1. FamS, Beschluss vom 04. Januar 2001, - 8 UF 68/00 -


Beschluss

8 UF 68/00

in der Familiensache

des Herrn

Beklagten und Berufungsklägers,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke in Schleswig -

gegen

Frau

Klägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober in Schleswig -

hier: Prozesskostenhilfe

Der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lassen, den Richter am Oberlandesgericht Jacobsen und die Richterin am Oberlandesgericht Krönert am 4. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für die Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass der Vergleich vom 25. März 1992, wonach er zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 450 DM verpflichtet war, insoweit Bindungswirkung entfaltet, als der bei Abschluss des Vergleichs deutlich unter dem Quotenbedarf der Klägerin liegende Unterhaltsbetrag auch für alle Zukunft Bindungswirkungen entfaltet. Ein dahingehender Parteiwille lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat sich damals aus prozessualen Gründen mit dem geringeren Unterhaltsbetrag abgefunden, nämlich um den Unterhaltsrechtsstreit zwischen den Parteien zu beenden. Sie hat aber nicht für die Zukunft auf den ihr zustehenden höheren Unterhalt verzichtet. Materiell-rechtlich hat sie gegenüber dem Beklagten, der damals keinen höheren Unterhalt zahlen wollte, auch deswegen nachgegeben, weil ihr Unterhaltsbedarf nicht abschließend feststand insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ihr höheres Einkommen fiktiv zuzurechnen ist, weil sie aufgrund der in dem damaligen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme in größerem Umfang hätte erwerbstätig sein können als es tatsächlich der Fall war.

Ende der Entscheidung

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