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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 11 u 75/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 166
BGB § 242
BGB § 276
BGB § 280
Zur Haftung des Garanten aus culpa in contrahendo (cic) gegenüber Kapitalanlegern, wenn eine später insolvent gewordene inländische Gesellschaft den goodwill einer renomierten ausländischen Börsenhandelsfirma mit deren Wissen und Billigung in Anspruch genommen hat.
11 U 73/00 8 O 59/00 LG Stuttgart 11 U 74/00 8 O 56/00 LG Stuttgart 11 U 75/00 8 O 70/00 LG Stuttgart 11 U 76/00 8 O 71/00 LG Stuttgart LG Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart - 11. Zivilsenat -

Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen

Verkündet am: 19. Dezember 2002

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am Oberlandesgericht Laier, des Richters am Oberlandesgericht Fröhlich des Richters am Oberlandesgericht Dr. Motzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 06.10.2000 (8 O 56/00, 8 O 59/00, 8 O 70/00 und 8 O 71/00) werden

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des Streitverkündeten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger sowie des Streitverkündeten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Kläger und der Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der verbundenen Verfahren und Beschwer der Beklagten: 811.500,00 DM

Tatbestand:

1.

Die Bekl. ist eine in den USA ansässige Börsenhandelsfirma. Ihre geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland betrieb sie zwischen 1990 und 1993 u.a. durch Einschaltung einer Aktiengesellschaft namens --- mit Sitz in Frankfurt/Main. Daneben verfügte d. Bekl. über Niederlassungen in Deutschland in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Kl. sind Privatleute, welche zwischen Oktober 1992 und August 1993 sich mit Geldbeträgen zwischen 35.000,00 DM und 120.000,00 DM in dem von der --- aufgelegten "DAX-Programm" engagiert hatten. Dabei handelte es sich um Termingeschäfte mit deutschen Aktien. Die Kl. verlangten von d. Bekl. Schadenersatz wegen des Verlustes ihrer Anlagen, nachdem die --- am 15.05.1994 in Konkurs gegangen war.

2.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Urteile des Landgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Die Kl. haben sich zu folgenden Zeitpunkten und mit folgenden Geldbeträgen im DAX-Programm engagiert:

 26.10.1992 und späterBeitritt --- : Insgesamt 110.000,00 DM + 3.700,00 DM Agio in drei Einzelbeträgen
23.02.1993Beitritt ---: 35.000,00 DM + 700,00 DM Agio
25.03.1993Beitritt ---: 55.000,00 DM + 1.100,00 DM Agio
25.04.1993Beitritt ---: 50.000,00 DM
27.04.1993Beitritt ---: 120.000,00 DM
24.05.1993Beitritt ---: 50.000,00 DM
25.05.1993Beitritt ---: 100.000,00 DM + 3.500,00 DM Agio
31.07.1993Beitritt ---: 50.000,00 DM + 2.000,00 DM Agio
18.08.1993Beitritt ---: 50.000,00 DM (Forderung abgetreten)
19.08.1993Beitritt ---: 100.000,00 DM + 4.000,00 DM Agio
30.08.1993Beitritt ---: 75.000,00 DM + 1.500,00 DM Agio

Nach dem Konkurs der --- am 15.04.1994 müssen d. Kl. mit dem Totalverlust ihres eingelegten Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen rechnen. Seit Konkurseröffnung erhielten sie jedenfalls keine Zahlungen aus der Konkursmasse, auch wurden ihnen seitens des Konkursverwalters keine Zahlungen in Aussicht gestellt.

3.

Die Bekl. erhob ursprünglich gegen d. Kl. --- Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass kein Anspruch gegen sie aus Geschäftsbesorgungsbeziehungen mit der --- bestehe. Mit Erhebung der Zahlungsklage durch die Kl. fanden die Feststellungsanträge ihre Erledigung und wurden durch die Bekl. nicht weiterverfolgt.

Mit den vier am 06.10.2000 verkündeten Urteilen wurde die Beklagte wie folgt zur Zahlung verpflichtet:

* an --- 100.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.09.1993 sowie aus 50.000,00 DM vom 27.07.1993 bis 31.08.1993; * an --- 120.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.07.1993; * an --- 50.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.07.1993; * an --- 35.700,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.07.1993; * an --- 113.700,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.07.1993; * an --- 104.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.09.1993; * an --- 103.500,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.07.1993; * an --- 56.100,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.07.1993; * an --- 76.500,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.09.1993; * an --- 52.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.09.1993.

