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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 9 W 167/05
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 60
KostO § 67
Bei Formwechsel einer Außen-GbR in eine KG unter gleichzeitigem Eintritt einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafter wird die Identität der Gesellschaft gewahrt. Die Eintragung in das Grundbuch ist kostenrechtlich eine Richtigstellung gemäß § 67 Abs. 1 KostO, die eine Viertelgebühr auslöst (Anschluss an BayObLG, NJW-RR 2002, 1363 ff.).
9 W 167/05

Beschluss

In der Grundbuchsache

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 29. August 2005 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 2005 am 15. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 9. Juni 2005, der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 2005 und die Gerichtskostenrechnung des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 7. August 2003 geändert und eine Viertelgebühr nach § 67 KostO in Höhe von 2.253,25 € festgesetzt .

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

In das Grundbuch des Amtsgerichts von S. wurden am 16. April 1996 in Abteilung I unter laufender Nummer 2 als Eigentümer der Kaufmann A. und die B. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter "Grundstücksgesellschaft X.." eingetragen.

Mit Urkunde des Notars K., Urkunden-Nr 710/2002. vom 18. November 2002 haben die vorgenannten Eigentümer die Berichtigung des Grundbuchs beantragt, da mit Beitrittsvertrag vom 22. August 2002 die C.-GmbH in die vorgenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts als weitere Gesellschafterin eingetreten war und gleichzeitig die Gesellschaftsbeteiligungen in Kommanditeinlagen umgewandelt worden waren.

Mit notarieller Urkunde vom 15. Mai 2003 hat A. als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der C.- GmbH für diese und für die Beteiligte (die C.-GmbH & Co. KG) erklärt, dass sowohl die Beteiligte als auch die C.-GmbH dem Grundbuchberichtigungsantrag zustimmen, und entsprechende Eintragungsbewilligungen nachgereicht.

Am 7. August 2003 ist die Beteiligte als Eigentümerin in Abteilung I unter laufender Nummer 3 eingetragen worden. Weiter ist als Grundlage der Eintragung im Grundbuch vermerkt worden: "Aufgrund Umwandlung (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 28. November 2002) gemäß Bewilligung vom 18. November 2002 und 15. Mai 2003". Gleichzeitig sind die unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Eigentümer gerötet worden.

Am selben Tage hat das Amtsgericht Bad Schwartau unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.257.000,00 € dem A. eine Kostenrechnung über eine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO in Höhe von 9.013,00 € erteilt.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 hat die Beteiligte gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt, die durch die zuständige Rechtspflegerin mit Beschluss vom 9. Juni 2005 zurückgewiesen worden ist.

Hiergegen hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2005 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Bad Schwartau hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juli 2005 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht eine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO erhoben, da es auf den Berichtigungsantrag vom 18. November 2002 hin eine Eigentumsänderung eingetragen habe. Dieses ergebe sich schon aus dem äußeren Erscheinungsbild, da der bisherige Eintrag unter laufender Nummer 2 gerötet und unter laufender Nummer 3 ein Neueintrag vorgenommen worden sei. Die von dem Amtsgericht vorgenommene Art der Sachbehandlung sei nicht unrichtig im Sinne des § 16 KostO gewesen. Es hätte nicht genügt, lediglich eine andere Bezeichnung des Eigentümers einzutragen. Die Kammer verkenne nicht, dass das Bayrische Oberste Landesgericht in dem Beschluss vom 7. Mai 2002 (NJW-RR 2002, 1363 ff.) ausgeführt habe, die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft sei auch bei gleichzeitigen Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters ein identitätswahrender Formwechsel, der bei Eintragung in das Grundbuch kostenrechtlich als Richtigstellung zu behandeln sei und deshalb lediglich ein Viertel der vollen Gebühr auslöse. Die Kammer teile diese Rechtsauffassung nicht, da zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jedoch nicht von deren Grundbuchfähigkeit auszugehen sei. Weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig sei, könnten nur die Gesellschafter als Eigentümer eingetragen werden. Hieraus folge, dass die Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft unter Beitritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundbuchrechtlich als Eigentumsänderung einzutragen sei.

Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte mit ihrer von der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck zugelassenen weiteren Beschwerde vom 29. August 2005. Sie meint, dass das Landgericht unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe. Zwar habe es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Eintragung eines neuen Eigentümers gehandelt. Allerdings sei bei einer nach § 16 KostO gebotenen materiellen Betrachtung eine Korrektur vorzunehmen. Bei einem identitätswahrenden Formwechsel sei keine volle Gebühr nach § 60 KostO zu erheben. Es sei hinsichtlich der Inhaberschaft des Eigentums an dem Grundstück keine Veränderung eingetreten. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei rechtsfähig, weshalb bei dem vorliegenden Formwechsel der Rechtsträger derselbe geblieben sei.

Bei der materiellen Betrachtung spiele es keine Rolle, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise nicht als grundbuchfähig angesehen werde. Dieses widerspreche der Gleichbehandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Handelsgesellschaften, wie sie vom Bundesgerichtshof vertreten werde. Es sei daher lediglich eine Viertelgebühr nach § 67 KostO zu erheben. II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist zulässig und begründet.

