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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 10 U 189/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 280
1. Bietet eine Volksbank ihrem Kunden in einem Beratungsgespräch eine von ihrer Zentralbank oder ihrem Verband empfohlene Kapitalanlage an, deren Anlagekonzept einschließlich -prospekt sie selbst nicht auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft hat, hat sie dem Kunden das Unterlassen der eigenen Prüfung und ggf. eine Prüfung durch die Zentralbank bzw. den Verband und das Ergebnis einer solchen Plausibilitätsprüfung zu offenbaren.

2. Jedenfalls wenn ein zentrales Organ von Banken die erforderliche Plausibilitätsprüfung eines Anlagekonzepts übernommen hat, ist auch die Auswertung von Berichten in Brancheninformationsdiensten zu der empfohlenen Kapitalanlage einzubeziehen und eine negative Berichterstattung (auch) mit sachlichem Inhalt gegenüber dem Kunden - ggf. mit einer eigenen Bewertung - offen zu legen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der dem zentralen Organ überlassenen Plausibilitätsprüfung muss sich die beratende Bank gegenüber dem Kunden zurechnen lassen.


Oberlandesgericht Stuttgart 10. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 10 U 189/06

Verkündet am 22. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Beraterhaftung

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Orlowsky Richter am Oberlandesgericht Rast Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Ulm vom 18.08.2006, Az. 2 O 634/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz trägt die Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 56.544,00 €

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "D" vom 5.12.1994 geltend.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren seit 1980 Stammkunden der Beklagten bzw. der von ihr übernommenen Volksbank E.. Im November 1994 fanden zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und dem Zeugen F., einem damaligen Mitarbeiter der Beklagten, Gespräche über eine Kapitalanlage statt, in deren Folge die Klägerin und ihr Ehemann am 5.12.1994 den Beteiligungsvertrag an dem geschlossenen Immobilienfonds "D." unterzeichneten. Den Gesprächen lag der Verkaufsprospekt der Streithelferin zugrunde.

Bereits in seiner Ausgabe vom 12.8.1994 hatte der Brancheninformationsdienst "kapital-markt intern" (kmi) einen Prospekt-Check über diesen Immobilienfonds veröffentlicht. In dieser Besprechung werden die sich aus dem Prospekt ergebenden Vor- und Nachteile der Kapitalanlage angesprochen. Im Fazit heißt es sodann: "Der Prospekt enthält nicht sämtliche Informationen, die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung - und somit für eine Kapitalanlageentscheidung - erforderlich sind. Außerdem werden uns Anleger durch den gewählten Veräußerungsfaktor zu sehr reich gerechnet." Diese Veröffentlichung war nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs.

Die Klägerin rügt, es sei von der Beklagten eine langfristige Kapitalanlage empfohlen worden, obwohl sie und ihr Mann die Erwartung gehabt hätten, dass die Kapitalanlage auch nach zwei Jahren wieder veräußert werden könne. Der Prospekt sei nicht aussagekräftig und halte einer Plausibilitätsprüfung nicht stand. Bei genauer Prüfung hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die Kapitalanlage nicht wirtschaftlich sein könne. Der Prospekt enthalte, wie detailliert vorgetragen wird, zahlreiche Mängel und Unsicherheiten . Mit ihrer Klage begehrt sie die Anlagesumme zuzüglich eines Agio von 5 % in Höhe von insgesamt 37.579,95 € sowie entgangenen Gewinn von 5 % pro Jahr vom 5.12.1994 bis 31.12.2004 in Höhe von 18.920,49 €. Der geltend gemachte Schaden ist sowohl im Hinblick auf den entgangenen Gewinn als auch bezüglich seiner Berechnung unter Berücksichtigung von erfolgten Ausschüttungen und steuerlichen Vorteilen strittig.

Die Beklagte bestreitet, dass nur eine kurzfristige Kapitalanlage bis zu zwei Jahren gewollt gewesen sei. Der Prospekt halte einer Plausibilitätskontrolle stand. Der Mitarbeiter F. habe auf die Berichterstattung in der Zeitschrift "kapitalmarkt intern" nicht hinweisen müssen.