4.

Gegen diese ihr am 20. und 23.10.2000 zugestellten Urteile hat d. Bekl. am 20.11.2000 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 20.01.2001 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

D. Bekl. bleibt bei ihrem bereits in erster Instanz eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass sich aus den Vertragsbeziehungen d. Kl. zur --- gegen sie keine wie auch immer gearteten Schadenersatzansprüche ergeben.

Die --- sei nicht von d. Bekl., sondern von natürlichen Personen als Aktionären gegründet worden, wenngleich d. Bekl. an der Gründung wirtschaftlich beteiligt gewesen sei. Bei der AG habe es sich jedoch nicht um eine Niederlassung d. Bekl. gehandelt. Vielmehr habe diese in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht autonom gehandelt. D. Bekl. sei niemals in vertraglichen Beziehungen zu d. Kl. gestanden. Auch habe sie keinen Rechtsschein verursacht, wonach die ---bevollmächtigt sei, im Namen d. Bekl. zu handeln.

D. Bekl. habe den Prospekt für das DAX-Programm der --- nicht verfasst, nicht herausgegeben und nicht verbreitet. Der Prospekt könne ihr rechtlich daher nicht zugerechnet werden. Sie habe im Übrigen gar keine Kenntnis vom DAX-Programm selbst oder dem hierfür verbreiteten Prospekt gehabt. Daher seien die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze über die Prospekthaftung nicht anzuwenden.

Die Erwähnung d. Bekl. im Prospekt für das DAX-Programm, sowie im Zeichnungsschein habe bei den Anlegern nicht den Eindruck hervorrufen können, mit d. Bekl. in geschäftliche Beziehungen zu treten. Dies gelte trotz Verwendung des Logos d. Bekl. auf Seite 1 des Prospekts, sowie auf dem Zeichnungsschein. Daher habe d. Bekl. keine rechtliche Verpflichtung d. Kl. gegenüber gehabt, deren Anlage ordnungsgemäß zu verwalten.

Weil die --- rechtlich selbständig gewesen sei, habe d. Bekl. auch nicht die Möglichkeit gehabt, auf deren Geschäftsgebaren und den Inhalt der von dieser herausgegebenen Prospekte Einfluss zu nehmen. Da d. Bekl. keine Managementfunktion und auch keine Kontrollfunktion in Bezug auf die --- gehabt habe, könne sie nicht für etwaige Pflichtwidrigkeiten des Vorstands der AG im Verhältnis zu d. Kl. haftbar gemacht werden.

Im übrigen beruft sich d. Bekl. auch in zweiter Instanz auf den Eintritt der Verjährung d. klägerischen Ansprüche.

D. Bekl. beantragt in zweiter Instanz:

Die am 06.10.2000 verkündeten Urteile des Landgerichts Stuttgart werden wie folgt abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

D. Kl. beantragen: Kostenpflichtige Zurückweisung der Berufungen.

D. Kl. machen sich hilfsweise die Rechtsansicht des Landgerichts zu eigen, dass sich die Verpflichtung d. Bekl. auch aus Prospekthaftung ergebe. In erster Linie stützen sie ihren Anspruch jedoch, wie in der Klage, auf die Grundsätze der Haftung wegen culpa in contrahendo.

Sie tragen hierzu vor, d. Bekl. habe spätestens im Mai 1993 Kenntnis von Unregelmäßigkeiten mit strafrechtlicher Relevanz bei der --- erhalten. Daraufhin seien Mitglieder des Vorstands d. Bekl., sowie deren Beauftragte an den Sitz der ---in Frankfurt gereist und hätten dort umfangreiche Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe d. Bekl. Kenntnis vom DAX-Prospekt erlangt.

D. Bekl. habe sich d. Kl. gegenüber auch deshalb schadenersatzpflichtig gemacht, weil sie den einzigen im Bereich der Börsentermingeschäfte erfahrenen Mitarbeiter, den Zeugen ---, von seinen Aufgaben entbunden habe. An seine Stelle sei ein für Geschäfte dieser Art vollkommen unqualifizierter Kleinkunstschauspieler --- getreten. Außerdem habe sich d. Bekl. schadenersatzpflichtig gemacht, indem sie veranlasst habe, dass die Aktien der ---an den Zeugen --- als Strohmann des Wirtschaftsstraftäters Gerlach veräußert wurden. D. Bekl. habe es pflichtwidrig unterlassen, die Anleger von dem bevorstehenden bzw. bei ihrem Beitritt bereits vollzogenen Gesellschafterwechsel der --- zu informieren. Falls d. Kl. entsprechende Informationen gegeben worden wären, hätten diese ihr Engagement bei der --- sofort beendet bzw. hätten dort keine Einlagen mehr gezeichnet.

