Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 13.10.2008
Aktenzeichen: 1 Sch 2/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 1060
ZPO § 1062
1. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen unabhängig davon anwendbar, ob ein "Anerkenntnisbeschluss" in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO ergehen kann.

2. Besteht die Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in der Unterlassung bestimmter Handlungen, so ist in der Regel ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung gegeben, ohne dass es einer besonderen Veranlassung durch den Schuldner bedarf. In diesem Fall ist für die Anwendung des § 93 ZPO regelmäßig kein Raum.


Oberlandesgericht Stuttgart 1. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 1 Sch 2/08

13. Oktober 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart ohne mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dörr Richter am Oberlandesgericht Dr. Häcker Richterin am Landgericht Taferner

beschlossen:

Tenor:

1. Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. U ........... vom 11.1.2008 mit dem vereinbarten Wortlaut

"§ 1

Die Beklagten verpflichten sich, ab dem 15.6.2008 es zu unterlassen, den Begriff T........... - in jeglicher Schreibweise, mit oder ohne Punkt oder sonstigem Sonderzeichen, in dahingehender Klangweise und auch als Bestandteil eines Wortes - zur Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten zu 1 zu verwenden.

§ 2

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach § 1 zahlen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 - unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs - eine Vertragsstrafe von 50.000.-€.

§ 3

Die Beklagten zu 1 und 2 erklären, dass die Beklagte zu 1 wie folgt heißen wird: T...........

§ 4

Die Klägerin verzichtet auf alle übrigen mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche.

§ 5

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens (Anwaltskosten beider Parteien (§ 35.1 SGO) sowie Honorar und Auslagen des Schiedsrichters)."

wird für vollstreckbar erklärt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung.

3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50.000.-€

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.6.2008, eingegangen am selben Tag, beantragt, den am 11.1.2008 durch den Schiedsrichter Prof. Dr. U ........... erlassenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (vgl. Bl. 25/26 d.A.) für vollstreckbar zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 17.7.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner angezeigt, dass sie "die rechtlichen Interessen der Firma T..........., (vormals T. ebenda) anwaltlich vertreten" und beantragt, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern. Nach Verlängerung der Frist bis 7.8.2008 (Bl. 13 d.A.) haben sie "das sofortige Anerkenntnis" erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Ein Verstoß gegen den Vergleich - gemeint der Schiedsspruch - liege nicht vor.

Am 12.8.2008 haben sie "klarstellend" angezeigt, dass sie auch die Interessen des Antragsgegners zu 2 vertreten (Bl. 18 d.A.) und mit Schriftsatz vom 27.8.2008 (Bl. 32/33 d.A.) auch für diesen "das sofortige Anerkenntnis" abgegeben.

II.

Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 11.1.2008 (Bl. 25/26 d.A.) ist auf Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 1060, 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO für vollstreckbar zu erklären.

1. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gemäß § 1062 Abs.1 ZPO ergibt sich daraus, dass der Schiedsspruch im hiesigen Bezirk, nämlich auf dem Flughafen S., verhandelt und erlassen wurde.

2. Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten (§§ 1060 Abs.2, 1059 Abs.2 ZPO), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Daher kann der Senat auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 1063 Abs.2 ZPO).

III.

Die Antragsgegner, die in der Sache unterlegen sind, haben die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 91 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor.

1. Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ist nicht davon abhängig, ob - was streitig ist - im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ein bindendes Anerkenntnis im prozessualen Sinn (§ 307 ZPO) in Betracht kommt (so Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap.27, RN 29; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, RN 3 zu § 1064 ZPO; a.A. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, RN 7 zu § 1042 ZPO).

Auch wenn im Hinblick auf die Berücksichtigung von Aufhebungsgründen von Amts wegen ein bindendes prozessuales Anerkenntnis nicht zuzulassen sein sollte, wäre gleichwohl im Rahmen der Kostenentscheidung der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen, so dass dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen wären, wenn der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hätte.

2. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, so dass die Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten der Antragsgegner nicht in Betracht kommt.

a) Eine (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO kommt nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand. Da der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zum Vollstreckungstitel wird (§ 794 Ziff.4 a ZPO), besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung. Jedenfalls bei Titeln, die - wie hier - Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden können, steht die Befolgung des (noch) nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs dem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung eines Vollstreckungstitels grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch KG NJW-RR 1987, 507 für die Androhung von Ordnungsmitteln bei einem gerichtlichen Vergleich).

b) Ob an das Interesse des Antragstellers im Einzelfall strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn der Schiedsspruch - wie hier (vgl. § 2) - eine Vertragsstrafe enthält, so dass auch ohne staatliche Vollstreckungsmaßnahmen ein effektives Druckmittel gegeben ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Die Antragsgegner haben nämlich durch ihr Verhalten konkreten Anlass gegeben haben, die Vollstreckbarerklärung zu beantragen.

aa) Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Antragsgegner hätten auch nach dem 15.6.2008 mehrfach gegen den Schiedsspruch verstoßen und unter der Bezeichnung "T..........." bzw. "T........... Süd" auf sich aufmerksam gemacht. So sei der Internet- Auftritt nicht korrigiert worden, in M......... seien bis Anfang Juli 2008 entsprechende Hinweisschilder platziert gewesen, die Bezeichnung sei weiterhin im Hoovers-Informationsdienst präsent gewesen und im Telefax-Verkehr sei weiterhin die Absenderkennung "T........... " verwandt worden (vgl. Bl. 20 d.A.).

bb) Die Antragsgegner haben diesen Vortrag in der Sache nicht bestritten, sondern nur vorgetragen, sie "verwahrten sich gegen die vermeintlichen Verstöße gegen den Vergleich nach Ablauf des 15.6.2008" (Bl. 33 d.A.). Dies stellt kein hinreichendes Bestreiten der vorgetragenen Tatsachen dar, so dass diese als unstreitig anzusehen sind. Zumindest haben die Antragsgegner, die insoweit die Beweislast tragen (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, RN 6 zu § 93 ZPO "Beweislast"), ihrerseits nicht dargelegt und bewiesen, dass die behaupteten Verstöße nicht stattgefunden haben.

cc) Ist somit der Vortrag der Antragstellerin zu Grunde zu legen, so bestand aus ihrer Sicht Grund zu der Annahme, dass weitere Verstöße drohten und eine Durchsetzung der Ansprüche ohne Zwangsvollstreckung nicht gesichert war. Dies aber steht der Anwendung des § 93 ZPO entgegen, so dass die Verfahrenskosten gemäß § 91 ZPO den Antragsgegnern aufzuerlegen sind.

Ende der Entscheidung

Zurück