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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 8 WF 41/08
Rechtsgebiete: ZPO, EStG


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1
EStG § 64 Abs. 2 Satz 3
Die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld erfolgt durch das Vormundschaftsgericht, nicht durch das Familiengericht.
8 WF 41/08

Beschluss

In der Vormundschaftssache

wegen Bestimmung des Kindergeldberechtigten

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 31. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren fällt in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts Kiel.

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich an das Amtsgericht Kiel mit dem Antrag, den Berechtigten für den Empfang des ihretwegen zu zahlenden Kindergeldes zu bestimmen. Die Abteilungen für Vormundschaftssachen und Familiensachen haben sich für unzuständig erklärt und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.

In entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO war das Vormundschaftsgericht als das für die Sachbearbeitung zuständige Gericht zu bestimmen. Der eindeutige Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG, demzufolge die Bestimmung des Bezugsberechtigten durch das Vormundschaftsgericht erfolgt, lässt für eine Auslegung dahin, es könne unter "Vormundschaftsgericht" im Sinne der genannten Vorschrift das Familiengericht gemeint sein, keinen Raum (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 551 f.; OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 2006, Aktenzeichen 10 UF 342/05; im Ergebnis ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 621 Rdnr. 45). Der vom 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2003 (SchlHA 2004, 211) vertretenen Auffassung, herkömmlich sei mit "Vormundschaftsgericht" das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet worden, funktionell zuständiges Vormundschaftsgericht im engeren Sinne könne daher auch das Familiengericht sein, kann jedenfalls für die durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 geschaffene, ab 1. Juli 1998 geltende Rechtslage nicht mehr zugestimmt werden: Der Gesetzgeber hat durch jenes Gesetz in vielen Bereichen die Zuständigkeiten des Familiengerichts und des Vormundschaftsgerichts neu geregelt und zur leichteren Abgrenzung der Zuständigkeiten die Begriffe "Familiengericht" und "Vormundschaftsgericht" als ergänzende, nicht aber einander überschneidende Begriffe verwendet (BT-Drucksache 13/4899, S. 72: "In welchen Fällen das Vormundschaftsgericht oder das Familiengericht zuständig ist, ergibt sich in der Regel aus den jeweiligen Vorschriften des BGB".). Diese Rechtslage war bei Neufassung des EStG im Jahre 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4210 ff.) bekannt. Die Weiterverwendung eines Begriffs des Vormundschaftsgerichts, der auch denjenigen des Familiengerichts umfassen könnte, scheidet danach aus.

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