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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.05.2005
Aktenzeichen: 9 U 123/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 48
ZPO §§ 3 f.
ZPO § 91a
Der Streitwert wird durch eine nur einseitig gebliebene Erledigungserklärung nicht verändert (Anschluss an SchlHOLG <4. ZS> SchlHA 2005, 92 f.); an seiner dem entgegen stehenden früheren - grundsätzlich auf das Kosteninteresse abstellenden - Rechtsprechung (vgl. SchlHA 1999, 134 f.) hält der Senat nicht weiter fest.
9 U 123/04

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 9. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 11. April 2005 wird als unzulässig verworfen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

1. Die Beschwerde ist unzulässig und - da kein Beschwerderechtszug gegeben ist (§ 567 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Zöller/Gummer, 25. Auflage, § 567 ZPO Rdnr. 38) - vom Senat selbst als "Erstgericht" zu verwerfen (vgl. a.a.O. § 572 Rdnr. 6 m.w.N.).

2. Eine Änderung des Streitwertbeschlusses von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG scheidet aus. Der Streitwert wird durch eine nur einseitig gebliebene Erledigungserklärung nicht verändert. Der Senat schließt sich den überzeugenden Erwägungen des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichts im Beschluss vom 2. Februar 2004 - 4 U 47/03 (SchlHA 2005, 92 f. = OLGR 2004, 342 m.w.N. auch zur Gegenauffassung) an. An seiner dem entgegen stehenden früheren - grundsätzlich auf das Kosteninteresse abstellenden - Rechtsprechung (vgl. SchlHA 1999, 134 f.) hält der Senat nicht weiter fest. Das Argument, bei einseitiger Erledigungserklärung sei über die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage lediglich als Vorfrage der Erledigung zu entscheiden (a.a.O.), beachtet nicht hinreichend den Inhalt des Erledigungsbegehrens, das bei exakter Ausformulierung auf die Feststellung gerichtet ist, die zunächst zulässige und begründete Klage sei infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig bzw. unbegründet geworden. Demgemäß erwächst auch der Ausspruch über den Inhalt des Feststellungsbegehrens in Rechtskraft, was etwa bedeutsam wird, wenn die Parteien nachträglich über das Behaltendürfen einer zur Erfüllung eines Klageanspruchs geleisteten Zahlung streiten, die als erledigendes Ereignis bewertet worden ist (vgl. OLG München NJW-RR 1996, 956 <957>). Im übrigen gilt es Folgendes zu beachten: Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht an, kann der Kläger dem Gericht die Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage ebenso wenig entziehen, wie dies in der insoweit vergleichbaren Konstellation der Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung ohne die erforderliche Zustimmung des Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO) der Fall ist. Im einen wie im anderen Fall wird der Kläger (zumindest auch) an seinem ursprünglichen Interesse festgehalten (ähnlich OLG München a.a.O. <958> m.w.N.). Dem ist auch bei der Streitwertfestsetzung Rechnung zu tragen.

II.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.

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