5.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden und die Sitzungsniederschriften vom 11.10.2001, 18.07.2002 sowie 24.10.2002 Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ---. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschriften vom 18.07.2002 und 24.10.2002 Bezug genommen. Bei den beiden Beweisaufnahmeterminen war der Präsident der Bekl., --- , zugegen.

Die Parteien erklärten sich mit einem hinausgeschobenen Verkündungstermin zur Ermöglichung einer außergerichtlichen Streitbeilegung einverstanden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung d. Bekl. gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz an d. Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem klägerischen Antrag entsprochen.

1.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Verurteilung d. Bekl. auf schuldhafte Pflichtverletzung beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo) gestützt. Dabei hat es die Grundsätze der Prospekthaftung herangezogen. Dem folgt der Senat insoweit, als sich aus der Verbreitung des DAX-Prospekts durch die --- für d. Bekl. den Anlegern gegenüber Pflichten ergaben, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen d. Kl. führt.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne begründet die Haftung von Personen, die als Sachwalter oder Vertreter persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und sich bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufklärungspflichten eines Prospekts bedienen. Prospekthaftung kommt auch in Betracht, wenn Sachwalter oder Vertreter, ohne selbst Vertragspartei zu werden, den Eindruck besonderer persönlicher Zuverlässigkeit erwecken und so für ihre Verhandlungspartner eine zusätzliche, wenn nicht gar ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Prospekt oder anderweitig über die Kapitalanlage gemachten Angaben bieten (dazu Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 RdNr. 15). Prospekthaftung im engeren Sinne liegt demgegenüber vor, wenn das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt selbst gemachten Angaben enttäuscht wird, weil die Angaben unrichtig oder lückenhaft sind (dazu Assmann, a. a. O. RdNr. 63 ff.).

Verpflichtete der Prospekthaftung sind nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner, sondern alle, die eine besondere Garantenstellung für die Richtigkeit der Angaben in dem Prospekt übernommen haben, wenn die Anleger hierauf vertrauten (MK-Emmerich, 4. Aufl., vor § 275 Rn. 133; Assmann, a. a. O. RdNr. 99). Auch die Initiatoren einer Kapitalanlage-Vermittlungsgesellschaft, sowie die Gründungsgesellschafter können Haftungsschuldner sein, sofern diese Einfluss und Verantwortung in der Gesellschaft besitzen oder als Vermittler der Anlage persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen (MK-Emmerich, a.a.O., Rn. 134; BGH NJW 1984, 2524; NJW 1995, 1085). Wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben haften also alle Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Darüber hinaus haften aber auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie das Management bilden oder beherrschen. Die Berechtigung, diesen Personenkreis in Anspruch zu nehmen, gründet sich allgemein auf das Vertrauen, das ihm von Anlegern typischerweise entgegengebracht wird. Anknüpfungspunkt ist dabei der Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGH NJW 1995, 1085). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich d. Bekl. in Bezug auf das DAX-Programm erfüllt.

2.

Das Landgericht hat den für das DAX-Programm entwickelten und vertriebenen Prospekt in den angegriffenen Urteilen teilweise wiedergegeben und ausführlich analysiert. Hierauf wird Bezug genommen. Der Senat macht sich die Ansicht der Kammer zu eigen, dass in dem Prospekt der Eindruck erweckt wird, d. Bekl. stehe für die Seriosität des DAX-Programms und die Kompetenz der an seiner Durchführung beteiligten Personen ein. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsschein einer Vertretungsmacht der --- zum Vertragsabschluss namens der Bekl hervorgerufen wird. Entscheidend ist, dass der DAX - Prospekt dazu geeignet und bestimmt war, bei den Anlegern das Vertrauen zu schaffen, die Bekl. garantiere mit ihrem guten Namen, ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und vor allem ihrer Bonität die Sicherheit und Gewinnträchtigkeit der Einlagen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem DAX - Prospekt selbst, vor allem aus der Verwendung des Logos der Beklagten auf dessen Deckblatt, sondern auch aus dem Zeichnungsschein, der den Anlegern zur Unterschrift vorgelegt wurde. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Hieraus ergibt sich eine Garantenstellung d. Bekl., weil die --- mit Wissen und Billigung d. Bekl. deren good will bei der Werbung für das DAX-Programm in Anspruch genommen hat.

