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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 9 W 68/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 104
Zu den Anforderungen an die Festsetzung einer Geschäftsgebühr ( Nr. 2400 VV RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren.
9 W 68/05

Beschluss

In Sachen

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31.01.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Kiel vom 12.01.2005 durch Einzelrichter am 13.04.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nämlich die Gebühren nach Nr. 1811 KV GKG und Nr. 3500 VV RVG (insoweit nach einem Wert von 703,31 €).

Gründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zwar kann entgegen der möglicherweise dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Annahme des Rechtspflegers nicht davon ausgegangen werden dass die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausgerechnet den Teil der geltend gemachten Geschäftsgebühr haben festsetzen lassen wollen, der nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Die Interessenlage spricht vielmehr dafür, dass die angemeldete 0,65-Geschäftsgebühr nebst zusätzlicher Auslagenpauschale der nach der genannten Vorbemerkung (u.U.) nicht anzurechnende Teil einer höheren (1,3) Geschäftsgebühr sein soll, auch wenn das mit der wünschenswerten Eindeutigkeit nicht einmal aus der Beschwerdebegründung hervorgeht. Auch dieses unterstellte Ergebnis einer Auslegung des Antrags kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Im Ergebnis hat der Rechtspfleger die Festsetzung zu Recht abgelehnt.

Der Streit über die Frage, ob der nicht der Anrechnung unterliegende Teil der Geschäftsgebühr überhaupt grundsätzlich einer Titulierung im Kostenfestsetzungsverfahren zugänglich ist (bejahend z.B. Stöber, AGS 2005, 45 ff.; verneinend z.B. OLG Frankfurt, JurBüro 2005, 202, jeweils m.w.Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Der Antrag erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Festsetzung. Soweit die Geschäftsgebühr überhaupt festsetzungsfähig ist, müsste geprüft werden können, ob sie in der geltend gemachten Höhe entstanden ist und ob die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Dazu gehört bei der Geschäftsgebühr auch die Prüfung, ob der in den Grenzen von Nr. 2400 VV RVG bestimmte Gebührensatz billigem Ermessen entspricht (vgl. Stöber a.a.O. S. 48 m.w.Nachw.). Ferner müsste die Prüfbarkeit des konkreten Anrechnungssatzes ermöglicht werden, der nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 nur im Regelfall 50% beträgt, aber bis zu 75 % erreichen kann. Abgesehen von den schon angedeuteten Unzuträglichkeiten des Antrags, der selbst keinerlei Begründung enthält, fehlt es insoweit an allem. Auf die Anfrage des Rechtspflegers, womit die Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr begründet werde, haben die Verfahrensbevollmächtigten pauschal nur "außergerichtliche Korrespondenz, in mündlich als auch schriftlicher Form getätigt" angeführt (Schriftsatz vom 06.01. 2005). Das einzige bei den Akten befindliche vorgerichtliche Anwaltsschreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 08.11. 2004 betrifft zudem nicht unmittelbar das einstweilige Verfügungsverfahren, dessen Kostengrundentscheidung dem Festsetzungsantrag zugrunde liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 KV GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.

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