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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 249/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 d
StPO § 172 Abs. 2
StPO § 262 Abs. 2
Ein Klageerzwingungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 154 d bzw. 262 Abs. 2 StPO zur (vorläufigen) Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht vorliegen und es geboten ist, die miteinander zusammenhängende Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Klärung in einem wegen desselben Lebenssachverhalts vor einem fachlich besonders kompetenten Gericht geführten zivilrechtlichen Verfahren abzuwarten.
Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 1 Ws 249/02

vom 10. Dezember 2002

Tenor:

1. Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 30. September 2002 wird als (derzeit) unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Anzeigeerstatters, ihm zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens gegen den vorbezeichneten Beschwerdebescheid unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1. Der Antragsteller ist mit einem rechnerischen Kapitalanteil von 15 %, den er im September 1992 von seinem Vater F. S. erworben hat, Kommanditist der Firma M. GmbH & Co (Holding) mit Sitz in S.. Die Beschuldigten - Vettern des Antragstellers - halten zusammen mit ihrer Mutter E. B. und dem Vater des Anzeigeerstatters die übrigen Kommanditanteile an der M. GmbH & Co. Rechtsvorgängerin der M. GmbH & Co. war die vom Großvater des Anzeigeerstatters und der Beschuldigten, G. S., im Jahre 1945 gegründete M. OHG, in die im Jahre 1982 die im gleichen Jahr gegründete Firma L Beteiligungs GmbH als Komplementärin eintrat. Geschäftsführer der infolge des Eintritts der L. als persönlich haftende Gesellschafterin entstandenen M GmbH & Co. wurden die Geschäftsführer des Komplementärs L. Beteiligungs GmbH, die Beschuldigten J. und G. B. sowie F.S..

Im Jahre 1989 wurde als Tochter der M. GmbH & Co. (Holding) die M. GmbH & Co. Verlagsanstalt gegründet. Komplementärin der Verlagsanstalt ist die M. Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer J. und G. B. und F.S. gleichzeitig Geschäftsführer der M.... GmbH & Co. Verlagsanstalt wurden. Die M.... GmbH & Co. (Holding) wurde alleinige Kommanditistin der Verlagsanstalt. Im Wege der Betriebsaufspaltung sollten nach dem Gesellschaftsvertrag bis auf Grundstücke und Beteiligungen sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der M. GmbH & Co. sämtliche Aktiven und Passiven der Holding als deren Einlage von der Holding auf die Verlagsanstalt übertragen werden (sog. doppelstöckige GmbH & Co. KG). Hiernach bei der Holding verbleibende Beteiligungen waren unter anderem eine Kommanditbeteiligung an der Kommanditgesellschaft "S. V." in L. sowie eine Beteiligung als Kommanditist bei der O. beteiligungsgesellschaft in R..

Der neben der Kommanditbeteiligung an der S. V. KG bereits seit dem Jahre 1949 zwischen dieser und der M. OHG bestehende Druckvertrag, der mit der Umwandlung in die M. GmbH & Co. (Holding) auf diese übergegangen war, sollte im Rahmen der Gründung der Verlagsanstalt im Jahre 1989 und der damit verbundenen Betriebsaufspaltung von der Holding auf die Verlagsanstalt übertragen und diese Schuldner der sich hieraus ergebenen Leistungsverpflichtung (Herstellung und Vertrieb des Lokalteils der Zeitung, Bezirksausgabe S.) werden. Diese Übertragung scheiterte jedoch an der Nichterteilung der für die Schuldübernahme erforderlichen Zustimmung des Gläubigers (S. V. KG).

Die Beschuldigten sind darüber hinaus mit der J.-B. Beteiligungs GmbH (deren Geschäftsführer sie sind) Verleger des J. Verlages ( ) in S. und des Verlages H in W. Daneben besteht noch eine bürgerlich-rechtliche Grundstücksgemeinschaft B./S..

2. Seit dem Eintritt des Antragstellers in die M. GmbH & Co. kam es wegen der unterschiedlichsten gesellschaftsrechtlichen Fragen und zur Durchsetzung tatsächlicher oder vermeintlicher Rechte des Anzeigeerstatters zu zahlreichen umfangreichen Rechtsstreitigkeiten mit den übrigen Beteiligten, die jedoch zu keiner Befriedung beitragen konnten.

