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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: 9 W 3/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
Eine Beweisgebühr entsteht nicht schon dann, wenn Zeugen vorsorglich zum Verhandlungstermin geladen und über ihre Wahrheitspflicht belehrt werden.

SchlHOLG, 9. ZS, Beschluss vom 11. Januar 2001, - 9 W 3/01 -,


Beschluss

9 W 3/01 5 O 162/00 LG Lübeck

In Sachen

als KV über das Vermögen der Fa.

Klägers,

gegen

Beklagte,

wegen Kostenfestsetzung

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.11.2000 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Lübeck vom 06.11.2000 am 11.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.565,-- DM.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Es kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Anordnung des Erscheinens der Zeugen zur mündlichen Verhandlung nur eine vorsorgliche Maßnahme (§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) war und keine Beweisanordnung nach § 358 a ZPO. Die Anordnung sollte die sofortige Durchführung einer Beweisaufnahme ermöglichen, falls sich in der mündlichen Verhandlung deren Notwendigkeit ergeben sollte. Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt daher erst, wenn das Gericht in der Verhandlung die Beweiserhebung ausdrücklich oder stillschweigend (etwa durch Beginn der Vernehmung) beschließt. Erst dieser Beschluss ist die Beweisanordnung und ermöglicht eine Vertretung der Partei in einem Beweisaufnahmeverfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRGO. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen. Allein der Aufruf der Zeugen und die Belehrung über ihre Wahrheitspflicht ist noch nicht der Beginn der Beweisaufnahme und löst eine Beweisgebühr nicht aus, wie der Senat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung entscheiden hat (Beschlüsse v. 08.12.1988 - 9 W 273/88 - SchlHA 1989, 112 = JurBüro 1989, 528 und v. 19.11.1992 - 9 W 181/92 - SchlHA 1993, 79 = JurBüro 1993, 489; vgl. im übrigen zum Meinungsstand Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 A 109). Soweit Hartmann, KostG, 29. Aufl., § 31 BRAGO Rn 129 eine andere Auffassung vertritt, ist dies eine Mindermeinung, der der Senat nicht folgt.

Im übrigen ist es zu einer Vernehmung der Zeugen nicht mehr gekommen, weil die Parteien sich verglichen haben.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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