3.

Bereits der Gründung der --- auf Veranlassung und mit dem Kapital der Bekl. lag der Gedanke zugrunde, unter Verwendung des eingeführten Namens und des Rufs von --- Investoren für Börsentermingeschäfte zu gewinnen. So wird die Gründung der AG durch den damaligen Präsidenten der Bekl. --- in dessen Schreiben vom 25.03.1994 frei übersetzt wie folgt geschildert:

"Ende 1990 gründete --- eine kleine rechtlich selbständige Investmentberatungsfirma namens --- AG in Frankfurt. Diese Firma wurde mit einem Professionellen ausgestattet. Sie bot Beratung und finanzielle Dienste an für Kunden in Verbindung mit deutschen Investitionen, nicht US-Investitionen. Ihr Geschäftsfeld waren hauptsächlich DAX und BUND-Kontrakte, Optionen und Terminkontrakte für deutsche Investoren (Anl. B 7 im Verfahren 11 U 74/00)."

Bereits hieraus, aber auch aus den Aussagen des vom Senat vernommenen --- ergibt sich, dass d. Bekl. die Initiatorin für die Gründung der --- war. Sie hatte auch maßgebliche Kontrolle über deren geschäftliche Aktivitäten, weil der Aufsichtsrat der AG aus Angestellten d. Bekl. bestand, die auch ihre Gesellschaftsanteile nur treuhänderisch für d. Bekl. hielten. Dies ergibt sich aus der Vernehmung der Aufsichtsräte --- und --- durch den Senat. Wie die Beweisaufnahme weiter ergeben hat, berichtete insbesondere der Zeuge --- im Namen des Aufsichtsrats, aber auch der Zeuge --- als Vorstand der --- regelmäßig über die Geschäftsentwicklung an d. Bekl.

Auf das Amt des Vorstandes der --- nahm die Bekl. maßgeblichen Einfluss. So erfolgte die Abberufung des Zeugen --- und die Einsetzung dessen Nachfolger auf Initiative d. Bekl., wie die Zeugen --- und ---- bei ihrer Vernehmung angaben Letztgenannter bekundete, er sei sowohl für die --- als auch für die Bekl. tätig gewesen. Er habe den Beschluss über die Abberufung von --- vorformuliert und den Aufsichtsräten zur Unterschrift vorgelegt. Dem sei keine förmliche Aufsichtsratsitzung vorausgegangen. Daraus kann nur gefolgert werden, dass der Zeuge --- insoweit für die Bekl. handelte, weil auch die übrigen vernommenen Zeugen nicht angegeben haben, die Initiative für die Entlassung --- sei vom Aufsichtsrat der --- ausgegangen.

Weiterhin steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass ab Mai 1993 die Geschäfte der --- im Wesentlichen von den Beauftragten d. Bekl. direkt kontrolliert und in Teilen auch gelenkt wurden. Auch dies ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen --- bei seinen Vernehmungen am 18.07. und 24.10.2001 durch den Senat. Dieser verfügt über ein ausgezeichnetes Erinnerungsvermögen und konnte auch Einzelheiten der damaligen Vorgänge wiedergeben. Der Zeuge hat kein wie auch immer geartetes wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreit. Er äußerte sich sachlich und trotz seiner Entlassung als Vorstand der --- ohne erkennbare negative Emotionen gegen die Bekl.. Der Senat glaubt daher den Bekundungen des Zeugen --- auch soweit sie im Widerspruch zu den Angaben der anderen Zeugen stehen.

4.

Der Senat ist nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass d. Bekl. die wesentlichen Umstände des DAX-Programms, insbesondere dessen Prospekt und seine Vertriebsart, bekannt war. Dies ergibt sich in erster Linie aus den Aussagen des Zeugen --- in seinen Vernehmungen durch den Senat am 18. 07., sowie 24. 10. 2002.