Am 25. Februar 1998 wurde in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az: 20 U 8/98) in Sachen E. B., J. B., G. B. und F. S. - Antragsgegner/Berufungskläger, Ziffer 2 und 3 jetzige Beschuldigte, - gegen A. S. - Antragsteller/Berufungsbeklagter und jetziger Anzeigeerstatter -, dem die Firmen L. Beteiligungs GmbH, M. GmbH & Co. und M. Verlagsanstalt zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beigetreten waren, nach ausführlicher Erörterung des Rechtsstreits folgender Vergleich abgeschlossen:

1. Der Antragsteller stimmt dem am 23.02.1998 mehrheitlich gefassten Gesellschafterbeschluss über die Veräußerung verschiedener Beteiligungen ... zu.

...

2. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass aus dem Veräußerungserlös gemäß Ziffer 1 4,5 Mio. DM zunächst einem Treuhandkonto zugeführt werden ....

Das Treuhandverhältnis endet 2 Monate nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses gemäß nachfolgender Ziffer 3 a, soweit nicht binnen dieser Frist von einer der Parteien das Schiedsgericht gemäß Ziffer 3 b angerufen wird. Im letztgenannten Fall endet das Treuhandverhältnis mit der abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichts.

3a. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Holding KG die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Sch sowie P damit beauftragen soll, die Bankdarlehen der Holding KG, der Verlagsanstalt KG und der Grundstücks GbR in Höhe von heute ca. 4,4 Mio. DM seit 05.09.1992 auf ihre Entstehungsursachen hin zu untersuchen, insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit diese Darlehen wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegner persönlich dienen oder dienten oder inwieweit sie unternehmungsbezogen (Holding, Verlagsanstalt und GbR) waren.

...

3b. Schiedsgerichtsklausel

Falls nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse zu 3a eine der Parteien gegen eine andere Ansprüche aus einem der zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnisse, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen will, wird dafür die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart.

...

4. Die Parteien sowie die beigetretene Komplementär GmbH sind sich darüber einig, dass in allen zwischen ihnen anhängigen gerichtlichen Verfahren die Klagen und die Anträge zurückgenommen werden.

In allen Verfahren wird Kostenaufhebung vereinbart.

5. Durch diesen Vergleich sind auch die Rechtsstreitigkeiten 20 U 7/98 und 8/98 mit der Folge der Kostenaufhebung zwischen den Parteien erledigt.

Nachdem die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Sch. und P. GmbH unter dem 18. September 2001 ihren gemeinsamen Bericht, in dem sie in mehreren Bereichen zu unterschiedlichen Feststellungen oder Wertungen gekommen waren, vorgelegt hatten, wurde von den Prozessparteien entsprechend dem am 25. Februar 1998 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleich das Schiedsgericht angerufen, das sich auch wirksam konstituiert hat. Die Parteien gerieten jedoch auch über die Bedingungen zur Durchführung dieses Verfahrens in Streit.

3. Im Oktober 1998 erstattete der Anzeigeerstatter gegen J. B. und G. B. Strafanzeige unter anderem wegen Untreue, Prozessbetruges und falscher eidesstattlicher Versicherung. Er macht im wesentlichen geltend, die Beschuldigten hätten durch pflichtwidrige Geschäftsführung, insbesondere unkorrekte Bilanzierung (vor allem im Hinblick auf den mit der S. V. KG bestehenden Druckvertrag), Falschbuchungen, Erstellen fingierter Rechnungen und unzulässige Entnahmen Vermögensverschiebungen von der M.. Verlagsanstalt u.a. auf den ihnen privat gehörenden, wenig rentablen J. Verlag sowie zugunsten ihres sonstigen Privatvermögens vorgenommen und so die Verlagsanstalt eigennützig ausgehöhlt, was letztlich zu Lasten des an der Holding als Kommanditistin der Verlagsanstalt beteiligten Anzeigeerstatters gegangen sei. Durch falsche eidesstattliche Versicherung und weitere unzutreffende Angaben über die wirtschaftliche Situation von Holding und Verlagsanstalt hätten sie erreicht, dass der Anzeigeerstatter sich am 25. Februar 1998 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu dem Vergleichsabschluss bereiterklärt habe.

Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 14. Februar 2002 wurde das Verfahren nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigeerstatters blieb erfolglos. Der Anzeigeerstatter hat nunmehr gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 30. September 2002 beantragt.

II.

Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 und 3 StPO) ist (derzeit) nicht zulässig, weil dem Antragsteller bis zur Klärung der für eine Entscheidung über das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschuldigten wesentlichen gesellschafts- und wirtschaftsrechtlichen Vorfragen durch ein Schiedsgericht das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

1. Die aus prozessualen Einzelvorschriften entwickelten Grundsätze über das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Verfahrens beruht auf dem Gedanken, dass niemand die Gerichte (und Behörden) als Teil der Staatsgewalt unnütz bemühen darf (BGH, NJW 1970, 2023, 2024). Im Zivilprozess liegt ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers dann vor, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage, Vorbemerkung 26 vor § 253 m.w.N.). Kann er sein Ziel auf einem einfacheren und billigeren Weg erreichen, so ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses dient dazu, die personellen und sachlichen Mittel der Justiz nicht für mutwillig oder treuwidrig verfolgte Klageziele zu vergeuden (BGH, NJW 1970, 2023, 2024).

Dieselben Grundgedanken gelten für das Klageerzwingungsverfahren, das ähnlich wie das Parteienverfahren ausgestaltet ist. Diese besondere Verfahrensart dient dem Zweck, das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) zu sichern und durchzusetzen (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, Rdn 1 zum § 172 m.w.N.). Da der Verletzte einer Straftat wegen des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 StPO) ein Strafverfahren gegen den der Tat hinreichend Verdächtigen nicht selbst einleiten kann, gibt ihm § 172 StPO die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft in einem gerichtlichen Kontrollverfahren zur Anklageerhebung zu zwingen (§ 175 StPO). Eine Erzwingung der öffentlichen Klage gegen den Willen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat, die - unmittelbare - Verletzung seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützter Interessen im Wege der Strafverfolgung geahndet zu sehen (vgl. Beschluss des Senats vom 04. Januar 2002 - 1 Ws 270/01 - in NJW 2002, 2191).

Aber auch dann, wenn grundsätzlich ein berechtigtes Strafverfolgungsinteresse besteht, hat dieses hinter dem staatlichen Interesse eines "ökonomischen Mitteleinsatzes" (Meyer, JurBüro 1990, 1404; so auch BGH, Beschluss vom 07. Juli 1994 - I ZR 34/92-, zitiert nach JURIS) zurückzustehen, wenn die Staatsanwaltschaft gezwungen wäre, vor der Entscheidung über das Vorliegen eines für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachts über komplizierte Vorgänge mit zivilrechtlichem Bezug umfangreiche Beweiserhebungen durchzuführen, die andernfalls durch ein auf diesem Rechtsgebiet fachlich besonders kompetentes Gericht vorgenommen würden.

Nach der im Jahre 1931 im Rahmen einer Notverordnung für das Ermittlungsverfahren als Gegenstück für den für das gerichtliche Verfahren geltenden § 262 Abs. 2 StPO in die StPO eingefügten § 154d hat die Staatsanwaltschaft in diesem Fall die Möglichkeit, ein Strafermittlungsverfahren auszusetzen und ggf. einzustellen. Allerdings genügt eine schwierige Rechtslage allein für die Anwendung des § 154d StPO - wie auch des § 262 Abs. 2 StPO - nicht, es muss sich vielmehr um eine präjudizielle Vorfrage aus dem bürgerlichen Recht handeln, von deren Beantwortung die Erhebung der öffentlichen Klage abhängt; nicht ausreichend ist die Aufklärung von Tatsachen, die auch für ein Strafverfahren von Bedeutung wären (OLG Düsseldorf, MDR 1992, 989; Löwe/Rosenberg-Beulke, StPO, 25. Auflage, Rdn 6 zu § 154d; Krehl in HK-StPO, 3. Auflage, Rdn 2 zu § 154d).

Liegen die Voraussetzungen der §§ 154d bzw. 262 Abs. 2 StPO zur (vorläufigen) Einstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens durch Staatsanwaltschaft bzw. Gericht vor, so muss dies entsprechend dem in diesen Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken dann zu einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis und damit zur Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens führen, wenn es geboten ist, den Ausgang eines zivilrechtlichen Verfahrens abzuwarten, sofern dieses Verfahren aufgrund des selben Lebenssachverhalts geführt wird und die dort zu erwartenden Sachverhaltsaufklärungen auch für die Beurteilung der (objektiven und subjektiven) Strafbarkeit des Beschuldigten uneingeschränkt verwertet werden können.

2. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Beantwortung der Frage, ob sich die Beschuldigten des ihnen vom Anzeigeerstatter vorgeworfenen strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben, ist von der Beantwortung zahlreicher, aufgrund ihrer Komplexität sehr schwierig zu beurteilender gesellschafts- und wirtschaftsrechtlicher, insbesondere bilanzrechtlicher Vorfragen abhängig und mit diesen untrennbar verbunden. Dabei handelt es sich nicht um die Ermittlung von Tatsachen, die im Kontext mit dem Legalitätsprinzip und dem Amtsaufklärungsgrundsatz aufgrund ihrer gemäß § 160 Abs. 1 StPO bestehenden Verpflichtung, den Sachverhalt zu erforschen, der Staatsanwaltschaft obliegt und nicht dem Privatmann überbürdet werden darf (so auch Groß, GA 96, 151, 153). Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob die Beschuldigten sich in der vom Anzeigeerstatter behaupteten Weise strafbar gemacht haben, von der Klärung der nach gesellschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu beurteilenden Frage ab, ob die Beschuldigten ihre Pflichten als Geschäftsführer der in äußerst komplizierter Weise miteinander verwobenen Gesellschaften verletzt haben oder nicht. Es müssten umfangreiche Beweise erhoben und Überprüfungen durchgeführt werden, die in einem anderen Verfahren ohnehin veranlasst werden müssten. Denn gerade die Klärung der für die Beurteilung einer Strafbarkeit der Beschuldigten in der vom Anzeigeerstatter behaupteten Weise entscheidenden Vorfragen haben die Parteien unter Ziffer 3 des am 25. Februar 1998 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleichs in die ausschließliche und voll umfassende Zuständigkeit eines über Spezialkenntnisse im Bereich des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts verfügenden Schiedsgerichts verwiesen und im übrigen unter Ziffer 4 alle anhängigen gerichtlichen Verfahren abgeschlossen.

3. An dem hieraus folgenden (derzeitig) fehlenden Rechtsschutzinteresse des Anzeigeerstatters für die Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens ändert sich auch nichts dadurch, dass er nach seinem Vortrag von den Beschuldigten arglistig getäuscht und dadurch zum Abschluss dieses Vergleichs veranlasst worden ist, woraus sich - die Richtigkeit seines Vertrages unterstellt - die Anfechtbarkeit dieses Vergleichs und damit der Wegfall der hierin vereinbarten Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergäbe.

Zwar wäre der Streit über die Anfechtbarkeit des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung und dessen sich im Falle der Anfechtung ergebende rückwirkende Unwirksamkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHZ 142, 253 ff. m.w.N.) in dem Prozess geltend zu machen, in welchem der Vergleich abgeschlossen wurde (vorliegend sonach im Verfahren OLG Stuttgart 20 U 8/98), weshalb in diesem Fall eine Prüfung der erhobenen Vorwürfe durch ein Schiedsgericht nicht erfolgen würde. Eine Anfechtung des am 25. Februar 1998 abgeschlossenen Vergleichs ist von dem Anzeigeerstatter jedoch nicht vorgetragen, hätte von diesem aber vorgetragen werden müssen (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO). Im übrigen wären aus den oben dargestellten Gründen bei Anfechtung des Prozessvergleichs die komplexen gesellschafts- und wirtschaftsrechtlichen Vorfragen im Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts und nicht im strafprozessualen Verfahren zu klären, weshalb auch in diesem Falle der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Rechtsschutzinteresses (derzeit) unzulässig wäre.

4. Der Antragsteller wird durch die Verwerfung des Klageerzwingungsantrages als (derzeit) unzulässig nicht in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung eines effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutzes verletzt. Denn durch das Erfordernis einer vorherigen Klärung der gesellschafts- und wirtschaftsrechtlichen, für die Beurteilung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschuldigten wesentlichen Fragen in einem Schiedsgerichtsverfahren ist nicht aus sachfremden Erwägungen sein Anspruch auf Durchsetzung seines Strafverfolgungsinteresses erschwert (BVerfGE 84, 366, 369 f.; BVerfG, DVBl 2000, 407, 408). Vielmehr bleibt es ihm unbenommen, nach Klärung der für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschuldigten wesentlichen Vorfragen durch ein Schiedsgericht - das die Parteien selbst aufgrund seiner diesbezüglichen Kompetenz in dem Zivilrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart als für die Geltendmachung aller gesellschaftsrechtlichen Ansprüche allein zuständig anerkannt haben - einen entsprechenden Antrag auf strafgerichtliche Verfolgung zu stellen.

III.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Anzeigeerstatters musste nach §§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, 114, 117, 121 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Klageerzwingungsantrages zurückgewiesen werden.

Ende der Entscheidung

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