Die Streithelferin ist der Auffassung, bei Berücksichtigung des gesamten Prospektinhalts biete der Prospekt ein vollständiges und zutreffendes Gesamtbild der Kapitalanlage einschließlich ihrer Chancen und vorhersehbaren Risiken.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Nach Vernehmung des Zeugen F. in der Sitzung vom 3.7.2006 (Bl. 319 ff.) hat das Landgericht Ulm mit Grundurteil vom 18.8.2006 den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die sich daraus ergebenden Pflichten habe die Beklagte verletzt, weil ihr damaliger Mitarbeiter, der Zeuge F., die Klägerin und ihren Ehemann nicht auf die negative Presseberichterstattung in der Zeitschrift "kapital-markt intern" hingewiesen habe, in der die Plausibilität des Anlagekonzepts in Frage gestellt worden sei. Einen solchen Hinweis habe die Klägerin im Hinblick auf den von den Banken und ihren dahinter stehenden Verbänden in Anspruch genommenen hohen Beratungsstandard zu erwarten können. Dies gelte insbesondere, wenn der Kunde, wie hier, eine eher sichere Anlageform wünsche. Aufgrund dieser Pflichtverletzung könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte eine hinreichende Plausibilitätsprüfung des Prospekts vorgenommen habe.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Bei der Zeitschrift "kapital-markt intern" handle es sich nicht um eine allgemein zugängliches Blatt der Wirtschaftspresse, sondern um einen Brancheninformationsdienst. Über Veröffentlichungen in einem Brancheninformationsdienst habe eine Bank und ein Anlageberater den Kunden nicht zu informieren. Im Jahr 1994 seien die Informationen in "kapital-markt intern" in der Qualität durchaus zweifelhaft gewesen. Nachdem damals Internetsuchmaschinen noch nicht zur Verfügung standen, sei eine Pflicht, sämtliche Wirtschaftszeitungen und Brancheninformationsdienste zur Kenntnis zu nehmen und sie auszuwerten, für eine Bank unangemessen. Eine gewisse Nachhaltigkeit einer kritischen Berichterstattung über den Immobilienfonds sei nicht gegeben gewesen. Im übrigen sei die Information, die sich aus dem Artikel ergebe, nicht derart bedeutend, dass sie es wert gewesen wäre, der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann mitgeteilt zu werden.

Die Streithelferin ist der Ansicht, das Landgericht habe die Anforderungen, an die Aufklärungspflicht eines Beraters überspannt. Auf eine vereinzelte Veröffentlichung in "kapital-markt intern" zu einer Kapitalanlage müsse ein Berater nicht hinweisen. Im übrigen dürfe dem Anleger nicht jegliche eigene Informationsverpflichtung und das Anlagerisiko abgenommen werden. Die Glaubwürdigkeit von "kapital-markt intern" sei sehr gering und deren Äußerungen unseriös. Über Werturteile müsse nicht aufgeklärt werden. Die Aussagen von "kapital-markt intern" reichten über vage Spekulationen nicht hinaus. Eine Mitteilungspflicht zu einer vereinzelt gebliebenen nachteiligen Publikation z.B. im Internet führe zu einer unüberschaubaren Haftung der Banken. Das Landgericht habe eine Prüfung des Verschuldens und der Verjährungsfrage unterlassen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen:

1. Das angefochtene Urteil wird abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Hilfsweise: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Der Prospektprüfungsbericht in "kapital-markt intern" habe keine bloße Polemik, sondern eine fundierte, sachliche, von Fachkompetenz geprägte und wohl abgewogene Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage beinhaltet. Positive und negative Aspekte des Prospekts seien herausgearbeitet worden. Die von "kapital-markt intern" angesprochenen Umstände hätte auch die Beklagte erkennen und gegenüber der Klägerin ansprechen müssen. Außerdem habe eine Hinweispflicht bezüglich des Berichts in "kapital-markt intern" bestanden.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen.

Die Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Dabei sind Überschneidungen möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (BGH NJW-RR 1993, 1114).