Gestützt auf zur Akte gelangte Unterlagen, die ihm vorgehalten wurden, erklärte der Zeuge, die --- hätten als Beauftragte d. Bekl. Zugang zu sämtlichen Geschäftsunterlagen der --- in deren Frankfurter Büro gehabt. Sie hätten dort mehrtägige Überprüfungen vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Unterlagen betreffend das DAX-Programm, welche vorübergehend in eine Filiale ausgelagert waren, wieder zur Verfügung gestanden.

Soweit der Zeuge --- demgegenüber bekundete, ihm seien die Unterlagen betreffend das DAX-Programm und dabei insbesondere der DAX-Prospekt nicht zugänglich gewesen, hat diese Aussage einen geringeren Grad an Glaubwürdigkeit. Dies liegt einmal daran, dass dieser Zeuge in die hier streitgegenständlichen Vorgängen als Sachwalter d. Bekl. eingeschaltet war. Außerdem war sein Erinnerungsvermögen an den Problemkomplex DAX-Programm erkennbar eingeschränkt und überlagert durch den eigentlichen Zweck seiner Reise nach Frankfurt im Mai 1993, nämlich die von dritter Seite behaupteten Unregelmäßigkeiten von Geschäften der --- mit der --- aufzuklären. Der Senat unterstellt dem Zeugen --- daher nicht, bewusst die Unwahrheit über seine Feststellungen betreffend das DAX-Programm gesagt zu haben. Bei Betrachtung der Gesamtumstände scheint es jedoch ausgeschlossen, dass dem Zeugen bei seinen mehrtägigen Überprüfungen der Geschäftsunterlagen der ---nicht einmal das Werbefaltblatt des DAX-Programms bekannt geworden sein soll, obgleich es sich hierbei um freizugängliches Informationsmaterial handelte.

Soweit der Zeuge --- bei seiner Vernehmung durch den Senat am 18.07.2002 angab, ihm sei das DAX-Programm nicht bekannt gewesen, ist dies unglaubwürdig. Die ---hatte zum Vertrieb an deutsche Anleger drei Programme entwickelt, nämlich das ---, das --- und das hier interessierende DAX-Programm. Nach den Bekundungen des Zeugen --- in seiner Vernehmung vom 24.10.2002 durch den Senat machte das DAX-Programm vom organisatorischen Aufwand her zwischen 30 und 40 % der Geschäftstätigkeit der --- aus. In Spitzenzeiten umfasste das dort angelegte Geld der Anleger zwischen 3,5 und 4 Mio. DM. Es erscheint dem Senat daher nicht glaubhaft, wenn der Zeuge --- angibt, ihm als Aufsichtsratsvorsitzendem sei dieses Programm nicht einmal bekannt gewesen. Hinzu kommt, dass nach den Bekundungen des Zeugen --- in der Stuttgarter Filiale d. Bekl., die damals vom Zeugen --- geleitet wurde, das Werbefaltblatt für das DAX-Programm auslag.

Auch die somit mindestens im Jahr 1993 vorhanden gewesene Kenntnis der Zeugen --- und --- über das DAX-Programm ist d. Bekl. entsprechend § 166 BGB zuzurechnen (BGH NJW 1996, 1205; BGHZ 117, 104; Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., § 166 RdNr. 6). Dies ergibt sich aus deren Treuhandstellung für die Bekl. bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Aufsichtsrat der ---. Eine Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber d. Bekl. bestand insoweit nicht. Das DAX-Programm und der hierfür entwickelte Prospekt wendete sich an die Öffentlichkeit und bedurfte keiner Geheimhaltung. Dies gilt um so mehr für das Werbefaltblatt bezüglich des DAX-Programms.

Für eine Kenntnis der Bekl. vom DAX-Programm spricht auch, dass der Zeuge ---, welcher d. Bekl. bei ihren geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland ständig als Rechtsanwalt beriet und vertrat, im Jahre 1992 selbst den DAX-Prospekt prüfte. Hierbei handelte er nach seinem Bekunden zwar im Auftrage der ---. Allerdings erklärte der Zeuge bei seiner Vernehmung, dass ab dem Jahre 1993 eine klare Trennung der Mandatsverhältnisse der --- und d. Bekl. nicht mehr stattfand. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass die Honorarabrechnung des Zeugen im Wesentlichen gegenüber d. Bekl. stattfand. Auch vermochte er sich nicht mehr daran zu erinnern, ob er nach Erledigung des Prüfungsauftrags in Bezug auf den DAX-Prospekt der ---oder der Bekl. die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung stellte. D. Bekl. muss sich das Wissen ihres Bevollmächtigten --- entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. Einer Verschwiegenheitspflicht unterlag der Zeuge im Verhältnis zur ---dabei ebenfalls nicht. Der Inhalt des DAX-Prospekts war keine geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Vielmehr sollte der Prospekt dazu dienen, in der interessierten Öffentlichkeit für das letztendlich im wirtschaftlichen Interesse d. Bekl. entwickelte DAX-Programm zu werben.

