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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 1 W 51/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 42 Abs. 2
Die eine Ablehnung nach den §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigende Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen kann sich im Arzthaftungsprozess aus der Funktion des Sachverständigen als Chefarzt eines akademischen Lehrkrankenhauses des beklagten Universitätsklinikums ergeben.
Oberlandesgericht Stuttgart 1. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 51/07

22. Oktober 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Arzthaftung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dörr Richter am Oberlandesgericht Dr. Häcker Richter am Landgericht Jakob

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 1.10.2007 - 6 O 264/06 - (Bl. 109 ff. d.A.) abgeändert:

Das gegen den Sachverständigen Prof. Dr. M. ........... gerichtete Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.

2. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 5.000.-€

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 1.10.2007 (Bl. 109 ff.d.A.), durch den sein gegen den Sachverständigen Prof. Dr. M. ........... (O............................. - Krankenhaus ..................... in ..............) gerichteter Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hält an seinem Befangenheitsantrag fest. In Anbetracht der Tatsache, dass die O............................. Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität ...................sei, bestehe die Besorgnis, dass der Sachverständige auf Grund der beruflichen Beziehungen zu den Beklagten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber stehe. Er sei daher als unabhängiger Sachverständiger nicht geeignet.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr.1 ZPO) ist begründet. Dem Befangenheitsantrag des Klägers ist stattzugeben, weil ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO).

1. Bei der Ablehnung eines Sachverständigen gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO ist allein maßgeblich, ob aus der objektiven Sicht einer Partei begründete Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen können (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, RN 9 zu § 42 ZPO). Ausreichend ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen der (objektive) Anschein der Parteilichkeit besteht. Hingegen bleiben rein subjektive und unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden außer Betracht (BGH NJW-RR 2003, 1220).

2. Im vorliegenden Fall liegt es nicht fern, dass aus der Sicht des Klägers der Eindruck entstehen kann, als stehe der Sachverständige Prof. Dr. M. ........... - ohne tatsächlich voreingenommen zu sein - den Beklagten näher als dem Kläger. Auch wenn seine Tätigkeit als Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am E..................... in R tatsächlich mit keiner über die üblichen beruflichen Kontakte hinausreichenden Zusammenarbeit mit den Beklagten zu 2-4 verbunden ist und sich die Beziehungen zur Beklagten zu 1 im Wesentlichen auf die Ausbildung und Prüfung von Studenten beschränken, so erweckt doch allein die Bezeichnung als "Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität U " objektiv den Anschein einer ständigen und engen beruflichen Kooperation und vertraglicher Beziehung. Dass der Kläger bei diesem Sachverhalt den Sachverständigen als nicht völlig unabhängig und neutral ansieht, ist jedenfalls nachvollziehbar. Dies genügt, um das Ablehnungsgesuch gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Kosten des Rechtsstreits anzusehen sind (Zöller-Greger, aaO, RN 17 zu § 406 ZPO). Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat - seiner ständigen Praxis folgend - von 1/5 der Hauptsache ausgegangen.

Ende der Entscheidung

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