Hier hatte sich die Klägerin mit ihrem Ehemann an ihre Hausbank gewandt, weil sie für eine Kapitalanlage selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hatte. Sie wünschte eine auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung im Hinblick auf das breitgefächerte Anlageangebot einer Bank. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstan den - im Gegensatz zu einem bloßen Anlagevermittler, dem ein Interessent nur im Hinblick auf eine einzelne Anlageentscheidung begegnet und von dem er nur begrenzt Informationen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten zu erwarten hat - die Beratung durch Mitarbeiter der Hausbank als Anlageberatung im Rechtssinn anzusehen. Gegen die rechtliche Wertung des Vertrags zwischen den Parteien als Beratungsvertrag wendet sich die Berufung auch nicht.

In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH a.a.O.).

2.

Noch mehr als ein Kapitalanlagevermittler war die Beklagte als Anlageberaterin verpflichtet, das Anlagekonzept, das sie der Klägerin empfohlen hatte, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst konnte sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde muss der Anlageberater wie ein Anlagevermittler dem Vertragspartner offen legen (BGH NJW-RR 2005, 1120, 1121; NJW 2004, 1732, 1733; NJW-RR 2000, 998). Danach war der Zeuge F. als Mitarbeiter der Beklagten, der die Anlageberatung gegenüber der Klägerin übernommen hatte, verpflichtet, das Anlagekonzept des geschlossenen Immobilienfonds "D." wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Wenn er eine solche Überprüfung nicht vorgenommen und deshalb von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Anlagekonzepts auf der Grundlage des Prospekts keine eigene Sachkunde hatte, musste er die Klägerin und ihren Ehemann hierüber aufklären.

Der Zeuge F. hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung erklärt, dass man das Konzept der "D" auf Plausibilität nur sehr eingeschränkt überprüfen könne. Man gehe natürlich die einzelnen Zahlen durch. Letztlich sei das jedoch vom Verband vorgegeben und dort geprüft worden. Er bekomme solche Anlagen praktisch vorgeprüft von der Zentralbank. Er selbst prüfe solche Anlagen nicht mehr auf Plausibilität.

In der Konsequenz hieraus hätte der Zeuge F. gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann das Fehlen einer Plausibilitätsprüfung des empfohlenen Anlagekonzepts durch ihn bzw. die Beklagte offen legen müssen. Dass eine solche Aufklärung geschehen wäre, ist weder von der Beklagten behauptet noch aus der Aussage des Zeugen F. ersichtlich.

Nachdem die Beklagte bzw. für sie der Zeuge F. die Klägerin und ihren Ehemann Jahre lang in Anlagefragen beraten hatte und zwischen den Parteien bezüglich der streitgegenständlichen Kapitalanlage ein Beratungsvertrag zustande gekommen war, hat die Beklagte, vertreten durch den Zeugen F., durch den fehlenden Hinweis auf das Unterlassen einer eigenen Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Anlage ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt.

3.

a) Aber auch wenn die Beklagte die unterbliebene eigene Prüfung und - wie geboten - zugleich ihr Vertrauen auf die Plausibilitätsprüfung einer externen Stelle, den Verband bzw. die Zentralbank, offen gelegt hätte, würde sie dies nicht entlasten. Dass dort eine ausreichende Prüfung vorgenommen worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dafür, wann, durch wen und mit welchem Ergebnis der Verband bzw. die Zentralbank die Plausibilitätsprüfung der Wirtschaftlichkeit der empfohlenen Kapitalanlage vorgenommen hätte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus dem nachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 10. 01. 2007, dass der Verband den Artikel in "kapital-markt intern" überhaupt zur Kenntnis genommen hat,

b) Auch wenn eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hätte, läge eine haftungsbegründende schuldhafte Pflichtverletzung vor.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine einzelne Volksbank, insbesondere wenn der Kunde eine sichere Kapitalanlage anstrebt, Berichte in Brancheninformationsdiensten wie dem "kapital-markt intern" oder dem Gerlach-Report zu der angebotenen Kapitalanlage kennen muss (vgl. Thüringer OLG MDR 2005, 880; OLG München OLGR 2003, 254; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 479; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 11). Jedenfalls von einem Genossenschaftsverband oder einer Zentralbank, die für die Volksbanken zentral eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit bestimmter Kapitalanlagen vornehmen, ist zu erwarten, dass auch Brancheninformationsdienste, selbst wenn sie nicht sehr verbreitet ist, ausgewertet und die sich hieraus ergebenden Informationen den Banken für Anlageberatungen zur Verfügung gestellt werden.

aa) Dabei hat die Beklagte, soweit vom Genossenschaftsverband oder ihrer Zentralbank die wirtschaftliche Tragfähigkeit des empfohlenen Anlagekonzepts nicht ausreichend geprüft worden sein sollte, für das Verschulden des Verbands oder der Zentralbank nach § 278 BGB - zumindest analog - einzustehen (vgl. BGH Z 100, 117).

