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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 9 W 21/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 58 Abs. 2 Satz 2
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Privilegierung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht auf Prozesskostenhilfefälle erweitert werden kann, in denen vergleichsweise Kosten übernommen worden sind.
9 W 21/03

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 15. Januar 2003 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 2. Januar 2003 durch die Richter am 13. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Die Erinnerung des Klägers vom 19. August 2003 gegen die Kostenrechnung des Kostenbeamten bei dem Landgericht Itzehoe vom 12 Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger in Höhe von 4.418,27 € an Gerichtskosten in Anspruch genommen wird.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur tenorierten Abänderung des angefochtenen Beschlusses (zum Betrag vgl. die Berechnung der Bezirksrevisorin vom 2. September 2002 - GA 422 f.).

Der Inanspruchnahme des Klägers steht die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht entgegen. Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut dieser Vorschrift, der lediglich auf § 54 Nr. 1 GKG verweist, kommt die darin enthaltene Privilegierung nur zum Tragen, wenn der Prozesskostenhilfepartei Kosten durch eine "gerichtliche Entscheidung" auferlegt worden sind. Daran fehlt es in Fällen, in denen sich Parteien - wie hier - (auch) über die Kosten des Rechtsstreits verglichen haben, mag der Vergleich auch auf Anraten des Gerichts zustande gekommen sein. Den Parteien bleibt es auch bei einem Vergleichschluss unbenommen, über § 91a ZPO eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten im Sinne von § 54 Nr. 1 GKG herbeizuführen. Bei dieser Sachlage bleibt für eine Ausweitung der Privilegierungswirkung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG kein Raum, was der Senat mit Beschluss vom 14. Mai 1990 (JurBüro 1990, 1176 f.) eingehend begründet hat (zumindest im Ergebnis ebenso etwa OLG München OLGR 2001, 317; OLG Zweibrücken OLGR 2002, 17 f.; OLG Hamm OLGR 2002, 162 <23. Zivilsenat>; zusammenfassend Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 123 ZPO Rdnr. 7 f.; a.A. etwa OLG Hamm RPfleger 2000, 553 f. <4. Zivilsenat>; OLG Frankfurt JustMinBl Hessen 2001, 581 ff.; OLG Dresden RPfleger 2002, 213). An dieser Rechtsauffassung wird festgehalten.

Ergänzend sei lediglich noch auf Folgendes hingewiesen: Dass ein Vergleich nicht "als gerichtliche Entscheidung" im Sinne von § 54 Nr. 1 GKG verstanden werden kann, liegt schon mit Blick auf den sprachlichen Sinngehalt der Norm auf der Hand. Zudem findet diese sprachliche Fassung ihre gesetzessystematische Bestätigung darin, dass in § 54 Nr. 2 GKG die Fälle gerade der durch Vergleich begründeten Übernahmeschuld gesondert normiert werden. Hat der Gesetzgeber aber bewusst und ausdrücklich zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuld in § 54 Nr. 1 u. 2 GKG differenziert, kann die vom Landgericht zugrunde gelegte analoge Anwendung keinen Bestand haben. Eine entsprechende Annwendung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG oder eine solche von § 54 Nr. 1 GKG scheitert spätestens am Vorliegen der für einen Analogieschluss konstitutiven Regelungslücke. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Ausweitung der in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG enthaltenen Privilegierung von Verfassungs wegen nicht geboten ist, sich der Gesetzgeber vielmehr bei der Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Kostenregelung im Rahmen des ihm zugewiesenen Ausgestaltungsspielraums hält (vgl. BVerfGE 51, 295 ff.; NJW 1999, 3186 f.; 2000, 3271). Das haben die Gerichte hinzunehmen.

II.

Der Kostenausspruch beruht auf § 5 Abs. 6 GKG. Es besteht nicht die Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Durch die Novellierung des Zivilprozessrechts hat sich hieran nichts geändert (BGH NJW 2003, 70).

Ende der Entscheidung

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