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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 1 Ss 210/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 145 a Abs. 2
StPO § 329 Abs. 1 S. 1
Die Fehlerhaftigkeit der Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung steht der Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nur entgegen, wenn der Ladungsmangel verhindert hat, dass der erscheinungswillige Angeklagte an der Verhandlung teilnehmen konnte.
Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 1 Ss 210/05

In der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Betruges

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 08. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09. März 2005 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 11. März 2004 hatte das Amtsgericht - Schöffengericht - Stuttgart den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 101 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Stuttgart durch das jetzt angefochtene Urteil vom 9.März 2005 gemäß § 329 Abs.1S.1 StPO mit der Begründung, der Angeklagte sei trotz ordnungsgemäßer Ladung über seinen Verteidiger nach § 145 a Abs. 2 StPO unentschuldigt nicht zur Berufungshauptverhandlung erschienen.

II.

Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verfahrensrüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungshauptverhandlung gestützte - zulässige - Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, der Angeklagte sei ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen worden, da die bei den Akten befindliche Vollmacht vom 05. Januar 2004 den Verteidiger ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtige. Trotzdem sei der Angeklagte unentschuldigt nicht erschienen. Sein Verteidiger habe bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung mitgeteilt, der Angeklagte werde nicht kommen; weitere Erklärungen habe er nicht abgegeben.

2. Die Verfahrensrüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung (§§ 329 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 Satz 1, 216 Abs. 1 StPO) hat keinen Erfolg, da das Nichterscheinen des Angeklagten auf dem Verfahrensmangel nicht beruht.

a)

Nach Ziff. 1 der vom Landgericht herangezogenen Vollmacht vom 05. Januar 2004 erhält der Verteidiger die Befugnis, "Zustellungen aller Art, insbesondere auch von Urteilen und Beschlüssen, sowie mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a Abs. 2 StPO, entgegen zu nehmen."

Diese Formulierung haben das OLG Düsseldorf (StV 1990, 536) und das OLG Köln (StV 1993, 402) nicht als ausdrückliche Ermächtigung für die Empfangnahme von an den Angeklagten gerichteten Ladungen im Sinne von § 145 a Abs. 2 StPO ausreichen lassen. Beide Oberlandesgerichte vertreten unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut des § 145 a Abs. 2 StPO und die Bedeutung der Terminsladung für die Wahrung der Rechte des Angeklagten insbesondere in Verfahren nach § 329 StPO oder § 74 Abs. 2 OWiG die Auffassung, die Ermächtigung zur Empfangnahme von Terminsladungen müsse eng ausgelegt werden; das führe dazu, dass eine darauf gerichtete Vollmacht nur dann wirksam sei, wenn sie eindeutig, d.h. für jeden auf Anhieb zweifelsfrei als solche zu erkennen sei (so schon OLG Karlsruhe MDR 1980, 657). Unter Berufung auf diese Rechtsprechung vermisst die Revision eine ausdrückliche zusätzliche Ermächtigung des Verteidigers; eine solche sei weder festgestellt noch habe es sie gegeben. Das Landgericht sei daher gehindert gewesen, ein Prozessurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu erlassen.

b)

Der Senat, der nach § 121 Abs. 2 GVG nur die in einer Rechtsbeschwerdesache vertretene Rechtsauffassung des OLG Köln (a.a.O.) als bindend zu beachten hat, weil es sich bei der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) um eine bloße Beschwerdesache handelt, ist mit beiden Oberlandesgerichten der Meinung, dass die sprachlich missglückte Formulierung der Verteidigervollmacht auch die Auslegung des Landgerichts, es handle sich um eine wirksame ausdrückliche Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen, als vertretbar zuließe. Er schließt sich jedoch zur Vermeidung einer Außendivergenz der Rechtsauffassung des OLG Köln (a.a.O.) an. Im Interesse der prozessualen Klarheit und Rechtssicherheit sollten allerdings Staatsanwaltschaften und Gerichte künftig derart mehrdeutige Vollmachten zurückweisen oder auf eine Klarstellung hinwirken.

Die Ladung des Angeklagten nach §§ 323 Abs. 1 Satz 1, 216 Abs. 1, 145 a Abs. 2 StPO ist sonach wegen der Fehler im Zustellungsverfahren prozessual mangelhaft.

c)

Das angefochtene Urteil beruht indes nicht auf dem Ladungsmangel (§ 337 StPO). Denn die Fehlerhaftigkeit einer Ladung steht der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nur dann entgegen, wenn der Ladungsmangel verhindert hat, dass der erscheinungswillige Angeklagte an der Verhandlung teilnehmen konnte (vgl. KG GA 1975, 148; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 216 Rdn. 8; Tolksdorf in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 216 Rdn. 10; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 216 Rdn. 4).

Das ist hier nicht der Fall. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts hat der Verteidiger vor Eröffnung der Hauptverhandlung erklärt, der Angeklagte werde nicht kommen, ansonsten aber keine Erklärung abgegeben. Dass der Angeklagte von der Ladung zum Termin wusste, hat der Verteidiger im Revisionsverfahren schriftsätzlich eingeräumt. Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte, der nach dem Urteilsrubrum des Landgerichts derzeit "unbekannten Aufenthalts" ist, ohne den Ladungsmangel zur Berufungshauptverhandlung erschienen wäre; er war vielmehr erscheinungsunwillig.

Soweit der Verteidiger die Behauptung, der Ladungsmangel sei ursächlich für das Nichterscheinen des Angeklagten gewesen, in Ergänzung seiner Verfahrensrüge lange nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten einmonatigen Revisionsbegründungsfrist in seiner Erwiderung auf die Antragsschift der Generalstaatsanwaltschaft aufgestellt hat, ist dieser Vortrag als prozessual verspätet unzulässig und damit unbeachtlich.

III.

Der Senat hat die Revision des Angeklagten daher entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Ende der Entscheidung

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