Zwar erfolgte die Tätigkeit des Verbands bzw. der Zentralbank zu einer Zeit, als der streitgegenständliche Vertrag zwischen den Parteien noch nicht zustande gekommen war, die von der Beklagten daraus zu erfüllenden Pflichten also noch nicht bestanden. Durch die Berufung auf eine externe Plausibilitätskontrolle wird der Verband oder die Zentralbank jedoch mit seinem Wissen und sich den daraus ergebenden Aufklärungspflichten in das konkrete Schuldverhältnis einbezogen. Weil sich die Beklagte für die Anlageberatung der Klägerin laut dem Zeugen F. auf die Empfehlung des Verbands und die Vorprüfung der Zentralbank, die jeweils bis zum Beratungsgespräch mit der Klägerin fortwirkten, verlassen hatte, erlangten der Verband und die Zentralbank hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung und den sich daraus ergebenden Aufklärungspflichten die Stellung von Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB (vgl. BGH a.a.O., Juris Rz. 20 f) oder eine zumindest vergleichbare Funktion. bb) Sowohl die Beklagte als auch der Verband bzw. die Zentralbank haben pflichtwidrig gehandelt, weil sie die Klägerin über die in "kapital-markt intern" geäußerten Bedenken nicht informiert haben.

Grundsätzlich bestimmt sich der konkrete Pflichtenkreis und der Sorgfaltsmaßstab des Erfüllungsgehilfen nach der Stellung des Schuldners, so dass es dann von Bedeutung wäre, ob die Beklagte selbst Brancheninformationsdienste zu Kapitalmarktanlagen auswerten müsste. Verweist jedoch eine Volksbank - wie hier hypothetisch unterstellt - auf die Prüfung des Anlagekonzepts durch ihren Verband oder ihre Zentralbank, so wird dadurch beim Kunden - für die beratende Volksbank erkennbar - der Eindruck erweckt, diese Prüfung werde von einer fachlich besonders kompetenten Stelle vorgenommen. Indem sich eine Volksbank auf die Prüfung des Anlagekonzepts durch eine zentrale Stelle mit ihrer besonderen Fachkunde beruft, kommt ihr selbst die damit verbundene werbende Wirkung zugute mit der Folge, dass sich dadurch auch die Sorgfaltspflichten der einzelnen Volksbank als Geschäftsherrin entsprechend verstärken (BGH NJW 1991, 2556, 2558).

Diese Verpflichtung beinhaltete im konkreten Fall die Auswertung des Prospekt-Checks durch die Ausgabe des "kapital-markt intern" vom 12.8.1994 durch den Verband der Beklagten.

Die darin enthaltene Stellungnahme war für einen potentiellen Kapitalanleger nicht von vorn herein ohne Belang. Der in sachlicher Form gehaltene Artikel spricht verschiedene konkrete Punkte des Anlagekonzepts an, die für einen Kapitalanleger von Bedeutung sein können. Das Fazit des Verfassers wird einem potentiellen Kapitalanleger in der Regel Veranlassung geben, seinen Anlagevermittler oder -berater näher zu einer wirtschaftlichen Beurteilung der empfohlenen Kapitalanlage zu befragen. Er wird die genannten Bedenken bzw. die Auskünfte des Anlageberaters hierzu in seine Anlageentscheidung einbeziehen. Insbesondere für einen Anleger, der, wie vom Zeugen F. vorliegend bestätigt, eine eher sichere Anlageform wünschte, waren die im "kapital-markt intern" geäußerten Bedenken für die Anlageentscheidung evident von Belang. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wäre missachtet worden, wenn trotz Kenntnis von dem Prospekt-Check in "kapital-markt intern" ein Hinweis gegenüber der Klägerin unterlassen worden wäre, weil sich die Bedeutung dieser Berichterstattung für die Anlageentscheidung des Kunden für den Verband oder die Zentralbank der Beklagten aufdrängen musste. Entgegen der im nachgereichten Schriftsatz vom 10.01.2007 vertretenen Auffassung der Beklagten begründet dies den Verschuldensvorwurf nach §§ 276, 278 BGB, auch wenn zum Zeitpunkt der Anlageberatung eine Gerichtsentscheidung zur Berücksichtigung von Brancheninformationsdiensten im Rahmen eine Plausibilitätsprüfung von Anlageangeboten und der Offenbarungspflicht gegenüber dem Kunden noch nicht vorgelegen haben mag.