5.

Aus ihrer Kenntnis über Vorhandensein, Struktur und wirtschaftlichem Volumen des DAX-Programms ergaben sich für d. Bekl. Sorgfalts- und Informationspflichten gegenüber d. Kl. im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob d. Bekl. unter diesem Aspekt gehindert war, an beliebige Dritte ohne Prüfung deren Seriosität und wirtschaftlicher Erfahrung die Gesellschaftsanteile zu übertragen. Jedenfalls war sie kraft ihrer durch die Inanspruchnahme von Vertrauen begründeten Garantenpflicht gehalten, vor Übertragung der Anteile an der ---die Anleger, die sich im DAX-Programm bereits engagiert hatten, vom bevorstehenden Wechsel der Aktionäre zu informieren.

Geschäftsgrundlage der Vertragsbeziehung d. Kl. mit der ---war, dass die Bekl. mit ihrer Geschäftserfahrung und Bonität hinter der ---stand. Dies war für die Bekl. auch ohne weiteres erkennbar. Mit der wirtschaftlichen und rechtlichen Loslösung der --- von d. Bekl. und der Übertragung der Geschäftsanteile auf Personen, die über einen vergleichbaren Ruf nicht verfügten, erwuchs den Anlegern ein aus § 242 BGB herzuleitendes Sonderkündigungsrecht (MK/Emmerich a. a. O. RdNr. 132).

Diese Informationspflicht bestand um so mehr, als es die Bekl. selbst war, welche die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führende Veränderung herbeigeführt hat. Wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, geschah die Veräußerung der AG-Anteile auf Initiative der Bekl. Dies gilt auch für den Austausch des Vorstandes bereits zu einem Zeitpunkt, als die Treuhänder der Bekl. noch die Aktienmehrheit hielten. Entsprechendes ergibt sich u.a. aus dem bereits zitierten Schreiben des Präsidenten der Bekl. vom 25.03.1994:

"Während des Frühsommers 1993 wendeten sich mehrere in Europa ansässige Interessenten direkt an ---, dass diese ihre gesamte Beteiligung an der AG veräußert. Das Verkaufsgeschäft an eine solche Gruppe wurde im September 1993 abgeschlossen. In Vorwegnahme des Verkaufs und mit unserem ausdrücklichen Einverständnis brachten die neuen Eigentümer im Juli 1993 ihr eigenes Management in die AG."

In der Zeit, als die Bekl. noch bestimmenden Einfluss auf den Vorstand der ---ausübte, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, diese zur Information der Anleger über den bevorstehenden Inhaberwechsel zu veranlassen. Der Senat ist davor überzeugt, dass die bis Juli 1993 bereits im DAX-Programm engagierten Kläger bei Kenntnis des bevorstehenden Gesellschafterwechsels der --- ihre Anlagen gekündigt hätten. Die Verletzung der Hinweispflicht war also ursächlich für den Verlust ihrer Einlage.

6.

Gegenüber den Klägern --- die sich nach Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch d. Bekl. im DAX-Programm engagierten, hat d. Bekl. Schutz- und Informationspflichten im vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt. D. Bekl. hätte sicherstellen müssen, dass bereits vor dem Gesellschafterwechsels eine Namensänderung der --- vorgenommen wird, wie dies der Zeuge --- nach seiner Bekundung der Bekl. empfohlen hatte. Reine Praktikabilitätserwägungen wie die Vermeidung evtl. notwendig werdender, mehrfacher Namensänderungen der AG hätte d. Bekl. hinter dem Schutz- und Informationsinteresse potentieller Anleger zurückstellen müssen. Es musste sich d. Bekl., beim Verkauf der Gesellschaftsanteile handelnd durch den äußerst geschäftserfahrenen Zeugen ---, aufdrängen, dass die Erwerbsinteressenten die --- hauptsächlich wegen ihres mit dem Namen verbundenen good will kaufen würden. Der Zeuge --- hat bei seiner Vernehmung durch den Senat eingeräumt, dass es auch um den good will und den Kundenstamm gegangen sei wie bei jedem Verkauf.

