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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 1 W 60/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1
1. Die Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen gemäß §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil sowohl das Krankenhaus, in dem der Sachverständige als Chefarzt tätig ist, als auch das beklagte Klinikum akademische Lehrkrankenhäuser derselben Universität sind.

2. Bei der für die Beurteilung maßgeblichen verobjektivierten Betrachtung besteht die Gefahr einer Rufschädigung aller akademischen Lehrkrankenhäuser im Falle des Nachweises eines Behandlungsfehlers in einem dieser Krankenhäuser nicht.


Oberlandesgericht Stuttgart 1. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 60/07

19. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Arzthaftung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dörr Richter am Oberlandesgericht Dr. Groß Richter am Landgericht Jakob

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.11.2007 - 15 O 25/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Wert der Beschwerde: 2.800 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen angeblicher ärztlicher Fehlbehandlung des Klägers im Krankenhaus in . Der Kläger wurde dort vom 08.05.2004 bis 01.06.2004 stationär behandelt, nachdem er aus vier Metern Höhe von einem Hausdach gestürzt war. Er macht geltend, er habe dabei neben zahlreichen anderen Verletzungen auch einen Speichenbruch am rechten Arm erlitten, der von den Ärzten im Krankenhaus in , das in Trägerschaft der Beklagten steht, behandlungsfehlerhaft übersehen worden sei.

Mit Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart am 30.03.2007 PD Dr. F..... M......., Chefarzt der unfallchirurgischen Klinik des E...............krankenhauses in R.................., zum medizinischen Sachverständigen bestellt und mit der Begutachtung beauftragt (Bl. 28 ff. d. A.).

Der Sachverständige legte sein Gutachten am 17.09.2007 vor (Bl. 39 ff. d. A.). Das Gutachten wurde den Parteien mit Verfügung des Berichterstatters vom 18.09.2007 übersandt (Bl. 35 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 15.10.2007, eingegangen beim Landgericht am 16.10.2007, warf der Kläger die Frage der Befangenheit des Sachverständigen auf (Bl. 62 ff. d. A.). Er führte aus, das E....................krankenhaus in R ......................, an dem der Sachverständige als Chefarzt tätig ist, sei wie das B................krankenhaus in U .................. ein akademisches Lehrkrankenhaus der Universität U ................... Dies habe sich für den Kläger erstmals aus dem Briefkopf des Gutachtens ergeben. Diese Verbindung könne den Gutachter veranlasst haben, sein Gutachten nicht neutral zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 19.10.2007 wurde klargestellt, dass dieser Vortrag als Befangenheitsantrag zu verstehen sei (Bl. 73 d. A.).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.11.2007 das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt (Bl. 79 d. A.). Die Tatsache, dass sowohl das B................krankenhaus in U .................. als auch das E....................krankenhaus Lehrkrankenhäuser der Universität U .................. sind, begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Akademische Lehrkrankenhäuser seien in die betreffende Universität nicht organisatorisch eingegliedert. Es bestehe auch kein besonderes Kollegialitätsverhältnis der an unterschiedlichen Lehrkrankenhäusern derselben Universität tätigen Ärzte, das den Sachverständigen zur Unparteilichkeit - gemeint ist offensichtlich: zur Parteilichkeit - verleiten könne.

Gegen diesen dem Klägervertreter am 16.11.2007 zugestellten Beschluss wurde am 29.11.2007 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 83 d. A.). Diese wurde damit begründet, die Einstufung als akademisches Lehrkrankenhaus stelle eine Art "Gütesiegel" für ein Krankenhaus dar. Der negative Ausgang eines Rechtsstreits gegen ein akademisches Lehrkrankenhaus könne daher den Ruf anderer akademischer Lehrkrankenhäuser derselben Universität schädigen. Es bestehe die Besorgnis, dass der bestellte Sachverständige versuche, möglichen Schaden von der Reputation der Lehrkrankenhäuser der Universität U .................. abzuwenden.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 30.11.2007 (Bl. 85 f. d. A.) nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Ein Sachverständiger kann gem. §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein solcher Grund muss objektiv vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42, Rdnr. 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 42, Rdnr. 9; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 406, Rdnr. 4).

1. Mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen ist die zutreffende Feststellung des Landgerichts, zwischen den Ärzten verschiedener akademischer Lehrkrankenhäuser derselben Universität bestehe kein besonderes Kollegialitätsverhältnis, das die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würde.

2. Ein Befangenheitsgrund liegt aber auch mit Blick auf die mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte mögliche Rufschädigung aller akademischer Lehrkrankenhäuser der Universität U .................. nicht vor.

Bei objektiver und vernünftiger Betrachtung besteht die Gefahr einer Rufschädigung aller akademischer Lehrkrankenhäuser der Universität U .................. im Falle des Nachweises eines Behandlungsfehlers in einem dieser Krankenhäuser nicht. Die Einstufung als akademisches Lehrkrankenhaus einer Universität mag von Patienten als besonderes Qualitätsmerkmal eines Krankenhauses aufgefasst werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich eine mögliche Rufschädigung eines solchen akademischen Lehrkrankenhauses gerade über dieses Qualitätsmerkmal nachteilig auch auf alle anderen Lehrkrankenhäuser auswirken könnte. Die akademischen Lehrkrankenhäuser einer Universität bilden keinen einheitlichen Verband, der als solcher einen Ruf genießen würde. Dies gilt auch für die Universitätsklinik zusammen mit den akademischen Lehrkrankenhäusern. Entscheidend für die Frage, ob ein Patient sich in einem bestimmten Krankenhaus in Behandlung begibt, ist neben der räumlichen Anbindung vielmehr das konkrete Behandlungsangebot, nicht aber die Einstufung als Lehrkrankenhaus gerade einer bestimmten Universität. Von daher ist bereits objektiv und bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung nicht nachzuvollziehen, der Sachverständige PD Dr. M ......... habe bei der Begutachtung mittelbare Nachteile auch von dem Krankenhaus abwenden wollen, in dem er als Chefarzt beschäftigt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.

Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf 1/10 des Hauptsachestreitwertes festgesetzt (§ 48 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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