cc) Einen Hinweis auf die Bewertung durch "kapital-markt intern" im Beratungsgespräch hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Dem Zeugen F. war nach seinen eigenen Bekundungen zumindest nicht erinnerlich, die Zeitschrift von "kapital-markt intern" vom 12.8.1994 zur Verfügung gehabt zu haben. Somit hätte die Beklagte selbst dann, wenn der Verband der Genossenschaftsbanken, dem die Beklagte angehört, oder die Zentralbank der Beklagten die wirtschaftliche Plausibilität des Anlagekonzepts des geschlossenen Immobilienfonds geprüft hätte, ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann schuldhaft verletzt: Sie müsste sich jedenfalls die unterbliebene Berücksichtigung des kritischen Artikels bzw. die unterbliebene Weitergabe der diesbezüglichen Information zurechnen lassen.

4.

Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann eher sichere Anlagen bevorzugt haben, hätten sie, wenn die Beklagte ihnen das Fehlen einer eigenen Prüfung der wirtschaftlichen Plausibilität des Anlagekonzepts oder die Bedenken des Brancheninformationsdienstes "kapital-markt intern" mitgeteilt hätte, von der Zeichnung der Anlage abgesehen. Insoweit greift zunächst einmal die (tatsächliche) Vermutung ein, dass der Anlageinteressent wegen gewichtiger Bedenken hinsichtlich der Werthaltigkeit der Anlage diese nicht gezeichnet hätte (BGH ZIP 2006, 568 = NJW-RR 2006, 685). Diese durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, hat die Beklagte durch konkreten Vortrag nicht entkräftet (vgl. zur Darlegungslast BGH a.a.O.).

Nachdem sich die Kapitalanlage unstreitig nicht erwartungsgemäß entwickelt hat, ist der Klägerin durch die schuldhafte Falschberatung ein Schaden entstanden, der im einzelnen noch strittig ist. Insoweit wird das Landgericht das Verfahren zur Schadenshöhe fortzusetzen haben.

5.

Die Klagforderung ist nicht verjährt.

Nach § 6 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Art. 229 EGBGB richtet sich die Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB a.F. ursprünglich 30 Jahre betragen hatte, nun nach §§195, 199 Abs. 1 BGB n.F. mit einem Fristbeginn am 1.1.2002. Danach trat frühestens mit Ablauf des 31.12.2004 Verjährung ein. Zuvor wurde jedoch die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO durch Klagerhebung gehemmt, so dass die Forderung nicht verjährt ist.

Die Klage ging am 30.12.2004 bei Gericht ein und wurde "demnächst" im Sinn des Gesetzes zugestellt. Die Zustellung der Klage wurde von der Klägerin nicht schuldhaft verzögert. Der am 3.01.2005 angeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde am 7.01.2005 eingezahlt und am 13.01.2005 gebucht. Die Anordnung der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens vom 18.1.2005 und die Klage wurden der Beklagten am 20.01.2005 zugestellt.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Auf die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit kamen die §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO zur Anwendung.

Angesichts der Feststellungen unter Ziff. II 3 a) geben die Ausführungen unter Ziff. II 3 b) keine Veranlassung, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Notwendigkeit einer Plausibilitätskontrolle von Anlagekonzepten, die eine Bank vertreibt, ist gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 19.01.2007 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

Ende der Entscheidung

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