Unabhängig davon hätte die Bekl. in gleiche Weise wie die --- dafür sorgen müssen, dass der bisherige Prospekt für das DAX-Programm nicht länger verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalanlage vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Entscheidung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106, 109 f.; BGH NJW-RR 2002, 915). Durch die Weiterverwendung des Prospekts wurden die Anlageinteressenten über die in Wirklichkeit nicht mehr bestehende enge Verbindung der --- zur Bekl. getäuscht. Der Senat ist davon überzeugt, dass die ab Juli 1993 sich im DAX-Programm engagierenden Kläger bei Kenntnis des bevorstehenden Gesellschafterwechsels der --- hiervon Abstand genommen hätten. Die Verletzung der Informationspflicht war also ursächlich für deren Investitionsentscheidung und damit letztlich für den Verlust ihrer Einlage.

7.

Die Erfüllung der sowohl der --- als auch kraft Garantenstellung der Bekl. obliegenden Hinweispflicht den Anlegern und Anlageinteressenten gegenüber hat die Bekl. vereitelt, indem sie noch vor dem Gesellschafterwechsel -- als Vorstand einsetzen lies. Auch insoweit handelte der Zeuge --- im Auftrage d. Bekl. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, verfügte --- über keinerlei Erfahrung auf dem Gebiet der Börsentermingeschäfte. Er war Strohmann des Erwerbers --- und später ---. Von ihm konnte insbesondere nicht erwartet werden, dass er das auf den engen Zusammenhang der --- mit der Bekl. hindeutende Werbe- und Prospektmaterial aus dem Verkehr ziehen und die Anlageinteressenten, sowie die bereits im DAX-Programm engagierten Anleger über den bevorstehenden und dann vollzogenen Gesellschafterwechsel informieren würde. Damit hätte er die von den Erwerbern mit dem Kauf der --- verfolgten Zwecke vereitelt.

8.

Weil d. Bekl. den ihr insoweit obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens (§ 282 BGB) nicht führen konnte, ist sie d. Kl. zum Ersatz deren Schadens verpflichtet (§ 249 BGB). Im Übrigen ist der Senat davon überzeugt, dass den für die Bekl. handelnden Personen zumindest fahrlässiges Verhalten im Bezug auf die festgestellten Pflichtverletzungen zur Last fällt.

Der neue bestrittene Vortrag d. Bekl., die ---, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, verfüge noch über wirtschaftliche Substanz, ist verspätet und kann bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden (§ 528 a. F. ZPO). Bezüglich der Höhe des zu ersetzenden Schadens, insbesondere des Zinsschaden, gelangt der Senat zu keiner der Bekl. günstigeren Beurteilung als das Landgericht in den angegriffenen Urteilen (§ 287 Abs. 1 ZPO).

9.

Der Schadenersatzanspruch der Kl. ist nicht verjährt, weil insoweit noch die dreißigjährige Verjährungsfrist gem. § 195 a. F. BGB maßgeblich ist. Lediglich Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wären in analoger Anwendung von § 20 KAAG der kurzen sechsmonatigen Verjährung unterworfen.

Dies gilt jedoch nicht für die hier einschlägigen Haftungsgrundsätze wegen culpa in contrahendo (BGH NJW 1984, 2524; Palandt/Heinrichs 61. Auf., § 195 RdNr. 10, 11).

10.

Die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz der Bekl. v. 11. 12. 2002 aufgestellte Behauptung, die Bekl. existiere als Rechtsperson nicht mehr sondern sei bereits im Jahr 1998 liquidiert worden, nötigt nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits. Das entsprechende Vorbringen der Beklagtenseite ist verspätet (§ 528 a. F. ZPO). Seine Berücksichtigung würde zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, weil die Behauptung durch die Kl. bestritten wurde und daher eine Beweisaufnahme notwendig werden würde. Das Rechtsschutzbedürfnis der Kl. an einem gegen die Bek. ergehenden Urteil wäre durch deren angebliche Liquidation nicht entfallen. Die Vollstreckung hätte sich gegen deren Rechtnachfolger zu richten.

11.

Die Verpflichtung der Bekl., die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen, ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch insoweit lässt der Senat die bestrittene Behauptung d. Bekl. außer Betracht, sie sei bereits im Jahr 1998 liquidiert worden.



Ende der Entscheidung

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