1. Die infolge der Zulassung durch die Zivilkammer des Landgericht Lübeck gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 KostO statthafte weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie an keine Frist gebunden (§ 14 Abs. 3, Abs. 4 KostO).

Die Beteiligte ist auch mögliche Kostenschuldnerin im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO und damit beschwerdeberechtigt, da sie mit der notariell beurkundeten Erklärung des Geschäftsführers A. der Komplementärgesellschaft - der C.-GmbH - vom 15. Mai 2003 dem Grundbuchberichtigungsantrag der Eheleute .A. und B. vom 18. November 2002 zustimmte. Insoweit ist es unerheblich, dass der A. Adressat der Gerichtskostenrechnung des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 7. August 2003 gewesen ist.

2. Die weitere Beschwerde ist begründet, da die angefochtenen Entscheidungen auf einer Verletzung des Rechts beruhen (§§ 14 Abs. 5 S. 2 KostO, 546 ZPO).

a. Zutreffend geht das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zunächst die Art des tatsächlich vorgenommenen Geschäfts bestimmt, welche Gebühr angefallen ist und bei Grundbucheintragungen insoweit das äußere Erscheinungsbild der Eintragung maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss, SchlHA 1992, 50; BayObLG, NJW-RR 2002, 1363).

Nach dem äußeren Erscheinungsbild ist keine Berichtigung erfolgt, sondern ein Eigentumsübergang eingetragen worden, wie das Landgericht dargelegt hat.

b. Ferner nimmt das Landgericht auch zu Recht an, dass eine Korrektur des Kostenansatzes gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KostO zu erfolgen hat, wenn eine unrichtige Sachbehandlung erfolgt und hierdurch Kosten veranlasst werden, die bei einer richtigen Sachbehandlung nicht entstanden wären (BayObLG, NJW-RR 2002, 1363).

Entgegen der Auffassung des Landgericht ist von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen. Dem Landgericht ist nicht zuzustimmen, dass - entgegen dem zitierten Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 7. Mai 2002 (NJW-RR 2002, 1363) - die materielle Bewertung hinter der Frage der Grundbuchfähigkeit zurücktrete und wegen der - streitigen - Grundbuchunfähigkeit einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts keine identitätswahrende Umwandlung der materiell berechtigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft, sondern die Eintragung der Kommanditgesellschaft als Neueigentümer anzunehmen sei.

Statt einer Eintragung der Beteiligten als neue Eigentümerin wäre eine Berichtigung der Inhaberschaft einzutragen gewesen. Denn materiellrechtlich fand lediglich ein Formwechsel der Gesellschaft statt.

Der Beteiligten ist zuzustimmen, dass wegen der anerkannten Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, NJW 2001, 1056) die Identität der Rechtspersönlichkeit erhalten geblieben ist und nicht aus formalen Aspekten - nämlich der in der Rechtsprechung vertretenen Grundbuchunfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. z. B. BayObLG, NJW-RR 2004, 810) - ein Eigentumsübergang im Sinne des § 60 Abs. 1 KostO anzunehmen wäre. Der streitige Umstand der Grundbuchunfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts reicht nicht aus, um eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Handelsgesellschaften, deren Rechtsstellung die der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerade entsprechen soll (BGH, NJW 2001, 1056 ff.), zu rechtfertigen. Denn grundsätzlich liegt gerade kein Eigentumswechsel vor, wenn es sich bei dem bisher eingetragenen und dem neu einzutragenden Eigentümer um dieselbe Rechtspersönlichkeit handelt (Rohs/Wedewer, KostO, Stand Dezember 2003, § 60, Rn. 5).

Zumindest dann, wenn - wie vorliegend - aus der Eintragung in dem Grundbuch erkennbar wird, dass die Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem Grundstück inne haben, und materiellrechtlich ein bloßer Formwandel vorgenommen wird, ist lediglich eine Berichtigung des Grundbuchs mit der Kostenfolge aus § 67 KostO vorzunehmen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2002, 1363; auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, KostO, § 67, Rn. 9; a. A. Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Auflage, § 60, Rn. 12). Die ansonsten mögliche kostenrechtliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem umgekehrten Fall, dass eine Handelsgesellschaft gemäß § 190 ff. UmwandlungsG in eine (Außen-)Gesellschaft Bürgerlichen Rechts umgewandelt wird und es deswegen zu einer Berichtigung des Grundbuches mit der Kostenfolge nach § 67 KostO kommt (vgl. zur Umwandlung Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Auflage, § 60, Rn. 16), wäre unbillig.

c. Da folglich von einer bloßen Berichtigung auszugehen ist, ist gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 KostO nach dem unstreitigen Gegenstandswert von 7.257.000,00 € eine Viertelgebühr in Höhe von 2.253,25 € festzusetzen.

III.

Gemäß § 14 Abs. 9 S.1, S. 2 KostO ist das Verfahren gebührenfrei und findet keine Kostenerstattung statt.

Ende der Entscheidung

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