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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 8 WF 129/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 621
BGB § 623
ZPO § 1587b
Ein Verfahrensverbund für eine Folgesache Versorgungsausgleich tritt nicht von selbst ein. Vielmehr ist stets eine ausdrückliche Einbeziehung der Folgesache in den Verbund durch das Gericht notwendig. Einbezogen wird die Folgesache Versorgungsausgleich namentlich nicht allein durch die Prüfung der Frage, ob er zu regeln ist.
8 WF 129/09

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 17. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - B.

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig hat die Ehe der Parteien mit Urteil vom 19. März 1993 geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es nicht durchgeführt, nachdem die Parteien im Ehevertrag vom 27. Februar 1979 vereinbart hatten, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll. Im Tenor seines Urteils hat das Familiengericht nicht ausgesprochen, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Entscheidungsgründe erwähnen den Versorgungsausgleich ebenso wenig wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Die Antragstellerin hat unter Berufung auf die Nichtigkeit des Ehevertrages beim Familiengericht Schleswig mit Schriftsatz vom 10. September 2007 beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Nach Einholung von Auskünften über die Versorgungsanwartschaften der Parteien hat das Familiengericht Schleswig den Parteien eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs übersandt sowie Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, den es nach einer Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit durch den in O wohnhaften Antragsgegner aufgehoben hat. Der Antragstellerin hat es eine mit dem 20. April 2009 ablaufende Frist zur Stellungnahme zu dem Verweisungsantrag gesetzt. Mit Beschluss von diesem Tag hat das Familiengericht Schleswig die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - B verwiesen. Nachdem eine Ehesache nicht mehr anhängig sei, richte sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Die Antragstellerin hat mit einem am 20. April 2009 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 27. April 2009 hat sie den Standpunkt vertreten, mangels Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich sei das Urteil vom 19. März 1993 nur eine Teilentscheidung, sodass die Folgesache Versorgungsausgleich noch vom Familiengericht Schleswig zu entscheiden sei. Das Familiengericht B hat sich dem angeschlossen und die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 5. Mai 2009 abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss sei objektiv willkürlich und nicht bindend. Die Auffassung, dass im Scheidungsverfahren kein Anlass bestanden habe, überhaupt ein Versorgungsausgleichsverfahren einzuleiten, sei offenkundig fehlerhaft. Wenn aufgrund des Ehevertrages ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden sollte, hätte es im Tenor des Scheidungsurteils heißen müssen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Für die Behebung dieses Fehlers sei das Familiengericht Schleswig zuständig.

II. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist das Amtsgericht - Familiengericht B.

1. Die nach § 36 Nr. 6 ZPO für die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen (vgl. dazu BGHZ 102, 338) liegen vor. Verschiedene Familiengerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, das Familiengericht Schleswig durch den nach 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 20. April 2009, das Familiengericht B durch die seine Zuständigkeit verneinende Entscheidung vom 5. Mai 2009. Das zuständige Gericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Familiengericht Schleswig gehört.

2. Ist, wie hier, eine Ehesache nicht mehr anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Familiensachen, die den Versorgungsausgleich betreffen, nach § 621 Abs. 2 Satz 1 nach den allgemeinen Vorschriften, hier des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO oder § 45 Abs. 1 und 2 FGG, je nachdem, ob der Versorgungsausgleich als Teil eines aufgelösten Verbundes noch beim Familiengericht Schleswig anhängig ist oder nicht. Eine Ehesache ist nicht mehr anhängig, weil die Ehesache durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht - Schleswig vom 19. März 1993 erledigt ist. Eine Folgesache Versorgungsausgleich war ungeachtet des § 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO a. F. (jetzt: § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO) nicht anhängig. Nach dieser Bestimmung bedurfte es für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b BGB zwar keines Antrages. Das bedeutete jedoch nach ganz überwiegender Ansicht nicht, dass der Verfahrensverbund für diese notwendige Folgesache von selbst eintrat. Vielmehr war und ist stets eine ausdrückliche Einbeziehung der Folgesache in den Verbund durch das Gericht notwendig. Einbezogen wird die Folgesache Versorgungsausgleich namentlich nicht allein durch die Prüfung der Frage, ob er zu regeln ist. Scheidet eine Regelung des Versorgungsausgleichs etwa von vornherein deshalb aus, weil die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen haben und besteht an der Wirksamkeit der Vereinbarung kein Zweifel, entsteht insoweit der Verbund selbst dann nicht, wenn im Scheidungsurteil klargestellt wird, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. zu allem Finger, in: Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 623 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 623 Rn. 23a; Kemper, in: Wieczorek, ZPO, 3. Aufl., § 623 Rn. 31; Baumbach/Lauterbach, ZPO, Ergänzungsband zur 67. Aufl., § 623 Rn. 9; BGH, FamRZ 1993, 176, veröffentlicht auch in iuris, dort insbesondere Rn. 8; Hanseatisches OLG Hamburg, FamRZ 1988; 638; a. A. für den Fall einer feststellenden Entscheidung im Urteil, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet: KG, FamRZ 1987, 727;: OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1079; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 458; für den Fall einer Vereinbarung nach § 1587o BGB und deren Genehmigung durch das Familiengericht vgl. BGH, FamRZ 1991, 681, veröffentlicht auch in iuris, dort insbesondere Rn. 8 ff.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist im Scheidungsverfahren der Parteien eine Folgesache Versorgungsausgleich nicht in den Verbund einbezogen worden. Damals waren sich alle Beteiligten einig, dass ein Versorgungsausgleich durch den Ehevertrag vom 27. Februar 1979 ausgeschlossen sein soll. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 1993 geschlossenen Vergleich der Parteien liegt die allseitige Annahme zugrunde, dass dieser Ehevertrag wirksam ist. Die Antragstellerin hat sich dementsprechend im Scheidungsverfahren nicht darauf berufen, dass ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Das Familiengericht hat im Scheidungsverfahren nichts unternommen, um die Versorgungsanwartschaften der Parteien zu ermitteln. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. März 1993 schweigt zum Versorgungsausgleich ebenso wie das Scheidungsurteil von diesem Tag, in dem nicht festgestellt ist, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Eine Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht Schleswig deshalb nicht in den Scheidungsverbund einbezogen. Sie kann dort nicht mehr anhängig sein. Deshalb richtet sich die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 1 FGG, wonach das Familiengericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, sofern einer der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch hat; das ist hier der Bezirk des Amtsgerichts B. Da der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 20. April 2009 sachlich richtig ist, kommt es nicht darauf an, ob dem Beschluss die Bindungswirkung deshalb fehlt, weil das Familiengericht vor Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten Frist entschieden hat.

Ende der Entscheidung

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